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10Bs292/25d•OLG Graz 10Bs292/25d
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Maga. Tröster (Vorsitz), Maga. Haas und Dr. Sutter in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach §- 107b Abs 1 und 3a Z 1, Abs 4 StGB über den Einspruch des Angeklagten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 1. Oktober 2025, AZ ** (GZ **-27 des Landesgerichts Klagenfurt), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Einspruch wird Folge gegeben und die Anklageschrift zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Mit der beeinspruchten Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Klagenfurt dem am ** geborenen A* das Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1und Abs 3a Z 1 (erster Fall), Abs 4 (zweiter Fall) StGB zur Last.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er habe in B* von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2022 bis Mai 2024, somit eine längere Zeit hindurch, gegen seine am ** geborene Tochter C* D* fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er ihr insbesondere mit einem Kleiderbügel einen Schlag auf den Oberschenkel versetzte, sodass sie eine blutende Wunde erlitt, sie mit dem Fuß trat, ihr einen Schlag auf das rechte Auge versetzte, sie am Hals packte und hochhob und ihr mehrmals im Monat mit einem Gürtel auf die nackte Haut schlug.
Zu Näherem wird auf die Begründung der Anklageschrift (ON 27, 2 bis 5) verwiesen.
Gegen die Anklageschrift richtet sich der auf § 212 Z 3 StPO gestützte, deren Zurückweisung anstrebende Einspruch des Angeklagten (ON 31).
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich inhaltlich dazu nicht.
Der Anklageeinspruch ist berechtigt.
Bei Erhebung eines Anklageeinspruchs hat das Oberlandesgericht die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen zu prüfen.
Diese Prüfung ergibt, dass hier der Einspruchsgrund nach § 212 Z 3 StPO vorliegt.
Eine (vorläufige) Zurückweisung der Anklageschrift nach § 215 Abs 3 iVm § 212 Z 3 StPO kommt in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft von weiteren möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend geklärten und ausermittelten Sachverhalts anklagt (Birklbauer in WKStPO § 212 Rz 14). Die Ermittlungsergebnisse bilden dann eine ausreichende Grundlage zur Durchführung einer Hauptverhandlung, wenn ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahe legt. Dazu muss vom Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien her bei der Gegenüberstellung mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten seien (Birklbauer aaO Rz 15). Die Ermittlungen müssen so weit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und die Beweisaufnahme so vorbereitet ist, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden kann. Dies ergibt sich aus dem in § 91 Abs 1 StPO normierten Zweck des Ermittlungsverfahrens, den Tatverdacht durch Ermittlungen so weit zu klären, dass im Fall der Anklage eine „zügige Durchführung der Hauptverhandlung“ ermöglicht wird (Birklbauer aaO Rz 16).
Diesen Voraussetzungen genügt die Anklageschrift fallbezogen nicht, weil die Aussagetüchtigkeit der C* D* nicht näher überprüft wurde.
Die Genannte ist für den erhobenen Vorwurf die einzige Belastungszeugin. Ihre Angaben werden nur in Teilen von ihrer Mutter E* D*, die nur zu einzelnen behaupteten Vorfällen eine Aussage machen konnte, bestätigt (ON 2.6). Die Zeugin F* bestritt im Einklang mit der leugnenden Einlassung des Angeklagten (ON 2.5) die Richtigkeit der von dessen zehnjähriger Tochter erhobenen Vorwürfe (ON 2.7). Objektive Merkmale für das behauptete Geschehen finden sich allenfalls in einer kleinen Narbe des Opfers, die von einem Schlag mit einem Kleiderbügel herrühren soll. Das Opfer C* D* widersprach sich bei ihren Vernehmungen (ON 2.8 und ON 11) zwar nicht, konkretisierte einzelne Tathandlungen des Angeklagten - die für sich den gemachten Vorwurf des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und Abs 3a Z 1, erster Fall und Abs 3 zweiter Fall StGB nicht tragen würden - blieb aber insbesondere in Ansehung des (entscheidenden) Schlagens mit dem Gürtel vage. Nicht nur, dass zunächst das Schlagen auf die nackte Haut (ON 11, 5), in der Folge aber (ersichtlich) auf die Unterwäsche (ON 11, 23) behauptet wurde, sondern weil das Opfer letztlich nicht einmal das Aussehen des Gürtels beschreiben konnte (ON 11, 20) und dessen „Holen“ je nach Gestaltung der Frage aus dem Kasten oder durch Herausziehen aus der Hose zu Protokoll gab.
Auch wenn diese Unschärfen für sich - obwohl anzunehmen wäre, dass die beschriebenen Situationen so eindrücklich gewirkt haben müssten, dass genauere Erinnerungen an sie bestehen - noch als unbedenklich gewertet werden könnten, sind sie in concreto vor dem im Anklageeinspruch aufgezeigten Inhalt der Protokolle der Besuchsbegleitung ON 23 und (vollständig:) ON 30.2, auch 32.3 (vorläufig) zu bewerten. Aus den Protokollen und Berichten ergibt sich insbesondere, „(...) C* sucht erneut körperliche Nähe. Eine Verletzung, die sie dem KV angelastet hatte, tatsächlich auf einem Fahrradunfall mit ihrem Bruder zurückzuführen sei. (...)“ und „die Offenbarung der mj. C* deutet auf bestehende Beeinflussung von außen (durch das Umfeld der KM) und die damit verbundenen Loyalitätskonflikte hin.“ (je ON 23.3, 3 bzw ON 32.3, 5) Unter „Sonstige Anmerkungen“ findet sich „Mj. C* äußert vermehrt unwahre Behauptungen; (...)“ (ON 32.3, 7). Diese Aufzeichnungen legen nahe, dass das Opfer Einflüssen unterliegt, die seine belastende Aussage mitbestimmen und sie damit als nicht ausreichend sicher als erlebnisbasiert erscheinen lässt.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Zeugin Maga. G* H* am 26. Mai 2025 - der Sache nach - die Aussage gemäß § 157 Abs 1 Z 3 StPO verweigerte (ON 18.3). Indem sie für das „Jugendamt B*-I*“ (ON 23.2) bzw die Bezirkshauptmannschaft B*-I* (siehe ON 23.3) im Rahmen von „levelUP Psychologische und Psychosoziale Dienste“ die vereinbarte Besuchsbegleitung durchführte, war sie dem Anschein nach in einer von einer öffentlichen Stelle in Anspruch genommenen Familienberatungseinrichtung tätig (vgl Kirchbacher/Keglevic in WK StPO § 157 Rz 26), weshalb die Aussageverweigerung der Zeugin hier als berechtigt behandelt werden kann. Inwieweit eine Umgehung dieses Aussageverweigerungsrechts durch die Beischaffung der angesprochenen, von ihr über die Besuchsbegleitung erstellten Protokolle und Berichte erfolgte, kann hier dahinstehen, weil die Staatsanwaltschaft die Unterlagen selbst beischaffte und zu den Akten nahm und sie unzweifelhaft keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben. Anderes gilt in Bezug auf den staatsanwaltschaftlichen Vermerk über eine angebliche Aussage über „Nachfrage bei Maga. H* am 29.9.2025“ (ON 23.3, 3). Insoweit wurde die Aussageverweigerung der Maga. H* klar zum Nachteil des Beschuldigten nichtigkeitsbegründend umgangen (§ 157 Abs 2 StPO), sodass sie, bzw der Inhalt des Vermerks in die vorliegende Entscheidung (zum Nachteil des Angeklagten) nicht einfließen kann.
Hätte Maga. H* auf ihr (vermutliches) Aussageverweigerungsrecht (in der Folge) tatsächlich verzichtet, wäre es Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen, angesichts der aktuellen Beweissituation ihre Vernehmung im Ermittlungsverfahren vorzunehmen, bzw zu veranlassen, zeigt sich doch aus ihren Unterlagen ein näheres mittelbares Wissen um das inkriminierte Geschehen. Beim gegebenen verwertbaren Akteninhalt ist aufgrund der (verschriftlichten, allem Anschein nach) entlastenden Aussagen des Opfers bei der Besuchsbegleitung, die Realitätsbezogenheit der Belastungen konkret fraglich. Wegen dieser aktenmäßig belegten Anhaltspunkte für eine nicht realitätsorientierte Aussage des Opfers durch die erwähnten Protokolle (vgl auch RIS-Justiz RS0097697) wäre es (ohne Aussage der Zeugin H* jedenfalls) geboten gewesen, vor der Anklageerhebung die Fragen der Zustimmung zur Untersuchung des Opfers und andernfalls der Möglichkeit der Erstattung eines psychologischen Gutachtens anhand der vom Opfer gegenüber der Sachverständigen Maga. J* (vgl ON 11, 1) gemachten Angaben abzuklären und gegebenenfalls eine entsprechende Gutachtenserstattung zu veranlassen. Erst nach Ausschöpfung dieser (möglichen) Erkenntnisquellen kann in concreto von einem ausermittelten Sachverhalt im Sinn des § 212 Z 3 StPO, der eine Verdachtsbeurteilung nach § 212 Z 2 StPO zulässt, ausgegangen werden.
Die nicht erfolgte Abklärung bedingt die Zurückweisung der Anklageschrift gemäß § 215 Abs 3 StPO. Dadurch wird das Hauptverfahren beendet und das Ermittlungsverfahren wieder eröffnet.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 214 Abs 1 StPO.
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