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2R139/25p•OLG Wien 2R139/25p
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden, den Richter Mag. Eberwein sowie die Kommerzialrätin Lang in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, **, vertreten durch MMag. *, MA, als Vorsorgebevollmächtigter, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C AG, **, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 67.936,86 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 21.7.2025, **-184, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.781,02 (darin EUR 630,17 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Zwischen D* B*, Ehegatte der Klägerin, als Versicherungsnehmer und der Beklagten als Versicherer besteht seit 1.1.2016 ein Unfallversicherungsvertrag zu Polizzennummer **. Die Klägerin ist in diesem Unfallversicherungsvertrag mitversichert.
Vertragsgrundlagen dieses Unfallversicherungsvertrages waren die Allgemeinen Bedingungen für den Unfallschutz (AUVB 1997).
Die AUVB 1997 lauten auszugsweise:
(…)
Abschnitt D Pflichten des Versicherungsnehmers
(…)
Artikel 22 Obliegenheiten
(…)
2. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 Abs. 3 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
2.1. Ein Unfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen.
(…)
Abschnitt E Sonstige Vertragsbestimmungen
(…)
Artikel 25
Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen
1. Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die dem Versicherungsnehmer oder gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, genommen werden.
Eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen. Die Vorschriften der §§ 75 bis 79 VersVG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zusteht.
(…)
2. Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Versicherte und jene Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. Diese Personen sind neben dem Versicherungsnehmer für die Erfüllung der Obliegenheiten, der Schadenminderungs- und Rettungspflicht verantwortlich.“
Am 28.4.2016 kam die Klägerin im E* in ihrem Zimmer zu Sturz und fiel dabei auch auf den Hinterkopf, wobei nicht festgestellt werden kann, wie heftig die Klägerin auf dem Hinterkopf aufprallte.
Die Klägerin erstattete frühestens am 28.9.2016 eine Schadenmeldung bei der Beklagten wegen dieses Sturzes.
Die Klägerin begehrte die Zahlung von EUR 67.936,86 sA und brachte vor, sie sei im Besitz des Versicherungsscheins, ihr Ehemann habe der direkten Anspruchsverfolgung durch sie zugestimmt und ihr die Verfolgung des Anspruchs überlassen. Sie sei am 28.4.2016 während ihres stationären Aufenthalts im E* auf den Hinterkopf gestürzt, dieser Sturz stelle einen Unfall im Sinne des Unfallversicherungsvertrages dar. Durch diesen Unfall habe sie eine 5 mm große Läsion im Bereich der Stammganglien erlitten, es liege ein Invaliditätsgrad im Ausmaß von 75 % im Sinne der Unfallversicherungspolizze bzw der AUVB 2012 vor. Aufgrund der Progression ergebe sich ein Anspruch auf Zahlung von EUR 65.618,05. Darüber hinaus habe die Klägerin Anspruch auf Sofortleistung bei einem Krankenhausaufenthalt von mehr als 22 Tagen von EUR 874,91 sowie auf Ersatz der Unfallkosten (für Physiotherapie) von EUR 1.443,90.
Die Beklagte bestritt und wendete ein, der Versicherungsvertrag sei mit dem Ehegatten der Klägerin als Versicherungsnehmer abgeschlossen worden. Die Klägerin sei lediglich mitversicherte Person, weshalb eine Versicherung für fremde Rechnung vorliege. Gemäß Artikel 25.1 AUVB 1997 seien die Vorschriften der §§ 75 bis 79 VersVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zustehe, weshalb die Klägerin nicht klagslegitimiert sei. Der behauptete Sturz habe bei der Klägerin keine Dauerinvalidität ausgelöst, vielmehr sei durch die Medikation im Zusammenhang mit den bestehenden Vorbeschwerden, den Herzproblemen und dem Schlaganfall, aber auch einer bestimmten Demenzentwicklung, davon auszugehen, dass der bei ihr vorgelegene Zustand ab dem Jahr 2016 bis heute auf diese Umstände zurückzuführen sei, nicht aber auf einen versicherten Unfall. Dazu komme, dass der Sturz durch die Opiate und starke Medikation verursacht worden sei, die bei der Klägerin Schwindelgefühle und Koordinationsstörungen bewirkt hätten. Ein durch Medikamente verursachter Sturz sei aber ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Klägerin habe der Beklagten den gegenständlichen Vorfall, der sich im April 2016 ereignet habe, erstmals im Oktober 2016 gemeldet und damit die mit ihr vereinbarte Anzeige- und Aufklärungsobliegenheit verletzt; es bestehe daher Leistungsfreiheit.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf dazu neben dem eingangs zusammengefassten Sachverhalt die auf den Urteilsseiten 8 bis 18 wiedergegebenen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass der Klägerin als Mitversicherte der Nachweis, dass der Sturz durch ein plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf den Körper einwirkendes Ereignis erfolgt sei, ebenso wenig gelungen sei wie der Beweis, dass die Thalamusblutung links die Folge oder der Auslöser des Sturzes am 28.4.2016 gewesen sei. Da das Klagebegehren schon aus diesem Grund abzuweisen sei, werde auf den Einwand der mangelnden Aktivlegitimation bzw auf den Einwand einer Obliegenheitsverletzung und damit allenfalls verbundener Leistungsfreiheit der Beklagten nicht eingegangen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Mängelrüge:
1. Die Klägerin erblickt einen Verfahrensmangel iS eines Stoffsammlungsmangels darin, dass das Erstgericht kein neuerliches Sachverständigengutachten zwecks Aufklärung von Widersprüchen eingeholt habe, obwohl die Ausführungen des vom Gericht bestellten radiologischen Sachverständigen Dr. F* eklatant in sich widersprechend seien. Die Einholung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens wäre jedenfalls dazu geeignet gewesen, eine für die Klägerin günstigere Entscheidung zu erwirken. Aus diesem wäre hervorgegangen, dass die Thalamusblutung auf den Sturz der Klägerin zurückzuführen sei und diese infolge des Sturzes eine Invalidität bzw Behinderung im Sinne der Versicherungsbedingungen erlitten habe.
2. Gemäß § 362 Abs 2 ZPO kann das Gericht, wenn das abgegebene Gutachten ungenügend erscheint oder von den Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen wurden, auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass eine neuerliche Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige oder doch mit Zuziehung anderer Sachverständiger stattfindet. Die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens und die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung oder eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO fallen in den Bereich der Beweiswürdigung (stRsp, 9 Ob 90/18b mwN). Ausschließlich in den Bereich der Beweiswürdigung fallen demgemäß etwa die Notwendigkeit der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen; die Prüfung, ob die Einholung eines Ergänzungsgutachtens erforderlich war oder jemand die für die Erfüllung der Aufgabe eines Sachverständigen notwendige Fachkunde hatte. Diesbezügliche Berufungsargumente sind daher - ungeachtet ihrer Zuordnung zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens - aus dem Blickwinkel der Beweisrüge zu beurteilen (zu alldem ausführlich 3 Ob 230/11m mit zahlreichen Nachweisen).
3. Die Klägerin muss daher mir ihrer Verfahrensrüge von vornherein scheitern.
II. Zur Beweisrüge:
1. Die Klägerin bekämpft nachstehende Feststellungen
„Durch den Sturz erlitt die Klägerin keine äußeren Verletzungszeichen, allerdings wurde nach dem Sturz eine frische Einblutung in Größe von ca. 4 bis 5 mm linkshirnig im Bereich des Thalamus diagnostiziert, wobei nicht festgestellt werden kann, ob diese Einblutung aus dem Sturz resultierte, ob diese frische Einblutung schon vor dem Sturz vorhanden war oder ob diese frische Einblutung im Bereich des Thalamus die Ursache des Sturzes der Klägerin gewesen ist.“ (F1)
„Der am 28.4.2016 beschriebene und befundete Zustand der Klägerin ist auf deren Vorerkrankungen und auf die erlittene Thalamusblutung zurückzuführen.“ (F2)
„Es kann nicht festgestellt werden, was die konkrete Ursache für die intrazerebrale Blutung linkshirnig (Thalamusblutung links) und was die Ursache für den Sturz der Klägerin am 28.4.2016 war. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, ob diese Thalamusblutung links durch den Sturz der Klägerin am 28.4.2016 im E* verursacht wurde oder ob die Klägerin infolge dieser Thalamusblutung links zu Sturz kam.“ (F3)
„Allein diese Kombination an Vorerkrankungen machen eine spontane Blutung möglich, sodass die gegenständliche Blutung im medialen linken Thalamus der Klägerin auch spontan aufgetreten sein kann. Ursache für eine spontane Blutung sind in erster Linie Bluthochdruck, eine blutverdünnende Medikation (Pradaxa) und die bereits vorbestehende vaskuläre Enzephalopathie bzw. die vielfältigen vaskulären Läsionen.“ (F4)
und begehrt die Ersatzfeststellungen
„Durch den Sturz erlitt die Klägerin zwar keine äußeren Verletzungszeichen; allerdings wurde in Folge des Sturzes eine frische Einblutung in Größe von ca. 4 bis 5 mm linkshirnig im Bereich des medialen Thalamus diagnostiziert. Diese Einblutung war nicht Ursache, sondern Folge des Sturzes vom 28.04.2016.“ (E1)
„Der am 28.04.2016 beschriebene und befundete Zustand nach dem Sturz der Klägerin ist auf den an diesem Tag erlittenen Sturz und die dadurch erlittene Thalamusblutung zurückzuführen.“ (E2)
„Die intrazerebrale Blutung linkshirnig (mediale Thalamusblutung links) ist auf den Sturz vom 28.04.2016 im E* zurückzuführen. Die konkrete Ursache des Sturzes kann nicht festgestellt werden.“ (E3)
„Gewisse Vorerkrankungen machen eine spontane Blutung zwar prinzipiell möglich, sodass die gegenständliche Blutung im linken Thalamus der Klägerin auch theoretisch auch spontan aufgetreten hätte sein können, im konkreten Fall war die Ursache für die Blutung jedoch der Sturz vom 28.04.2016.“ (E4)
Das Erstgericht, das die bekämpften Feststellungen auf die Gutachten der Sachverständigen Dr. G* und Dr. F* stütze, habe es unterlassen, sich vollständig mit den Ergebnissen des zweitgenannten Sachverständigen auseinanderzusetzen. Dessen Ausführungen seien in keiner Weise dazu geeignet, die vom Gericht zur Frage der Unfallkausalität der Thalamusblutung getroffenen (Negativ-)Feststellungen zu stützen, sondern vielmehr eklatant und entscheidungserheblich in sich widersprüchlich.
2. Der Behandlung der Tatsachenrüge ist Folgendes voranzustellen:
2.1. Die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellung erfordert die bestimmte Angabe,
a) welche konkreten Feststellungen der Rechtsmittelwerber angreift bzw. durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet,
b) weshalb diese Feststellungen Ergebnis einer unrichtigen Wertung der Beweisergebnisse sind,
c) welche Tatsachenfeststellungen der Berufungswerber stattdessen anstrebt und
d) aufgrund welcher Beweise diese anderen Feststellungen zu treffen gewesen wären (RS0041835).
2.2. Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]). Um den Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung in Folge unrichtiger Beweiswürdigung gesetzmäßig auszuführen, muss die begehrte Ersatzfeststellung in einem unauflöslichen Widerspruch zur bekämpften Feststellung stehen, soll doch die Letztere die Erstere ersetzen (vgl. RS0041835 [insb. T2, T4]). Besteht zwischen der bekämpften Feststellung und der gewünschten Ersatzfeststellung kein Widerspruch, liegt insoweit keine vom Berufungsgericht inhaltlich zu behandelnde Beweisrüge vor. Werden zusätzliche Feststellungen begehrt, ist dies nicht mit Beweis- und Tatsachenrüge, sondern mit Rechtsrüge geltend zu machen.
3. Die ersten beiden Sätze der begehrten Ersatzfeststellung (E1) stimmen mit dem ersten Teil des ersten Satzes der bekämpften Feststellung (F1) überein. Insofern liegt keine gesetzmäßige Beweisrüge vor.
3.1. Ebenso verhält es sich mit der begehrten Ersatzfeststellung (E4), die ebenfalls keinen inhaltlichen Gegensatz zur bekämpften Feststellung (F4) darstellt, sondern lediglich die dort wiedergegebene allgemeine Darstellung von möglichen Folgen aufgrund vorhandener Vorerkrankungen (mit anderen Worten) wiederholt und sodann - über die bekämpfte Feststellung hinausgehend - um eine zusätzliche Feststellung zur Ursache des konkreten Sturzgeschehen ergänzt haben will (nämlich wiederum dahin, dass der Sturz die Blutungsursache gewesen sei).
4. Die Berufung setzt sich in der Beweisrüge ausschließlich mit den gutachterlichen Ausführungen des radiologischen Sachverständigen Dr. F* auseinander, ohne überhaupt argumentativ darauf einzugehen, dass sich das Erstgericht im Hinblick auf die Negativfeststellung zu den medizinischen Folgen des Sturzes (auch) auf das Gutachten des neurologischen Sachverständigen Dr. G* stützt. So kam dieser aufgrund einer Vielzahl an vorliegenden Vorerkrankungen der Klägerin zum Ergebnis, dass schon aus der Kombination dieser Faktoren eine spontane Blutung bei der Klägerin möglich wäre und gerade bei derartigen Sturzgeschehen in erster Linie subdurale Blutungen – und keine Einblutung im Thalamus – entstehen würden, sodass die Ursache des Sturzes final nicht festgestellt werden könne. Weshalb die auf dieses Gutachten gestützte Beweiswürdigung unrichtig sein soll, erwähnt die Klägerin mit keinem Wort. Sie setzt sich somit nicht mit den beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts in seiner Gesamtheit auseinander, weshalb die Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
5. Zudem überzeugt auch die Kritik der Klägerin an den Ausführungen des Sachverständigen Dr. F* nicht:
5.1. Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht haben den Beweiswert eines Sachverständigengutachtens nach allgemeinen Grundsätzen zu würdigen (RS0043168 [T15]; vgl auch RS0040632). Grundsätzlich kann sich das Gericht dem ihm als verlässlich erscheinenden (Gerichts-) Gutachten anschließen; es ist also etwa nicht verpflichtet, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten, auch wenn dieser Gutachter generell gerichtlich beeidet ist, und dem Gutachten eines vom Gericht herangezogenen Sachverständigen aufzuklären (vgl RS0040592). Allerdings ist es den Tatsacheninstanzen grundsätzlich auch nicht verwehrt, in freier Beweiswürdigung einem Sachverständigengutachten keinen Glauben zu schenken, etwa wenn die eigenen Fachkenntnisse oder schon die allgemeine Lebenserfahrung zur Beurteilung ausreichen (RS0043391 [T1]).
5.2. Erscheint ein Gutachten ungenügend, hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen anzuordnen, dass eine neuerliche Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige oder doch mit Zuziehung anderer Sachverständiger stattfinde (§ 362 Abs 2 ZPO). Die Beurteilung der Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens sowie seines Beweiswerts und die daran anschließende Beantwortung der Frage, ob eine Ergänzung oder ein Vorgehen nach § 362 Abs 2 ZPO erforderlich ist, fällt in den Bereich der Beweiswürdigung (RS0113643).
5.3. Ausgehend von diesen Grundsätzen gelingt es der Klägerin nicht, Bedenken gegen das Gutachten bzw die darauf gestützten Feststellungen hervorzurufen:
Soweit sie eine Widersprüchlichkeit des Gerichtssachverständigengutachtens geltend macht, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Gerichtssachverständige ein schlüssiges und widerspruchsfreies Gutachten erstattet hat, das in der mündlichen Verhandlung vom 19.5.2025 (ON 177.4) mit den Parteien auch ausführlich erörtert wurde. Die von der Klägerin behaupteten Widersprüche im Gutachten des Gerichtssachverständigen liegen in Wahrheit nicht vor. Dieser hat bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 20.5.2024 (ON 113) ausgeführt, dass die Ursache der Thalamusblutung multifaktoriell (= durch viele Faktoren bedingt) sei, und darauf hingewiesen, dass intrakranielle Blutungen nach einem leichten Schädel-Hirn-Trauma nur selten auftreten würden. In weiterer Folge führte der Sachverständige zwar aus, dass ihn die (kleine) solitäre Blutung im linken Thalamus an eine durch sturzbedingte Beschleunigung des Schädels verursachte Scherverletzung des Gehirns erinnere, wobei er dies in seinem Ergänzungsgutachten vom 15.5.2025 (ON 167, S 6) im Hinblick auf die auftretende Wahrscheinlichkeit dahingehend konkretisierte, dass eine Verletzung im Thalamus selten, aber nicht ausgeschlossen, sei. Unter Berücksichtigung − bloß − des Umstands, dass die jahrelange Einnahme eines blutverdünnenden Medikaments und die auch seit vielen Jahren bestehende Mikroangiopathie bis zum Sturzereignis zu keiner Hirnblutung bei der Klägerin geführt habe, wertete der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 20.5.2024 (ON 113, S 42, 46) zwar den Sturz als blutungsauslösendes Momentum auf Grundlage einer Mikroangiopathie unter Antikoagulation. Er relativierte dies jedoch bereits in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 15.5.2025 (ON 167, S 7) dahingehend, dass vorliegend eine spontane Hirnblutung auch ohne Antikoagulation alleine wegen des Alters der Klägerin, der Hypertonie und der Vorschädigung des Gehirns möglich gewesen sei. Der Sachverständige legte in diesem Ergänzungsgutachten auch die Wahrscheinlichkeit zwischen spontaner (80 %) und traumatischer (20 %) Thalamusblutung dar und führte aus, dass die Lokalisation einer eingebluteten Scherverletzung alleinig im Thalamus als eher unwahrscheinlich gewertet werden müsse, weshalb die Ursache der Thalamusblutung aufgrund der in der Bildgebung dokumentierten intrakraniellen Kleingefäßerkrankung, der Einnahme von Antikoagulantien und im Rahmen eines Sturzgeschehens als multifaktoriell zu werten sei und nicht mit der in der Medizin notwendigen Sicherheit beantwortet werden könne. Diese genannten Wahrscheinlichkeiten wiederholte der Sachverständige in seiner mündlichen Gutachtenserörterung vom 19.5.2025 (ON 177.4, S 11), dies − entgegen der Behauptung in der Berufung − ausgehend von den konkreten gesundheitlichen Gegebenheiten der Klägerin („Der Thalamus ist eigentlich ein gut geschütztes Gebiet, allerdings bei dieser Patientin ist vorbestehend genau dort ein Schaden gewesen, sodass das vielleicht auch die Ursache ist für diese Blutung im Rahmen des Sturzes. Aber ich muss das [ge]wichten und aus meiner Sicht ist die Wahrscheinlichkeit, dass das spontan aufgetreten ist eher gegen 80 % und dass es im Rahmen des Sturzes aufgetreten ist 20 %.“). Wenn die Berufung im Zusammenhang mit seinen weiteren Ausführungen, er glaube schon, dass der Sturz mitwirkend und damit unfallkausal für die Blutung sei, einen Widerspruch zu den genannten Wahrscheinlichkeiten erkennen will, trifft dies nicht zu; der Sachverständige nannte im selben Satz diese Vermutung als „eher unwahrscheinlich“ und führte anschließend aus, dass es „sehr wahrscheinlich ist, dass das spontan entstanden ist und die Patientin daraufhin gestürzt ist“.
Anzumerken ist, dass es der anwaltlich vertretenen Klägerin selbstverständlich frei gestanden wäre, allfällige für sie noch bestehende Unklarheiten oder Widersprüche des Gutachtens durch ergänzende Befragung des Sachverständigen in der Tagsatzung am 19.5.2025 aufzuklären. Das Berufungsgericht vermag in Hinblick auf obige Ausführungen eine - wie behauptet - verbliebene Unklarheit oder Widersprüchlichkeit jedoch nicht zu erkennen.
5.4. Zum Einwand der Klägerin, bereits aus dem (Privat)Gutachten Drs. H* würden deutliche Anzeichen dafür hervorgehen, dass die Thalamusblutung auf den Sturz zurückzuführen sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten, auch wenn dieser Gutachter generell gerichtlich beeidet ist, und dem Gutachten eines vom Gericht herangezogenen Sachverständigen aufzuklären; es kann sich vielmehr ohne weitere Erhebungen dem ihm als verlässlich erscheinenden (Gerichts-)Gutachten anschließen (RS0040592). Wie bereits oben ausgeführt, lässt die Berufung zudem jedwede Befassung mit dem der Negativfeststellung zugrunde liegenden Gutachten des neurologischen Sachverständigen Dr. G* vermissen. Auch der Umstand, dass dem Zeugen MMag. B* ärztlicherseits bestätigt worden sei, dass die Gehirnblutung zweifelsfrei auf den Unfall zurückzuführen sei, kann nicht als tragfähiges Argument gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts herangezogen werden. Abgesehen davon, dass es sich dabei lediglich um die Wiedergabe behaupteter Aussagen Dritter handelt, kann auch die Aussage sachverständiger Zeugen (RS0040598 insb [T1]) gutachterliche Schlussfolgerungen nicht entkräften.
5.5. Dem Einwand, das Erstgericht habe die Negativfeststellung unter Anwendung eines unrichtigen, zu hohen Beweismaßes der sehr hohen Wahrscheinlichkeit getroffen, und es wäre beim richtigen Beweismaß der (bloß) hohen Wahrscheinlichkeit zur begehrten Ersatzfeststellung gekommen, wonach die Thalamusblutung auf den Sturz zurückzuführen sei, bleibt entgegenzuhalten:
5.5. 1 Im Kern geht es um die Lösung der Tatfrage, ob
(a) der Sturz die Gehirnblutung verursachte; oder
(b) die Gehirnblutung bereits vor dem Sturz eintrat; oder (c) nicht klärbar ist, welche obiger Varianten zutraf.
Nur im Falle der Feststellbarkeit von Variante (a), also nur bei deren hoher Wahrscheinlichkeit im Sinne des Regelbeweismaßes, hätte die Klägerin den ihr obliegenden Beweis des Versicherungsfalls erbracht. Sowohl ein Tathergang nach Variante (b), als auch ein non liquet im Sinne Variante (c) gingen zu ihren Lasten.
5.5. 2 Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit; eine solche ist nur in den Fällen eines erhöhten Regelbeweismaßes erforderlich (RS0110701).
5.5. 3 Nun hat das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung zwar abschließend - durchaus verfehlt - eine „erforderliche sehr hohe Wahrscheinlichkeit“ formuliert, die es (unter anderem) weder hinsichtlich Variante (a) noch hinsichtlich Variante (b) für gegeben erachte - sodass die Sturzursache im Sinne eines non liquet (c) offen blieb.
Den unmittelbar vorangehenden Erläuterungen ist allerdings in aller Klarheit zu entnehmen, dass es anhand der Gutachtensergebnisse, sofern es sich zu einer Postitiv-Feststellung verstanden hätte, eine solche keineswegs im Sinne des Klagsstandpunktes (Variante a), sondern - wenn schon - im Sinne der (umso mehr zur Klagsabweisung führenden) Variante (b) ausgefallen wäre (vgl nur den erstgerichtlichen Hinweis, wonach allein dem Gutachten des einen Sachverständigen folgend „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Thalamuseinblutung links ursächlich für den Sturz war [und nicht umgekehrt]“; wonach der andere Sachverständige die Sturzursache als nicht feststellbar bewertete; sodass es „in Zusammenschau“ beider Gutachten zur nunmehr kritisierten Negativfeststellung gelange.
Selbst wenn der Negativfeststellung ein unzutreffendes Beweismaß (einer „sehr“ hohen Wahrscheinlichkeit) zugrundeläge, könnte allenfalls die Beklagte, aber keinesfalls die Klägerin davon beschwert sein. Für die Annahme einer hohen Wahrscheinlichkeit im Sinne Variante (a) fehlt nämlich jeglicher Anhaltspunkt. Im Gegenteil ist evident, dass das Erstgericht den allenfalls ausreichenden Wahrscheinlichkeitsgrad für eine Positivfeststellung unzweifelhaft nur im Sinne Variante (b) hätte annehmen können.
6. Der Klägerin gelingt es somit nicht, Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu wecken. Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen (F1) bis (F4) und legt sie der rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 ZPO).
7. Ausgehend davon kann die weitere Behandlung der Beweisrüge im Hinblick auf die bekämpften Feststellungen zu den Folgen der aufgetretenen Thalamusblutung (Grad der Invalidität; Therapiekosten) unterbleiben.
III. Zur Rechtsrüge:
1. Aufgrund der gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge ist die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen nach allen Richtungen hin zu prüfen (RS0043352; Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 471 Rz 16).
2. Zum Einwand der mangelnden Aktivlegitimation
2.1. Beim vorliegenden Versicherungsvertrag handelt es sich um einen solchen für fremde Rechnung im Sinn der §§ 74 ff VersVG. Eine Versicherung für fremde Rechnung liegt dann vor, wenn ein Versicherungsnehmer im eigenen Namen mit einem Versicherer einen Vertrag abschließt, der fremdes Interesse zum Gegenstand hat (RS0017123 [T3]). Die Besonderheit bei der Fremdversicherung besteht darin, dass bei dieser die materielle Berechtigung des Versicherten und die formelle Verfügungsberechtigung des Versicherungsnehmers auseinanderfallen (RS0080863).
2.2. Nach dem hier vereinbarten Art 25 AUVB 1997 sollen die Vorschriften der §§ 75 ff VersVG mit der Maßgabe angewandt werden, dass die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zusteht. Der Versicherer darf sich auf diese Bestimmung aber nur aus einem sachlichen, billigenswerten Grund berufen (vgl RS0121526 [T3]).
2.3. Im konkreten Fall ist den Feststellungen folgend die Klägerin und Ehefrau des Versicherungsnehmers bereits in der Polizze ausdrücklich als versicherte Person genannt. Die Beklagte führt keinerlei sachlichen oder billigenswerten Grund an, warum sie sich auf diese Vereinbarung beruft; ein solcher Grund ist auch nicht ersichtlich. Es kommt daher nur darauf an, ob der Versicherungsnehmer (soweit hier relevant) der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs zugestimmt hat (7 Ob 111/21f).
Die Klägerin hat die Zustimmung des Versicherungsnehmers nachgewiesen, sie ist daher aktivlegitimiert.
3. Zur Obliegenheitsverletzung nach Art 22.2.1. AUVB 1997
3.1. Nach Art 22.2.1. AUVB 1997 ist der Versicherungsnehmer zur unverzüglichen, spätestens innerhalb einer Woche ab Eintritt des Versicherungsfalles zu erfolgenden Anzeige des Unfalls verpflichtet. In Art 22.2. AUVB 1997 wurde Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs 3 VersVG für den Fall der Verletzung einer solchen Obliegenheit vereinbart.
3.2. Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall dienen dem Zweck, den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen sowie ungerechtfertigten Ansprüchen (RS0116978) und vor betrügerischen Machenschaften zu schützen (RS0080833). Durch die Aufklärung soll der Versicherer in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen (vgl RS0080833; RS0080203 [T1]).
3.3. Die Drohung mit dem Anspruchsverlust soll den Versicherungsnehmer motivieren, die Verhaltensregeln ordnungsgemäß zu erfüllen, ihr kommt eine generalpräventive Funktion zu (RS0116978). Der Versicherte ist damit verpflichtet, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen und alles Zweckdienliche zur Aufklärung des Schadensereignisses selbst dann vorzunehmen, wenn es seinen eigenen Interessen zum Nachteil gereichen sollte (RS0080972 [insb T1 und T12]). Sie soll nicht nur die nötigen Feststellungen über den Unfallablauf, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und den Umfang des erlittenen Schadens ermöglichen, sondern auch die Klarstellung aller Umstände gewährleisten, die für allfällige Regressansprüche des Versicherers von Bedeutung sein können (RS0081010). Durch die Aufklärung soll der Versicherer in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen. Es genügt, dass die begehrte Auskunft abstrakt zur Aufklärung des Schadensereignisses geeignet ist (RS0080833, RS0080205 [T1, T2]).
3.4. Die Klägerin als Versicherte ist hier gemäß Art 22.2.1. iVm Art 25.2. AUVB 1997 neben ihrem Ehegatten als Versicherungsnehmer zur Anzeige des Versicherungsfalls verpflichtet (vgl auch § 33 Abs 1 VersVG).
3.5. Den Versicherer trifft die Beweislast für das Vorliegen des objektiven Tatbestands einer Obliegenheitsverletzung. Im Fall eines solchen Nachweises ist es dann Sache des Versicherungsnehmers zu behaupten und zu beweisen, dass er die angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat (RS0081313 [T32]), wobei eine leichte Fahrlässigkeit ohne Sanktion bleibt (RS0043728 [T4]).
3.6. Den Feststellungen folgend erstattete die Klägerin frühestens am 28.9.2016 eine Schadensmeldung bei der Beklagten wegen des Sturzes am 28.4.2016. Da somit der Beklagten der ihr obliegende Nachweis für das Vorliegen des objektiven Tatbestands einer Obliegenheitsverletzung gelungen ist, wäre es Sache der Klägerin gewesen, zu behaupten und zu beweisen, dass sie die ihr angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat. Ein diesbezügliches Vorbringen erstattet die Klägerin nicht.
3.7. Die Beklagte kann sich daher zu Recht auf ihre Leistungsfreiheit berufen.
4. Der Vollständigkeit halber ist auf die Ausführungen in der Rechtsrüge kurz einzugehen:
4.1. Der Versicherungsnehmer, der eine Versicherungsleistung beansprucht, muss die anspruchsbegründende Voraussetzung des Eintrittes des Versicherungsfalls beweisen (RS0080003). Zur Erlangung einer Versicherungsleistung aus einer privaten Unfallversicherung muss zwischen dem Unfallereignis, der Gesundheitsschädigung (Unfallereignisfolge) und dem für den Leistungsanspruch relevanten Gesundheitsschaden (Unfallfolge) ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen, der im Zweifel vom Versicherungsnehmer zu beweisen ist. Dieser trägt daher die Beweislast für das Geschehen, das als Unfall zu werten ist, ebenso wie die Beweislast für die Ursächlichkeit des Unfalls für die Invalidität (RS0122800).
4.1.1. Die Deckungspflicht der Beklagten setzt einen Unfall voraus, der nach den maßgeblichen Versicherungsbedingungen dann vorliegt, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf ihren Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) eine körperliche Schädigung erleidet. Ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis liegt vor, wenn Kräfte auf den Körper einwirken, die außerhalb des Einflussbereichs des eigenen Körpers liegen. Der Begriff grenzt körperinterne Vorgänge vom Unfallbegriff aus, die regelmäßig Krankheiten oder degenerativen Zuständen mit Krankheitswert und damit der Krankenversicherung zuzurechnen sind. In diesem Sinn ist jedes vom Versicherten nicht beherrschbare und in Bezug auf die dadurch verursachte Gesundheitsschädigung unfreiwillige Geschehen als Unfall anzusehen. Dabei kommt es auf das Ereignis an, das die erste Gesundheitsschädigung unmittelbar ausgelöst hat, nicht jedoch auf die Ursache des Ereignisses. So liegt bei einem Sturz das von außen wirkende Ereignis im Aufprall des Körpers auf dem Boden. Auch Unfallereignisse, die ihrerseits auf organische Ursachen zurückzuführen sind, werden vom Unfallbegriff erfasst, wie beispielsweise ein Sturz infolge von Ohnmacht oder tumorbedingter Koordinationsstörungen (7 Ob 57/17h). Ein Ereignis ist plötzlich, wenn es in einem kurzen, begrenzten Zeitraum einwirkt. Sowohl Sturz- als auch Aufprallgeschehen stellen plötzliche Unfallereignisse dar. Für den Versicherungsnehmer muss die Lage nämlich so sein, dass er sich bei normalem Geschehensablauf den Folgen des Ereignisses im Augenblick ihres Einwirkens auf seine Person nicht mehr entziehen kann (RS0082022).
4.1.2. Der Sturz der Klägerin wäre daher grundsätzlich vom Unfallbegriff des Art 6.1. AUVB 1997 erfasst, wenn er eine körperliche Schädigung nach sich gezogen hätte. Doch genau dieser geforderte Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz und der Thalamusblutung konnte eben nicht festgestellt werden, weshalb auch die erstgerichtliche Begründung zur zutreffenden Abweisung des Klagebegehrens geführt hat.
4.2. Erstmals in ihrem Rechtsmittel beruft sich die Klägerin auf den Anscheinsbeweis, dessen dogmatische Einordnung strittig ist (Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Vor §§ 266 ff ZPO Rz 18). Nach herrschender Judikatur stellt er keine Verschiebung oder Umkehr der Beweislast (RS0040274 [T3]), sondern eine Verschiebung des Beweisthemas dar, bei der von einer bewiesenen Tatsache 1 auf eine tatbestandsmäßig geforderte, aber nicht nachweisbare Tatsache 2 geschlossen wird. Liegen die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis vor, kommt es zu einer Reduzierung des Beweismaßes von hoher Wahrscheinlichkeit auf (deutlich) überwiegende Wahrscheinlichkeit (Rechberger in Fasching/Konecny³, Vor § 266 ZPO Rz 59). Fehlt es an der Typizität eines Geschehensablaufs, ist ein Anscheinsbeweis nicht zulässig (RS0040287 [T3]). Die zu beweisende Tatsache muss sich also aus anderen feststehenden Tatsachen ergeben. Der Erfahrungssatz muss sich aus einem gleichmäßigen, sich immer wiederholenden Hergang ergeben („typischer Geschehensablauf“), dem neuesten Stand der Erfahrungen entsprechen sowie eindeutig und in jederzeit überprüfbarer Weise formuliert werden können. Der bloße Verdacht eines bestimmten Ablaufs, der auch andere Möglichkeiten offen lässt, erlaubt die Anwendung des Anscheinsbeweises nicht; er darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen (RS0040287).
4.2.1. Stürzt eine Versicherte mit einem bereits bestehenden schlechten allgemeinen Gesundheitszustand wie die Klägerin (hohes Alter, demenzielle Entwicklung bei ausgeprägter Mikroangiopathie und einer globalen Hirnatrophie) mit einer Kombination aus Vorerkrankungen, die eine spontane Blutung möglich machen (Bluthochdruck, vaskuläre Enzephalopathie, mehrere vaskuläre Läsionen, fallweises Vorhofflimmern sowie jahrelange Therapie mit einem die Blutgerinnung hemmenden Medikament), spricht der typische Geschehensablauf nicht dafür, dass die Thalamusblutung durch diesen Sturz verursacht wurde.
5. Zusammenfassend war der Berufung der Klägerin nicht Folge zu geben.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
7. Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen und sich das Berufungsgericht an der zitierten Rechtsprechung des OGH orientiert hat.
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