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13R175/24m•OLG Wien 13R175/24m
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*, *, vertreten durch die Heinisch Weber Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagte Partei B AG, **, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 16.176,50 s.A., über den Antrag der beklagten Partei auf Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 22.7.2025, 13 R 175/24m, mit welchem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27.9.2024, **47, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und die ordentliche Revision der beklagten Partei werden zurückgewiesen.
Begründung:
1. Die Beklagte führt in ihrem Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO zur – im Zulässigkeitsausspruch der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 22.7.2025, 13 R 175/24m, verneinten – Zulässigkeit der (ordentlichen) Revision zusammengefasst aus, der Oberste Gerichtshof habe zu 9 Ob 98/24p ausgeführt, selbst wenn ein Kläger zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Kaufvertrags noch nicht sicher sei, wie das Fahrzeug finanziert werde, und das Leasing eine der von ihm angedachten Optionen gewesen sei, der Abschluss des Kaufvertrags dann lediglich der Spezifikation des Fahrzeugs, das letztlich die Leasinggeberin erworben und dem Kläger zum Gebrauch überlassen habe, diene.
Diese Sachverhaltskonstellation liege im gegenständlichen Fall vor.
Die in 9 Ob 98/24p zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht habe der Oberste Gerichtshof in 10 Ob 69/24f bestätigt.
In Anbetracht dieser Judikatur sei das Berufungsgericht von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen.
2.1. Im Sachverhalt der Entscheidung 9 Ob 98/24p unterfertigte der dortige Kläger am 23.3.2015 einen Kaufvertrag über einen PKW. Zu diesem Zeitpunkt wusste er noch nicht, ob er den Kaufpreis selbst aufbringen kann oder einen Leasingvertrag abschließen wird. Am 24.3.2015 schloss der Kläger einen den PKW betreffenden Leasingvertrag ab. Im Kaufvertrag vom 23.3.2015 stand unter der Position „Sondervereinbarung“ der Vermerk „vorbehaltlich Finanzierungszusage“ [9 Ob 98/24p Rz 16].
Im Sachverhalt der Entscheidung 10 Ob 69/24f schloss der dortige Kläger am 1.3.2016 einen Kaufvertrag über einen PKW ab. In einer Anlage zum Kaufvertrag erklärte er „rechtsverbindlich für den gegenständlichen Kauf des Kraftfahrzeugs eine Finanzierung im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes in Anspruch genommen zu haben bzw in Anspruch zu nehmen“. Der Kläger hatte seine vorherigen Fahrzeuge geleast. Am 9.3.2016 schloss er einen den PKW betreffenden Leasingvertrag ab. Das Fahrzeug wurde ihm nach Abschluss des Leasingvertrags übergeben und am 11.3.2016 zum Verkehr zugelassen.
In diesen Fällen ging der Oberste Gerichtshof davon aus, dass der (in 9 Ob 98/24p unter Vorbehalt der Finanzierungszusage und in 10 Ob 69/24f mit der Erklärung des Käufers, eine Finanzierung […] in Anspruch genommen zu haben bzw in Anspruch zu nehmen, geschlossene) Kaufvertrag mit dem Händler lediglich zur Spezifikation des Fahrzeugs gedient habe, das letztlich die Leasinggeberin erworben und dem Kläger zum Gebrauch überlassen habe.
In beiden zitierten Entscheidungen hielt der Oberste Gerichtshof fest, dass die jeweiligen Sachverhalte nicht mit dem der Entscheidung 8 Ob 109/23x zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar seien, in welchem der Abschluss eines zivilrechtlich voll wirksamen Kaufvertrags der dortigen Kläger mit dem Händler und die Leistung einer Anzahlung nicht ausschließlich der Spezifikation des Fahrzeugs für den Abschluss eines (Finanzierungs-)Leasingvertrags gedient hätte, zumal der Leasingvertrag erst rund einen Monat nach Abschluss des Kaufvertrags abgeschlossen worden sei.
In jener Entscheidung kam der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Abschluss des Leasingvertrags, mit dem die Kläger inhaltlich betrachtet durch Abtretung ihres Eigentumsverschaffungsanspruchs an die Leasinggesellschaft dieser das Fahrzeug verkauft hätten, nichts daran geändert habe, dass den Klägern bereits durch ihren Kauf des Fahrzeugs zu einem überhöhten Preis ein Schaden entstanden sei.
Ohne Belang sei aufgrund des Umstands, dass der Kauf des Fahrzeugs vom Fahrzeughändler und der Leasingvertrag gerade keine vertragliche Einheit bildeten, dass die Kläger von Anfang an das Fahrzeug hätten leasen wollen.
2.2. In dem der antragsgegenständlichen Berufungsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt schlossen der Kläger und dessen Ehegattin – die in weiterer Folge ihr gegen die Beklagte zustehende Ansprüche an den Kläger abtrat – den Kaufvertrag über das Fahrzeug am 1.3.2012. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags dachten die beiden zwar bereits eine Leasingfinanzierung an, doch standen auch andere Optionen wie eine Barzahlung noch in Diskussion. Letztlich entschieden sich der Kläger und seine Frau für eine Leasingfinanzierung und stellten am 6.7.2012 einen entsprechenden Antrag, den der Leasinggeber am 20.7.2012 annahm. Der Kläger übernahm das Fahrzeug am 18.7.2012.
2.3. Die Behauptung, das Oberlandesgericht Wien sei mit seiner Entscheidung von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, könnte nur dann richtig sein, wenn die Sachverhalte der von der Beklagten zur Darlegung dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung herangezogenen Entscheidungen in ihren wesentlichen Elementen mit dem vom Berufungsgericht zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbar wären.
Das ist aus folgenden Gründen nicht der Fall:
In 9 Ob 98/24p und 10 Ob 69/24f findet sich in den jeweiligen Kaufverträgen entweder der Vorbehalt der Erlangung einer Finanzierungszusage oder die Erklärung eine Finanzierung in Anspruch zu nehmen oder bereits genommen zu haben. Die sodann geschlossenen Leasingverträge wurden einen (9 Ob 98/24p) oder acht (10 Ob 69/24f) Tage nach Abschluss des jeweiligen Kaufvertrags geschlossen.
Im vorliegenden Fall steht kein Hinweis auf eine Finanzierungsabsicht der Käufer schon im Kaufvertrag vom 1.3.2012 fest und wurde der Leasingvertrag über das Fahrzeug erst mehr als vier Monate später am 6.7.2012 beantragt und am 20.7.2012 geschlossen.
Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsunterschiede insbesondere bei der zwischen dem Abschluss der Kauf- und der Leasingverträge liegenden Zeit in den dortigen Fällen und dem hier zu beurteilenden Sachverhalt für den Verfahrensausgang zeigt sich im ausdrücklichen Hinweis des Obersten Gerichtshofs in 9 Ob 98/24p und 10 Ob 69/24f auf die fehlende Vergleichbarkeit der dortigen Sachverhalte mit dem in 8 Ob 109/23x beurteilten Fall eines Leasingvertragsabschlusses einen Monat nach Abschluss des Kaufvertrags (wobei die Erwerber das Fahrzeug von Anfang an hätten leasen wollen), in dem keine vertragliche Einheit des Kauf- und des Leasingvertrags angenommen worden sei.
Damit zeigt sich:
Die vertragliche Einheit des Kauf- und des Leasingvertrags ist eine von den individuellen Gegebenheiten der jeweiligen Sachverhalte abhängige Frage des Einzelfalls. Unterschiedliche höchstgerichtliche Entscheidungen auf Grundlage unterschiedlicher Sachverhalte bewirken keine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
Mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte in 9 Ob 98/24p und 10 Ob 69/24f mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt ist das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung nicht von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgegangen.
Der Beklagten ist es nicht gelungen, das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung darzutun. Ihr Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO war daher samt der ordentlichen Revision mit Beschluss zurückzuweisen (§ 508 Abs 4 ZPO).
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