OLG Wien 17Bs300/25d

17Bs300/25dOberlandesgericht20.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 17Bs300/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0170BS00300.25D.1120.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. SchneiderReich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 23. Oktober 2025, GZ **13.1, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 28. Februar 2024 (rechtskräftig 11. März 2024) zu AZ ** wegen §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 und 4 StGB uaD verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren.

Das errechnete Strafende fällt auf den 28. Dezember 2027, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 28. Dezember 2025 vorliegen, ZweiDrittelStichtag ist der 28. August 2026.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots nach § 133a StVG aus generalpräventiven Gründen sowie deswegen ab, weil der Strafgefangene über kein Reisedokument verfüge.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 16), der keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und (Z 1) gegen ihn ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, (Z 2) er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und (Z 3) der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.

Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (§ 133a Abs 2 StVG).

Durch Einführung des § 133a StVG im Rahmen des StRÄG 2008, BGBl I Nr. 109/2007, sollte ein Instrument geschaffen werden, um nicht aufenthaltsverfestigte ausländische Verurteilte nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verhalten zu können und gleichzeitig (durch Vollstreckung der restlichen Strafe, wenn der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder während der Dauer des Aufenthaltsverbots oder Einreiseverbots wieder in das Bundesgebiet zurückkehrt) die Zwecke eines solchen effektiv abzusichern. Bereits in der Regierungsvorlage wurde betont, es sollte - „wie bei der bedingten Entlassung“ - vor Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe ein vorläufiges Absehen vom weiteren Strafvollzug aus den [in Abs 2 der RV] genannten generalpräventiven Bedenken (nämlich „im Hinblick auf die Schwere der Tat“; siehe § 133a Abs 2 StVG idF der RV 302 BlgNr XXIII.GP, 6) gegebenenfalls ausgeschlossen werden können“.

Gegen den Strafgefangenen wurde mit Bescheid des BFA vom 17. Februar 2020, Zahl **, ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (ON 10), er beantragte das vorläufige Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG (ON 2), eine explizite Erklärung, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen (§ 133a Abs 1 Z 2 StVG), ist dem Akt bis zur Beschlussfassung nicht zu entnehmen, jedoch wird in dem (keinem Neuerungsverbot unterliegenden) Beschwerdeverfahren eine solche Bereitschaft behauptet, nach der Aktenlage stehen der Ausreise derzeit noch tatsächliche Hindernisse im Sinne des Fehlens eines Reisedokuments entgegen (ON 7, 1).

Denn das Fehlen eines gültigen Reisepasses bzw entsprechenden Heimreisezertifikats stellt ein der Ausreise entgegenstehendes tatsächliches Hindernis im Sinne des § 133a Abs 1 Z 3 StVG dar, wenn die Ausreise nicht auf andere Weise gesichert ist (vgl Pieber WK² StVG § 133a Rz 14). Weder dem Akt noch dem Rechtsmittel ist ein Hinweis auf eine mittlerweile erfolgreiche Erlangung eines gültigen Reisepasses bzw eines gleichwertigen Ersatzes zu entnehmen und ist die Ausreise (ohne ein solches Dokument) auch nicht auf andere Weise gesichert, wodurch es an einer essentiellen tatsächlichen Voraussetzung für ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug fehlt und der Beschwerde schon deshalb ein Erfolg zu versagen war.

Die dementsprechenden Beschwerdeausführungen überzeugen insofern nicht, als bei Vorliegen eines gültigen Reisedokuments bzw Heimreisezertifikats jederzeit neuerlich eine Antragstellung nach § 133a StVG erfolgen könnte.

Doch scheitert ein Vorgehen nach § 133a Abs 1 StVG auch aus den vom Erstgericht zutreffend angeführten generalpräventiven Gründen. Der anlassgegenständlichen Verurteilung liegt eine Todesdrohung gegenüber der Mutter seines Opfers als Sympathieperson, Gebrauch und Unterdrückung eines fremden Reisepasses sowie schwergewichtig eine Amokfahrt mit seinem ** unter Kokaineinfluss im Dezember 2023 unter Gefährdung der körperlichen Sicherheit bzw versuchter Verletzung mehrerer Personen, darunter einer Polizistin, zugrunde. Nach den Urteilsfeststellungen fuhr [der zur Tatzeit bereits (unter Berücksichtigung der §§ 31, 40 StGB) acht massive einschlägige Vorstrafen rückreichend in das Jahr 1999 aufweisende] A* unter Kokaineinfluss in eine Verkehrskontrolle, entschloss sich zur Flucht, im Zuge dessen er bei regem Verkehr unter Ignorieren zahlreicher roter Ampeln und Beschleunigung des Fahrzeugs auf bis zu 120 km/h im Ortsgebiet mehrere andere Verkehrsteilnehmer und zuletzt durch Zufahren auf eine Polizistin, die sich nur durch einen Sprung zur Seite retten konnte, diese gefährdete und zu verletzen versuchte und zuletzt in das Fahrzeug eines anderen Verkehrsteilnehmers fuhr.

Die dargestellten besonders sozialschädlichen Verhaltensweisen, die zuletzt in ähnlich gelagerten Fällen sogar zu Verfahren und Verurteilungen wegen (versuchten) Mordes nach § 75 StGB führten (vgl ua 17 Bs 105/25b), weisen wie das Erstgericht zutreffend darstellt ein Handlungs, Erfolgs und Gesinnungsunrecht in einer Unwerthöhe auf, die im Wege einer überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend zu beurteilen ist und somit eine solche Schwere hat, dass es des konsequenten und im vorliegenden Fall jedenfalls über die Hälfte hinausgehenden Vollzugs der Sanktion bedarf, um potentielle Nachahmungstäter von der Begehung derartiger Straftaten abzuhalten und auch im Sinne positiver Generalprävention die allgemeine Normtreue in der Bevölkerung zu stärken. Dazu war insbesondere auf die zuletzt in hinzuweisen, sodass es entgegen dem Beschwerdevorbringen gerade bei einem derartigen Delikt aus generalpräventiven Gründen des Vollzugs der Freiheitsstrafe über die Hälfte hinaus bedarf.

Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

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