Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
19Bs230/25z•OLG Wien 19Bs230/25z
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Baumgartner in der Strafsache gegen A* und weitere Angeklagte wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. August 2025, GZ **-189, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit rechtskräftigem (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. August 2025 wurde B* von den wider sie erhobenen Anklagevorwürfen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 183.1).
Mit dem auch ein Kostenverzeichnis über € 16.241,50 (inkl. USt; darin enthalten € 12,28 Barauslagen brutto) inkludierenden Schriftsatz vom 27. August 2025 begehrte sie den Zuspruch eines Verteidigerkostenbeitrags gemäß § 393a Abs 1 StPO (ON 188).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht gemäß § 393a StPO den vom Bund zu ersetzenden Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung mit € 3.000,-- (ON 189).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, eine Erhöhung des Pauschalkostenbeitrags auf zumindest € 6.000,-- begehrende Beschwerde der B* (ON 198), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund (unter anderem) einem in einem offiziosen Strafverfahren freigesprochenen Angeklagten auf dessen Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, der – neben den nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen – auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers umfasst, dessen sich der Angeklagte bedient. Der (Pauschal)Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ist zufolge Abs 2 leg cit unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes der Verteidigers festzusetzen und darf im – hier vorliegenden - Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht den Betrag von 30.000 Euro nicht übersteigen. Im Fall längerer Dauer der Hauptverhandlung (§ 221 Abs 4 StPO) kann das Höchstmaß des Beitrags um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens (§ 285 Abs 2 StPO) auf das Doppelte erhöht werden. Da ein Pauschalbeitrag zuzusprechen ist, kann dieser nicht die gesamten (notwendigen und zweckmäßigen) Verteidigungskosten, sondern lediglich einen Teilbetrag davon abdecken, welcher unter Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten Kriterien festzusetzen ist (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP 6 sowie Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393a Rz 10). Im Hinblick auf den Umfang des Verfahrens ist sowohl die Phase des Ermittlungs- und Hauptverfahrens als auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP 6). Für ein durchschnittliches Verfahren der „Stufe 1“ ist von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein „Standardverfahren“ auszugehen und der sich dabei ergebende Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Ein „Standardverfahren“ vor dem Landesgericht als Schöffengericht umfasst dabei die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von acht Stunden sowie die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes wie einer Nichtigkeitsbeschwerde oder einer Gegenausführung sowie die Teilnahme an der Rechtsmittelverhandlung in der Dauer von zwei Stunden. Dies verursacht unter Heranziehung der Ansätze der AHK – wobei die dort verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge außer Betracht zu bleiben haben - einen Aufwand von rund 15.000 Euro (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 8). Nach der Rechtsprechung zur früheren Rechtslage war bei ganz einfachen Verteidigungsfällen der Einstieg bei etwa 10 % des Höchstbetrages zu finden (siehe Lendl aaO § 393a Rz 10). Zum aktuell geltenden Text findet die davon abweichende, in den Materialien vertretene Meinung (2557 BlgNR 27. GP 8) im Gesetzeswortlaut keine Deckung, sodass das Beschwerdegericht auch weiterhin keinen Anlass sieht, von der ständigen Rechtsprechung abzuweichen (im Ergebnis ebenso Oberlandesgericht Wien 31 Bs 85/25i, 19 Bs 53/25w, 19 Bs 22/25m, 21 Bs 411/24f, 17 Bs 379/24w uva).
Dem gegenständlichen Strafverfahren, welches gegen sechs Angeklagte geführt wurde, lag eine einfache Sach- und Rechtslage zugrunde. Die Verteidigerin der Beschwerdeführerin wurde im Ermittlungsverfahren überhaupt nicht tätig, sodass ein Verteidigungsaufwand erst im Hauptverfahren entstand. Der Verweis der Beschwerde auf mehreren Ermittlungsmaßnahmen und die Beiziehung von Gutachten zum Suchtgift – all dies betrifft das Ermittlungsverfahren - geht daher ins Leere. Die Schriftsätze im Hauptverfahren beschränken sich mehr oder weniger auf äußerst kurze Mitteilungen (ON 135 – Vollmachtsbekanntgabe und Ersuchen um Akteneinsicht [im Kostenverzeichnis falsch TP3 anstatt richtig TP2]; ON 136 - Mitteilung, dass weder auf Einspruch gegen die Anklageschrift noch die Vorbereitungszeit verzichtet wird; ON 167 – Zustimmung zur Verlesung; ON 182 – Bekanntgabe SubVM und Antrag auf Akteinfreischaltung) und haben entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht „maßgeblich“, sondern gar nicht zur Straffreiheit der B* beigetragen. Richtig ist, dass der Akteninhalt bis zum Freispruch umfangreiche 181 Ordnungsnummern betrug. Wenn diese auch nur teilweise von Relevanz für das (ausgeschiedene) Verfahren gegen B* waren, ist der Verteidigerin zuzugestehen, dass im Rahmen der Vorbereitung einer zweckentsprechenden Verteidigung der gesamte bis zur Hauptverhandlung vorliegende Aktenumfang aufzuarbeiten war. Dies ändert allerdings nichts daran, dass das Verfahren im Vergleich zu einem durchschnittlichen Verfahren vor dem Schöffengericht als der Sach– und Rechtslage nach unterdurchschnittlich schwierig einzustufen ist. Die Hauptverhandlung betreffend B*, in der nur sie vernommen wurde, dauerte zwei Stunden und 15 Minuten (ON 183.1).
Ausgehend von den oben dargestellten rechtlichen Prämissen erscheint im vorliegenden Fall, in dem sich der Einsatz der Verteidigerin letztlich auf ein im Vergleich zu anderen Fällen und auch zum oben angeführten Durchschnittsfall unterdurchschnittliches Hauptverfahren mit einer einfach zu lösenden Tat- und Rechtsfrage beschränkte und die Verteidigerin weder im Ermittlungsverfahren einschritt noch prozessrelevante Schriftsätze verfasste, trotz des nicht geringen Aktenumfangs die Höhe des Pauschalbeitrags zu den Kosten der Verteidigung mit € 3.000,-- vom Erstgericht angemessen festgesetzt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.