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19Bs285/25p•OLG Wien 19Bs285/25p
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache A* und andere wegen §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Verurteilten B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. September 2025, GZ **-470, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Juni 2024 (ON 285.2) wurde B* der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
B* befindet sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt Schwarzau. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 21. Dezember 2032. Eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB käme am 21. Juni 2028 in Betracht, eine solche nach § 46 Abs 2 StGB am 21. Dezember 2029 (ON 311).
Mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 30. April 2025, AZ ** (ON 438.3), wurde die vereinfachte Übergabe der B* an die ungarischen Behörden zur Strafvollstreckung auf Grund des Europäischen Haftbefehls des Gerichtshofs Szekszard vom 30. September 2024 zu Nr. Szv.** angeordnet, ihre tatsächliche Übergabe jedoch bis zur Beendigung der Strafhaft im oben genannten Verfahren aufgeschoben. Dem Europäischen Haftbefehl liegt ein Abwesenheitsurteil zugrunde, mit dem B* wegen des Verbrechens des Menschenhandels und der Zwangsarbeit nach § 192 Abs 2 lit a. IV. Satz, Qualifikation nach Abs 4 I. Satz ungarisches Gesetz C aus dem Jahre 2012 über das Strafgesetzbuch (Zuhälterei im Jahr 2020 in zumindest zwei Fällen, wovon ein Opfer minderjährig war), des Verbrechens der Kinderpornografie nach § 204 Abs 1 lit c III. Satz ungarisches Strafgesetzbuch (in diesem Zusammenhang Herstellung pornografischer Fotos zur Werbezwecken) sowie des Verbrechens des Missbrauchs von Neuen Psychoaktiven Substanzen nach § 184 Abs 1 IV. Satz ungarische Strafgesetzbuch gemäß § 13 Abs 3 ungarisches Strafgesetzbuch als Mittäterin (entgeltliche Überlassung von Crystal Meth im Jahr 2020 bis 2021) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden war.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 470) wies das Erstgericht den Antrag der B* auf Absehen vom weiteren Vollzug nach § 4 StVG (ON 419) aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Genannten (ON 476), der keine Berechtigung zukommt.
Begehrt ein anderer Staat die Auslieferung des Verurteilten und wurde sie für zulässig erkannt bzw (im Anwendungsbereich des EU-JZG) die Übergabe bewilligt, hat das Auslieferungsgericht die Übergabe des Verurteilten an die ausländische Behörde im Interesse der Vollstreckung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe zunächst aufzuschieben (§ 37 Z 2 ARHG, § 25 Abs 1 Z 6 EU-JZG). § 4 erster Satz StVG bestimmt, dass im Fall der Bewilligung der Auslieferung (hier: Übergabe) vom Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen ist, sofern einem solchen Vorgehen nicht besondere generalpräventive Gründe entgegenstehen. Der inländische Strafanspruch hat gegenüber einer bereits für zulässig erklärten Auslieferung grundsätzlich zurückzutreten. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist ein Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung zwingend, der Verurteilte hat ein Recht darauf (Pieber in Höpfel/Ratz, WK2 StVG § 4 Rz 1, 11).
Ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug ist allein dann unzulässig, wenn besondere generalpräventive Erwägungen den – zumindest teilweisen – unverzüglichen Vollzug erfordern. § 4 StVG liegt keine auf Resozialisierung des straffällig gewordenen Täters gerichtete kriminalpolitische Zielsetzung, sondern der Gedanke zugrunde, dass der österreichische Strafvollzug nur in einem aus generalpräventiven Erfordernissen unerlässlichen Ausmaß mit Vollzügen an Ausländern belastet werden soll (Pieber in Höpfel/Ratz, WK2 StVG § 4 Rz 12 mwN).
Erfordernisse der Generalprävention (zB die Bedeutung und Schwere der Tat, das dadurch verursachte Aufsehen oder die Höhe der Strafe) sind bei der Entscheidungsfindung gegen die voraussichtliche Höhe der im Ausland zu erwartenden Strafe abzuwägen. Insgesamt muss durch die Auslieferung (Übergabe) dem österreichischen Strafbedürfnis zur Aufrechterhaltung einer generalpräventiven Wirkung Genüge geschehen (vgl Drexler/Weger, StVG5 § 4 Rz 2 f). Generalpräventive Bedenken gegen ein Absehen werden daher in der Regel dann nicht bestehen, wenn den Auszuliefernden im Ausland eine Strafe erwartet, deren Ausmaß zumindest der im Inland noch nicht vollzogenen Freiheitsstrafe entspricht oder sie sogar übersteigt. In Betracht kommen primär hohe Freiheitsstrafen wegen schwerer Straftaten, durch die der Rechtsfrieden besonders empfindlich und nachhaltig gestört wurde, die besonderes Aufsehen erregt oder die die Behörden besonders lange und intensiv auf den Plan gerufen haben (Pieber in Höpfel/Ratz, WK2 StVG § 4 Rz 12).
Die dem gegenständlichen Strafvollzug zugrunde liegende Verurteilung erfolgte unter anderem, weil B* sowie im Urteil namentlich genannte Mittäter als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken von 15. September 2023 bis 27. November 2023 in zehn Angriffen jeweils unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung mit Gewalt gegen Personen fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie den im Urteil genannten Opfern heimlich Betäubungsmittel („K.O.-Tropfen“) in deren Getränke mischten und nach Einsetzen der Wirkung Wertgegenstände und Bargeld im Gesamtwert von ungefähr 85.000 Euro der bewusstlosen Opfer an sich nahmen (Schuldspruchpunkt I./). Zudem hat B* zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Dezember 2023 in ** C* dazu zu bestimmen versucht, nicht mehr bestimmbare Opfer nach dem geschilderten Modus Operandi zu betäuben und anschließend auszurauben, indem sie die Genannte dazu aufforderte, die Opfer durch Küsse und Umarmungen abzulenken, während sie diesen heimlich Betäubungsmittel in deren Getränke mischte (Schuldspruchpunkt II./).
Diese dem Bereich der Schwerstkriminalität zuzuordnenden, in rascher zeitlicher Abfolge verübten schweren Raube sind nicht nur im Hinblick auf die Vielzahl der Angriffe, sondern auch die konkreten Tatmodalitäten durch einen sehr hohen sozialen Störwert gekennzeichnet. Fallbezogen kommt generalpräventiven Aspekten somit erhebliches Gewicht zu, muss doch potentiellen Delinquenten im Milieu und Lebenskreis der Beschwerdeführerin die Unverhältnismäßigkeit zwischen der erwarteten Beute und der strafrechtlichen Reaktion auf derartige sozial unerwünschte Delinquenz wirksam aufgezeigt werden. Ein Vorgehen nach § 4 StVG ist daher gegenwärtig trotz der im Ausland zu vollziehenden fünfjährigen Freiheitsstrafe außer Reichweite, weil mit der Verbüßung von nicht einmal der Hälfte der über B* verhängten Freiheitsstrafe dem österreichischen Strafbedürfnis zur Aufrechterhaltung einer generalpräventiven Wirkung nicht Genüge getan wird.
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
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