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1R141/25g•OLG Innsbruck 1R141/25g
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Günther Egger, Dr. Karl Heiss, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei B*, vertreten durch Dr. Othmar Knödl, Mag. Manfred Soder, Rechtsanwälte in Rattenberg, wegen (ausgedehnt und eingeschränkt [richtig]) EUR 20.618,42 s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 2.500,--), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse [richtig] EUR 23.118,42) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26.6.2025, **93, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
II. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 2.482,62 (darin enthalten EUR 413,77 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
III. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--.
IV. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgegenständlich sind Schadenersatzansprüche des Klägers aus einer Verletzung, die er sich am 27.3.2022 im Rahmen eines Fußballspiels zwischen zwei U15-Mannschaften auf einem im Freien gelegenen Fußballplatz zuzog. Der Kläger spielte als Stürmer, der Beklagte war der Tormann der gegnerischen Mannschaft.
Bei einem Zusammenstoß der beiden Streitteile zog sich der Kläger am linken Bein einen Unterschenkelbruch, sohin einen Waden- und Schienbeinbruch, zu.
Vor dem Zusammenstoß wurde der Fußball als sogenannter „langer Ball“ durch einen Mitspieler des Klägers entlang der rechten Seitenlinie (gesehen von der Mittellinie aus in Richtung des Fußballtors des Beklagten) gespielt. Der Kläger lief an einem Gegenspieler vorbei und dem Ball entlang der Seitenlinie hinterher in Richtung des Tors des Beklagten. Gleichzeitig lief der Beklagte als Torwart in Richtung des Balls aus dem Strafraum hinaus und rutschte schlussendlich am Boden liegend in den Kläger.
Der Zusammenstoß ereignete sich zwischen der rechten Seitenlinie (wiederum von der Mittellinie aus in Richtung des Tors des Beklagten gesehen) und knapp vor dem Strafraum (sogenannter „16er“), demnach außerhalb des Strafraums. Nicht festgestellt werden kann, auf welcher Höhe genau, nämlich in welchem Abstand zwischen der Torout-Linie und der Mittellinie, sich der Zusammenstoß ereignete. Er fand jedenfalls in einem Bereich zwischen Toraus und ein paar Metern vor dem Strafraum entfernt statt.
Das Ziel des Klägers als auch des Beklagten bestand jeweils darin, den Ball im weiteren Verlauf zu ihrem jeweiligen Vorteil zu verwerten. Der Beklagte verfolgte dabei die Absicht, den Ball durch Grätschen ins Seitenaus zu befördern, um ihn damit vor dem Zugriff des Klägers zu sichern. Der Kläger wollte hingegen als Stürmer den Ball unter seine Kontrolle bringen, um anschließend auf das Tor des Beklagten zu laufen bzw zu schießen. Beide Spieler gingen davon aus, dass sie als erster den Ball erreichen können.
Es lag eine umstrittene Besitz- und Zugriffsituation zwischen den Streitteilen vor, die grundsätzlich typisch, gewöhnlich und nicht außergewöhnlich für den Fußballsport ist.
In diesem – nicht immer wörtlich wiedergegebenen – Umfang kann der Sachverhalt im Berufungsverfahren als unstrittig vorangestellt werden.
Der Kläger begehrte zuletzt die Zahlung eines Schadenersatzes von EUR 20.618,42 s.A. sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche Spät- und Dauerfolgen aus der rechtswidrigen Attacke beim Fußballspiel am 27.3.2022, dies bis zur Höhe der Versicherungssumme der Haftpflichtversicherung der Eltern des Beklagten. Das Zahlungsbegehren setzt sich aus EUR 16.000,-- an Schmerzengeld, EUR 2.500,-- an Verunstaltungsentschädigung, EUR 50,-- an Spesen, EUR 788,43 an Fahrtkosten, EUR 360,-- an Kosten Physiotherapie, EUR 260,-- an Pflegehilfe und EUR 560,-- an Haushaltshilfe zusammen. (Die richtige Addition dieser Schadenspositionen würde an sich eine Summe von EUR 20.518,43 ergeben.)
Der Kläger brachte – soweit für den Anspruchsgrund von Bedeutung – im Wesentlichen vor, er sei vom Beklagten beim Fußballspiel vorsätzlich schwer verletzt worden. Der Kläger sei mit dem Ball bereits in Richtung Tor gelaufen, als der Beklagte sich entschieden habe, weit außerhalb des Torraums Richtung Eckfahne zu laufen, um den Kläger zu stoppen. Außerhalb des Strafraums sei der Beklagte auf den heranstürmenden Kläger zugelaufen und sei ohne Aussicht auf den Ball mit gestrecktem Bein mit voller Wucht von hinten gegen das (linke) Schienbein des Klägers gesprungen. Der Beklagte habe keine Möglichkeit mehr gehabt, den Ball noch zu erreichen. Er habe ausschließlich den Kläger treffen und verletzen wollen. Die dadurch erlittene Verletzung des Klägers liege außerhalb des typischen Risikos eines Fußballspiels. In einen derartigen Verletzungserfolg habe der Kläger nicht eingewilligt.
Der Beklagte bestritt und wandte – soweit von Relevanz – ein, es sei vor der Verletzung zu einem Pressball zwischen den Streitteilen im Bereich der linken Seite des Spielfelds, dies aus Blickrichtung des Beklagten gesehen, gekommen. Der Kläger habe zuvor einen Verteidiger der Mannschaft des Beklagten überspielt und sich den Ball weiter vorgelegt. Deshalb sei der Beklagte aus seinem Fußballtor in Richtung Ball gelaufen, wobei es dort zu einem Pressball mit dem Beklagten gekommen sei. Der Beklagte habe den Kläger nicht vorsätzlich schwer verletzt. Es sei auch unrichtig, dass der Beklagte keine Aussicht auf den Ball gehabt habe. Er habe nämlich den Ball noch berührt und in das Seitenout befördert. Überdies sei er nicht mit „offener Sohle“ in den Kläger hineingegrätscht. Der Beklagte habe den Kläger höchstens mit der Fußspitze seines linken Fußes berührt.
Als der Kläger zuvor den Ball gehabt und diesen zu weit vorgelegt habe, sei der Ball in Richtung des Tors bzw der Torout-Linie und dabei entlang oder in etwa parallel der Seitenoutlinie gerollt. Durch die Berührung des Beklagten habe der Ball schließlich eine Richtungsänderung um etwa 90 Grad in Richtung der Seitenoutlinie gemacht.
Das Verhalten des Beklagten sei als fußball- und spieltypisch zu bezeichnen. Es handle sich dabei um eine ganz normale Spielsituation, wie sie vielfach bei Fußballspielen vorkomme.
Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Urteil die Klagebegehren ab.
Es legte seiner Entscheidung neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt die auf Seiten 7 und 8 des Urteils getroffenen Feststellungen zugrunde, auf die zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung werden nachfolgende Sachverhaltsannahmen wiedergegeben, wobei die vom Kläger in seiner Berufung als unrichtig bekämpften Feststellungen in Fettdruck (und mit vorangestellten Kleinbuchstaben) verdeutlicht werden:
„Der Kläger war vor dem Unfall ein schneller Fußballspieler.
(….)
Beide Spieler gingen davon aus, dass sie als erster den Ball erreichen und entweder den Ball unter Kontrolle (Kläger) oder den Ball ins Seitenaus (Beklagter) bekommen können. [a] Ob der Beklagte oder der Kläger den Ball tatsächlich noch vor dem anderen hätte erreichen können, kann nicht festgestellt werden.
(….)
[b] Es kann nicht festgestellt werden, wie im Detail sich der Zusammenstoß/das Aufeinanderprallen zwischen Kläger und Beklagten ereignet hat. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger oder der Beklagte als erster den Ball berührte, ob der Beklagte mit offener Sohle oder mit den Zehenspitzen voraus rutschte, ob er ein oder beide Beine abwinkelte und in welcher Höhe sich seine Füße beim Zusammenstoß befanden. Es kam nicht zu einem Pressball. Der Beklagte berührte im Zuge dieses Zusammenstoßes jedenfalls den Ball. Ob auch der Kläger den Ball berührte, kann nicht festgestellt werden.
[c] Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich dabei überhaupt um ein Foul (einen Regelverstoß) des Beklagten am Kläger handelte und auch nicht, dass es sich bei diesem Foul um ein Foul handelt, das nicht spieltypisch und nicht in der Natur des Fußballspielens gelegen ist.
Der Ball ging nach dem Zusammenstoß der Parteien ins rechte Seitenaus.
(….)“
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht nach zutreffender Darstellung der Rechtslage hinsichtlich der Beurteilung einer Rechtswidrigkeit bei der Ausübung des Fußballsports aus, das Höchstgericht habe beim sogenannten „Hineinrutschen“ bei einem Fußballspiel ausgesprochen, dass unabhängig von der Wertung als Regelverstoß ein solches Verhalten, nämlich ein Hineinrutschen „in den Gegner“ sogar mit gestrecktem Bein, um diesen vom Ball zu trennen, grundsätzlich noch als spieltypisch und in der Natur des Sports gelegen sei. Aus einem derartigen Verhalten könne eine Rechtswidrigkeit in der Regel nicht abgeleitet werden. Es sei nicht nur darauf abzustellen, ob noch die Möglichkeit bestanden habe, den Ball zu spielen, sondern auch darauf, ob der Gefährdende sich der Situation bei der in aller Kürze zu fällenden Entscheidung des Durchführens oder des Unterlassens einer Attacke des Gegners vergewärtigen habe können. Im gegebenen Fall habe es sich noch um die Realisierung eines typischen Risikos beim Fußballspiel gehandelt. Dem Kläger sei der Beweis, dass sich eine untypische Gefahr verwirklicht habe, nicht gelungen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er führt darin eine Beweis- und eine Rechtsrüge aus und strebt die Abänderung des Urteils im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsstattgebung an; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Vorbemerkungen
1. Mit seiner Klage vom 15.7.2022 begehrte der damals noch minderjährige Kläger, vertreten durch seine Mutter, die Zahlung eines Schadenersatzes von zunächst EUR 15.050,-- s.A.; darüber hinaus erhob er ein Feststellungsbegehren. Über Aufforderung des Erstgerichts legte der Kläger sodann die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Klagsführung durch einen Beschluss des Bezirksgerichts Telfs vom 29.6.2022 vor (vgl Beilage H). Diese Genehmigung bezog sich auf eine beabsichtigte Klagsführung wegen Leistung und Feststellung (mit einem Gesamtstreitwert von EUR 17.900,--).
2. In weiterer Folge dehnte der Kläger sein Zahlungsbegehren mit Schriftsätzen vom 14.10.2022 (ON 12) und vom 18.9.2024 (ON 78) – sohin zu Zeitpunkten, als der Kläger noch minderjährig war – auf den Betrag von EUR 20.692,83 s.A. aus. Zuletzt erfolgte in der abschließenden Tagsatzung vom 17.2.2025 wiederum eine Einschränkung des Zahlungsbegehrens auf den Betrag von EUR 20.618,42 samt Anhang.
Dass der Kläger eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Klagsausdehnungen (vgl RS0049197; 2 Ob 190/23i; ua) eingeholt oder dass das Erstgericht insoweit beim Kläger die erforderlichen Aufträge nach § 6 Abs 2 ZPO erteilt hätte, ist nicht aktenkundig.
3. Der Mangel der Prozessfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung sowie der etwa erforderlichen besonderen Ermächtigung zur Prozessführung ist gemäß § 6 Abs 1 ZPO in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Mangel der (nicht aktenkundigen) pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der noch zum Zeitpunkt der Minderjährigkeit des Klägers erfolgten Klagsausdehnungen ist im gegebenen Fall jedoch zwischenzeitlich geheilt.
Der Kläger wurde am 4.4.2025 volljährig. Er erhob am 24.7.2025 eine Berufung, ohne darin diesen Mangel geltend zu machen. In der Fortführung des Prozesses durch den zwischenzeitig volljährig gewordenen Kläger im Berufungsverfahren und dem gleichzeitigen Unterlassen, den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO aufzuzeigen, brachte der Kläger eindeutig zum Ausdruck, das bisherige Verfahren zu genehmigen (vgl Pimmer in Fasching/Konecny³ IV/1, § 477 ZPO, Rz 61; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, § 477 ZPO, Rz 59 ff; vgl § 477 Abs 2 ZPO).
II. Zur Beweisrüge
1. Voranzustellen ist, dass das Erstgericht nicht nur die Streitteile, sondern auch 17 Zeugen vernommen hat, die überwiegend beim damaligen Fußballspiel auch anwesend waren und das Geschehen nach ihren Erinnerungen unterschiedlich schilderten. Das Erstgericht hat sich in weiterer Folge mit einer sehr ausführlichen Beweiswürdigung mit diesen unterschiedlichen Beweisergebnissen auseinandergesetzt und dargestellt, weshalb es die hier bekämpften Negativfeststellungen treffen musste. Das Berufungsgericht erachtet die zutreffende Begründung der Beweiswürdigung als nicht korrekturbedürftig (§ 500a ZPO).
Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem Erstgericht. Dieses hat nach sorgfältiger Überlegung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Dabei kommt dem persönlichen Eindruck, den die Tatsacheninstanz von den vernommenen Personen gewinnt, naturgemäß besondere Bedeutung zu. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts kann nur dann erfolgreich angefochten werden, wenn der Berufungswerber stichhaltige Gründe ins Treffen führt, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen können (vgl 9 Ob 104/22t Rn 7).
Das Erstgericht, das alle Tatzeugen unmittelbar vernommen hat, hat sich nun aber eingehend mit allen wesentlichen Beweisergebnissen unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung auseinandergesetzt und dargelegt, warum es zu den bekämpften Negativfeststellungen gelangt ist. Die Überlegungen des Klägers in seiner Beweisrüge sind zwar ebenfalls nicht von vorneherein von der Hand zu weisen, doch reicht der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt jener Partei, die sich gegen eine Feststellung richtet, sprechen, nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Es ist vielmehr darzulegen, dass bedeutend überzeugendere Ergebnisse für eine andere Feststellung vorliegen (vgl 9 Ob 104/22t).
Zum Wesen der Beweiswürdigung gehört schließlich, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Da gleich glaubwürdige Beweisergebnisse einerseits für den Standpunkt des Klägers und andererseits für den Standpunkt des Beklagen vorliegen, ist es unbedenklich, wenn das Erstgericht insoweit Negativfeststellungen („non liquet“) trifft.
2. Anstelle der oben zu [a] getroffenen Negativfeststellung, ob noch einer der Streitteile den Ball vor dem anderen erreichen hätten können, begehrt der Kläger folgende Feststellung:
„Der Beklagte kam zu spät, um den Ball tatsächlich noch zu erreichen.“
Der Kläger gesteht in seinen Ausführungen dazu zwar ein, dass es zutreffe, dass unterschiedliche Beweisaussagen vorlägen. Die Aussage des Zeugen C*, nämlich eines Trainers einer unbeteiligten Nachwuchsmannschaft (im Folgenden auch kurz: fremder Trainer) und die Aussage der Schiedsrichterin deckten jedoch die Angaben des Klägers.
Hiezu ist zu erwägen:
2.1. Die vom Kläger begehrte Ersatzfeststellung widerspricht zunächst einer unbekämpft gebliebenen Sachverhaltsannahme des Erstgerichts. So hat das Erstgericht zwar konstatiert, dass es nicht zu einem Pressball gekommen sei. Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Erstgerichts den Ball aber im Zuge des Zusammenstoßes jedenfalls berührt. Ob auch der Kläger den Ball berührte, konnte vom Erstgericht hingegen nicht festgestellt werden. Ebenso steht fest, dass der Ball nach dem Zusammenstoß der Parteien ins rechte Seitenaus ging (US 8 erster und dritter Absatz).
Die begehrte Ersatzfeststellung kann schon deshalb nicht getroffen werden, da sie sich in Widerspruch zu diesen Feststellungen setzen würde.
2.2. Überdies steht fest, dass vor dem Zusammenstoß der Ball als „langer Ball“ entlang der rechten Seitenlinie gespielt wurde. Ohne weitere Berührung wäre es naheliegend, dass dann der Ball über die Torout-Linie weiterrollt. Dies deckt sich auch mit den zahlreichen Skizzen der zum Hergang vernommenen Personen. Gerade dieser Umstand, dass der Ball dann nicht hinter die Torout-Linie hinausrollte, sondern über die Seitenaus-Linie, bestätigt die Version, dass der Ball vom Beklagten noch berührt werden konnte, möglicherweise aber auch erst zu einem Zeitpunkt, als bereits die letztlich folgenschwere Berührung zwischen dem gestreckten Bein des Beklagten mit dem Unterschenkel des Klägers passiert war.
2.3. Der als Zeuge vernommene fremde Trainer beschrieb das Geschehen selbst als „Schnittball“ zwischen Stürmer und „Goali“ (Tormann). Ein Schnittball sei ein solcher, wenn sowohl der Stürmer als auch der Tormann die Chance hätten, den Ball zu erreichen (S 41 im Protokoll ON 30.1).
Es ist zwar richtig, dass derselbe Zeuge, nämlich der Trainer einer fremden Nachwuchsmannschaft, das Geschehen dann so schilderte, dass der Torwart (Beklagter) sehen habe können, dass er den Ball nicht mehr erreichen könne. Im Gegensatz zu zahlreichen anderen Schilderungen gab dieser Zeuge jedoch auch an, dass der Ball in einem Abstand von einem halben bis zu zwei Metern vom Stürmer bereits weg gewesen sei, als es zum Foul (der Verletzungssituation) gekommen sei. Gerade diese Schilderung erweckt aber wiederum Zweifel an der übrigen Aussage des Zeugen, wenn dann der Ball doch noch vom Beklagten berührt wurde und nicht in Richtung der Torout-Linie, sondern in Abweichung über die Seitenauslinie rollte.
2.4. Die vom Erstgericht somit lebensnah und schlüssig begründete Negativfeststellung ist daher nicht zu beanstanden.
3. Der Kläger erachtet auch jene weiteren Negativfeststellungen des Erstgerichts zu den Details des Zusammenstoßes und des Hineinrutschens des Beklagten als unrichtig [b]. Er will diese durch folgende Feststellungen ersetzt wissen:
„Der Beklagte rutschte beim Versuch, an den Ball zu gelangen, mit gestrecktem Bein in den Zweikampf und traf dabei das Standbein des Klägers, wobei der Beklagte zu spät kam und nicht den Ball, sondern ausschließlich gegen das Bein des Klägers rutschte. Der Beklagte traf aus Sicht des Klägers mit seinem gestreckten Fuß von rechts außen gegen das mittlere Drittel (in Bezug auf die Höhe) den Unterschenkel des Klägers, sodass dieser durch die massive Krafteinwirkung eine Unterschenkelfraktur erlitt.“
Begründend stützt sich der Kläger wiederum auf die Aussage des genannten Trainers der fremden Nachwuchsmannschaft, die Angaben der Schiedsrichterin und auch auf die Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen.
Hiezu ist zu erwägen:
3.1. Die vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellungen lassen die näheren Details des Zusammenstoßes offen, nämlich wer von den beiden den Ball zuerst berührte und ob der Beklagte mit offener Sohle oder den Zehenspitzen voraus rutschte. Es sind sohin auch jeweils die für den Beklagten günstigeren Varianten denkmöglich. Der Umstand, dass der Beklagte den Kläger im Zuge dieses Spielmanövers mit einem – wohl gestreckten – Fuß traf und dadurch die Unterschenkelknochen gebrochen wurden, ist ohnedies unstrittig. Weitere Aussagen können aus dem gerichtsmedizinischen Gutachten jedoch auch nicht als erweisen abgeleitet werden.
3.2. Es mag daher zutreffen, dass der Beklagte jedenfalls mit einem Bein mit durchgestrecktem Knie gegen den herannahenden Kläger gerutscht ist, da ansonsten diese massive Verletzung nicht entstanden wäre. Dennoch lässt sich daraus nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit geradezu die Richtigkeit der Version des Klägers oder der dazu im Widerspruch stehenden anderen Schilderungen verschiedener Zeugen und auch des Beklagten erschließen. Aus allen Angaben kann einzig abgeleitet werden, dass offenbar eine „Schnittballsituation“, wie dies auch der unbeteiligte Zeuge einer fremden Nachwuchsmannschaft schilderte, vorlag.
3.3. Unter Berücksichtigung jenes Weges, den der Ball nach dem Zusammenprall der Streitteile zurückgelegt hat, nämlich in Richtung der Seitenoutlinie, sind auch die Angaben des Vaters des Klägers bei Gericht undenkbar. So schilderte dieser, dass nach seinen Wahrnehmungen der Kläger schon am Torwart vorbei gelaufen sei und erst dann der Torwart leicht schräg von hinten in den Kläger „hineingesprungen“ sei (S 18 in ON 30.1). Weshalb bei dieser Schilderung der Ball nicht wie vorgesehen in Richtung der Torout-Linie, sondern mit einem Knick in Richtung des Seitenouts rollte, ist damit nicht erklärbar.
3.4. Auch die Angaben jener Zeugin, die damals als Schiedsrichterin das Fußballspiel leitete, ließen keine detaillierteren Feststellungen zum Zusammenprall der Streitteile zu. Auch sie schilderte sowohl in ihrer schriftlichen Stellungnahme als auch bei ihrer Vernehmung bei Gericht, dass auch der Beklagte noch im Kampf um den Ball war, jedoch dabei den Stürmer, sohin den Kläger „erwischt“ (getroffen) hatte. Aus ihren Schilderungen lässt sich erschließen, dass solche Spielsituationen immer wieder vorkommen, wenngleich nicht mit den gleichen schweren Verletzungsfolgen.
3.5. In diesem Zusammenhang kann auch auf die Angaben eines weiteren unbeteiligten Zeugen, nämlich von D*, dem damals Zuständigen für die Platzbetreuung der Gäste (Zuschauer), verwiesen werden. Auch er sprach davon, nicht sagen zu können, wer zuerst den Ball berührt habe. Beide seien „knapp dabei“ gewesen. Aus seiner Skizze ist insbesondere das Abweichen des Fußballs wegen der Berührung klar ersichtlich (S 35 in ON 30.1).
3.6. Wenn daher das Erstgericht aufgrund der gleich glaubwürdigen, aber teils unterschiedlichen Aussagen zum näheren Hergang Negativfeststellungen traf, begegnet eine derartige Beweiswürdigung keinen Bedenken.
4. Schließlich wendet sich die Beweisrüge des Klägers gegen jene zu [c] getroffenen Feststellungen im Zusammenhang mit einem „Foul“ (Regelverstoß) des Beklagten.
Der Kläger formuliert dazu nachfolgende Ersatzfeststellungen:
„Die Schiedsrichterin hat aufgrund des schweren Fouls das Spiel unterbrochen, dem Beklagten die rote Karte gezeigt und ihn vom Spiel ausgeschlossen. Es handelte sich um eine rücksichtslose Grätsche des Beklagten, der beim Zweikampf zu spät kam und den Ball nicht traf, jedoch mit gestreckten Beinen gegen das Schienbein des Klägers stieß und die attestierte Verletzung verursachte.
Der genaue Ballverlauf nach dem Zusammenprall kann nicht mehr festgestellt werden. Die Spielsituation, wonach beide Parteien nach dem Ball laufen, sohin vor dem eigentlichen Hineingrätschen des Beklagten, war eine für den Fußballsport übliche Situation. Das Hineinrutschen des Beklagten mit gestrecktem Bein gegen die Füße des Klägers stellt jedoch eine atypische Spielsituation [dar].“
Der Kläger argumentiert dazu wiederum mit den Aussagen der als Zeugen vernommenen Schiedsrichterin sowie jenes Zeugen, der Trainer einer Nachwuchsmannschaft war.
Hiezu ist zu erwägen:
4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass nicht klar ist, ob das Erstgericht dazu tatsächlich eine Negativfeststellung („non liquet“: es kann nicht festgestellt werden, ob ….) oder eine verneinende Feststellung treffen wollte.
Unabhängig davon spielt es zur Beurteilung, ob das damalige Verhalten des Beklagten als rechtswidrig anzusehen ist, keine Rolle, ob dieser nach den Fußballregeln der Fußballverbände einen Regelverstoß darstellt oder nicht. Ebenso ist es unwesentlich, ob der Beklagte deswegen nach den Fußballregeln vom weiteren Spiel ausgeschlossen wurde. Dass durch das Verhalten des Beklagten der Kläger am linken Unterschenkel getroffen wurde, wodurch er sich die schwere Verletzung zuzog, war ohnedies von Anbeginn unstrittig.
4.2. In Bezug auf jene Bewegungslinie, die der Ball nach dem Zusammenprall der Streitteile zurücklegte, stehen dem vom Kläger gewünschten Sachverhalt – wie bereits oben dargestellt – jene Feststellungen entgegen, wonach der Beklagte im Zuge des Zusammenstoßes jedenfalls den Ball berührte und der Ball nach dem Zusammenstoß der Parteien ins rechte Seitenaus ging (US 8 erster und dritter Absatz).
4.3. Schließlich stellt die Beurteilung dessen, ob die Attacke des Beklagten eine für den Fußballsport übliche oder atypische Spielsituation darstellte, eine Rechtsfrage dar.
5. Insgesamt sind somit die bekämpften Feststellungen des Erstgerichts nicht zu beanstanden und kommt der Beweisrüge des Klägers keine Berechtigung zu.
III. Zur Rechtsrüge
1. Darin moniert der Kläger zunächst sekundäre Feststellungsmängel. Das Erstgericht habe zwar die Verletzungen des Klägers festgestellt, nicht jedoch Feststellungen zu den erlittenen Schmerzen, zur Einschränkung in der Haushaltsführung und zur Pflegebedürftigkeit des Klägers getroffen.
Das Erstgericht hat – wie im Weiteren noch darzustellen sein wird – zutreffend die Haftung des Beklagten bereits dem Grunde nach verneint. Beweisaufnahmen zur Anspruchshöhe und daraus zu treffende Feststellungen waren daher nicht notwendig. Die Feststellungsgrundlage ist nämlich nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind (RS0053317 [T9]). Die hier monierten fehlenden Feststellungen sind für die rechtliche Beurteilung der Frage einer Haftung des Beklagten dem Grunde nach nicht von Bedeutung.
2. In der Rechtsrüge im eigentlichen Sinn vertritt der Kläger den Standpunkt, dass das festgestellte „Hineinrutschen“ des Beklagten nicht als spieltypisches Verhalten, sondern als grob regelwidriges und vor allem rücksichtsloses Vorgehen, das nicht mehr vom Einverständnis in die typischen Risiken des Fußballs gedeckt sei, zu werten sei. Das Hineinrutschen mit gestrecktem Bein und hoher Geschwindigkeit, obwohl „der Ball nicht im Spiel gewesen sei“, was sich aus der Negativfeststellung ergebe, stelle eine erhebliche Gefahr dar, die über das übliche Maß sportlicher Risiken hinausgehe. Die Einwilligung des Verletzten bei einer Kampfsportart ende dort, wo das Verhalten nicht mehr durch die Spielsituation gerechtfertigt sei. Allein die Tatsache, dass der Kläger durch das Verhalten des Beklagten einen komplizierten Unterschenkelbruch erlitten habe, unterstreiche die Schwere des Regelverstoßes.
Hiezu ist zu erwägen:
2.1. Bei der Inanspruchnahme eines Schädigers wegen einer deliktischen Haftung trifft den Geschädigten die Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, nämlich für ein ursächliches, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Schädigers und für den Schaden. Jede in dieser Richtung verbleibende Unklarheit in tatsächlicher Hinsicht geht zu Lasten dessen, der ein Verschulden des Gegners behauptet (RS0022560, RS0027310). Wenn sohin ein Geschehen, das zu einem Schaden führte, nicht näher feststellbar war und dazu mehrere Varianten offen bleiben, ist infolge dieser hier den Kläger treffenden Beweislast jeweils von den für den Beklagten als Schädiger günstigeren Prämissen auszugehen.
2.2. Soweit der Kläger in seiner Rechtsrüge davon ausgeht, dass der Beklagte mit gestrecktem Bein und hoher Geschwindigkeit hineingerutscht sei, obwohl der Ball nicht im Spiel war, unterstellt er einen urteilsfremden Sachverhalt und ist die Rechtsrüge insoweit nicht gesetzmäßig. Das Erstgericht konstatierte nämlich, dass der Beklagte im Zuge des Zusammenstoßes jedenfalls den Ball berührte und dass der Ball nach dem Zusammenstoß der Streitteile ins rechte Seitenaus ging (US 8). Es ist daher keine Rede davon, dass der Ball nicht im Spiel gewesen sei.
2.3. Hinsichtlich der den Kläger treffenden Beweislast für alle haftungsbegründenden Umstände ist zugunsten des Beklagten überdies davon auszugehen, dass es bei Ausführung der Attacke des Beklagten sein hätte können, dass dieser tatsächlich den Ball noch vor dem Kläger erreichen hätte können. Unstrittig ist nur, dass sich dies letztlich nicht mehr ausging und im Zuge des Zusammenstoßes jedenfalls der Beklagte mit dem gestreckten Bein den rechten Unterschenkel des Klägers erwischt hatte, da ansonsten die Verletzung nicht entstanden wäre.
2.4. Hinsichtlich der Rechtslage, wann Verstöße gegen Sportregeln als rechtswidriges Verhalten im Sinne des Schadenersatzrechtes zu werten ist, darf zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO). Übliche Verstöße gegen Sportregeln, durch die bei Ausübung eines Kampfsports Körperverletzungen zugefügt werden, sind nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht rechtswidrig (RS0022443, RS0023039). Ob der konkrete Unfallhergang die Beurteilung rechtfertigt, dass das Verhalten des Beklagten als Schädiger über einen bei einem Kampf um den Ball im Zuge eines Fußballspiels immer wieder vorkommenden typischen Regelverstoß hinausging, hängt aber von den jeweiligen besonderen Umständen ab.
Dem Standpunkt des Klägers, wonach der von ihm erlittene komplizierte Unterschenkelbruch bereits allein die Schwere des Regelverstoßes (und damit die Rechtswidrigkeit) unterstreiche, ist nicht beizutreten. Nach dieser Meinung würde per se jede schwere Verletzung im Zuge eines Fußballspiels, die im Zuge eines Zweikampfs durch einen Verstoß gegen die Fußballregeln entsteht, bereits eine zivilrechtliche Haftung für die Schadensfolgen nach sich ziehen.
2.5. Das Höchstgericht hatte sich schon wiederholt mit dem sogenannten „Hineinrutschen“ beim Fußballspiel auseinanderzusetzen. Demnach ist ein solches Verhalten (Hineinrutschen mit gestrecktem Bein „in einen Gegner“, um den gegnerischen Spieler vom Ball zu trennen) unabhängig von der Wertung als Regelverstoß grundsätzlich noch als spieltypisch und in der Natur dieses Sports gelegen zu bezeichnen, was dem Verhalten die Rechtswidrigkeit nimmt. Demnach kommt es zwar schon auch darauf an, ob grundsätzlich die Möglichkeit bestanden hat, den Ball zu erreichen und zu spielen, jedoch auch darauf, ob der Gefährdende (hier der Beklagte) sich die Situation bei der in Sekundenschnelle zu fällenden Entscheidung des Durchführens oder des Unterlassens des Attackierens des Gegners vergewärtigen konnte (3 Ob 81/06t mwN).
2.6. Ausgehend von dieser Rechtslage ist im gegebenen Fall zutreffend eine Haftung des Beklagten zu verneinen.
Zunächst ist nach dem feststellbaren Sachverhalt offen geblieben, ob der Beklagte oder der Kläger tatsächlich den Ball noch vor dem anderen hätte erreichen können. Die dazu getroffene Negativfeststellung ist zugunsten des Beklagten so auszulegen, dass trotz des Umstandes, dass der Kläger vor dem Unfall ein „schneller Fußballspieler war“, jedenfalls bis zuletzt die Möglichkeit bestanden hat, dass der Beklagte den Ball noch vor dem Bein des Klägers erreichen hätte können. Nach jener unbekämpft gebliebenen Feststellung (US 8 erster Absatz) hat der Beklagte im Zuge des Zusammenstoßes, allenfalls wohl erst nach der Berührung des Beins des Klägers, jedenfalls auch den Ball berührt, weshalb dieser in weiterer Folge ins rechte Seitenaus ging. Demnach steht fest, dass der Beklagte mit der Attacke des Hineinrutschens mit gestrecktem Bein bis zuletzt davon ausgehen konnte, dass er tatsächlich den Ball als erster erreichen kann und es zu keiner Verletzung des gegnerischen Spielers kommt. Der Umstand, dass diese – in Sekundenschnelle von ihm getroffene – Entscheidung letztlich eine Fehleinschätzung war und zur schweren Verletzung des Klägers führte, ändert nichts daran, dass es sich dabei noch um einen spieltypischen und in der Natur des Fußballsports gelegenen (wenn auch schweren) Regelverstoß gehandelt hat.
Die Einhaltung der sportlichen Regeln an sich sowie das Vermeiden einer Überhärte und Übermotivation von (Nachwuchs-)Spielern sind jedoch die Hauptaufgaben des Spielleiters (Schiedsrichters) und der anderen Fußballgremien wie der Strafsenate einerseits und andererseits im Nachwuchsbereich auch der Vereinsverantwortlichen der Fußballvereine.
2.7. Entscheidend war hier der Beginn der Attacke des Hineinrutschens des Beklagten mit gestrecktem Bein. Insoweit steht gerade nicht als erwiesen fest, dass zu diesem Zeitpunkt für den Beklagten bereits erkennbar war, dass er jedenfalls nur das linke Bein des Klägers treffen kann und keine Chance mehr erlangt, den Ball zu erreichen und diesen ins Seitenout zu spielen. Die Attacke des Beklagten hat nicht etwa erst zu einem Zeitpunkt begonnen, als er keine Chance mehr gehabt hätte, an den Ball zu gelangen.
3. Zusammengefasst ist es dem Kläger daher nicht gelungen, die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für eine nicht mehr spieltypische Regelverletzung nachzuweisen. Die dazu getroffenen Negativfeststellungen gehen zu seinen Lasten.
4. Das Erstgericht hat somit frei von Rechtsirrtum die Haftung des Beklagten dem Grunde nach verneint und zutreffend die Klagebegehren abgewiesen.
Die Rechtsrüge und damit die Berufung des Klägers sind nicht berechtigt.
IV. Verfahrensrechtliches
1. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat die Kosten seiner Berufungsbeantwortung anhand des zutreffenden Berufungsinteresses richtig und tarifgemäß verzeichnet.
2. Bei der gemäß § 500 Abs 2 ZPO erforderlichen Bewertung des Entscheidungsgegenstands bestand keine Veranlassung, von der vom Kläger vorgenommenen Bewertung seines Feststellungsinteresses, das vom Beklagten nicht bestritten wurde, abzugehen. Damit war auszusprechen, dass unter Berücksichtigung des auch im Berufungsverfahren strittigen Zahlungsbegehrens der Wert des Entscheidungsgegenstands den Betrag von EUR 5.000,--, nicht aber von EUR 30.000,-- übersteigt.
3. Die Frage, ob der konkrete Unfallhergang die Beurteilung rechtfertigt, dass das Verhalten des Schädigers über einen bei einem Kampf um den Ball im Zuge eines Fußballspiels immer wieder vorkommenden typischen Regelverstoß hinausgeht, hängt immer von den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 169/04b, ua). Der Entscheidung kommt diesbezüglich Bedeutung über den Einzelfall hinaus nicht zu. Somit liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.
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