OLG Wien 18Bs321/25z

18Bs321/25zOberlandesgericht21.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 18Bs321/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0180BS00321.25Z.1121.000

Kopf

Das Oberlandesgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 23. Oktober 2025, GZ **11, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene algerische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg Freiheitsstrafen in der Dauer von 31 Monaten, und zwar die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Oktober 2023, rechtskräftig am selben Tag, AZ **, wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall, 15; 229 Abs 1; 241e Abs 3 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten (ON 6) sowie den jeweils mit Beschluss vom selben Tag widerrufenen bedingten Teil der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. November 2022, rechtskräftig am selben Tag, AZ **, wegen §§ 12 dritte Alternative StGB, 27 Abs 2a fünfter Fall SMG; 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG verhängten Freiheitsstrafe (10 Monate, davon 7 Monate bedingt; ON 7) sowie mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Dezember 2022, rechtskräftig am selben Tag, AZ **, wegen § 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängten Zusatzfreiheitsstrafe (8 Monate, davon 6 Monate bedingt; ON 8).

Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 13. April 2026, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 28. Dezember 2024, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 2. Juni 2025 vor.

Nachdem die bedingte Entlassung zum Hälfte- und zum Zweidrittel-Stichtag jeweils verweigert worden war, lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht mit dem angefochtenen Beschluss (ON 11) die vom Strafgefangenen mit am 15. September 2025 in der Justizanstalt Hirtenberg eingelangter Eingabe beantragte bedingte Entlassung mit Blick auf die zuletzt am 4. Oktober 2024 erfolgte Anhörung anlässlich der Entscheidung zum HälfteStichtag (ON 12 in ** des Landesgerichts Wiener Neustadt) zu Recht ohne neuerliche Anhörung abermals aus spezialpräventiven Erwägungen ab.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach dessen Bekanntmachung erhobene (ON 12, 2), in der Folge unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Bei dieser Entscheidung ist auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen erreicht werden kann.

Von dieser im Gesetz geforderten günstigen Zukunftsprognose ist wie das Erstgericht zutreffend erläuterte vorliegend nicht auszugehen. Dazu ist in Erwägung zu ziehen, dass der Beschwerdeführer (inklusive der vollzugsgegenständlichen) bereits sechs Verurteilungen, allesamt wegen Vermögens, Körperverletzungs- oder Suchtmitteldelikten aufweist, von denen zwei im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zueinander stehen (ON 3). Sämtliche über A* bislang verhängten teilbedingten und unbedingten Freiheitsstrafen zeigten ganz offenkundig keinerlei nachhaltige Wirkung und vermochten den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Er wurde vielmehr regelmäßig erneut einschlägig straffällig, mehrmals sogar im äußerst raschen Rückfall nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder sogar während aufrechten Strafvollzugs. Auch der ihm oftmals gewährten Rechtswohltaten wie der (teilweise) bedingten Strafnachsicht oder auch der bedingten Entlassung hat sich der Beschwerdeführer nicht als würdig erwiesen, sondern missbrauchte diese Vertrauensvorschüsse, sodass Widerrufe ausgesprochen werden mussten.

Diese massive kriminelle Beharrlichkeit und die evidente Wirkungslosigkeit bisheriger teils in Schwebe gehaltener, teils vollzogener Sanktionen sprechen – vor dem Hintergrund der offenkundig fehlenden Paktfähigkeit des Strafgefangenen - massiv gegen die Annahme, dass dieser nunmehr durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden kann.

Da mit Blick auf diese Umstände trotz der bis dato guten Führung des Strafgefangenen in der Haft (ON 4) eine bedingte Entlassung außer Reichweite ist, ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

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