OLG Wien 19Bs288/25d

19Bs288/25dOberlandesgericht21.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 19Bs288/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0190BS00288.25D.1121.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug infolge Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24. Oktober 2025, GZ **-3.1, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. März 2023, AZ **, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 3, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten bei urteilsmäßigem Strafende am 24. April 2028.

Die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden – vgl Pieber in Höpfel/Ratz, WK2 StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 24. Juli 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 24. Juni 2026 erfüllt sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 3.1) wies das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Verurteilten auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG aus generalpräventiven Erwägungen ab.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 4), der keine Berechtigung zukommt.

Nach § 133a Abs 1 StVG ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat, vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2) und der Ausreise keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Nach Abs 2 leg cit ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Gegen den Strafgefangenen wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11. April 2025 ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (ON 2.6). Obwohl bei ihm die Voraussetzungen des § 133a Abs 1 StVG vorliegen, trifft das erstgerichtliche Kalkül entgegenstehender generalpräventiver Erwägungen im Sinne des § 133a Abs 2 StVG zu.

Generalpräventive Gründe, die einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug vor Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe entgegenstehen, sind dann anzunehmen, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben. Diese Aspekte müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein (vgl Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 133a Rz 18; Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 16, 18).

Die Anlassverurteilung erfolgte, weil A* in den Jahren 2019, 2020 und 2022 in acht Angriffen gewerbsmäßig und mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz anderen Personen durch Einbruch in Wohnstätten Wertgegenstände in einem Gesamtwert von ca 24.000 Euro wegnahm und wegzunehmen versuchte. In dieser oftmaligen gewerbsmäßigen Begehung von derartigen Einbrüchen, die aufgrund des Eindringens in den geschützten privaten Wohnbereich als besonders intensiver Eingriff wahrgenommen werden, liegen aber resultierend aus dem daraus erhellenden hohen Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert genau jene gewichtigen Umstände vor, die sich aus der Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens dieses Deliktstypus auffallend abheben.

Sohin verbietet sich ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG vor Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe aus generalpräventiven Erwägungen.

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