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20Bs247/25g•OLG Wien 20Bs247/25g
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 269 Abs 1 StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 21. August 2025, GZ **92, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Beschwerderelevant ist der gegen A* mit Strafantrag erhobene Vorwurf (siehe einbezogener Akt ** des Landesgerichts Krems a.d. Donau; ON 82, dortige ON 8), sie habe am 25. März 2025 in ** versucht, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern, und zwar die Polizeibeamten B* und C* an der Unterstützung bei der Fahrnisexekution durch die Gerichtsvollzieherin D* unter Absicherung der Gerichtsvollzieherin während der Amtshandlung, indem sie die Türe vor dem bereits im Türbereich befindlichen Beamten gewaltsam zuschlug und mehrmals den Druck gegen die Tür verstärkte, wodurch die Tür gegen den linken Schulter und Armbereich des B* schlug, wobei es beim Versuch blieb, weil es dem Polizeibeamten gelang, die Türe offenzuhalten. Sie habe dadurch das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs 1 StGB begangen (ON 8 in ON 82).
Auf diesen Vorwurf bezogen bestellte das Erstgericht mit von A* ebenfalls bekämpften Beschluss vom 18. Juni 2025 (ON 83) den Sachverständigen DI Dr. E* zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der PsychiatrieNeurologie und beauftragte diesen längstens jedoch binnen sechs Wochen Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob zum Zeitpunkt 25. März 2025 bei der Angeklagten die Voraussetzungen der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) vorlagen, sowie, ob mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass die Betroffene in absehbarer Zeit unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer schwerwiegend und nachhaltigen psychischen Störung, nach ihrer Person, ihrem Zustand und nach der Art der Tat, eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung begehen werde (§ 21 Abs 1 StGB) oder verneinendenfalls, ob zu befürchten ist, dass die (zurechnungsfähige) Beschuldigte unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in absehbarer Zeit weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung begehen werde (§ 21 Abs 2 StGB).
In der diesen Beschluss bekämpfenden Beschwerde (ON 86) äußerte A* auch Bedenken an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen.
Der Sachverständige äußerte sich dazu auftragsgemäß mit Schreiben vom 15. Juli 2025 (ON 89).
Mit dem hier angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der Angeklagten auf Ablehnung des Sachverständigen DI Dr. E* und Umbestellung auf einen anderen Sachverständigen ab (ON 92).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der A* (ON 93), der keine Berechtigung zukommt.
Für Sachverständige gelten die Befangenheitsgründe des § 47 Abs 1 StPO sinngemäß (§ 126 Abs 4 StPO). Bei der Wahl von Sachverständigen (unter Bestimmung des Umfangs ihres Auftrags) ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen (§ 126 Abs 2c StPO). Gemäß § 47 Abs 1 Z 3 StPO hat sich der Sachverständige der Ausübung seines Amtes zu enthalten, wenn über die in Z 2 und Z 2 leg.cit. im Einzelnen angeführten Gründe hinaus andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.
Das ist etwa dann der Fall, wenn eine Beeinträchtigung der unparteilichen Begutachtung durch sachfremde psychologische Motive zu befürchten ist.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Bestellung des genannten Sachverständigen als solche richtet, ist sie auf das diesbezügliche Beschwerdeverfahren zu verweisen.
Entgegen der weiteren Beschwerdekritik ergibt sich aus der aufgetragenen Stellungnahme des Sachverständigen vom 15. Juli 2025 kein Hinweis auf eine Befangenheit. Dass der Sachverständige den Zweck des Gutachtens erläutert, nämlich erst zu prüfen, ob ein Vorgehen nach § 21 Abs 1 oder 2 StPO begründende Taten zu befürchten seien, lässt keine Unvoreingenommenheit erkennen, auch nicht die persönliche Meinung des Sachverständigen, dass es so gesehen an Stichhaltigkeit der Argumentation des Verteidigers mangle. In der weiteren Aufzählung der bisherigen gutachterlichen Begegnungen mit A* ist dem Beschwerdevorbringen zuwider ebensowenig eine Befangenheit des Sachverständigen zu erkennen. Mit ihrer geäußerten Kritik an den gutachterlichen Annahmen des Sachverständigen vermag die Angeklagte nicht zu überzeugen und vor allem keine Mängel an bisherigen Gutachten oder allfällig daraus resultierender Befangenheit zu begründen.
Dass zu guter Letzt der Sachverständige den Bericht der Polizei F* vom 26. März 2025 (ON 82) in seiner Stellungnahme erwähnt, stellt auch keine vorgenommene Beweiswürdigung dar, sondern ist schlicht ein Aktenzitat.
Da keine Befangenheitsgründe vorliegen, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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