OLG Wien 20Bs297/25k

20Bs297/25kOberlandesgericht21.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 20Bs297/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0200BS00297.25K.1121.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 107 Abs 1 StGB ua Delikte über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 30. Oktober 2025, GZ **-31, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO, der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO und der Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit d StPO fortgesetzt.

Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist gemäß § 175 Abs 5 StPO durch eine Haftfrist nicht begrenzt.

Begründung

Begründung:

Über den am ** geborenen rumänischen Staatsangehörigen A* wurde über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.16) nach seiner Festnahme am 14. September 2025 um 13.20 Uhr in Ungarn (ON 26.8.1; ON 26.14.1) und Übergabe am 23. September 2025, 11.05 Uhr, an die österreichischen Behörden (ON 26.11.1; 26.18.3) mit Beschluss vom 24. September 2025 (ON 26.29) wegen des dringenden Verdachts des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 1 Z 1 StPO und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO verhängt und mit Beschluss vom 7. Oktober 2025 fortgesetzt (ON 26.39). Anlässlich dieser Haftverhandlung verzichtete er hinsichtlich der weiteren Vorwürfe auf den Grundsatz der Spezialität, das heißt, er erteilte seine Zustimmung zur Verfolgung der weiteren Taten, die er vor der Auslieferung begangen haben soll (vgl. diesbezüglich auch ON 26.14.1; ON 26.29, ON 26.30 und 26.39, 2f). Nachdem A* in der Hauptverhandlung am 29. Oktober 2025 mangels Vorliegens von Haftgründen seine Enthaftung beantragt hatte (ON 29.2, 13f), setzte das Erstgericht die Untersuchungshaft mit Beschluss vom 29. Oktober 2025 (ON 31) aus den bisher angezogenen Haftgründen fort.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Angeklagten (ON 33.2), in der er das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung der Untersuchungshaft bestreitet und seine Enthaftung, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel, beantragt.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Voranzustellen ist, dass gegen den Angeklagten zunächst am 26. August 205 ein Strafantrag wegen des Verdachts des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (ON 11) und am 27. Oktober 2025 ein weiterer Strafantrag wegen des Verdachts des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 3 Z 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach §§ 15, 109 Abs 3 Z 1 StGB und des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 StGB (ON 26.55) eingebracht wurde. Darüber hinaus wurde zu diesem Verfahren ein forensisch-neuropsychiatrisches und psychiatrisch-kriminalprognostisches Sachverständigengutachten durch apl. Prof. Priv. Doz. Dr. B* beauftragt (ON 23.2), welches zu ON 26.45.1 vorliegt, dem Angeklagten eine rigid-zwanghafte, narzisstische und emotional-instabile Persönlichkeitsstruktur im Sinn einer Persönlichkeitsakzentuierung attestiert und festhält, dass das deliktische Verhalten nicht im Zusammenhang mit Symptomen einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung stehe, zumal eine solche nicht vorliege.

Mit Blick darauf, dass die (ON 29.2, 4: „eingeschüchtert wirkende“) Zeugin C* D* in der Hauptverhandlung am 29. Oktober 2025 angab, sich mit dem Angeklagten wieder versöhnt zu haben, die Beziehung wieder aufnehmen und nicht aussagen zu wollen (ON 29.2, 4f), weshalb die Erstrichterin auf Antrag der Staatsanwaltschaft ihre bisherigen Angaben verlas, ist festzuhalten, dass die unmittelbare Vernehmung eines Tatzeugen nur in ganz besonderen Ausnahmefällen unterbleiben kann. Allerdings sind gemäß § 156 Abs 1 Z 1 StPO Personen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen aussagen sollen, von der Pflicht zur Aussage befreit. Der Angehörigenbegriff ergibt sich aus § 72 StGB und ist aus personenstandsrechtlicher Sicht zu verstehen (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² § 72 Rz 4, 5 und 9; Triffterer, SbgK § 72 Rz 7). Nach Auflösung der Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft besteht zwischen früheren Lebensgefährten kein faktisches, den geschützten verwandtschaftlichen Gefühlen gleichzusetzendes Verpflichtungsverhältnis mehr. Das Angehörigenverhältnis ist damit beendet; ein Entschlagungsrecht kommt dem früheren Lebensgefährten im Verfahren gegen den Ex-Partner nicht zu (15 Os 69/06w; EvBl 1976/221).

Fallkonkret war das in der Vergangenheit bestehende Angehörigenverhältnis durch Aufhebung (nicht nur Unterbrechung) der Lebensgemeinschaft mittels Willensentschlusses der Zeugin beendet (vgl. ON 23.2: „Das Opfer gab an, sie habe sich bereits Ende Juli 2025 von Herrn A* getrennt.“; ON 23.2, 40: „Zu den Vorwürfen am 22.7.2025 gibt er dem SV gegenüber an, er habe mit seiner damaligen Freundin gestritten.“; ON 29.2, 6: „Es kam zu einer Trennung.“; ON 26.7.4, 5: „Von meinem Ex-Freund A* bin ich seit Ende Juli 2025, wo sich der Vorfall in ** ereignet (hat), getrennt. Er besitzt keinen Wohnungsschlüssel mehr und wohnt auch nicht mehr bei mir.“; Audioaufnahme in ON 26.15.3: „Exfreund“; Angaben des Angeklagten ON 26.18.2, 5, wonach die Beziehung bis zum 23. Juli 2025 gedauert habe). Nachdem eine Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft im Sinne einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft während der Untersuchungshaft des Angeklagten ausscheidet, zumal ein bloßes inneres Vorhaben dafür nicht genügt (Höpfel/Ratz,aaO § 72 Rz 15), kam der Zeugin kein Entschlagungsrecht zu, weshalb sie verhalten gewesen wäre, in der Hauptverhandlung auszusagen. Daran vermögen weder die Angaben der C* D* vom 25. Oktober 2025 gegenüber der Polizei, wonach sie nichts sagen möchte, weil sie wieder mit dem Angeklagten in Lebensgemeinschaft lebe (ON 26.51.2), noch die mit schriftlicher Äußerung des Angeklagten vom 13. November 2025 (ON 5) übermittelte, erst auf der ansonsten leeren Folgeseite mit einem Kürzel unterzeichnete „eidesstattliche Erklärung“ der C* D* vom 10. November 2025, wonach sie sich mit dem Angeklagten versöhnt habe und mit ihm wieder zusammenleben möchte, etwas ändern.

Hinzu kommt, dass erwachsene Privatbeteiligte (§ 67 Abs 2) nicht nach § 156 Abs 1 Z 1 von der Aussagepflicht befreit sind (§ 156 Abs 2), weil sich ihr mit der Anschlusserklärung zum Ausdruck gebrachter Verfolgungswille nicht mit einer bloß passiven Verfahrensbeteiligung verträgt (Kirchbacher/Keglevic in Fuchs/Ratz, WK StPO § 156 Rz 15). Fallkonkret war der Privatbeteiligtenanschluss der Zeugin C* D* zum Zeitpunkt ihrer ungerechtfertigten Zeugnisverweigerung noch aufrecht und wurde erst nach Verlesung gemäß § 252 Abs 1 Z 3 StPO der früheren Angaben zurückgezogen (ON 29.2, 7). Somit wäre sie nicht einmal dann von der Pflicht zur Aussage befreit gewesen, wenn eine (vom Erstgericht indes zutreffend verneinte) Lebensgemeinschaft mit dem Angeklagten bestanden hätte (§ 156 Abs 2 StPO; Kirchbacher, WK-StPO § 156 Rz 15). Die Protokolle über die Vernehmung der – die Aussage solcherart jedenfalls zu Unrecht verweigernden – Zeugin konnten somit durch Verlesung gemäß § 252 Abs 1 Z 3 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt und können infolge dessen auch für das Urteil verwendet werden (§ 258 Abs 1 erster Satz StPO; Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 97).

Ausgehend davon, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (vgl. RISJustiz RS0116421, RS0120817), ist der in den oben bezeichneten Strafanträgen abgebildete Tatverdacht, der Angeklagte habe

I. (siehe Strafantrag in ON 11) in ** C* D*

1. am 22. Juli 2025 zu einer Handlung zu nötigen versucht, und zwar

a) mit Gewalt zur Führung eines Gesprächs mit ihm, indem er sie in der Wohnung an der Hand packte und versuchte, sie ins Schlafzimmer zu zerren, wobei es aufgrund ihrer heftigen Gegenwehr beim Versuch blieb;

b) im Anschluss an das unter Pkt. 1.a) beschriebene Geschehen, aufgrund dessen C* D* die Wohnräumlichkeiten verlassen hatte, mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zur Rückkehr in die Wohnung, indem er ihr ins Freie folgte, sie an der Hand erfasste, sie aufforderte heimzukommen und versuchte, die sich dagegen zur Wehr setzende Genannte gewaltsam zurück in das Wohnhaus zu ziehen, sodann einen ca. einen Kilogramm schweren Stein aufhob und diesen mit ausgestrecktem Arm bedrohlich in Richtung ihres Kopfes hielt mit den Worte „Komm jetzt heim, sonst bring ich dich um“, woraufhin C* D* zum Schein einwilligte, sich sodann jedoch in ein zufällig vorbeifahrendes Auto flüchten konnte, sodass es beim Versuch blieb, wobei er die Nötigung zu begehen suchte, indem er mit dem Tod drohte;

2. am 23. Juli 2025 gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr auf ihre Ankündigung, sie werde die Polizei rufen, wenn er sie nicht in Ruhe lasse, antwortete, auch wenn er ins Gefängnis gehe, irgendwann komme er raus und dann werde er sie umbringen, er wisse die Adresse ihres Bruders in **, wobei er - unter Berücksichtigung des am Vortag stattgefundenen Vorfalls mit dem Stein – die Drohung beging, indem er mit dem Tod drohte;

II. (siehe Strafantrag in ON 26.55)

1. am 14. September 2025 in ** dadurch, dass er C* D* im Stiegenhaus des von ihr bewohnten Mehrparteienhauses auflauerte, sie beim Verlassen ihrer Wohnung in die Wohnräume zurückdrängte, sie dort - als Reaktion auf ihre Abweisung seiner Annäherungsversuche und seines Verweises aus ihrer Wohnung – im Bereich des Oberkörpers umfasste, sie festhielt und ihr gegen ihren Willen seine Zunge in den Mund steckte und, als die Genannte ihn in die Zunge biss und sich aus seinem Griff zu befreien versuchte und lautstark zu schreien anfing, sie mit einer Hand am Körper packte und festhielt, während er ihr mit seiner anderen Hand brutal den Mund zuhielt, wobei er sie zeitweise auch am Hals-Nackenbereich packte und sie würgte,

a) C* D*, die durch die gegen sie gerichteten Attacken eine leichte Rötung (Griffspuren) und eine Quetschung im Halsbereich erlitt und infolge Zuhalten des Mundes nur schwer Luft bekam, vorsätzlich am Körper verletzt;

b) mit Gewalt in eine Wohnstätte, nämlich die Wohnung der C* D*, eingedrungen, wobei er gegen die dort befindliche Genannte Gewalt zu üben beabsichtigte;

c) C* D* mit Gewalt zur Duldung eines Zungenkusses sowie zu Unterlassungen, nämlich Abstandnahme von weiteren (Hilfe-)Schreien und vom Verlassen der Wohnung genötigt;

2. am 23. Juli 2025 in ** mit Gewalt in eine Wohnstätte einzudringen versucht, indem er durch heftige Schläge die von innen versperrte Wohnungstüre zur Wohnung des E* D* gewaltsam zu öffnen und in die Wohnräume zu gelangen trachtete, wobei er gegen die dort befindliche C* D* Gewalt zu üben beabsichtigte;

3. im Zeitraum 23. Juli 2025 bis 14. September 2025 in **, , ** und an anderen Orten Österreichs und Rumäniens C D widerrechtlich beharrlich verfolgt (§ 107a Abs. 2 Z 1 und Z 2 StGB), indem er in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt ihre räumliche Nähe aufsuchte, nämlich am 23. Juli 2025 an ihrer Arbeitsplatzadresse in ** nach ihr fragte, sich sodann zur Adresse ihres Bruders nach ** begab und dort gegen ihren Willen Kontakt zu ihr aufnahm (s. Faktum B.), mehrmals zwischen Ende Juli 2025 und 9. Septembr 2025 in Rumänien an ihrer Wohnanschrift und der ihres Bruders nach ihr suchte, sie bei ihrer Abreise nach Österreich am Busbahnhof abpasste sowie ihr am 14. September 2025 im Stiegenhaus vor ihrer Wohnung in ** auflauerte, in die Wohnung eindrang und sie dort attackierte (s. Faktum A.), und durch eine Vielzahl an Anrufen und Nachrichten zu diversen Tages- und Nachtzeiten in Rumänien und Österreich, insgesamt 1770 Anrufe und 348 WhatsApp-Nachrichten, im Wege einer Telekommunikation Kontakt zu ihr herstellte,

als dringend anzusehen.

Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist, er sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als nur ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht (vgl Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 3).

Der für die Fortsetzung der Untersuchungshaft erforderliche dringende Tatverdacht gründet in objektiver Hinsicht insbesondere auf dem Anlassbericht der Polizeiinspektion F* (ON 2); dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion G* (ON 9), aus dem etwa hervorgeht, dass C* D* nach Absetzen ihres Notrufs am 23. Juli 2025 den Beamten weinerlich und verängstigt die Türe geöffnet habe (ON 9.9, 2); dem Anlassbericht des ** Landeskriminalamts (ON 26.7), wonach mehrere Zeugen die Streitigkeit inkl. Schreie aus der Wohnung der C* D* wahrnehmen konnten, sie bei Eintreffen der Rettungskräfte unter Schock stand und weinte bzw. zitterte; den belastenden Angaben der Zeugin C* D* (in ON 2.3, wonach er sie bereits in Rumänien dreimal geschlagen und auch bedroht habe, sie in Österreich den Kontakt zu ihm abgebrochen habe, was er aber nicht akzeptiert habe, und wonach sich am 22. und am 23. Juli 2025 die im Strafantrag ON 11 dargestellten Vorfälle ereignet haben, sie seine Drohungen sehr ernst nehme und einfach nur in Ruhe gelassen werden wolle; in ON 9.6, worin sie die vorigen Angaben bestätigte und näher ausführte, einen ähnlichen Stein wie den vom Angeklagten anlässlich der Drohung verwendeten, vorbeibrachte und nochmals betonte, vor dem Angeklagten Angst zu haben; in ON 26.7.4, wonach sie wiederholt von ihrem Ex-Freund A* am Körper angegriffen worden sei, ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen, wobei sie den Vorfall vom 14. September 2025 detailliert und nachvollziehbar schilderte, von früheren Übergriffen und einer früheren Drohung mit dem Umbringen erzählte sowie davon, dass sie sich wegen seines aufdringlichen und aggressiven Verhaltens fürchte, sehr beunruhigt und eingeschüchtert sei und nicht wisse, was als nächstes passiere, und ihre Schilderungen ihres körperlichen Zustands (Zittern, Panikattacke) von anderen Zeugen bestätigt wurde); den zeugenschaftlichen Angaben des E* D* (ON 9.5; ON 26.7.2), wonach seine Schwester wegen der „Probleme“ mit dem Angeklagten im Juli bei ihm übernachtet habe, dieser die Wohnung der C* D* verabredungswidrig nicht verlassen habe, weshalb er sie in seine Wohnung zurückgebracht habe und es kurz darauf wieder einen Vorfall mit A* vor der Wohnungstür gegeben habe; wonach dies nicht der erste Vorfall sei, ihn seine Schwester am 14. September 2025 ganz aufgeregt und weinerlich angerufen habe, dass er schnell zu ihr an ihre Wohnadresse kommen solle, da der Angeklagte bei ihr wäre, sie nach dem Vorfall am ganzen Körper zitterte und weinte und vor lauter Angst nicht sprechen konnte; sie habe ihm nach der Behandlung im Krankenhaus erzählt, dass der Angeklagte ihr im Stiegenhaus aufgelauert und sie beim Verlassen ihrer Wohnung sofort zurückgedrängt habe; der Angeklagte habe ihm nach dem Vorfall telefonisch mitgeteilt, dass C* D* ihn nervös und aggressiv gemacht hätte; wonach der Angeklagte nicht aufhöre, seine Schwester zu belästigen, er sie immer wieder aufsuche, weshalb er denke, dass der Angeklagte seiner Schwester etwas Böses oder Schlimmes antun möchte; dem Sachverständigengutachten des Dr. H* (ON 23.2); den zeugenschaftlichen Angaben der I*, wonach sie am 14. September 2025 in ihrer Wohnung einen Schrei gehört und dann die auf sie zulaufende C* D* wahrgenommen habe, die gerufen habe: „Ruf die Polizei an, er will mich umbringen!“; im Hintergrund habe sie den Angeklagten gesehen, der in Richtung Parkplatz gegangen sei (ON 26.7.3); der Ambulanzkarte der C* D* aus dem Landesklinikum J*, wonach sie über Schmerzen im Bereich der linken Schulter und des Halses geklagt habe (ON 26.7.5) und dem Anlassbericht in ON 26.7.1, 4, wonach die diensthabende Ärztin eine Quetschung des Halses und Prellung der linken Schulter diagnostiziert habe; der Lichtbildeinlage in ON 26.7.6, auf der leichte Rötungen am Hals der D* ersichtlich sind; dem Amtsvermerk der Polizeiinspektion K* vom 14. September 2025, wonach sich die eben vom L* versorgte C* D* in einem Schockzustand befunden habe, kaum ansprechbar gewesen sei und ihr Halsbereich leicht gerötet gewesen sei; der verschrifteten Aufzeichnung des von C* D* am 14. September 2025 abgesetzten Polizeinotrufs (ON 26.15.1) sowie der Audioaufnahme (ON 26.15.3); den zeugenschaftlichen Angaben der M* in ON 26.15.2, wonach sie am 14. September 2025 vom Fenster aus gesehen habe, dass C* D* in Richtung ihrer Terrasse gelaufen sei und geschrien habe „Ruf die Polizei, er bringt mich um!“, sie für diese mit dem Polizeinotruf gesprochen und D* ihr erzählt habe, dass der Angeklagte sie habe umbringen wollen und am Hals gewürgt habe; sie habe keine Luft bekommen; als sie es dann geschafft habe, die Türe mit dem Fuß zu öffnen, habe sie flüchten können; das habe die Zeugin dem Polizisten am Telefon so mitgeteilt; das Opfer habe dann nach einer Rettung verlangt, weil ihm schlecht und schwindlig geworden sei und es nicht atmen habe können, weshalb sie diese gerufen habe; das Opfer habe mehrfach wiederholt, dass er es umbringen wollte; es sei aber im Schock gewesen und habe daher nicht mehr Informationen geben können; es sei auf der rechten Seite rot am Hals gewesen, die Zeugin habe ganz klar vier Fingerumrisse sehen können, wobei sie auf die linke Seite keine freie Sicht gehabt habe; außerdem habe das Opfer blaue Lippen gehabt; den Anlassberichten des LKA ** vom 23. September 2025 (ON 26.18) und 2. Oktober 2025 (ON 26.34) sowie dem Zwischenbericht in ON 26.48 hinsichtlich der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten und dessen den Stalking-Vorwurf und seine Fixierung untermalenden Verhaltens in Bezug auf unzählige Anrufe und Textnachrichten an das Opfer mit teilweise bedrohlichem Inhalt; den zeugenschaftlichen Angaben des Rettungssanitäters N*, der die zu diesem Zeitpunkt liegend angetroffene C* D* nach dem Vorfall am 14. September 2025 versorgt hatte und angab, dass diese eine Panikattacke erlitten hatte, sich über eine Stunde nicht erholte und ihr Allgemeinzustand sehr schwach gewesen sei (ON 26.34.2; ON 29.2, 7ff); den zeugenschaftlichen Angaben einer Arbeitskollegin der C* D* namens O* in ON 26.48.2, wonach der Angeklagte an deren Arbeitsplatz nach ihr gesucht habe.

Der Angeklagte räumte gegenüber dem Sachverständigen ein, zwischen Ende Juli und Anfang September 2025 über 1000 Mal versucht zu haben, C* D* anzurufen; weiters habe er ihr am 14. September 2025 gegen ihren Willen, um sie zu beruhigen, seine Zunge tief in ihren Mund gesteckt (ON 23.2, 30f; weitere Angaben finden sich in ON 23.2, 28ff). Anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung am 23. September 2025 (ON 26.18.2), die er zu ON 26.28 aufrechterhielt, gab A* an, im Jahr 2022 in Rumänien die Schwiegermutter der C* D* auf der Straße zu Boden gestoßen zu haben, weshalb er wegen Körperverletzung zu einer sechsmonatigen, bedingt nachgesehenen Haftstrafe verurteilt worden sei; am 22. Juli 2025 habe er D* lediglich an beiden Händen genommen, um in die Wohnung zurückzukehren, am 23. Juli 2025 habe er sie an ihrem Arbeitsplatz gesucht und sei in der Folge gegen ihren Willen nach ** zur Wohnung ihres Bruders gefahren, wobei er keine Gewalt geübt habe. Er suche seit der Trennung immer wieder ihre Nähe auf, weil er sie liebe. Als er am 13. September 2025 gegen ihren erklärten Willen bei ihr aufgetaucht sei, habe sie zwar verängstigt und aufgeregt gewirkt und ihn geschlagen, dessen ungeachtet habe er sie umarmt und mit der Zunge geküsst, um sie zu beruhigen, worauf sie ihn dermaßen fest ihn die Zunge gebissen habe, dass es nötig gewesen sei, ihren Mund mit den Händen auseinanderzureißen. Sie sei dann aus der Wohnung gelaufen und habe um Hilfe geschrien.

Die leugnende Verantwortung des Angeklagten (ON 2.2 = ON 9.4 = ON 26.17.4; ON 26.18.2; ON 26.33; ON 29.2, 3) ist nach derzeitigem Ermittlungsstand als bloße Schutzbehauptung zu werten, zumal sich die oben dargestellten, rechtmäßig verlesenen belastenden Angaben des Opfers bislang im Wesentlichen als widerspruchsfrei und durchaus lebensnah erweisen und mit den sonstigen Beweisergebnissen in Einklang zu bringen sind.

In Anbetracht der derzeit vorliegenden Beweislage leitete die Staatsanwaltschaft die jeweils erforderliche subjektive Tatseite mit der für die Antragstellung benötigten einfachen Wahrscheinlichkeit aus den äußeren Tatumständen (RIS-Justiz RS0116882 und RS0098671 [insb T5 und T7]) ab. Die Verdachtslage, wonach es dem Angeklagten am 23. Juli und am 14. September 2025 jeweils darauf ankam, Gewalt gegen die in der jeweiligen Wohnung befindlichen C* D* auszuüben, ergibt sich nicht nur aus der oben beschriebenen Vorgehensweise, sondern auch aus seinem durchgehend gewalttätigen und besitzergreifenden Verhalten und seiner Ansicht, vom Opfer die ganze Zeit über provoziert zu werden, woraufhin er dann eben impulsiv reagiere (vgl. etwa ON 26.48.1, 14). Hinsichtlich des Vorwurfs am 14. September 2025 wird allerdings noch zu prüfen sein, ob dem Angeklagten in Bezug auf die Mietwohnung der C* D*, die er offenbar fallweise mit ihr bewohnte, ein wenngleich beschränktes Hausrecht zukam, weil diesfalls § 109 StGB nicht in Betracht käme (vgl. Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 109 Rz 2). Zudem wird die Gewaltausübung in Form des „Zurückdrängens in die Wohnräume“ noch detaillierter darzustellen sein. Gleichsam – aber auch durch die getroffene Wortwahl unter Zuhilfenahme eines Steins - lässt sich der Verdacht begründen, dass es dem Angeklagten bei Setzen der als Vergehen bzw. Verbrechen der versuchten (schweren) Nötigung bzw. des Vergehens der gefährlichen Drohung angeklagten Handlungen darauf ankam, C* D* teilweise verbal, teilweise durch Anwendung von Gewalt zu Handlungen zu nötigen bzw. sie in Furcht und Unruhe vor ihrer Tötung zu versetzen. Weiters steht der Angeklagte angesichts des Geschehensablaufs und des vorhandenen Aggressionspotentials in subjektiver Hinsicht im dringenden Verdacht, im Zuge des Vorfalls am 14. September 2025 es zumindest ernsthaft möglich gehalten und sich damit abgefunden zu haben, C* D* am Körper zu verletzen. Letztlich lassen die dem Angeklagten angelasteten objektiven, unaufhörlich gesetzten Verhaltensweisen (siehe die Anzahl der Telefonanrufe und Nachrichten in kurzer Zeit) auch zwanglos den Schluss auf das Vorliegen der subjektiven Tatseite hinsichtlich des Vergehens der beharrlichen Verfolgung zu.

Entgegen den Beschwerdeausführungen liegen neben dem als dringend einzustufenden haftbegründenden Tatverdacht die vom Erstgericht angezogenen Haftgründe der Flucht und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 3 lit a und lit b StPO sowie jener der Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit d StPO vor.

Unter Fluchtgefahr ist die Gefahr zu verstehen, der Beschuldigte (hier Angeklagte) werde sich der Strafverfolgung als solcher entziehen, also dem Strafverfahren insgesamt oder zumindest der ihm allenfalls drohenden Strafe, wobei - wenn auch keineswegs allein - „Art und Ausmaß“ der dem Beschuldigten (Angeklagten) voraussichtlich bevorstehenden Strafe zu berücksichtigen sind (Kirchbacher/Rami in WK-StPO § 173 RZ 31 mwN). Fallkonkret stand der (zwischen Österreich und Rumänien pendelnde) Angeklagte nach den Vorwürfen laut Strafantrag in ON 11 der Exekutive zwar noch zur Verfügung; allerdings setzte er sich nach seiner Wiedereinreise nach Österreich unmittelbar nach dem Vorfall am 14. September 2025 nach Rumänien ab, weshalb in der Folge mittels europäischen Haftbefehls nach ihm gefahndet werden musste (ON 26.1.1; ON 26.3; ON 26.7.1, 3: „A* flüchtete vom Tatort und verließ mit seinem PKW der Marke ** mit rumänischen Kennzeichen das Bundesgebiet in Richtung Ungarn, um nach Rumänien zu reisen.“; vgl. auch ON 26.7.2, 7, wonach er bereits in Ungarn sei und nicht zurückkommen wolle). Unter Berücksichtigung, dass dem Angeklagten im Fall eines Schuldspruchs (bei einer Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) eine empfindliche Freiheitsstrafe droht, lässt die aus dem Akt ersichtliche regelmäßige Reisetätigkeit des bereits in Pension befindlichen, familiär nicht integrierten Angeklagten befürchten, dass er sich erneut nach Rumänien absetzen möchte, um sich dem Strafverfahren endgültig zu entziehen. Dass er Bürger eines EU-Staates ist, vermag gegenständlich keine Bedenken gegen diese Prognose zu wecken.

Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in der Ausprägung des § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO liegt ebenfalls vor. Die Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr ist ihrem Wesen nach eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren (erheblichen) Straftaten (besonders) gefährlicher Straftäter (vgl Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 38). Die Haft wegen Tatbegehungsgefahr ist danach nur zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der Beschuldigte ohne Haftverhängung ungeachtet des Eindrucks des gegen ihn wegen einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten Straftat geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung begehen werde, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelastete Tat. Es genügt nicht, dass die Möglichkeit eines Rückfalls nicht ausgeschlossen ist, diese Möglichkeit muss vielmehr durch bestimmte Tatsachen in greifbare Nähe gerückt sein. Zu berücksichtigen ist auch, ob die Tatbegehungsgefahr durch eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Anlasstat begangen wurde, gemindert ist (vgl aaO Rz 39). Vorliegend ergibt sich aus sämtlichen Angaben des Angeklagten insgesamt ein negativer Eindruck dahingehend, dass er auch weiterhin nicht bereit ist, das Beziehungsende zu akzeptieren und wird dies nicht zuletzt durch seine beim Sachverständigen getätigten Angaben, wonach er nicht nachvollziehen könne, dass seine Verhaltensweisen nicht normgerecht seien, sondern der Zeugin D* Angst machen, was ihm aber offensichtlich egal ist, deutlich. Somit besteht die Gefahr, der Angeklagte werde ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm als Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB, aber auch als das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB angelasteten Straftaten mit schweren Folgen (lit a), und er werde eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm im Übrigen angelasteten strafbaren Handlungen, wobei er wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist (vgl Ecris-Auskunft) und ihm nunmehr wiederholte und fortgesetzte Handlungen angelastet werden (lit b). Die sich im inkriminierten Verhalten manifestierende Aggressions- und Gewaltbereitschaft des Angeklagten lässt insgesamt auf eine auffallende Tatgeneigtheit und auf einen verfestigten Charaktermangel schließen und offenbart zudem ein ausgeprägtes Anspruchsdenken gegenüber dem mutmaßlichen Tatopfer samt Fehlen von Hemmschwellen. Außerdem fällt ein Teil der angelasteten Tathandlungen in eine Zeit, in der das Strafverfahren bereits anhängig war und er schon als Beschuldigter einvernommen worden war, woraus eine ausgeprägte Ignoranz des Angeklagten gegenüber der Rechtsordnung abzuleiten ist. Die Art der vorgeworfenen Taten, die darin zum Ausdruck kommende Unfähigkeit des Angeklagten zum normgetreuen und respektvollen Umgang mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin, die sich in der Intensität steigernden Vorgehensweise des Angeklagten immerfort gegen dasselbe Opfer sowie die vom Sachverständigen beschriebenen psychischen Auffälligkeiten des Angeklagten lassen schließlich dringend befürchten, er werde die Drohungen tatsächlich in die Tat umsetzen, weshalb auch der Haftgrund der Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit d StPO zu bejahen ist.

Eine Änderung der Verhältnisse im Sinn des § 173 Abs 3 letzter Satz StPO, unter denen die angelasteten Taten begangen wurden, ist nicht ersichtlich, zumal der Angeklagte offenbar keinem geregelten Tagesablauf nachgeht und damit auch über nahezu unbegrenzt Zeit und Gelegenheit verfügt, sein Denken und Handeln auf sein Opfer und die mit ihm gewünschte Beziehung auszurichten. Besonders ins Gewicht fällt überdies, dass vom Angeklagten durch die Drohung mit der Begehung von Gewaltdelikten auch eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen ausgeht (§ 173 Abs 3 vorletzter Satz StPO).

Die vorliegenden Haftgründe erweisen sich in Anbetracht der bestimmten Umstände, die zur Annahme des Haftgrunds der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr führen, der Intensität dieser Haftgründe, der Dringlichkeit des Tatverdachts und der Gefährlichkeit des Angeklagten insbesondere auch für die Rechtsgüter Leib und Leben als so gewichtig, dass sie derzeit durch gelindere Mittel im Sinn des § 173 Abs 5 StPO nicht substituiert werden können. Weisungen scheiden aktuell schon deshalb aus, da in Ansehung der mutmaßlichen Delinquenz während anhängigen Strafverfahrens und der Missachtung eines am 23. Juli 2025 ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbots (ON 26.7.1, 2) nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Angeklagte sie befolgen würde.

Die etwa zwei Monate andauernde Untersuchungshaft steht weder zur Bedeutung der dem Angeklagten angelasteten strafbaren Handlungen noch angesichts des relevanten Strafrahmens von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe zu der im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Sanktion außer Verhältnis.

Ein Ausspruch über die Haftfrist hat wegen der bereits eingebrachten Strafanträge zu entfallen (§ 175 Abs 5 erster Halbsatz StPO).

Der Beschwerde war somit ein Erfolg zu versagen.

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