OLG Wien 21Bs295/25y

21Bs295/25yOberlandesgericht21.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 21Bs295/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00295.25Y.1121.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht am 21. November 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Wilder, im Beisein der Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, § 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, Abs 2 Z 1, § 130 Abs 2 zweiter Fall und Abs 3 (jeweils iVm Abs 1 erster und zweiter Fall), § 12 dritter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Angeklagten A*, B* und C* gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 11. November 2024, GZ 570.4, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS LL.M., sowie in Anwesenheit des Angeklagten A und seines Verteidigers Mag. Milorad Erdelean, des B und seines Verteidigers Mag. Alexander Eisl, sowie des C* und seiner Verteidiger Dr. Rudolf Mayer und Dr. Alexander Philipp durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen des A* und des C* wird nicht, hingegen jener des B* Folge gegeben und die über ihn verhängte Zusatzfreiheitsstrafe auf neun Jahre herabgesetzt.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen auch rechtskräftige Verfallsaussprüche (ON 570.4, 19, siehe auch ON 620.1, 11) sowie unbekämpft gebliebene Zusprüche an zahlreiche Privatbeteiligte (ON 570.4, 18f) enthaltenden - Urteil wurden der am ** geborene A*, der am ** geborene B* und der am ** geborene C*, sämtliche rumänische Staatsangehörige, wegen folgender Tathandlungen zu folgenden Strafen verurteilt:

A* wurde

des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, Abs 2 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall und Abs 3 (jeweils iVm Abs 1 erster und zweiter Fall), 12 dritter Fall, 15 StGB (II./B./, F./, J./, M./, N./, P./, Q./) schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung nach § 130 Abs 3 StGB zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

B* wurde

des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster Fall, Abs 2 erster Satz StGB (I./), und des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) (II./A./ bis D./, G./, I./, J./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 18. Dezember 2023, AZ ** nach § 143 Abs 2 erster Satz StGB gemäß §§ 31, 40 StGB zu einer zehnjährigen Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt (eine Vorhaftanrechnung erfolgte im Hinblick auf die von B* in diesem Zeitpunkt verbüßte Strafhaft zutreffend nicht).

Weiters wurde C*

des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (III./) sowie jeweils eines Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 zweiter Fall, 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster Fall und Abs 2 erster Fall StGB (IV./A./1./) und des schweren gewerbsmäßigen und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 12 zweiter und dritter Fall, 127, 128 Abs 1 Z 5, § 129 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2 Z 1, § 130 Abs 2 zweiter Fall und Abs 3 (jeweils iVm Abs 1 erster und zweiter Fall), (zu ergänzen:) § 15 StGB (IV./A./2./ bis 7./ sowie IV./B./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 143 Abs 2 erster Satz StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer vierzehneinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben A*, B* und C* als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung bestehend aus ihnen sowie (den bereits rechtskräftig Verurteilten) D*, E* und F*, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung Verbrechen, nicht nur geringfügige Diebstähle oder Betrügereien ausgeführt werden,

I./ B* gemeinsam mit D* und E* als Mittäter am 31. März 2023 in ** G* mit Gewalt gegen ihre Person fremde bewegliche Sachen, nämlich Schmuck und Bargeld (insgesamt 103 Armbanduhren, 52 Schmuckgegenstände aus Gold, Silber und Edelstahl, 50 diverse Uhrenteile, eine schwarze Ledertasche der Marke ** sowie Bargeld in der Höhe von 150 Euro) im Gesamtwert von 15.862,65 Euro, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem sie ihr einen Schlag gegen den Kopf versetzten, sie zu Boden rissen, den Kopf des Opfers mit einem mitgebrachten Klebeband umwickelten, das Opfer zudem mit Handschellen fesselten und an einer Werkbank festbanden, wobei sie immer wieder auf den Kopf des Opfers einschlugen und die Herausgabe von Bargeld und Uhren forderten, während sie das Geschäft und die Handtasche des Opfers nach Bargeld und Schmuck durchsuchten, Bargeld und Schmuck an sich nahmen und sodann das Geschäft verließen, wobei G* durch die ausgeübte Gewalt schwer am Körper verletzt wurde, weil sie eine posttraumatische Belastungsstörung, sohin eine an sich schwere Körperverletzung, und eine mehr als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit erlitt;

II./ A*, B*, D*, E* und F* Nachgenannten gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie teils unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitgliedes dieser Vereinigung und in Bezug auf Sachen in einem insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Wert, weggenommen bzw wegzunehmen versucht (§ 15 StGB), und zwar

A./ B*, D* und E* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zwischen 30. April und 1. Mai 2023 in ** Gewahrsamsträgern der H* AG und der Gemeinde ** durch Einbruch in ein Gebäude ein Brecheisen weggenommen, indem sie die Eingangstüre mit einem nicht dazu bestimmten Werkzeug aufbrachen und eine ebenerdig gelegene Fensterscheibe einschlugen, sich solcherart Zutritt zum Gebäude verschafften und dort einen Unterschrank aufzwängten, ein Brecheisen mit unbekannten Wert an sich nahmen und die Örtlichkeit verließen (Faktum 8 in ON 411.2, Faktum 6 in ON 412.2, Faktum 8 in ON 413.2 und Faktum 20 in ON 457.2);

B./ A*, B*, D* und E* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, und zwar

1. / zwischen 9. und 10. April 2023 in ** Gewahrsamsträgern der I* GmbH und der J* GmbH durch Einbruch in einen Lagerplatz und ein Gebäude insgesamt sechs Wechselrichter im Gesamtwert von 60.000 Euro sowie Akkugeräte im Gesamtwert von 2.600 Euro weggenommen, indem sie die Zaunumfriedung des Geländes einer Großraumphotovoltaikanlage aufschnitten, sich solcherart Zutritt zum Gelände verschafften, sodann einen dort befindlichen Baucontainer aufbrachen und daraus die genannten Gegenstände an sich nahmen (Faktum 6 in ON 411.2, Faktum 3 in ON 412.2, Faktum 6 in ON 413.2 und Faktum 17 in ON 457.2);

2. / zwischen 26. und 28. April 2023 in ** Gewahrsamsträgern der K* AG durch Einbruch in einen Lagerplatz und in ein Gebäude, wegzunehmen versucht (§ 15 StGB), indem sie mehrere Segmente der Zaunumfriedung des Geländes einer Großraumphotovoltaikanlage aufschnitten, sich solcherart Zutritt zum Gelände verschafften und dort zwei Trafostationen aufbrachen, sodann jedoch das Gelände ohne Diebesgut verließen (Faktum 7 in ON 411.2, Faktum 4 in ON 412.2, Faktum 7 in ON 413.2 und Faktum 18 in ON 457.2);

C./ B* und E* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten L* als Mittäter am 14. Februar 2023 in ** M* durch Einbruch in ein Gebäude weggenommen, nämlich Wertgegenstände in einem Gesamtwert von 3.252,13 Euro, indem sie ein ebenerdiges Fenster des Gebäudes in mehreren gewaltsamen Angriffen aufbrachen, über dieses Fenster in das Gebäude einstiegen, eine versperrte Verbindungstüre zur Verkaufsfläche aufbrachen, solcherart ins Innere des Gebäudes gelangten und die Gegenstände an sich nahmen (Faktum 1 in ON 411.2, ON 412.2 und ON 413.2).

D./ B*, D* und E* mit dem abgesondert verfolgten L* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zwischen 7. März und 30. Mai 2023 in ** N* durch Einbruch in ein Gebäude wegzunehmen versucht (§ 15 StGB), indem sie die Eingangstüre des Geschäfts mit einem Brecheisen aufbrechen wollten, das Brecheisen bereits an der Türe ansetzten, jedoch während der Tat Kameras im Geschäft sahen und sodann die Örtlichkeit ohne Diebesgut verließen (Faktum 9 in ON 411.2, Faktum 5 in ON 412.2, Faktum 9 in ON 413.2 und Faktum 19 in ON 457.2);

E./ D* mit dem wegen dieser Straftat bereits vom Landesgericht St. Pölten, AZ , verurteilten B im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zwischen 23. April und 4. Mai 2023 in ** Gewahrsamsträgern der O GmbH durch Einbruch in ein Gebäude weggenommen, nämlich Wertgegenstände im Gesamtwert von 1.600 Euro, indem sie mit einer Brechstange die Eingangstüre der Kommentatorenkabine aufbrachen, solcherart ins Innere des Gebäude gelangten, in der Kabine einen Schrank aufbrachen, die genannten Gegenstände an sich nahmen und flüchteten, wobei sie den Diebstahl begingen, indem sie in einen umschlossenen Raum einbrachen und (am Schrank) eine Sperrvorrichtung aufbrachen (Faktum 3 in ON 411.2 und Faktum 11 in ON 457.2);

F./ D* und A* mit den zu dieser Straftat bereits vom Landesgericht St. Pölten, AZ , verurteilten B und dem zu ** verurteilen P im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 29. April 2023 in ** Gewahrsamsträgern des Elektronikgeschäfts Q* durch Einbruch in ein Gebäude wegzunehmen versucht (§ 15 StGB), indem sie versuchten, die Eingangstür mit einem Brecheisen aufzuzwängen, während die anderen im Auto warteten, sie jedoch von einer Passantin überrascht wurden und daraufhin die Flucht ergriffen (Faktum 4 in ON 411.2 und Faktum 13 in ON 457.2);

G./ B* und D* mit dem zu dieser Straftat bereits vom Landesgericht St. Pölten, , verurteilten P im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in der Nacht vom 27. auf den 28. April 2023 in ** Gewahrsamsträgern der R GmbH durch Einbruch in ein Gebäude weggenommen, nämlich insgesamt sieben Module für eine Photovoltaik-Anlage und zehn WC-Sitze in einem Gesamtwert von 15.202,93 Euro, indem sie das Garagen-Sektionaltor der Lagerhalle zunächst aufzwängten und anschließend aufschoben und somit in die Lagerhalle der R* GmbH einbrachen, dort die Gegenstände an sich nahmen und die Örtlichkeit verließen (Faktum 5 in ON 411.2 und ON 413.2 sowie Faktum 15 in ON 457.2,);

H./ D* und E* mit dem abgesondert verfolgten L* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 7. April 2023 in , S durch Einbruch in ein Gebäude Bargeld im Wert von 150 Euro sowie Lebensmittel und sonstige Waren im Wert von 200 Euro aus dem SB-Laden „T“ weggenommen, indem sie zunächst mit einem mitgebrachten Nageleisen einen Geldeinwurfschlitz der dortigen Kassa aufzwängten, die Türe zum Lagerraum aufzwängten und auftraten und solcherart die Kassabox mit dem Geld sowie Lebensmittel aus den dortigen Kühlschränken nahmen (Faktum 2 in ON 412.2 und Faktum 22 in ON 457.2);

I./ B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten L* als Mittäter am 9. März 2023 in ** U* durch Einbruch in ein Gebäude weggenommen, nämlich Wertgegenstände im Wert von 1.445 Euro, indem sie über abgestellte Paletten mit Rindenmulch auf das Vordach des Gebäudes kletterten, dort ein Fenster im ersten Stock gewaltsam aufbrachen, solcherart in das Innere des Gebäudes gelangten und die akustische Alarmanlage auslösten, vier versperrte Glasvitrinen aufbrachen, die genannten Gegenstände an sich nahmen und flüchtete (Faktum 2 in ON 411.2 und ON 413.2);

J./ B* und A* mit dem abgesondert verfolgten V* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter

1. / in der Nacht von 16. auf 17. Mai 2023 in ** Gewahrsamsträgern der W* Baugesellschaft m.b.H. Wertgegenstände im Gesamtwert von 4.870 Euro weggenommen, indem sie von zwei Pritschenwagen die Verzurrung der Pritschenplanen der Fahrzeuge lösten und die Gegenstände von der Ladefläche an sich nahmen (Faktum 3 in ON 413.2);

2. / in der Nacht von 15. auf 16. Mai 2023 in ** Gewahrsamsträgern der X* AG durch Einbruch in ein Transportmittel, Wertgegenstände im Gesamtwert von 3.699 Euro weggenommen, indem sie die hintere Scheibe des LKW einschlugen, sodann die Hecktüre mit Gewalt aufzwangen und die Gegenstände an sich nahmen (Faktum 4 in ON 413.2);

M./ D*, F* als Mittäter (§ 12 StGB) und A* als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) am 8. Dezember 2023 in ** Dr. Y* und Dr. Z* durch Einbruch in eine Wohnstätte weggenommen, nämlich Bargeld in Höhe von 10.000 Euro und 1.500 Tschechische Kronen sowie Uhren und Schmuck im Gesamtwert von 17.400 Euro indem A*, D* und F* sowohl zum Einbruchsort fuhr sowie nach der Tat abholte, und D* und F* unter Zuhilfenahme einer Leiter auf den Balkon der Villa kletterten, unter Anwendung von Körperkraft eine Holztür aufbrachen, solcherart ins Innere des Wohnhauses gelangten und die genannten Gegenstände an sich nahmen (Faktum 12 in ON 457.2);

N./ D* und A* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB)

1. / mit dem abgesondert verfolgten V* zwischen 23. und 28. April 2023 in ** BA* durch Einbruch in eine Wohnstätte weggenommen, nämlich einen Tresor im Wert von 800 Euro Bargeld im Wert von 500 Euro sowie Wertgegenstände im Gesamtwert von 3.500 Euro indem sie die Verglasung der Eingangstüre des Wohnhauses einschlugen, durch das entstandene Loch griffen und so diese Türe von innen öffneten, solcherart ins Innere des Wohnhauses gelangten und die genannten Gegenstände an sich nahmen (Faktum 10 in ON 457.2);

2. / zwischen 1. Juni und 31. Oktober 2023 in ** BB* und BC* durch Einbruch in ein Gebäude weggenommen, nämlich eine unbekannte Anzahl von unbekannten Goldmünzen sowie Goldschmuck in einem unbekannten Gesamtwert, indem sie ins Innere eines offenstehenden, teilweise schon verfallenen Wohnhauses ohne Haustür gelangten, eine Holz-Zimmertüre zu einem versperrten Raum mit einem nicht näher bekannten, nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug aufbrachen und solcherart zu einem großen Metallschrank gelangten und die genannten Gegenstände an sich nahmen (Faktum 21 in ON 457.2);

3. / zwischen 31. Juli und 14. August 2023 in ** BD* durch Einbruch in ein Gebäude weggenommen, nämlich Wertgegenstände in einem im Zweifel 5.000 Euro nicht übersteigenden Gesamtwert, indem sie das elektronische Garagentor gewaltsam in einem Angriff aufbrachen, solcherart in die Garage einbrachen und die genannten Gegenstände an sich nahmen (Faktum 9 in ON 457.2);

4. / zwischen 6. und 17. August 2023 in ** BE* durch Einbruch in ein Gebäude weggenommen, nämlich Wertgegenstände in einem Gesamtwert von zumindest 3.500 Euro indem sie eine Fensterscheibe des leerstehenden Wohnhauses einschlugen, solcherart in das Innere des Gebäudes gelangten und die genannten Gegenstände an sich nahmen (Faktum 1 in ON 457.2);

5. / zwischen 10. und 15. August 2023 in ** BF* durch Einbruch in ein Gebäude weggenommen, nämlich Wertgegenstände in einem Gesamtwert von zumindest 400 Euro, indem sie eine Fensterscheibe des leerstehenden Wohnhauses mit einem Spaten einschlugen, über das aufgebrochene Fenster in das Innere des Gebäudes gelangten und die Gegenstände an sich nahmen (Faktum 6 in ON 457.2);

6. / zwischen 14. und 18. August 2023 in ** BG* durch Einbruch in eine Wohnstätte weggenommen, nämlich Bargeld im Wert von 200 Euro, sowie Wertgegenstände in einem Gesamtwert von 770 Euro, indem sie die Eingangstüre des bloß vorübergehend unbewohnten Einfamilienhauses mit Gewalt eintraten und solcherart in das Innere des Wohnhauses gelangten und die genannten Gegenstände an sich nahmen (Faktum 7 in ON 457.2);

7. / zwischen 18. Oktober und 1. November 2023 in ** BH* durch Einbruch in ein Gebäude wegzunehmen versucht (§ 15 StGB), indem sie die Hintereingangstüre und das Stallschiebetor des leerstehenden Bauernhofes aufbrachen, solcherart ins Innere des Gebäudes gelangten und die Räume durchsuchten, jedoch keine Gegenstände an sich nahmen und es sohin beim Versuch blieb, weil sich im Gebäude keine stehlenswerten Güter befanden (Faktum 3 in ON 457.2);

8. / zwischen 24. und 25. Oktober 2023 in ** BI* durch Einbruch in ein Gebäude sowie in ein Behältnis weggenommen, nämlich Bargeld im Wert von 150 Euro, indem sie die Holzeingangstür des unbewohnten Wohnhauses mit einem Werkzeug aufbrachen, solcherart ins Innere des Gebäudes gelangten, einen antiken Metalltresor mittels Winkelschleifer und Schraubenzieher aufbrachen und das genannte Bargeld an sich nahmen (Faktum 16 in ON 457.2);

9. / am 12. August 2023 in ** BJ* durch Einbruch in eine Wohnstätte weggenommen, nämlich Wertgegenstände in einem Gesamtwert von etwa 10.469,02 Euro, indem sie eine Fensterscheibe des Wohnhauses mit einem Spaten einschlugen, solcherart ins Innere des Gebäudes gelangten, in weiterer Folge das gesamte Wohnhaus durchwühlten und die genannten Gegenstände an sich nahmen (Faktum 4 in ON 457.2);

P./ A* mit dem abgesondert verfolgten BK* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB)

1. / zwischen 15. und 30. September 2023 in ** BL* durch Einbruch in ein Gebäude weggenommen, nämlich Wertgegenstände in einem Gesamtwert von zumindest 150 Euro, indem sie ein Fenster des leerstehenden Wohnhauses aufbrachen, solcherart ins Innere des Gebäudes gelangten und die genannten Gegenstände an sich nahmen (Faktum 2 in ON 369.2);

2. / am 15. September 2023 in *, BM durch Einbruch in ein Gebäude wegzunehmen versucht (§ 15 StGB), indem sie ein Fenster des unbewohnten Einfamilienhauses aufzwängten, jedoch aufgrund des Eintreffens der Polizei von ihrem Plan unfreiwillig absahen (Faktum 11 in ON 369.2);

Q./A* alleine

1. / zwischen 5. und 10. März 2022 in ** BN* durch Einbruch in ein Gebäude weggenommen, nämlich Wertgegenstände in einem Gesamtwert von etwa 500 Euro, indem er die Eingangstüre des unbewohnte Wohnhauses mit Gewalt aufbrach, solcherart ins Innere des Gebäudes gelangte und die genannten Gegenstände an sich nahm (Faktum 7 in ON 369.2);

2. / am 16. Jänner 2023 in ** BO* und BP* durch Einbruch in eine Wohnstätte wegzunehmen versucht (§ 15 StGB), indem er die Verglasung der Terrassentür einschlug, solcherart ins Innere des Wohnhauses gelangte und versuchte die Türe zum Wirtschaftsraum aufzubrechen, wobei es jedoch beim Versuch blieb, weil die zur Tatzeit 18jährige BO*, die sich alleine im 1. Stock des Wohnhauses befand, Nachschau hielt, er überrascht wurde und daraufhin die Flucht ergriff (Faktum 9 in ON 369.2);

3. / zwischen 23. August und 27. September 2023 in ** BQ* durch Einbruch in ein Gebäude wegzunehmen versucht (§ 15 StGB), indem er die Eingangstüre des leerstehende Wohnhauses eintrat, solcherart ins Innere des Gebäudes gelangten und die Räume durchsuchte, jedoch keine Gegenstände an sich nahm (Faktum 6 in ON 369.2);

III./ E* und C* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit dem abgesondert verfolgten BR* am 5. Oktober 2022 in ** BS* und Verfügungsberechtigte der BT* GmbH mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich unter der Vorgabe, rückzahlungsfähige und -willige Leasingnehmer zu sein, zu Handlungen, nämlich zum Abschluss eines Leasingvertrages über das Fahrzeug ** im Wert von 42.000 Euro und Anweisung an das Unternehmen BU*, ihnen das Fahrzeug auszufolgen, verleitet, die das Unternehmen BT* GmbH im Betrag von 42.000 Euro sohin einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag, am Vermögen schädigten, weil sie in der Folge keine Leasingraten bezahlten;

IV./ C* mit dem Vorsatz, sich und einen Dritten durch die Zueignung der abgenötigten und weggenommenen fremden beweglichen Sachen unrechtmäßig zu bereichern, im Hinblick auf die Tathandlungen zu Punkt II./A./, II./B./1./, II./B./2./, II./C./, II./D./, II./E./, II./F./, II./G./, II./I./ und II./M./ gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, sowie in Bezug auf Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert,

A./ Nachgenannte zu nachfolgenden strafbaren Handlungen bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), und zwar

1. / B*, D* und E* zu der unter Punkt I./ angeführten strafbaren Handlung, indem er den Tatplan auserkor, sich für die Begehung der Tat B*, D* und E* als weitere Mitglieder der Vereinigung als ausführende Personen organisierte und diese zur Tatbegehung aufforderte, ihnen sodann den Tatplan erläuterte, Geld gab, um alle nötigen Tatutensilien zu kaufen, Anweisungen erteilte und sie teilweise bei der Fluchtroute begleitete;

2. /B*, D* und E* zu der unter Punkt II./A./ angeführten strafbaren Handlung, indem er den Tatplan auserkor, sich für die Begehung der Tat B*, D* und E* als weitere Mitglieder der Vereinigung als ausführende Personen organisierte und diese zur Tatbegehung aufforderte, und ihnen sodann den Tatplan erläuterte und Anweisungen erteilte;

3. / B*, D*, E* und A* zu den unter Punkt II./B./1./ und Punkt II./B./2./ angeführten strafbaren Handlungen, indem er den Tatplan auserkor, sich für die Begehung der Tat B*, D* und E* und A* als weitere Mitglieder der Vereinigung als ausführende Personen organisierte und diese zur Tatbegehung aufforderte, und ihnen sodann den Tatplan erläuterte und Anweisungen erteilte;

4. / B*, D* und E* und den abgesondert verfolgten L* zu der unter

Punkt II./D./ angeführten strafbaren Handlung, indem er den Tatplan auserkor, Auskundschaftungen tätigte, sich für die Begehung der Tat B*, D* und E* und den abgesondert verfolgten L* als weitere Mitglieder der Vereinigung als ausführende Personen organisierte und diese zur Tatbegehung aufforderte, und ihnen sodann den Tatplan erläuterte und Anweisungen erteilte;

5. / D* und A*, den zu dieser Straftat bereits vom Landesgericht St. Pölten, AZ , verurteilten B, den zu dieser Straftat bereits vom Landesgericht St. Pölten zu ** verurteilten P zu der unter Punkt II./F./ angeführten strafbaren Handlung, indem er den Tatplan auserkor, Auskundschaftungen tätigte, sich für die Begehung der Tat D*, B*, P* und A* als weitere Mitglieder der Vereinigung als ausführende Personen organisierte und diese zur Tatbegehung aufforderte, ein Tatfahrzeug zur Verfügung stellte und ihnen sodann den Tatplan erläuterte und Anweisungen erteilte;

6. / B*, D* und den zu dieser Straftat bereits vom Landesgericht St. Pölten, AZ , verurteilten P zu der unter Punkt II./G./ angeführten strafbaren Handlung, indem er den Tatplan auserkor, Auskundschaftungen tätigte, sich für die Begehung der Tat B, D* und den zu dieser Straftat bereits vom Landesgericht St. Pölten, AZ *, verurteilten P als weitere Mitglieder der Vereinigung als ausführende Personen organisierte und diese zur Tatbegehung aufforderte, ein Tatfahrzeug zur Verfügung stellte und ihnen sodann den Tatplan erläuterte und Anweisungen erteilte;

7. / D* und F* zu der unter Punkt II./M./ angeführten strafbaren Handlung, indem er den Tatplan auserkor, den Tatort auskundschaftete, sich für die Begehung der Tat D* und F* als ausführende Personen organisierte und diese zur Tatbegehung aufforderte und ihnen sodann den Tatplan erläuterte und Anweisungen erteilte;

B./ in Kenntnis des Tatplans zu den strafbaren Handlungen von B*, D* und E* sowie den abgesondert verfolgten L* beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), und zwar

1. / zu der unter Punkt II./C./ angeführten strafbaren Handlung von B* und E*, indem er B*, E* und den abgesondert verfolgten L* in Kenntnis des Tatplans zum Tatort fuhr, während der Tat vor dem Gebäude Aufpasserdienste leistete und sie nach der Tat vom Tatort wieder wegfuhr;

2. / zu der unter Punkt II./E./ angeführten strafbaren Handlung von B* und D*, indem er B* und D* in Kenntnis des Tatplans zum Tatort fuhr und sie nach der Tat vom Tatort wieder wegfuhr;

3. / zu der unter Punkt II./I./ angeführten strafbaren Handlung von B* und dem abgesondert verfolgten L*, indem er B* und L* in Kenntnis des Tatplans zum Tatort fuhr, während der Tat vor dem Gebäude Aufpasserdienste leistete und sie nach der Tat vom Tatort wieder wegfuhr.

Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht bei A* die Vielzahl der Angriffe, die mehrfache Deliktsqualifikation, das mehrfache Übersteigen der Wertgrenze erschwerend, mildernd hingegen das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und den Beitrag zur Wahrheitsfindung (US 34).

Bei B* wertete das Schöffengericht das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die Vielzahl der Angriffe, die zweifache Deliktsqualifikation, das mehrfache Übersteigen der Wertgrenze, die einschlägige Vorstrafe (wegen Diebstahls in Schweden) und die Tatbegehung während offener Probezeit erschwerend, mildernd hingegen das reumütige Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist (US 35).

Beim Angeklagten C* wertete das Schöffengericht das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die Vielzahl der Angriffe, die mehrfache Deliktsqualifikation, das mehrfache Übersteigen der Wertgrenze, die äußerst massive einschlägige Vorstrafenbelastung durch zumindest 13 Vorverurteilungen sowie die führende Beteiligung innerhalb der kriminellen Vereinigung erschwerend, mildernd hingegen das teilweise reumütige Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist (US 35).

Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des C* mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. Juli 2025, GZ 14 Os 28/25m5, ist nunmehr über die Berufungen der Angeklagten A*, B* und C* zu entscheiden, die sämtliche eine Herabsetzung der jeweils über sie verhängten Freiheitsstrafe begehren.

Zur Berufung des A*:

Die vom Schöffengericht betreffend diesen Angeklagten herangezogenen Strafzumessungsgründe sind zunächst insofern zu präzisieren, als A* 17 Einbrüche zu verantworten hat und bei ihm nicht nur die den Unrechtsgehalt der Taten beschwerende vielfache Deliktsqualifikation (zusätzlich zur strafsatzbestimmenden Qualifikation des § 130 Abs 3 StGB waren auch die Z 5 des § 128 Abs 1 StGB, die Z 1 und Z 2 des § 129 Abs 1 StGB und Abs 2 des § 130 StGB erfüllt, wiederum – wie auch Abs 3 des § 130 StGB - iVm Abs 1 erster und zweiter Fall des § 130 StGB [RISJustiz RS0091058 inbes [T3], RS0116020]), sondern mit Blick auf den Wert des von ihm erbeuteten Diebesguts von insgesamt 126.008,02 Euro auch das Überschreiten der Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 5 StGB um das 25igfache (der) massiv erschwerend ins Gewicht fällt.

Dem Berufungswerber ist zwar zuzustimmen, dass aufgrund der Sicherstellung der in seinem PKW der Marke ** aufgefundenen gestohlenen Gegenstände der Milderungsgrund der objektiven Schadensgutmachung hinzuzutreten hat. Allerdings handelt es sich dabei lediglich um eine gebrauchte Axt und einen gebrauchten Steckschlüsselsatz aus dem zwischen 5. bis 10. März 2022 begangenen Einbruchsdiebstahl im Wert von etwa 500 Euro (Schuldspruchpunkt II./Q./ [ON 369.2, 14f]), was angesichts des Gesamtwerts der Diebesbeute von 126.008,02 Euro somit von untergeordneter Bedeutung ist. Zudem kommt der konkreten Sicherstellung auch deshalb kaum mildernde Bedeutung zu, weil der Angeklagte dazu keinerlei eigenen Beitrag leistete (RISJustiz RS0091384, RS0091337).

Weitere Milderungsgründe vermag der Berufungswerber nicht mit Erfolg geltend zu machen.

Dem Beitrag des A* zur Wahrheitsfindung durch zusätzliche Angaben zu weiteren, zum Teil noch unbekannten Tathandlungen und den Rollen der Mitangeklagten im Rahmen der kriminellen Vereinigung (ON 5.04.146, 504.315.4, 504.353.3, ON 504.419, 1f) kommt zweifellos großes Gewicht zu, jedoch wurde dieser Milderungsgrund – genauso wie jener des bisher ordentlichen Lebenswandels - den Berufungsausführungen zuwider vom Erstgericht bereits in ausreichender Weise mildernd berücksichtigt.

Angesichts der von ihm zu verantwortenden massiven Einbruchsdelinquenz spricht der Angeklagte mit seinem weiteren Argument, er habe mit geringer krimineller Energie gehandelt, weil er bei der Begehung der Tathandlungen darauf geachtet habe, niemanden anzutreffen und keinen großen Schaden zu verursachen, keinen mildernd zu berücksichtigenden Umstand an.

Ebensowenig stellt die Begehung der Einbruchsdiebstähle zwecks Finanzierung seiner Drogensucht oder diese selbst einen anzuerkennenden Milderungsgrund dar (RIS-Justiz RS0087417 [insbes T9, T16 und T17]).

Ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 130 Abs 3 StGB) und unter objektiver Abwägung der oben dargestellten Strafzumessungslage erweist sich jedoch insbesondere mit Blick auf die objektive Tatschwere der von A* zu vertretenden Tathandlungen ungeachtet seines bisherigen ordentlichen Lebenswandels die Ausmittlung einer die Hälfte der Strafobergrenze des Strafrahmens ausschöpfenden Freiheitsstrafe erforderlich, den massiven sozialen Störwert der Tathandlungen ausreichend abzubilden und ungeachtet seines bisherigen ordentlichen Lebenswandels den im konkreten Fall aufgrund der Vielzahl der mehrfach qualifiziert begangenen Tathandlungen und der Höhe des Schadens gegebenen spezial und generalpräventiven Erfordernissen gerecht zu werden. Eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe kommt daher nicht in Betracht.

Letztlich ist auch der vom Berufungswerber für sich reklamierte Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB) nicht gegeben. Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer sind nach der Judikatur des EGMR zu Art 6 EMRK Umfang und Schwierigkeit des Falls, die Art der Verfahrensführung durch die Strafverfolgungsbehörden sowie das Verhalten des Beschuldigten. Der Beginn des Verfahrens wird mit dem Zeitpunkt der Kenntnis des Beschuldigten darüber angenommen, dass gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat Ermittlungen mit dem Ziel strafrechtlicher Verfolgung geführt werden, beendet ist es mit der Entscheidung letzter Instanz (Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 43). Der Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB deckt zwei Fallgruppen ab: den allgemeinen Milderungsgrund der aufgrund der individuellen (Mehr)Belastung unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer einerseits und die durch Säumnisse staatlicher Organe zu verantwortende unverhältnismäßig (iSd Art 6 Abs 1 EMRK unangemessen) lange Verfahrensdauer als Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art 6 EMRK andererseits (RISJustiz RS0132858). Letzterer Fall ist explizit anzuerkennen und durch eine ausdrückliche und messbare Reduzierung der verhängten Strafe zu kompensieren (Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 56).

Gegen den Angeklagten, der anlässlich seiner Festnahme am 22. Jänner 2024 erstmalig von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen erfuhr (ON 146), wurde in dem - im Hinblick auf die Vielzahl der Mitbeschuldigten als auch der ihnen vorgeworfenen Tathandlungen - äußerst umfangreichen Strafverfahren am 20. Juni 2024 (ON 491, ON 1.275) die Anklageschrift eingebracht. Nach deren Rechtswirksamkeit am 7. Juli 2024 (ON 1.281) sowie der Einbringung weiterer Anklagen gegen Mittäter und der dadurch erforderlichen Einbeziehung in den Akt (siehe bspw ON 1.304 betreffend E* und ON 1.291 betreffend B*) beraumte der Vorsitzende des zuständigen Schöffengerichts am 9. August 2024 die Hauptverhandlung für den 8. Oktober 2024 an (ON 1.292). Bereits am zweiten Verhandlungstag, dem 11. November 2024 (ON 570.3), fällte das Schöffengericht sein Urteil. Die Ausfertigung des Urteils erfolgte zwei Monate und drei Wochen danach am 5. Februar 2025 (ON 570.4, ON 1.342). Nach Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel durch A*, B* und C* legte der Vorsitzende des Schöffengerichts diese mit Vorlagebericht vom 5. März 2025 dem Obersten Gerichtshof vor, der darüber mit Beschluss vom 24. Juli 2025, GZ 14 Os 28/25m-5, entschied. Nach Vorlage des Aktes an das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufung der genannten Angeklagten am 4. August 2025 wurde für den 24. November 2025 der Gerichtstag anberaumt und die Strafsache in diesem rechtskräftig beendet.

Angesichts des Umfangs des aus mittlerweile 655 Ordnungsnummern samt zahlreichen Einbeziehungen bestehenden Verfahrens gegen eine Tätergruppe von etwa zehn Personen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung unter Begehung zahlreicher Tathandlungen im Sinne der von dieser Vereinigung geplanten Vermögensdelikte unter unterschiedlicher Zusammensetzung und Rollenverteilung, das sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung ein umfangreiches Beweisverfahren erforderlich machte, ist weder eine an sich unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer noch eine aufgrund von Säumnissen staatlicher Organe festzustellen. Weder sind Verfahrensstillstände auszumachen, noch ist es zu nicht mit der Komplexität des Verfahrens erklärbaren Verzögerungen bei der Anklage, der Ausschreibung und Durchführung der Haupthandlung, der Ausfertigung des Urteils (Faktenvielzahl!) oder der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens gekommen, weshalb der Berufung des A* kein Erfolg beschieden ist.

Zur Berufung des B*:

Deren Behandlung ist vorauszuschicken, dass mit Blick auf die mit dem bekämpften Urteil über ihn gemäß §§ 31, 40 StGB verhängte Zusatzfreiheitsstrafe auch jene Strafzumessungsgründe, die das Vor-Urteil betreffen, zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0091425, RS0091431; siehe auch Ratz in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 40 Rz 2).

Nach dem Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 18. Dezember 2023, GZ *97.3, auf das das Erstgericht zutreffend gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht genommen hat, wurde B des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall, Abs 1 erster Fall, 15 StGB (I./) und des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall, 15 StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür nach Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 19. April 2025, AZ 31 Bs 56/24y (beide Urteile sind in der IVV ersichtlich und wurden in der Hauptverhandlung vom 8. Oktober 2024 verlesen [ON 565, 5]), zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Danach treten noch drei zusätzliche Tatwiederholungen (mit einem zusätzlichen Wert der Diebsbeute von 3.000 Euro) innerhalb des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall, Abs 1 erster Fall, 15 StGB sowie ein unter viermaliger Tatwiederholung begangenes weiteres Vergehen des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall, 15 StGB erschwerend hinzu (RISJustiz RS0091375 [T6]), mildernd wurde dabei der Umstand berücksichtigt, dass sich der Angeklagte zum Schuldspruchpunkt I./ geständig verantwortete und es beim Vergehen des gewerbsmäßigen Betrugs in drei Fällen beim Versuch geblieben ist.

Insgesamt sind die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe somit dahingehend zu präzisieren, dass bei B* zwei Verbrechen mit einem Vergehen zusammentreffen und ihm in Betreff des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch als Mitglied einer kriminellen Vereinigung insgesamt neun Tatwiederholungen und in Betreff des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall, 15 StGB vier Tatwiederholungen erschwerend zur Last liegen. Auch bei ihm fällt die mehrfache Deliktsqualifikation (zusätzlich zur strafsatzbestimmenden Qualifikation des § 130 Abs 3 StGB, die in Form beider Fälle des Abs 1 gegeben war, liegen auch die Qualifikationsatbestände des § 128 Abs 1 Z 5 StGB und der Z 1 und Z 2 des § 129 Abs 1 StGB vor [RISJustiz RS0116020]) und das Überschreiten der Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 5 StGB um mehr als das 18fache (der Wert des von ihm erbeuteten Diebesguts beträgt insgesamt 91.069,06 Euro und 3.000 Euro [betreffend die Einbruchsdiebstähle des Bedachtnahmeurteils) erschwerend ins Gewicht. Zum Vorteil des Angeklagten ist mit Blick auf das Bedachtnahmeurteil zu berücksichtigen, dass es insgesamt in fünf (und nicht nur in zwei Fällen) beim Versuch geblieben ist.

Zum Erschwerungsgrund der einschlägigen Verurteilung ist präzisierend auszuführen, dass aus der vom Rechtsmittelgericht eingeholten aktuellen ECRIS-Auskunft aus Schweden vom 11. November 2025 keine Verurteilung mehr hervorgeht. Somit ist ungeachtet des Umstands, dass diese vom Erstgericht erschwerend gewertete Verurteilung (rechtskräftig seit 6. Jänner 2015), noch in der aus Rumänien eingeholten ECRIS Auskunft (ON 552, 11) aufscheint, im Zweifel von der zwischenzeitigen Tilgung dieser Vorstrafe auszugehen (§ 7 Abs 3 TilgG). Allerdings fällt dem Angeklagten die vom Erstgericht unberücksichtigt gelassene Verurteilung durch ein rumänisches Gericht vom 13. März 2018, rechtskräftig seit 8. November 2018, wegen Suchtgifthandel - weil mit Blick auf die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit und des fremden Vermögens zu den hier zu beurteilenden strafbaren Handlungen des Raubes und des Einbruchsdiebstahls einschlägig (RIS-Justiz RS0091972, RS0092151) - erschwerend zur Last (siehe die ECRIS-Auskunft ON 552, 2 f), weshalb die erschwerende Wertung einer Vorstrafenbelastung insoweit keine wesentliche Änderung erfährt.

Das Berufungsargument, der Angeklagte sei beim Raub lediglich im Auto sitzen geblieben, während die Mittäter die Gewalttätigkeiten gegen die im Juweliergeschäft anwesende Mitarbeiterin gesetzt haben, verändert angesichts der vom Angeklagten zu verantwortenden Mittäterschaft die Strafzumessungslage nicht zu Gunsten des Angeklagten. Dasselbe trifft auf das nicht nachvollziehbare Argument zu, der Angeklagte habe im Zuge der Verbüßung der mit dem Bedachtnameurteil verhängten Freiheitsstrafe das Haftübel ohnehin verspürt. Auch die nach den Berufungsausführungen stärker zu gewichtende geständige Verantwortung des Angeklagten wurde nach Ansicht des Rechtsmittelgerichts ausreichend gewertet, weshalb der Angeklagte keine weiteren Milderungsgründe für sich mit Erfolg geltend zu machen vermag.

Allerdings wäre ausgehend von einem Strafrahmen von fünf bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe und unter objektiver Abwägung der dargelegten Strafzumessunglage sowie gedanklicher Einbeziehung des Bedachtnahmeurteils bei gemeinsamer Aburteilung im Sinne des § 40 StGB insgesamt keine strengere als eine Freiheitsstrafe von elf Jahren zu verhängen gewesen, weshalb die Zusatzfreiheitsstrafe dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten sowie sämtlichen Strafzwecken gerecht werdend auf neun Monate herabzusetzen ist.

Nicht im Recht ist jedoch auch dieser Berufungswerber mit seinem Vorbringen zur langen Verfahrensdauer.

Der im September 2022 zur Aufenthaltsermittlung (ON 1, 4) und am 31. Juli 2023 zur Festnahme ausgeschriebene (ON 1, 13) Angeklagte wurde im Oktober 2023 in Rumänen festgenommen (ON 41.2) und am 16. November 2023 den österreichischen Behörden übergeben (ON 82), sodass er ab diesem Zeitpunkt in Kenntnis von dem gegen ihn geführten Strafverfahren und den gegen ihn erhobenen Vorwürfe war (ON 81 im verketteten Akt des Landesgerichts St. Pölten, AZ ). Das Bedachtnahmeurteil erster Instanz erging bereits rund einen Monat später am 18. Dezember 2023, und wurde einen Monat später ausgefertigt (ON 1.74 im genannten verketteten Akt). Nach Übernahme in Strafhaft (siehe dazu die IVV [ON 592]) erfuhr er am 6. Februar 2024 bzw 6. und 13. März 2024 bei seiner Beschuldigtenvernehmung erstmalig von dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren (siehe ON 314.4, 314.6). Hinsichtlich der weiteren maßgeblichen Zeitpunkte (Einbringung der Anklage am 20. Juni 2024 [ON 1.275], Hauptverhandlung am 8. Oktober 2024 [ON 1.292)], Urteil am 11. November 2024 (ON 570.3), Ausfertigung des Urteils am 5. Februar 2025 [ON 570.4, ON 1.342] und Beendigung des Rechtsmittelverfahrens nach Entscheidung des Obersten Gerichtshofs am 24. Juli 2025 und des Oberlandesgerichts Wien am 21. November 2025) sowie des Umfang des Aktes und der Komplexität des Verfahrens, ist auf die obigen Ausführungen zur Berufung des A betreffend diesen Milderungsgrund zu verweisen. Insgesamt ist daher – wie bei A - keine insgesamt unangemessen lange Verfahrensdauer iSd angesprochenen Milderungsgrundes nach § 34 Abs 2 StGB zu erkennen.

Zur Berufung des C*:

Die vom Erstgericht herangezogenen Erschwerungsgründe sind zu seinem Nachteil insoweit zu ergänzen, als zum Zusammentreffen von zwei Verbrechen noch ein Vergehen (des schweren Betrugs) hinzutritt und insoweit zu präzisieren, als er sowohl das Verbrechen des schweren Raubes zweifach qualifiziert und jenes des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in zehnfacher Tatwiederholung vielfach qualifiziert begangen hat, die Diebsbeute insgesamt etwas mehr als 111.000 Euro (mehr als das 22-fache der Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 5 StGB) und der Betrugsschaden 42.000 Euro (mehr als das Achtfache der Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB) ausgemacht hat.

Dem Berufungsausführungen zuwider stammt die letzte einschlägige Verurteilung des C* vom 29. April 2022 durch ein rumänisches Gericht (Judecătoria Cluj-Napoca) unter anderem wegen Körperverletzung und liegt daher vor allem in Bezug auf die erste von C* begangene Tathandlung am 22. Oktober 2022 (Schuldpruchpunkt III./) nicht lange zurück, sodass von einem raschen Rückfall und der völligen Unbeeindruckbarkeit von staatlichen Sanktionen gesprochen werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der als massiv zu bezeichnenden Vorstrafenbelastung des C* im Ausmaß von (nach den vom Erst- [ON 541, 544, 546, 504.176.8.33.2] und dem Rechtsmittelgericht eingeholten ECRIS-Auskünften) zahlreichen einschlägigen Verurteilungen in Frankreich, Italien, Deutschland, Großbritannien und Rumänien (ON 504.176.8.33.2) von 2004 an bis zuletzt 2022 zweifellos ein maßgebliches erschwerendes Gewicht zukommt.

Entgegen dem weiteren Berufungsvorbringen hat das Erstgericht den Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 4 StGB zutreffend herangezogen, denn der Angeklagte hat nach den Feststellungen auf US 22 bis 25 bei den von mehreren begangenen Straftaten eine besonders hervorragende Rolle gespielt, indem er Mitwirkende geworben, Tatpläne erstellt und diese sowie Fluchtrouten den Mittätern erläutert, ihnen Anweisungen zur Ausführung erteilt, ein Tatfahrzeug zur Verfügung gestellt und letztlich die Verwertung der Diebsbeute organisiert hat (vgl zur führenden Beteiligung: Leukauf/Steininger/Tipold, StGB5 § 33 Rz 10 mwN).

Der Berufungsargumentation, es handle sich bei den von C* begangenen Taten um keine sehr schwere Taten im Sinne der Strafquantentheorie, ist nicht beizutreten. Vielmehr sind der ihm anlastende schwere Raub sowie die zahlreichen Einbruchsdiebstähle je in ihrer oben dargestellten konkreten und höchst professionell geplanten und ausgeführten Form im Rahmen einer kriminellen Vereinigung unter der führenden Rolle des Angeklagten der organisierten Schwerstkriminalität zuzuordnen, der - sowohl im Hinblick auf deren Schuld- und Unrechtsgehalt sowie den sozialen Störwert der Taten als auch aufgrund massiver spezial- und generalpräventiver Erfordernisse - mit hohen Strafen zu begegnen ist.

Ausgehend von diesen Überlegungen, einem Strafrahmen von fünf bis zu fünfzehn Jahren und unter objektiver Abwägung der dargestellten Strafzumessungslage erweist sich die über C* verhängte Freiheitsstrafe von vierzehneinhalb Jahren aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht zu seinen Gunsten korrekturbedürftig.

Auch seiner Forderung nach Berücksichtigung des Milderungsgrundes des § 34 Abs 2 StGB ist nicht beizutreten. C* erhielt anlässlich seiner Festnahme am 22. Februar 2024 in Italien (ON 504.333.2) Kenntnis von dem gegen ihn geführten Strafverfahren. Bereits am 27. März 2024 wurde er nach Österreich ausgeliefert (ON 504.333.2). Hinsichtlich der weiteren maßgeblichen Zeitpunkte (Einbringung der Anklage am 20. Juni 2024 [ON 1.275], Hauptverhandlung am 8. Oktober 2024 [ON 1.292)], Urteil am 11. November 2024 (ON 570.3), Ausfertigung des Urteils am 5. Februar 2025 [ON 570.4, ON 1.342] und Beendigung des Rechtsmittelverfahrens nach Entscheidung des Obersten Gerichtshofs am 24. Juli 2025 und des Oberlandesgerichts Wien am 21. November 2025) sowie des Umfang des Aktes und der Komplexität des Verfahrens ist auf die obigen Ausführungen zur Berufung des A* und des B* zu verweisen. Daraus lässt sich – wie bei diesen - keine insgesamt unangemessen lange Verfahrensdauer iSd angesprochenen Milderungsgrundes nach § 34 Abs 2 StGB ableiten.

Den Berufungen des A* und des C* ist somit keine, jener des B* im spruchgemäßen Ausmaß Folge zu geben.

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