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21Bs363/25y•OLG Wien 21Bs363/25y
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 21. November 2025 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen § 201 Abs 1 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 21. Mai 2025, GZ 67.5, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS, LL.M sowie in Anwesenheit des Angeklagten, seines Verteidigers Mag. Camillo Raabe und seiner gesetzlichen Vertreter C und D B* durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und der Strafausspruch unter Ausschaltung des § 13 Abs 1 JGG und Aufhebung des Beschlusses nach §§ 50, 51 StGB dahingehend abgeändert, dass über den Angeklagten unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB sowie des § 5 Z 4 JGG nach § 201 Abs 1 StGB eine Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen à 4 Euro, im Fall der Nichteinbringung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, sowie eine gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch ein rechtskräftiges Adhäsionserkenntnis enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt und der Strafausspruch gemäß § 13 Abs 1 JGG unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorbehalten.
Gleichzeitig wurde mit entgegen § 494 Abs 1 StPO nicht mit vom Urteil getrennten und gemäß § 86 Abs 3 gesondert ausgefertigtem (vgl RISJustiz RS0126528, RS0101841; Jerabek/Ropper, WK StPO § 494 Rz 1) Beschluss gemäß §§ 50 (zu ergänzen: Abs 1), 51 Abs 2 (wohl gemeint: Abs 1 und Abs 3) StGB die Weisung erteilt, sich ab November 2025 einer Psychotherapie zu unterziehen und den Beginn binnen eines Monats und anschließend alle drei Monate unaufgefordert den positiven Verlauf nachzuweisen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B* in , konkret im Internat der E in , F zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Mai 2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei weiteren abgesondert verfolgten Mittätern (§ 12 StGB), mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung genötigt, indem einer der Mittäter ihn umklammerte, das Opfer seitlich liegend auf das Bett brachte, ihn weiterhin fixierte und den Mund zuhielt, der weitere Mittäter sich auf die Knie des Opfers setzte, während A B den auf dem Schreibtisch liegenden Kaffeelöffel an sich nahm, dem Opfer die Hose runter zog und den Löffel mit der Laffe (Löffelschale) voran in den Anus einführte, wobei das Opfer sich diesen letztendlich selbst herausziehen musste.
Der Schöffensenat konstatierte zu den persönlichen Verhältnissen des unbescholtenen, im Tatzeitraum 15-jährigen Angeklagten, dass er an Schuldbildung vier Jahre Volksschule, vier Jahre Gymnasium und ein Jahr an der E* absolviert habe. Er sei weiterhin Schüler und verfüge über ein Taschengeld von 50 Euro monatlich.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht erschwerend keinen Umstand, hingegen mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, der mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehe und das reumütige Geständnis.
Unter Zugrundelegung der genannten Strafzumessungsgründe kam der Schöffensenat zu der Überzeugung, dass trotz der Schwere des Delikts der Vorbehalt des Strafausspruchs nach § 13 Abs 1 JGG unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren in Verbindung mit der Weisung sich einer Psychotherapie zu unterziehen, ausreichend sei, um spezialpräventiven Erfordernissen zu genügen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit und Strafe angemeldete (ON 1.51), in der Folge fristgerecht nach Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 75), mit der sie die Ausschaltung des § 13 Abs 1 JGG und die Verhängung einer schuld und tatangemessen Strafe begehren.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.
Die Verhängung eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe setzt nach § 13 Abs 1 (iVm § 14) JGG voraus, dass dem Schuldspruch eine Jugendstraftat oder die Straftat eines jungen Erwachsenen zugrunde liegt; der Schuldspruch und die Androhung des Strafausspruchs allein oder in Verbindung mit weiteren Maßnahmen genügen werden, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und keine besonderen Gründe vorliegen, die den Ausspruch einer konkreten Strafe unerlässlich erscheinen lassen, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Insbesondere muss für den Rechtsbrecher klar erkennbar sein, dass ungeachtet des Vorbehalts einer Bestrafung eine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt. Über §§ 14, 19 Abs 2 JGG sind auch generalpräventive Hinderungsgründe für ein Vorgehen nach § 13 Abs 1 beachtlich. Diese stehen dem Schuldspruch ohne Strafe aber nur entgegen, wenn besondere Gründe vorliegen, welche den Ausspruch einer konkreten Strafe unerlässlich erscheinen lassen, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Schroll/Oshidari, WK2 JGG § 13 Rz 4 und 6).
Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, kommt ein Ausspruch nach § 13 Abs 1 JGG in Ansehung der Schwere der Tat, weil es sich beim Verbrechen der Vergewaltigung um ein der Schwerkriminalität zuordenbares Delikt handelt, bei dem es - abgesehen vom massiven Übergriff in die sexuellen Integrität und Selbstbestimmung - zu einer nicht unerheblichen Demütigung und Erniedrigung des Opfers kommt, aus spezial- und generalpräventiven Erfordernissen nicht in Betracht.
Auch wenn der Angeklagte im Lichte des sozialen Klassengefüges und des Umstands, dass gegenseitiges Mobbing und Schikanen allgegenwärtig gewesen sein sollen, möglicherweise aufgrund von Gruppenzwang oder aus Angst selbst Opfer zu werden, der Aufforderung zur Tatausführung Folge geleistet haben will, vermag dies die Tat nicht zu rechtfertigen oder ihre Schwere zu mindern. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Tat in körperlicher und personeller Überlegenheit gegenüber dem Opfer ausgeführt wurde und der Angeklagte der unmittelbare Täter war, der dem - von den abgesondert verfolgten Mittätern an Armen und Beinen sowie durch Zuhalten seines Mundes in einem wehrlosen Zustand gebrachten - Opfer die Laffe eines metallenen Kaffeelöffels in den Anus einführte, den das Opfer unter dem Eindruck der Schmerzen selbst aus dem After wieder entfernen musste.
Da der Tatbestand des § 201 Abs 1 StGB weder die Befriedigung des sexuellen Triebes noch eine Handlung, die über mehrere Minuten geht, erfordert, sind die bagatellisierenden Ausführungen des Erstgerichts zum Handlungs- und Erfolgsunwert, wonach keine erhebliche oder rohe Gewalt angewandt worden sei, weil die dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung sich auf das einmalige Einführen des Kaffeelöffels in den Anus des Opfers beschränkt habe, nur einige Augenblicke angedauert habe, keine Geschlechtsorgane involviert gewesen seien und keinerlei Sexualbezug gehabt habe, nicht nachvollziehbar.
Auch wenn die Tat des unbescholtenen Angeklagten in einem auffallenden Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten zu sehen ist, erweist sich in Hinblick auf den doch massiven Handlungs, Gesinnungs und Erfolgsunwert der in Rede stehenden Vergewaltigung und die Folgen auf das zum Tatzeitpunkt erst 15-jährige Opfer, der aufgrund einer akuten Belastungsreaktion zwei Einheiten einer klinisch-psychologischen Behandlung absolvierte (ON 60.3), der Vorbehalt des Schuldspruchs nach § 13 Abs 1 JGG als nicht ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat eindrücklich vor Augen zu führen.
Die vom Angeklagten in seiner Gegenausführung reklamierte „unüberlegte spontane Handlung aufgrund der Aufforderung des Mittäters“ im Sinne der Unbesonnenheit nach § 34 Abs 1 Z 7 StGB liegt nicht vor. Dieser Milderungsgrund setzt nicht nur voraus, dass die Tathandlung auf eine augenblickliche Eingebung zurückzuführen ist, die aus den besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre, sondern auch, dass die Tat weder auf eine kriminelle Neigung des Angeklagten noch auf die grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zurückzuführen ist (Riffel, WK2 StGB § 34 Rz 18; RIS-Justiz RS0091026). Mit Blick auf die durch die Tat zum Ausdruck kommende Geringschätzung fremder Interessen, nämlich der sexuellen Selbstbestimmung des Opfers, liegen die Voraussetzungen nicht vor.
Sofern der Angeklagte vermeint, er habe einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet, so ist ihm zu entgegnen, dass das kumulative Zusammentreffen beider Varianten des § 34 Abs 1 Z 17 StGB voraussetzt, dass der Angeklagte durch seine Aussage über das (als mildernd zu wertende) Geständnis hinaus wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (RISJustiz RS0091460 [T3]), ein solcher mit Blick auf die zu diesem Zeitpunkt vorliegende Beweislage jedoch nicht zugebilligt werden kann.
Die im reklamierten Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 4 StGB angeführte Einwirkung eines Dritten setzt eine weitreichende psychische Beeinflussung voraus, die nach Art und Umständen auch einen maßgerechten Charakter zur Tat gedrängt haben könnte (RISJustiz RS0118618). Eine solche massive Beeinflussung ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen und wurde vom Angeklagten auch nicht behauptet. Ebenso ist mit „Furcht“ nur diejenige vor einem Anstifter, einem Vorgesetzten oder Dienstgeber gemeint (RIS-Justiz RS0091562). Dass der Angeklagte Angst hatte, das nächste Opfer zu werden, ohne dass die Mittäter ihn unter Druck gesetzt hätten (ON 2.2, 4; ON 67.4, 46 „Ich wollte in einer gewissen Art und Weise dazugehören.“), erfüllt den Milderungsgrund aber nicht.
Hingegen war die in der Berufungsverhandlung urkundlich nachgewiesene Schadenersatzleistung an das Opfer im Umfang von 690 Euro (davon 500 Euro Schmerzengeld und 190 Euro Therapiekosten) als weiterer Milderungsgrund (§ 34 Abs 1 Z 14 StGB) zu berücksichtigen.
Mit Blick auf die Schwere der Tat und der in Jugendstrafsachen immer häufiger transportierten Delinquenz und Beeinflussung durch Inhalte in den Sozialen Medien wie zb die viral gegangenen „Arschbohrer" Tik-Tok-Videos, die auch fallkonkret zwischen den Tätern thematisiert wurden (ON 67.4, 21), und dem davon angesprochenen Adressatenkreis potentieller jugendlicher Straftäter, liegen jene besonderen Gründe vor, die nach Auffassung des Berufungsgerichts den Ausspruch einer Strafe unerlässlich erscheinen lassen, auch um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken und fallkonkret einer Anwendung des § 13 JGG entgegenstehen (Schroll/Oshidari aaO § 13 Rz 4, § 14 Rz 5).
Bei dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 201 Abs 1 StGB iVm § 5 Z 4 JGG) wäre bei richtiger Abwägung und Gewichtung der Strafzumessungsgründe sowie der Schwere der Tat und deren Folgen aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen eine Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten zu verhängen. Jedoch konnte in Hinblick auf den bisher ordentlichen Lebenswandel, die stabilen sozialen Verhältnisse und das junge Alter des Angeklagten an Stelle eines zweimonatigen Strafteils auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 4 Euro erkannt und der restliche Strafteil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen werden.
Aus den Jugenderhebungen (ON 65.2) ergibt sich, dass der Angeklagte als freundlich und offen beschrieben wird und es zeigt auch die Sexualanamnese eine grundsätzlich angemessene Haltung. Da es sich bei der begangenen Straftat daher offenbar um eine zwar massive, aber doch einmalige Entgleisung des Angeklagten handelt, kann davon ausgegangen werden, dass die Androhung des Vollzugs der Freiheitsstrafe ausreicht, um dem Angeklagten das Unrecht der Tat eindrücklich vor Augen zu führen und ihn zukünftig von derartigen Entgleisungen abzuhalten. Auch aus generalpräventiver Sicht erscheint eine Androhung der Freiheitsstrafe verbunden mit einer Geldstrafe ausreichend.
Angesichts der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (ON 67.5, 2) war vom Mindesttagessatz auszugehen (§ 19 Abs 2 StGB). Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus § 19 Abs 3 StGB.
Eine gänzlich bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB verbietet das Gesetz (siehe § 43 Abs 3 StGB; RIS-Justiz RS0133833).
Infolge der Abänderung des Strafausspruches ist auch der Beschluss gemäß §§ 50 Abs 1, 51 Abs 1 und 3 StGB aufzuheben. Die Entscheidung über die allfällige neuerliche Erteilung von Weisungen obliegt dem Erstgericht (vgl RIS-Justiz RS0086098).
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