OLG Wien 30Bs333/25b

30Bs333/25bOberlandesgericht21.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 30Bs333/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0300BS00333.25B.1121.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 30. September 2025, GZ **15, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg die mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 18. Juli 2024, AZ **, wegen §§ 15, 127 StGB verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten (ON 5) sowie die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Oktober 2024, AZ **, wegen §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten (ON 6).

Das errechnete Strafende fällt auf den 6. Juni 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 21. Juli 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 6. November 2025 (ON 2, 5).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum ZweiDrittelStichtag aus spezialpräventiven Gründen ab und stützte sich begründend insbesondere auf das einschlägig getrübte Vorleben des Strafgefangenen, die Wirkungslosigkeit bisher verhängter Sanktionen und gewährter Resozialisierungsmaßnahmen sowie sein getrübtes Führungsverhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Verkündung und damit rechtzeitig erhobene (ON 14), unausgeführt gebliebene Beschwerde des A*.

Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Nach Abs 2 leg cit ist für den Fall, dass ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, dieser trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15/1).

Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben (Jerabek/Ropper aaO Rz 14 f).

Den vollzugsgegenständlichen Urteilen (ON 5 und ON 6), der Strafregisterauskunft (ON 4) und der ECRIS-Auskunft (VJ-Einsicht; ON 13 in ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien) ist zu entnehmen, dass der Strafgefangene vor den dem Vollzug zugrundeliegenden Urteilen neben einer einschlägigen Vorstrafe in der Slowakei allein in Österreich weitere fünf einschlägige Vorstrafen aufwies, bereits mehrfach das Haftübel verspürte, ihm in der Vergangenheit auch schon die Rechtswohltat der teilbedingten Strafnachsicht gewährt und einmal gemäß § 133a StVG vorläufig vom Strafvollzug abgesehen wurde. Keine dieser Sanktionen und Maßnahmen vermochte ihn jedoch davon abzuhalten, zuletzt selbst nach der Verhängung einer dreijährigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung durch den Heimatstaat übernommen worden war, neuerlich einschlägig und zudem mehrfach zu delinquieren.

Dazu kommt, dass es dem Beschwerdeführer nicht einmal während des Vollzugs gelang, sich ordnungsgemäß zu verhalten, sodass er bereits zwei Mal wegen Arbeitsverweigerung abgemahnt werden musste (ON 9 und ON 10).

Diesem negativen Kalkül hat der Beschwerdeführer mit seiner unausgeführt gebliebenen Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal sowohl eine behauptete Wohnmöglichkeit als auch ein allfälliger Arbeitsplatz unbescheinigt blieben (ON 3).

Damit ergibt sich schon aus dem massiv getrübten Vorleben und der gänzlichen Wirkungslosigkeit der bereits zuvor erfahrenen Sanktionen samt gewährter, jedoch ungenutzt gebliebener Resozialisierungschancen, dass die für eine bedingte Entlassung geforderte Annahme, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung auch unter Berücksichtigung begleitender Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde, derzeit nicht gerechtfertigt ist und vielmehr von einem erheblichen Rückfallsrisiko auszugehen ist.

Wenngleich die vom Erstgericht vertretene Ansicht, dass „Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB im konkreten Fall infolge Abschiebung und Aufenthaltsverbots nicht wirksam werden“ könnten, rechtlich verfehlt ist, weil mit der Überwachung derartiger Maßnahmen auch ein anderer Mitgliedstaat befasst werden kann (§§ 95 ff EU-JZG), käme derartigen Maßnahmen gegenständlich ohnehin keine Eignung zu, den Beschwerdeführer wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.

Der Beschwerde gegen den im Ergebnis der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).

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