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1Bs135/25z•OLG Graz 1Bs135/25z
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland sowie die Richterin Maga. Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 26. Mai 2025, GZ **-161, nach der am 21. November 2025 in in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Maga. Dexer, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Barbar durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte A* jeweils eines Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (A.I.) und der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (A.II.) schuldig erkannt.
Danach hat er
A. zumindest im Juni 2014 im Irak
I. sich als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (kurz: IS), somit an einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die darauf gerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c StGB), wie insbesondere die Ermordung tausender „Ungläubiger“, ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) betrieben wird, in dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) beteiligt, dadurch diese terroristische Vereinigung in deren Ziel der Errichtung eines nach radikal-islamistischen Grundsätzen ausgerichteten, auch als Kalifat bezeichneten Gottesstaates und deren zur Erreichung dieses Zieles als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB zu fördern, indem er mit einer Kalaschnikow bewaffnet und in IS-Adjustierung in ** Personen im Namen des IS auf ihre Zugehörigkeit zur Regierung oder Sicherheitsbehörden bzw auf ihre Einhaltung der Bart- und Kleidungsvorschriften des IS kontrollierte und an Straßensperren mitwirkte;
II. sich durch die unter A. I. beschriebenen Handlungen an der insbesondere in Syrien und im Irak agierenden, aus jedenfalls mehr als zehn Mitgliedern bestehenden Gruppierung „Islamischer Staat“, sohin an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen,
die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, indem sie seit Sommer 2011 insbesondere in Syrien und im Irak unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten gemäß § 278c Abs 1 StGB die Zerstörung des syrischen Staates und des irakischen Staates zur Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten totalitären Gottesstaates (Kalifat) anstrebt,
die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt, indem sie seit Sommer 2011 in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet oder vertreibt und sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahmen große Geldsummen erpresst sowie die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und die vorgefundenen Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet, und
die andere durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge insbesondere in Syrien und im Irak, aber auch in Europa, einzuschüchtern und sich auf besondere Weise, nämlich Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzierungsstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht,
in dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB), dadurch diese Verbindung und deren strafbare Handlungen zu fördern, beteiligt.
Der Angeklagte wurde hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 (zu ergänzen: Abs 1) StGB sowie gemäß „§§ 31, 40 StGB“ auf das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 14. März 2022, AZ **, nach § 278b Abs 2 StGB zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt sowie zum Kostenersatz verpflichtet (§ 389 Abs 1 StPO).
Dagegen richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen den Ausspruch über die Strafe, die sich ausdrücklich und ausschließlich gegen die Anwendung des § 43 Abs 1 StGB richtet (ON 162).
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die verhängten Strafen zutreffend gemäß § 43 Abs 1 StGB zur Gänze bedingt nachgesehen. Entscheidend für die Anwendung bedingter Strafnachsicht ist zunächst der Umstand, ob die in Schwebe bleibende Strafdrohung aus besonderen Gründen kriminalpolitisch als das zweckmäßigere oder zumindest gleich zweckmäßige Mittel wie der sofortige Strafvollzug anzusehen ist, um den Täter in Hinkunft von der Wiederholung gleicher oder ähnlicher Straftaten abzuhalten oder ihn dadurch zu resozialisieren. Aufgrund des lange zurückliegenden Tatzeitraums und des Nachtatverhaltens des Angeklagte A* kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die „bloße“ Androhung der Vollziehung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren allein genügen werde, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen dieser oder ähnlicher Art abzuhalten. Ferner stehen der bedingten Strafnachsicht auch keine generalpräventiven Gründe entgegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Begriff der Generalprävention nicht nur deren negativen Aspekt, nämlich denjenigen der Abschreckung, umfasst, sondern auch den positiven Bedeutungsgehalt der Stärkung des Vertrauens der Gesellschaft in die Rechtsordnung aufweist. Im vorliegenden Fall können diese beiden Seiten der Generalprävention insofern als erfüllt angesehen werden, als der Bevölkerung und potentiellen Nachahmungstätern – abgesehen von der strikten strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung derartiger Taten – auch das Signal vermittelt wird, dass Einzelfallgerechtigkeit geübt und persönliches Bemühen um Integration und Rehabilitation anerkannt wird. Genau diesen Aspekt hat der Erstrichter, mit seiner wohlüberlegten Argumentation treffend zum Ausdruck gebracht, sodass der Berufung der Erfolg zu versagen war.
Da die Kosten des Rechtsmittelverfahrens durch ein gänzlich erfolgloses Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursacht worden sind, entfällt die Kostenersatzpflicht des Angeklagten.
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