OLG Graz 1Bs175/25g

1Bs175/25gOberlandesgericht21.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 1Bs175/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0010BS00175.25G.1121.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland und die Richterin Maga. Schwingenschuh in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. November 2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

begründung:

Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Jakomini die im Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, AZ **, über ihn wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG sowie nach § 27 Abs 1 Z 1 neunter Fall SMG verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten.

Mit Beschluss vom 22. März 2023 wurde A* zunächst gemäß § 39 Abs 1 SMG Strafaufschub bis einschließlich 1. November 2024 gewährt und ihm die Weisung erteilt, sich einer sechsmonatigen stationären Entwöhnungsbehandlung und daran anschließend einer einjährigen ambulanten Nachbetreuung zu unterziehen.

Da der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Strafhaft jedoch untertauchte und auch den Kontakt zu den Verantwortlichen beim Verein Grüner Kreis, bei dem er eine Therapieplatzzusage hatte, abbrach, sohin die stationäre Therapie erst gar nicht antrat, wurde der Strafaufschub aus dem Grund des § 39 Abs 4 Z 1 erster Fall SMG widerrufen (vgl Beschluss des Oberlandesgerichts Graz, AZ 8 Bs 169/24z).

Strafende ist der 5. Juni 2026. Die Hälfte der Strafzeit wird am 5. Dezember 2025, der Zwei-Drittel Stichtag am 5. Februar 2026 erreicht sein (ON 2.2).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag in Übereinstimmung mit den Äußerungen des Anstaltsleiters (ON 2.1) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) aus spezialpräventiven Gründen ab (ON5) .

Die dagegen erhobene Beschwerde des Strafgefangenen ist nicht erfolgreich (ON 6).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Anlassverurteilung, der Stellungnahmen des Strafgefangenen, des Anstaltsleiters und der Anklagebehörde auf deren zutreffende Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 2ff) verwiesen.

Ferner teilt (und übernimmt inhaltlich) das Beschwerdegericht auch die zutreffende Argumentation des Erstgerichts zum negativen Prognosekalkül. Über die erzieherische Beeinflussung im Vollzug hinaus zu Gunsten des Beschwerdeführers wirkende Änderungen der Sachlage sind nicht aktenkundig. Eine Bescheinigung der von A* behaupteten Wohn- und Arbeitsmöglichkeit wurde weder dem Erstgericht noch mit dem Rechtsmittel vorgelegt. Im Übrigen erscheint auch der Erfolg der behaupteten „Selbsttherapie“ seiner Suchtmittelgewöhnung zweifelhaft. Die (auch schon vom Erstgericht) dargestellten Negativindikatoren, insbesondere die neuerliche Straffälligkeit noch während des Strafaufschubes nach § 39 Abs 1 SMG sowie dann auch noch während offener Probezeit einer bedingten Entlassung indiziert eine verfestigte Delinquenzbereitschaft. Substantielle Hinweise auf künftige Straffreiheit sind mangels der relevierten Bescheinigungen nicht gegeben. Es ist daher derzeit noch wahrscheinlicher, dass der Strafgefangene im Fall einer bedingten Entlassung – selbst bei Unterstützung durch begleitende Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB – sein bisher gezeigtes Delinquenzverhalten, insbesondere gegen fremdes Vermögen, wieder aufnimmt, weshalb der weitere Strafvollzug besser geeignet ist, den Strafgefangenen nachhaltig von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, als eine bedingte Entlassung.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

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