OLG Graz 9Bs266/25y

9Bs266/25yOberlandesgericht21.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 9Bs266/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0090BS00266.25Y.1121.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Maga. Kohlroser in der Strafsache gegen A* wegen § 88 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 10. Oktober 2025, AZ ** (ON 5.3 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschat Leoben) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Begründung

begründung:

Die Staatsanwaltschaft Leoben führte zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verdachts des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB bzw der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB. Am 17. September 2025 erstattete die PI B* einen Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft Leoben (ON 2.1). Am 18.September 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 190 StPO mit der Begründung, der Täter habe nicht grob fahrlässig im Sinne des § 6 Abs 3 StGB gehandelt, sei ein Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes und habe die Körperverletzung in Ausübung seines Berufes zugefügt, weshalb der Strafausschließungsgrund nach § 88 Abs 2 Z 3 StGB vorliege, ein. Von der Einstellung des Verfahrens wurde A* benachrichtigt (ON 1.1).

Am 9. Oktober 2025 übermittelte A* durch seinen bevollmächtigten Verteidiger einen Antrag auf Kostenersatz nach § 393a StPO, mit dem er einen Kostenersatz von EUR 3.000,00 begehrte. Unter einem übermittelte er eine Kostenaufstellung, welche eine Akteneinsicht bei der Polizeidienststelle am 4. September 2025, die Vernehmung auf der PI C* am 15. September 2025, eine Stellungnahme vom 18. September 2025 und den Antrag auf Kostenersatz von 8. Oktober 2025 sowie umsatzsteuerpflichtige Barauslagen in Höhe von EUR 2,94 als ERV-Kosten ausweist (ON 5.2).

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* nach § 196a Abs 1 StPO unter gleichzeitiger Abweisung des Mehrbegehrens mit EUR 500,00 (ON 5.3).

Mit seiner Beschwerde beantragt A* den Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung nach § 196a Abs 1 StPO unter gleichzeitiger Abweisung des Mehrbegehrens mit EUR 1.800,00 zu bestimmen, die Buchhaltungsagentur des Bundes anzuweisen, nach Rechtskraft des Beschlusses aus Amtsgeldern den Betrag von EUR 1.800,00 an den Verteidiger zu überweisen und hierüber zu berichten (ON 6.2).

Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren nach § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme und den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf (in der hier relevanten Grundstufe [Stufe 1]) den Betrag von EUR 6.000,00 nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO).

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund EUR 3.000,00 an Aufwand für die Verteidigung verursacht. Bei einem Verfahren, das - wie hier - in die bezirksanwaltliche Zuständigkeit fällt, wird aufgrund der im Regelfall geringeren Komplexität und kürzeren Verfahrensdauer ein Richtwert von EUR 1.500,00 angenommen. Erfolgs- und Erschwerniszuschläge bleiben außer Betracht. Diese Beträge stellen die Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags dar. Der im Einzelfall zuzuerkennende Betrag hat sich je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen den im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag anzunähern oder sich von diesem weiter zu entfernen (ErläutRV 2557 BlgNr. 27. GP 5; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024-0.561.623.6).

Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass lediglich ein (nach freiem richterlichen Ermessen festzusetzender pauschaler) Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten ist. Eine Verpflichtung, den Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor.

Gegenständlich wurde das Ermittlungsverfahren nach Einlangen des Abschlussberichtes sogleich eingestellt. Die Ermittlungsakten umfassten bis zur Einstellung vier Ordnungsnummern. Der Verteidiger nahm an der Beschuldigtenvernehmung auf der Polizeiinspektion C* am 15. September 2025 in der Dauer von 9.05 Uhr bis 9.30 Uhr teil. Im Rahmen dieser Beschuldigtenvernehmung bekannte sich der Beschuldigte nicht schuldig und kündigte eine schriftliche Stellungnahme durch seinen Rechtsanwalt an (ON 2.5). Die vier Seiten umfassende Stellungnahme übermittelte der Beschuldigte an die Polizeiinspektion B* am 18.September 2025 (ON 4.3).

Bei dem dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Vorwurf, A* habe D* im Pflegeheim E* Insulin verabreicht, obwohl dies durch eine ärztliche Verordnung eine Woche zuvor abgesetzt worden sei, handelte es sich um einen sehr überschaubaren Sachverhalt ohne Notwendigkeit der Lösung von komplexen Rechtsfragen und folglich um einen besonders einfachen Verteidigungsfall, dessen Aufwand weit unter einem durchschnittlichen Verfahren der „Stufe 1“ lag. Für den Antrag auf Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung nach § 196a StPO steht kein Kostenersatzanspruch zu. Die geltend gemachten ERV-Kosten stellen einen Teil der anwaltlichen Entlohnung dar und zählen nicht zu den ersatzfähigen Barauslagen, wie das Erstgericht bereits zutreffend ausführte. Bei Gesamtabwägung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Bemessungskriterien erachtet das Beschwerdegericht den vom Erstgericht ausgemessenen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung von EUR 500,00 für nicht korrekturbedürftig, weshalb die Beschwerde ohne Erfolg bleibt.

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