OGH 12Ns71/25z

12Ns71/25zObergericht24.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns71/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00071.25Z.1124.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. SetzHummel LL.M. in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 8 U 8/25v des Bezirksgerichts Innsbruck, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Deutschlandsberg delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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