OGH 13Ns74/25y

13Ns74/25yObergericht24.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Ns74/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0130NS00074.25Y.1124.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in der Strafsache gegen * F* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 119/25v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Angeklagten * H* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

[1] Ein wichtiger Grund aus dem gemäß § 39 Abs 1 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 BVG) ausnahmsweise zulässig ist, wird im Antrag nicht dargetan. Weder rechtfertigen die darin angestellten Befangenheitsüberlegungen eine Delegierung (RISJustiz RS0059503 und RS0097037) noch zählen – entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers – Angehörige der Justizwache zu den Organen der Sicherheitsbehörde oder einer Sicherheitsdienststelle (vgl § 13a StVG).

[2] Auch soweit der Antrag auf § 39 Abs 1a StPO gestützt wird, kommt ihm mit Blick auf das Erfordernis restriktiver Auslegung der Delegierungsbestimmungen (RISJustiz RS0053539) keine Berechtigung zu:

[3] Das gegenständliche Hauptverfahren beruht auf einem von der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption aufgrund der Bestimmung des § 20a Abs 1 Z 5 StPO geführten Ermittlungsverfahren.

[4] Mit Blick auf den (überschaubaren) Umfang der vorliegenden HvAkten und den Aufenthalt der Mehrzahl der Angeklagten, sämtlicher zu ladender Zeugen und des Sachverständigen im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Graz liegen bei gebotener Einzelfallbetrachtung keine in § 39 Abs 1 StPO genannten Kriterien (dazu Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 7) vor, die die Führung des Hauptverfahrens vor den nach § 32a GOG eingerichteten besonderen Gerichtsabteilungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien zweckmäßig erscheinen lassen.

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