OGH 14Ns71/25i

14Ns71/25iObergericht24.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns71/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0140NS00071.25I.1124.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * J* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 29 Hv 39/25s des Landesgerichts Salzburg, über die Anregung des genannten Gerichts sowie den Antrag des Drittangeklagten * L* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Eisenstadt delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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