OLG Wien 19Bs175/25m

19Bs175/25mOberlandesgericht24.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 19Bs175/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0190BS00175.25M.1124.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall, Abs 2 StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Mai 2025, GZ *-16.3, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wohlmuth, LL.M. sowie in Anwesenheit des Angeklagten A und seines Verteidigers Mag. Anton Hofstetter durchgeführten Berufungsverhandlung am 24. November 2025 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil - das im Übrigen (im Ausspruch über den Grundtatbestand) unberührt bleibt - in der rechtlichen Unterstellung der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tat unter § 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB und im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Der Berufung wegen Schuld (den Grundtatbestand betreffend) wird hingegen nicht Folge gegeben.

In Stattgebung der Berufung gegen den Verfallsausspruch wird dieser ersatzlos aufgehoben.

Mit seiner Berufung wegen Strafe wird der Angeklagte auf die Kassation verwiesen.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

[1]Mit dem angefochtenen – auch ein unbekämpft gelassenes Verfallserkenntnis enthaltenden - Urteil wurde der syrische Staatsangehörige A* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall, Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des § 147 Abs 1 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

[2]Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 27. August 2024 in ** durch Zurverfügungstellung seines Bankkontos mit dem IBAN ** bei der „B*“ als Empfängerkonto für die betrügerisch veranlasste Überweisung von C* in Höhe von EUR 6.000,- zur Ausführung der strafbaren Handlung eines unbekannten Täters an einem unbekannten Ort zumindest beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), der mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, C* unter Verwendung einer gespooften Telefonnummer der D* AG telefonisch vorgab, er sei Sicherheitsbeauftragter der D* AG und überprüfe die Sicherheit ihres Kontos nachdem es einige Hackerversuche gegeben habe, sie solle eine Transaktion in Höhe von EUR 6.000,- freigeben und werde das Geld dann am Abend wieder erhalten, somit durch Täuschung über Tatsachen zur Überweisung von EUR 6.000,- verleitete, die diese in dem genannten Betrag am Vermögen schädigte.

[3]Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht als erschwerend die mehrfache Qualifikation, als mildernd hingegen die bisherige Unbescholtenheit.

[4]Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 16.2,12), fristgerecht zu ON 21 ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe.

[5]Bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis Z 10a des § 281 Abs 1 StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9).

[6]Die eine unzureichende Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite im Bezug auf einen EUR 5.000,-- übersteigenden Schaden monierende Mängelrüge nach § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO ist im Recht. Keine oder eine nur offenbar unzureichende Begründung liegt dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Gesetzen logischen Denkens und nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0099413). Die Begründung für die erstgerichtliche Bejahung der Wertqualifikation nach dem § 147 Abs 2 StGB ist formal unzureichend, weil das Versprechen „EUR 500,-- zu gewinnen“ den logischen Zusammenhang mit einem vom Vorsatz des Angeklagten erfassten EUR 5.000 übersteigenden Vermögensschaden nicht erkennen lässt, zumal auch die weitere beweiswürdigende Ausführung, dass eine Beteiligung von 8% an der Tatbeute mit der Rolle des Angeklagten in Einklang zu bringen sei, sich weder auf die Lebens- noch die Gerichtserfahrung stützen kann, sondern eine bloß willkürliche Annahme darstellt. Zutreffend führt die Mängelrüge auch aus, dass die vom Erstgericht angeführten Umstände, aus welchen es auf die festgestellte volle Kenntnis des Angeklagten vom Tatplan schloss (US 7f), keine ausreichende Begründung dafür liefern, weshalb der Angeklagte auch von der Tatmodalität des „Caller-ID Spoofings“ Kenntnis haben sollte. Vielmehr ging das Erstgericht auf die Frage, ob und warum der Angeklagte davon wissen musste, in seiner Begründung gar nicht ein.

Damit ist das Erkenntnis in Ansehung der Qualifikation des § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall und Abs 2 StGB, wie die Berufung richtig aufzeigt, offenbar unzureichend begründet, was zur Kassation dieser Subsumtion führt. Soweit die Berufung wegen Schuld die Qualifikationen umfasst, ist sie damit gegenstandslos.

[7]Der sich gegen den Grundtatbestand des Betrugs nach §§ 12, dritter Fall, 146 StGB richtenden Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld kommt keine Berechtigung zu.

[8]Im Rahmen der Schuldberufung ist vom Rechtsmittelgericht zu überprüfen, ob das Erstgericht für das Verfahren wesentliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse einer nachvollziehbaren und den Denkgesetzen entsprechenden Würdigung unterzog und die wesentlichen Gründe für die entsprechenden Tatsachenfeststellungen in gedrängter Form zur Darstellung brachte.

[9]Der Erstrichter hat die erhobenen Beweise unter Ausschöpfung sämtlicher relevanten Beweismittel und Einbeziehung des von allen vernommenen Personen in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks mit schlüssiger Begründung – der sich das Oberlandesgericht im Rahmen der umfassenden Prüfung der Verfahrensergebnisse anschließt (vgl Ratz, WK-StPO § 67 Rz 2) – einer bis auf den festgestellten Erhalt von Eur 500,-- (siehe diesbezüglich unten) denkrichtigen und lebensnahen Würdigung unterzogen und dargelegt, wie er zu den – vom Berufungsgericht übernommenen – Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite gelangte. Vollkommen zutreffend hat er aus den komplett widersprüchlichen Aussagen des Angeklagten vor der Polizei und in der Hauptverhandlung – die der Tatrichter penibel darstellte -, die jedoch beide vollkommen lebensfremd sind, auf die Unglaubwürdigkeit des Angeklagten geschlossen und anhand der schlüssig aufgezeigten, für die Tatbeteiligung des Angeklagten sprechenden Umstände in Verbindung mit den den Ablauf der Überweisung und die Behebung dokumentierenden Kontounterlagen lebensnah und den Denkgesetzen entsprechend den Schluss auf die Tatbeteiligung des Angeklagten in objektiver und subjektiver Hinsicht gezogen.

[10]Nachdem der den Anruf an das Opfer C* tätigende weitere (unmittelbare) Täter diesem das Bankkonto des Angeklagten als Zielkonto nannte, muss A* jedenfalls vor Ausführungsbeginn in unmittelbarem Kontakt mit dem unmittelbaren Täter gestanden und in Kenntnis des Tatplans gewesen sein, sodass die Frage des genauen Zeitpunkts und Orts der Kenntniserlangung keine entscheidungswesentliche Tatsache betrifft. Dem Einwand, wonach der Angeklagte ungebildet und deshalb ein leichtes Opfer der unmittelbaren Täter gewesen wäre und ihm die technischen Kenntnisse und die erforderliche Einsicht fehle, digitale Risken zutreffend einzuschätzen, ist entgegenzuhalten, dass der Angeklagte über eine achtjährige Grundschulbildung verfügt, was dieser Argumentation den Boden entzieht. Zudem war der Angeklagte trotz seines behaupteten geringen Bildungsniveaus sehr wohl in der Lage, Bankgeschäfte durchzuführen, wie aus seiner eigenen Deposition, monatlich 200 Euro an seine Tochter nach Syrien zu überweisen (ON 6.3,3), hervorgeht. Dass seine Aussage, er kenne sich mit dem „Internetbanking-Account“ nicht aus, unrichtig ist, ergibt sich schon aus der weiteren Einlassung des Angeklagte, er habe erst später (gemeint nach Behebung der Euro 6.000,--) gesehen, dass „irgendein Geldbetrag draufgebucht und wieder abgehoben wurde (ON 16.2,4). Ob der Angeklagte das auf Deutsch geführte Telefonat des unmittelbaren Täters verstand, ist wiederum nicht entscheidungswesentlich.

[11]Lediglich hinsichtlich des Erhalts von EUR 500,-- erweist sich die Begründung des Erstgerichts mangelhaft und nicht der Lebenserfahrung entsprechend, sodass das Berufungsgericht nach einer diesbezüglichen Beweiswiederholung durch Befragung des Angeklagten und Verlesung der Kontoverdichtung ON 6.6 zu nachstehender Feststellung gelangte:

Der Angeklagte bekam seine Bankomatkarte von den unmittelbaren Tätern nicht zurück. Er erhielt auch nicht EUR 500,--.

Zu dieser Feststellung gelangte das Berufungsgericht aufgrund des aus der Kontoverdichtung ON 6.6 ersichtlichen Umstands, dass der Angeklagte am 3. September 2024 einen Betrag von EUR 673,65 mittels Ersatzscheck an der Bankkassa behoben hat (siehe auch ON 6.7), was seine Einlassung, die unmittelbaren Täter hätten ihm seine Bankomatkarte nicht retourniert, stützt. Hat er aber seine Bankomatkarte nicht zurückbekommen, spricht dies auch für seine Einlassung, EUR 500,-- nicht erhalten zu haben, ist doch bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass Bankomatkarte und Geldbetrag nach Behebung durch die unmittelbaren Täter gemeinsam zurückgestellt worden wären.

[12]Dass der Angeklagte seine Bankomatkarte nicht zurückbekam und die unmittelbaren Täter fotografierte, vermag ihn jedoch nicht zu exkulpieren, widerlegt doch der Umstand, dass er schlussendlich (möglicherweise) selbst von den unmittelbaren Tätern um seinen Beuteanteil betrogen wurde, nicht die vom Erstgericht aufgezeigten, unzweifelhaft für seine Mittäterschaft sprechenden Fakten. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum der Angeklagte, wäre er tatsächlich ein vorsatzloses Werkzeug als „money mule“ gewesen, sich zu einer derart widersprüchlichen und lebensfremden Verantwortung verstanden hat, was ebenso wie der Umstand, dass er weder Namen und Telefonnummer des von ihm genannten syrischen Mädchens „E*“ noch der Personen, denen er seine Bankomatkarte überließ und ihnen sein Konto zur Verfügung stellte, zweifelsfrei für eine zumindest grobe Kenntnis der strafbaren Handlung der unmittelbaren Täter und die ihm angelastete Mittäterschaft spricht.

[13]Da das Urteil an der aufgezeigten Nichtigkeit in Bezug auf die Deliktsqualifikation des § 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB leidet und demzufolge die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war das Urteil - soweit es über den Grundtatbestand des § 146 StGB hinausgeht - samt Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Mit Aufhebung des Strafausspruchs wurden auch die Berufung des Angeklagten in diesem Punkt gegenstandslos.

[14]Ausgehend von den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen über den Nichterhalt eines Beuteanteils von EUR 500,-- war in Stattgebung der Berufung wegen des Verfallsausspruchs dieser mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 20 Abs 1 StGB ersatzlos zu beheben.

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