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20Bs286/25t•OLG Wien 20Bs286/25t
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 21. Oktober 2025, GZ **72, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Soweit für das Beschwerdeverfahren relevant steht A* im Verdacht, gemeinsam mit weiteren Mittätern mit Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich EUR 70, Bargeld mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe verübten, indem sie B* mit Gewalt durch die Räume des Wohnhauses drängten und diese unter Vorhalt einer Axt oder Brechstange und einer Faustfeuerwaffe aufforderten, Bargeld herauszugeben, wobei sie anschließend flüchteten, zumal sie von einem zum Wohnhaus zufahrenden Lieferanten gestört wurden.
Diese sich verdichtet aus den Ermittlungen des LKA ** (siehe etwa Anlassberichte ON 2, ON 3, ON 8, ON 9, ON 24) ergebende Verdachtslage ist Grundlage der bei A* zunächst sichergestellten Bargeldbeträge, welche das Erstgericht mit dem bekämpften Beschluss unter Abweisung des Antrags des A* auf Aufhebung der Sicherstellung gemäß § 115 Abs 1 Z 3 StPO beschlagnahmte (ON 72).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 78), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 115 Abs 1 Z 3 StPO ist eine Beschlagnahme zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände voraussichtlich privatrechtlichen Ansprüchen unterliegen.
Das Tatopfer B* hat sich in ihrer Vernehmung vom 5. September 2025 (ON 3.5) ausdrücklich als Privatbeteiligte angeschlossen, wobei sie sich zu einem späteren Zeitpunkt zum Schaden äußern wolle.
Damit liegen aber die Voraussetzungen des § 115 Abs 1 Z 3 StPO wie das Erstgericht richtig erkannt hat vor.
Die fallbezogen gar qualifizierte Verdachtslage, welche sich aus den zitierten Anlassberichten ergibt, die Erklärung des Opfers, sich als Privatbeteiligte anzuschließen, sowie die Befürchtung, der Privatbeteiligten stünden im Falle eines positiven Adhäsionserkenntnisses keine Befriedigungsmittel zu Verfügung begründen dies schon zitierten Voraussetzungen des § 115 Abs 1 Z 3 StPO.
Dem wesentlichen Beschwerdeargument, wonach B* deponiert habe, keine psychologische Betreuung zu benötigen, und auch sonst keine Ansprüche geltend gemacht habe, ist zu entgegnen, dass sich aus der Aussage des Tatopfers sehr wohl ergibt, dass sie einen Schock erlitten und die ganze Angelegenheit noch nicht verarbeitet habe, mag sie auch vorerst keine psychologische Betreuung benötigen. Dass das Tatopfer noch keinen konkret in Geld bemessenen Schaden geltend gemacht hat, vermag die Beschlagnahme als solche nicht in Frage zu stellen. Auch ist angesichts der brutalen und der Schwerstkriminalität zuzuordnenden Tatbegehung mit entsprechender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass das Tatopfer an entsprechenden psychischen Folgen leiden werde, die ebenso wahrscheinlich auch einen Privatbeteiligtenzuspruch erwarten lassen. Bei Gegenüberstellung der zu erwartenden Folgen aufgrund massivster Tatbegehung und der Höhe des sichergestellten Bargeldes erweist sich die Maßnahme auch nicht als unverhältnismäßig.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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