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30Bs336/25v•OLG Wien 30Bs336/25v
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. November 2025, GZ **13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Schwarzau zwei Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von zwei Jahren und elf Monaten.
Dem Vollzug liegen eine Verurteilung des Landesgerichts Feldkirch vom 12. November 2024, AZ **, (ON 7) rechtskräftig durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 6. März 2025, AZ 7 Bs 15/25a, wegen §§ 127; 15, 105 Abs 1; 15, 269 Abs 1 erster Fall und 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (ON 8) sowie ein im Zuge dieser Verurteilung ergangener Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht, und zwar in Bezug auf eine mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 18. März 2019, AZ **, wegen §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB verhängte, nachträglich (teilweise) bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe, zugrunde (angeschlossener Beiakt).
Das errechnete Strafende fällt auf den 4. Mai 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 19. November 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 14. Mai 2026 erfüllt sein (ON 3).
Nach Aufhebung des die bedingte Entlassung der A* ablehnenden Beschlusses vom 18. September 2025 durch das Rechtsmittelgericht (ON 12) lehnte das Erstgericht diese neuerlich – und abermals erkennbar - zum Hälftestichtag (vgl BS 2; „zum frühestmöglichen Zeitpunkt“) ab und stützte sich begründend insbesondere auf das einschlägig getrübte Vorleben der Strafgefangenen sowie die Wirkungslosigkeit bisher verhängter Sanktionen und gewährter Resozialisierungschancen.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussausfolgung und damit rechtzeitig erhobene (ON 14, 2), unausgeführt gebliebene Beschwerde der Verurteilten.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Nach Abs 2 leg cit ist für den Fall, dass ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, dieser trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15/1).
Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben (Jerabek/Ropper aaO Rz 14 f).
Den vollzugsgegenständlichen Urteilen (ON 7 iVm ON 8 und ON 42 des beigeschafften Vorstrafakts AZ ** des Landesgerichts Feldkirch) sowie der Strafregisterauskunft (ON 5) ist zu entnehmen, dass die Strafgefangene vor den letzten der dem Vollzug zugrundeliegenden Verurteilungen unter Berücksichtigung der §§ 31, 40 StGB bereits zehn weitere Vorstrafen aufwies, schon mehrfach das Haftübel verspürte und ihr in der Vergangenheit auch schon mehrmals die Rechtswohltaten der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung, letztere unter Anordnung begleitender Maßnahmen wie der Anordnung von Bewährungshilfe, gewährt wurden. Keine dieser Sanktionen und Maßnahmen vermochte sie jedoch davon abzuhalten, neuerlich einschlägig zu delinquieren.
Diesem negativen Kalkül hat die ein ordnungsgemäßes Führungsverhalten aufweisende Beschwerdeführerin nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal eine behauptete Wohnmöglichkeit unbescheinigt blieb und ein konkreter Arbeitsplatz nicht in Aussicht ist.
Damit ergibt sich schon aus dem massiv getrübten Vorleben und der gänzlichen Wirkungslosigkeit der bereits zuvor erfahrenen Sanktionen samt gewährter, jedoch ungenutzt gebliebener Resozialisierungschancen, dass die für eine bedingte Entlassung geforderte Annahme, dass die Verurteilte durch die bedingte Entlassung auch unter Berücksichtigung begleitender Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde, derzeit nicht gerechtfertigt ist und vielmehr von einem erheblichen Rückfallsrisiko auszugehen ist.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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