OLG Wien 31Bs189/25h

31Bs189/25hOberlandesgericht24.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 31Bs189/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00189.25H.1124.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 19. Feber 2025, GZ *42.5, nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Dr. Schwab, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner LL.M. sowie in Anwesenheit des Angeklagten A, seiner Verteidigerin Dr. Stephanie Appl LL.M. und der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Kathrin Zotlöterer durchgeführten Berufungsverhandlung am 24. November 2025 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Berufung wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche teilweise Folge gegeben und der an die Privatbeteiligte „B* AG“ ergangene Zuspruch ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird der Berufung wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am (richtig, siehe auch US 2:) ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB (I./), des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB (II./) und des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (III./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 147 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten verurteilt. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde A* weiters verpflichtet, den Privatbeteiligten „B* AG“ (siehe aber ON 12.11) einen Betrag von 35.016,66 Euro und C* einen Betrag von 6.541,63 Euro jeweils binnen vierzehn Tagen zu zahlen.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in **

I. am 1. Jänner 2024 eine fremde Sache beschädigt, indem er den Pkw D* ** des Unternehmens E* GmbH, Fahrgestellnummer **, mittels Einbringung einer externen Zündquelle in Brand setzte, wodurch ein Schaden im Umfang von 35.016,66 Euro, sohin ein 5.000 Euro übersteigender Schaden, entstand;

II. am 13. Jänner 2024 ein Gut in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er den ihm anvertrauten Pkw BMW 320d, FIN , im Wert von 9.500 Euro trotz aufrechten Eigentumsvorbehalts der D F GmbH an C* verkaufte;

III. zwischen 5. Jänner 2024 und 22. Jänner 2024 C* mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, unter der Vorgabe der alleinigen Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug D*, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen verleitet, nämlich zum Abschluss eines Kaufvertrages über das genannte Fahrzeug und Zahlung des vereinbarten Kaufpreises im Umfang von 9.500 Euro, wodurch der Genannte in einem insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurde.

Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie den hohen Schaden, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und die teilweise Schadensgutmachung.

Nach Rückziehung (ON 1.51) der von der Staatsanwaltschaft angemeldeten (ON 42.4, 27) Berufung ist nunmehr über die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 42.4, 27) und fristgerecht zu ON 45 wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe und wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche ausgeführte Berufung des Angeklagten zu entscheiden, die eine Aufhebung des Urteils und einen Freispruch, in eventu eine Herabsetzung der Strafe sowie eine Aufhebung der Privatbeteiligtenzusprüche begehrt.

Die nominell zunächst auf (§ 489 Abs 1 iVm) § 281 Abs 1 Z 5 erster, zweiter, dritter und vierter Fall StPO gestützte Berufung wegen Nichtigkeit geht fehl:

Unvollständig nach § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO ist ein Urteil nur dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung entgegen der Anordnung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) und seinen Feststellungen entgegenstehende Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ. Welche „erheblichen Zweifel“ die Erstrichterin in ihrer Würdigung zu den für Spruchpunkt I./ maßgeblichen Konstatierungen übergangen haben soll, lässt das Rechtsmittel jedoch offen. Weder der Umstand, dass das Erstgericht der leugnenden Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben schenkte, noch dass es sich beim Angeklagten um ein Mitglied der freiwilligen Feuerwehr handelt, vermag Spruchpunkt I./ des vorliegenden Urteils mit einem inneren Widerspruch im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO zu behaften. Insbesondere leidet ein Urteil nicht an nichtigkeitsbegründender Widersprüchlichkeit, wenn Feststellungen in einem vermeintlichen Widerspruch zu einzelnen Verfahrensergebnissen oder deren Interpretation durch den Rechtsmittelwerber stehen (15 Os 145/15k; RIS-Justiz RS0119089 [T7]).

Insoweit die Mängelrüge die erstrichterlichen Feststellungen zu Spruchpunkt I./ als offenbar unzureichend begründet erachtet (vierter Fall des § 281 Abs 1 Z 5 StPO), orientiert sie sich unzulässigerweise nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe. Die Erstrichterin setzte sich in ihren beweiswürdigenden Erwägungen zu den für Spruchpunkt I./ maßgeblichen Konstatierungen umfangreich damit auseinander, warum sie der Einlassung des Angeklagten nicht zu folgen und ebensowenig von einer technikbedingten Brandursache auszugehen vermochte (US 7). Dass sie sich dabei ausschließlich auf Indizienbeweise stützte, ist ohne Weiteres zulässig (Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 452). Auch steht das In-Brand-Setzen eines Kraftfahrzeugs durch ein Mitglied der freiwilligen Feuerwehr weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen entgegen. Indem die Berufung den Urteilsannahmen im Wesentlichen bloß eigene Auffassungen zur Brandursache entgegenhält, greift sie in Absehen einer gesetzmäßigen Ausführung das Beweiswürdigungsermessen des Erstgerichts an. Unter diesen Gesichtspunkten war die Berufung einer inhaltlichen Erwiderung nicht weiter zugänglich (RIS-Justiz RS0119370; RS0116504).

Ebenso kann dem pauschalen Berufungsvorbringen, Spruchpunkt II./ und III./ des Ersturteils seien insoweit offenbar unzureichend begründet, „als dem Angeklagten Vorsatz zur Last“ gelegt werde, nicht auf Inhaltsebene begegnet werden. Schließlich wird dies dem Gebot, Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen und insbesondere jene Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweise anzuführen, nicht gerecht (§ 285a Z 2 StPO; RIS–Justiz RS0100183). Das Berufungsvorbringen, die Rückzahlungen an den Privatbeteiligten C* in der Höhe von 4.000 Euro würden gegen das Vorliegen eines Bereicherungsvorsatzes sprechen, übergehen den Umstand, dass diese Zahlungen erst nach Anzeigeerstattung durch das Opfer erfolgten (siehe ON 37.2.6, 5 und ON 37.2.9).

Zu Z 9 lit a des § 281 Abs 1 (iVm § 489 Abs 1) StPO versucht die Berufung, im Hinblick auf die von §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB geforderte objektive Tatseite einen Rechtsfehler infolge mangelnder Feststellungen aufzuzeigen, lässt dabei aber außer acht, dass das Erstgericht mit der Schadenshöhe (implizit) auch den Schadenseintritt und sohin die tatbestandserfüllende Beschädigung des Kraftfahrzeugs hinreichend feststellte (US 4).

Die erforderliche subjektive Tatseite wurde beanstandungsfrei festgestellt. Insoweit die Berufung das Verwenden „stereotyper Formeln“ moniert, mangelt es ihr an prozessordnungskonformer Ausführung. Schließlich vermengt sie erkennbar Elemente der Mängelrüge nach § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO mit der Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO und wird dies dem Gebot, Nichtigkeitsgründe getrennt darzustellen, diese deutlich und bestimmt zu bezeichnen und insbesondere jene Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisungen anzuführen, nicht gerecht.

Dass die Erstrichterin die Feststellung eines Tatmotivs unterließ, vermag das vorliegende Urteil mangels Relevanz für die Subsumtion nicht mit einem Rechtsfehler zu belasten (siehe RIS-Justiz RS0088761).

Der Berufung wegen Schuld gelingt es nicht, Zweifel an der Beweiswürdigung der Erstrichterin zu wecken, die sich einen persönlichen Eindruck vom Angeklagten verschaffte und unter Würdigung der wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens hinreichend nachvollziehbar darlegte, wie sie zu ihren für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen gelangte.

Die zentral subsumtionsrelevante Urteilsannahme, wonach der Angeklagte das gegenständliche Fahrzeug in Brand gesetzt habe, erschloss das Erstgericht beanstandungsfrei aus dem akribisch ermittelten, teils durch Zeugenaussagen (ON 31.2, 21), teils durch Videoaufnahmen (ON 10) und Fingerabdruck-Erkennung (ON 2.18,11) belegten Vor- und Nachtatverhalten des Angeklagten in Zusammenschau mit dem Gutachten des bestellten Sachverständigen (ON 24). Zudem steht das eingeholte Gutachten in Einklang mit dem Brandbericht des BKA (ON 12.5).

All diesen Erwägungen kann die Berufung nur anhand des – vom Erstgericht ausreichend berücksichtigten – Mangels an unmittelbaren Tatzeugen eigene, im Hinblick auf das gesichtete Videomaterial für den Angeklagten schlicht günstigere Schlussfolgerungen entgegensetzen, damit die erstrichterlichen Erwägungen aber nicht einmal im Ansatz erschüttern. Ihre Skepsis an der fachgerechten Erstattung des Gutachtens durch den gerichtlichen Sachverständigen vermag die Berufung nur durch die bloße Wiedergabe der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung darzutun, wodurch aber keine Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Lösung der Tatfrage geweckt werden.

Im Hinblick auf die Beilagen zur Schadensbekanntgabe der Privatbeteiligten (richtig:) G* AG (ON 12.10 bis ON 12.12) ist auch der (hier ausschließlich relevante) Schluss auf Herbeiführung eines jedenfalls 5.000 Euro übersteigenden Schadens unproblematisch.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich des Spruchpunkts I./ leitete die Erstrichterin zulässigerweise und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht anders möglich (RIS-Justiz RS0116882 und RS0098671) aus den objektiven Tatumständen ab. Zwar zeigt die Berufung zutreffend auf, dass das Erstgericht eine Auseinandersetzung mit einem Tatmotiv verabsäumte, doch ist schon im Hinblick auf die vom Angeklagten in der Nacht vor der Tat (möglicherweise unter Alkoholeinfluss, siehe ON 2.9, 9 f) verursachten Schäden am Fahrzeug (ON 15.3, 5 f) ein mögliches Interesse des Angeklagten an der Tatbegehung keineswegs abwegig.

Unter der Überschrift „Zum Urteilsfaktum II./ und III./“ bekämpft die Berufung wegen Schuld keine für Spruchpunkt II./ wesentlichen Feststellungen, sodass sich eine diesbezügliche inhaltliche Auseinandersetzung erübrigt. Mit überzeugender Begründung ist das Erstgericht im Übrigen auch im Punkt III./ der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht gefolgt.

Da somit auch das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, hat der Schuldspruch Bestand.

Auch die Berufung wegen Strafe ist nicht im Recht.

Die vom Erstgericht angeführten Strafzumessungsgründe sind zunächst dahingehend zu korrigieren, dass der Erschwerungsgrund des „hohen Schadens“ zu entfallen hat, da dafür das Überschreiten der Wertgrenze um ein Vielfaches erforderlich wäre (Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 32 Rz 77; RIS-Justiz RS0091097), den Verfahrensergebnisses aber keine gesicherten Informationen über den tatsächlichen Zeitwert des zu I. gegenständlichen Fahrzeuges zu entnehmen sind (siehe dazu weiter unten).

Im Übrigen hat das Erstgericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe vollständig und richtig angeführt. Selbst bei Berücksichtigung der zum Vorteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage ist die vom Erstgericht gefundene Strafe, die die mögliche Höchststrafe zu etwas mehr als einem Drittel ausschöpft, tat- und schuldangemessen.

Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche:

Die Berufung bringt bloß unsubstantiiert vor, dass sich die Höhe des angeblich verursachten Schadens nicht zweifelsfrei aus dem Beweisverfahren ergeben habe.

Hinsichtlich des Privatbeteiligten C* wurde die im Ersturteil festgestellte Zahlung von insgesamt 9.500 Euro an den Angeklagten (US 5) von beiden Beteiligten bestätigt (ON 37.2.4, 4 und ON 27.2.6, 4). Unbedenklicherweise konnte das Erstgericht zu diesem Schaden die frustrierten Aufwendungen von insgesamt 1.041,63 Euro hinzurechnen (ON 42.2 und ON 42.3), was abzüglich der unstrittigerweise gezahlten teilweisen Schadensgutmachung von 4.000 Euro (ON 42.4, 21) den zugesprochenen Betrag ergibt.

Der Zuspruch an die „B* AG“ war schon deswegen aufzuheben, da sich nicht jene (im Übrigen im Ersturteil falsch geschriebene) Gesellschaft, sondern die H* AG als Privatbeteiligte anschloss (ON 12.11). Darüber hinaus bleibt offen, worauf das Erstgericht seine Feststellungen zum (für den Ersatz maßgeblichen) konkreten Zeitwert des gegenständlichen Fahrzeugs stützte. Der zugesprochene Betrag von 35.016,66 Euro ergibt sich nach dem Akteninhalt offenbar bloß aus dem Schreiben der genannten Gesellschaft, in dem diese sich als Privatbeteiligte anschloss (ON 12.11); Beweismittel über die Schadenshöhe liegen jedoch keine vor.

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