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31Bs225/25b•OLG Wien 31Bs225/25b
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. April 2025, GZ *–72.4, nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Dr. Schwab, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Eva Salfelner LL.M., sowie in Anwesenheit des Angeklagten A und seiner Verteidigerin Mag. Claudia Brewi durchgeführten Berufungsverhandlung am 24. November 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch unbekämpft gebliebene Zusprüche an Privatbeteiligte und einen unangefochtenen Freispruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I./), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II./A./), der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (II./B./), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III./) und des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (IV./) schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 142 Abs 1 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in **
I./ am 2. Dezember 2023 mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) anderen fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er die Trafikangestellte B* mit der rechten Hand von hinten am Nacken packte, zu Boden drückte, dort fixierte und sich auf sie setzte, die Laden aus dem Verkaufstresen herausriss, ihr befahl, die Kassenlade zu öffnen und rief: „Unten bleiben sonst schneid ich dir die Kehle durch!“, und zwar
A./ Gewahrsamsträgern der Trafik „C*“ 864,14 Euro Bargeld,
B./ B* eine Handtasche samt Geldbörse, Wohnungs-, Trafik- und Autoschlüssel, sowie 160 Euro Bargeld,
II./ im Zuge der zu Punkt I./B./ näher beschriebenen Tathandlung
A./ Urkunden, über die er nicht alleine verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts bzw einer Tatsache gebraucht werden, und zwar den Führerschein, die E-Card und die ** Jahreskarte der B*,
B./ ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt und zwar die Bankomatkarte und die Kreditkarte der B*,
III./ am 27. Juni 2024 D* vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm im Zuge eines Streites mehrere Schläge und Tritte versetzte, wodurch dieser eine blutende Nase und Verletzungen im Bauchbereich erlitt,
IV./ sich am 30. Oktober 2024, wenn auch nur fahrlässig, durch den Gebrauch berauschender Mittel, nämlich Substitol, Benzodiazepine und anderer Medikamente in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch Handlungen begangen, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (IV./A./), sowie als Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB (IV./B./) und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (IV./C./) zugerechnet worden wären, und zwar
A./ durch den Versuch, folgenden Personen eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen, indem er mit einem Maurerhammer
1. / E* zumindest einmal auf den Kopf schlug, wobei diese eine offene Wunde der Kopfhaut im Hinterhauptbereich erlitt,
2. / auf F* einschlug, wobei dieser Prellungen mit Abschürfung der Haut am linken Ellenbogen und am 2.–4. Mittelhandknochengelenk der linken Hand erlitt,
B./ durch Einschlagen der Glaseingangstür sowie der Fixverglasung an der Außenfassade eines Mehrfamilienhauses fremde Sachen beschädigt, indem er auf diese mit dem Hammer einschlug und dadurch einen 5.000 Euro übersteigenden Schaden in Höhe von 7.000 Euro herbeiführte,
C./ durch gefährliche Drohung, mit der er G* zur Unterlassung von der weiteren Verfolgung und Rückforderung des entwendeten Maurerhammers nötigte, indem er ihm gegenüber eine drohende Haltung mit dem Maurerhammer einnahm und mit einer Körperverletzung drohte.
Bei der Strafzumessung wertete das Schöffengericht als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit „vier“ Vergehen (sowie die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen im Rahmen des Rauschzustandes in Punkt IV./ des Schuldspruchs), die sechs einschlägigen Vorstrafen, den schnellen Rückfall nur sechs Wochen nach Haftentlassung gemäß § 39 SMG und damit während offenen Strafaufschubs sowie den Umstand, dass hinsichtlich der Urkundendelikte in Punkt II./ des Schuldspruchs sogar die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls nach § 39 Abs 1 StGB erfüllt wären, als mildernd hingegen, dass es bei den im Zustand voller Berauschung begangenen Verletzungen hinsichtlich der schweren Körperverletzungen beim Versuch geblieben ist.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 5. August 2025, GZ 12 Os 86/25a-5, ist nunmehr über dessen rechtzeitig angemeldete (ON 75) und zu ON 81.2 ausgeführte Berufung, mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und eine teilbedingte Strafnachsicht anstrebt, zu entscheiden.
Zunächst sind die vom Erstgericht angenommenen Erschwerungsgründe dahingehend zu korrigieren, als beim Angeklagten unter Berücksichtigung der erfolgten Bedachtnahme (siehe Punkt 2 und 3 der Strafregisterauskunft) fünf und nicht sechs einschlägige Vorstrafen erschwerend zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0090759). In Ansehung der Anzahl der unterdrückten Urkunden (II./A./) und der entfremdeten unbaren Zahlungsmittel (II./B./) ist hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit sieben Vergehen als erschwerend zu werten. Betreffend Punkt IV./A./1./ ist überdies der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 1 StGB erfüllt, weil er die gegen E* gerichtete Tathandlung wahrnehmbar für deren unmündige Kinder beging (US 10).
Im Übrigen hat das Erstgericht die vorliegenden Strafzumessungsgründe vollständig gelistet und richtig gewichtet.
Weitere Milderungsgründe kann der Berufungswerber nicht für sich ins Treffen führen. Seine behauptete Bereitschaft zur Absolvierung einer Drogentherapie stellt keinen Milderungsgrund dar (vgl 15 Os 76/00).
Angesichts der zum Vor- und Nachteil des Angeklagten geänderten Strafzumessungslage war unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der einschlägigen Vorstrafen, der Deliktshäufung und des akuten Rückfalls nach der letzten Haftentlassung, beim gegebenen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion nicht korrekturbedürftig. Dabei wurde auch ins Kalkül gezogen, dass die unter den Punkten I./ bis III./ angeführten Taten – sohin auch die strafsatzbestimmende strafbare Handlung – zum Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ **, im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stünden und nur wegen der am 30. Oktober 2024 begangenen Tat (IV./) nicht mit einer Bedachtnahme vorzugehen war.
Eine auch nur teilbedingte Strafnachsicht war schon aufgrund der Strafhöhe ausgeschlossen.
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