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32Bs185/25b•OLG Wien 32Bs185/25b
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über die gemäß § 121 Abs 5 StVG erhobene Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Justiz gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 26. Mai 2025, GZ 2 Bl 23/25f-8, nach § 121b Abs 2 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
In (teilweiser) Stattgebung der Beschwerde sowie aus deren Anlass wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde des zum damaligen Zeitpunkt in Untersuchungshaft (nunmehr in Strafhaft, vgl den Auszug aus der Integrierten Vollzugsverwaltung ON 4 im Bs-Akt) befindlichen A* gegen das Straferkenntnis des Leiters der Justizanstalt Graz-Jakomini vom 24. März 2025, *, mit welchem über den Genannten wegen der Ordnungswidrigkeit nach § 182 Abs 4 StPO iVm §§ 21 Abs 1, 107 Abs 1 Z 1 StVG die Ordnungsstrafe des strengen Hausarrests mit Entzug der Arbeit in der Dauer von sieben Tagen verhängt worden war (ON 1.4), nicht Folge und bestimmte den von A zu leistenden Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 17 Abs 2 Z 2 StVG iVm § 52 Abs 2 VwGVG mit 20 Euro.
Begründend hielt das Erstgericht – soweit entscheidungsrelevant - wortwörtlich fest wie folgt:
A* wurde mit Straferkenntnis vom 24. März 2025 zur Ordnungsstrafzahl ** wegen der Ordnungswidrigkeit nach § 182 Abs 4 StPO, § 107 Abs 1 Z 1
iVm Abs 4 iVm § 21 Abs 1 StVG gemäß § 109 Z 5 und § 114 StVG mit der Ordnungsstrafe des strengen Hausarrestes mit Entzug der Arbeit in der Dauer von sieben Tagen bestraft.
Dem Inhalt des Straferkenntnisses zufolge versuchte A* am 24. Jänner 2025 um 10.00 Uhr im Zuge seiner Anhaltung in der Justizanstalt Graz-Jakomini während einer Ausführung in das LKH **, Abteilung: **, vorsätzlich und entgegen den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, wonach die Insassen außer den durch das Strafvollzugsgesetz legitimierten Fällen die Anstalt vor ihrer Entlassung nicht verlassen oder sonst flüchten dürfen, zu flüchten, wobei der Fluchtversuch nach kurzer Nacheile vereitelt wurde. Seine Diskretions- und Dispositionsfähigkeit war zum Zeitpunkt des Fluchtversuchs vorhanden.
In seiner Beschwerde vom 24. März 2025 (ON 1.3) führte A* aus, dass er bereits am 24. Jänner 2025 für etwa ein Monat mit „strengem Hausarrest“ bestraft worden sei; er habe daher angenommen, dass es damit erledigt gewesen sei.
Der Leiter der Justizanstalt Graz-Jakomini legte diese Beschwerde dem Vollzugsgericht zur Entscheidung vor.
Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig, aber nicht berechtigt.
Voranzustellen ist, dass eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht ersichtlich ist. Aufgrund der Meldung der Ordnungswidrigkeit vom 24. Jänner 2025 (ON 1.5) wurde der Beschwerdeführer am 31. Jänner 2025 zum Sachverhalt förmlich vernommen (ON 7.2), wobei er ausführte, dass sich einer der Beamten nach der Ersteinschätzung im Wartebereich über einen Schuhprofilabdruck auf seiner Stirn lustig gemacht habe. Nach dem Besuch der Toilette habe er beim Rausgehen eine Panikattacke erlitten, wahrscheinlich als Folgeerscheinung des Eintretens auf seinen Kopf im Zuge der vorangegangenen Ereignisse am Spazierhof. Er habe gedacht, zu Unrecht und viel zu lange in Haft zu sein und es habe angefangen, ihm „hier“ an zu bunt zu werden, zumal er davor im Hof von mehreren Insassen attackiert und fast getötet worden sei. Daraufhin habe er den Gedanken entwickelt, zu fliehen und sei als Impulshandlung geflohen. Er habe begonnen, in Richtung Ausgang zu laufen, wobei er nach ein paar Metern zur Besinnung gekommen und stehen geblieben sei.
Auch ein Feststellungsmangel ist nicht ersichtlich. Neben den hinreichend deutlichen Feststellungen zum objektiven Tatbestand wurde die subjektive Tatseite ausreichend deutlich festgestellt.
Auch die Beweiswürdigung der Vollzugsbehörde erster Instanz kann nicht mit Erfolg kritisiert werden. Schlüssig und nachvollziehbar stützt sich der Leiter der Justizanstalt Graz-Jakomini auf die sachlichen und dezidierten Angaben der schriftlichen Meldung des Justizwachebeamten Insp B* in Verbindung mit der damit in Einklang stehenden geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers. A* führte aus, in der Justizanstalt Graz-Jakomini Fluchtgedanken entwickelt und den Fluchtversuch als Impulshandlung gestartet zu haben. Als Begründung für sein Verhalten nannte er eine Panikattacke, dies vermutlich durch die Einwirkungen auf seinen Kopf aufgrund eines Raufhandels.
Aufgrund der behaupteten Panikattacke wurde eine Stellungnahme des Anstaltspsychiaters, Dr. C*, eingeholt. Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2025(ON 7.1) aus wie folgt:
„Ein monokausales Event ist einerseits unwahrscheinlich Auslöser für eine Panikattacke bei derartiger Latenz (Hof- Wartebereich). Des Weiteren beschreibt der UH eine planende beurteilende Gedanken mit intakten Exekutivfunktionen (ungerechte Haft, zu lange, „es wird mir zu bunt“) bei fehlenden klassischen Zeichen einer Panikattacke (Zittern, Herzrasen, Schweißausbrüche). Gegen eine verminderte oder fehlende Diskretions- und Dispositionsfähigkeit im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung spricht ebenfalls die abwägende, planende Haltung (Blicke zur Tür, ungerechte Haft und oben genanntes) bei scheinbar intakten kognitiven Fähigkeiten.“
Auch ein Rechtsfehler ist nicht festzustellen, weil A* während einer Ausführung beim Verlassen einer Toilette im LKH ** plötzlich zu laufen begann und erst nach kurzer Nacheile durch zwei Bedienstete von dem Vorhaben abließ; durch diesen Fluchtversuch wurde zutreffenderweise die Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 1 StVG verwirklicht. § 107 Abs 1 Z 1 StVG pönalisiert die Flucht aus dem Bereich der Anstalt, aus Situationen, in denen der Strafgefangene außerhalb der Anstalt bewacht wird, sowie von bewachten Außenarbeiten, Ausführungen und Überstellungen aber auch vom Freigang, Ausgängen und Unterbrechungen (Drexler/Weger, StVG5 § 107 Rz 2).
Betreffend den Sanktionsausspruch hat die Beschwerde ebenso keine Berechtigung.
§ 109 StVG sieht als Strafe für Ordnungswidrigkeiten aufsteigend gereiht den Verweis, die Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen, die Beschränkung oder Entziehung von Rechten, die Geldbuße und zuletzt den Hausarrest vor. In diesem Sinne ist der Verweis die mildeste und der Hausarrest die strengste Strafe.
Bei der Strafbemessung im Ordnungsstrafverfahren ist gemäß § 107 Absatz 4 erster Satz StVG unter anderem auch § 19 VStG anzuwenden. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung sind Grundlagen für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Dabei ist nicht nur auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind auch die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden (§ 19 Absatz 2 zweiter und dritter Satz VStG).
Als massiv erschwerend wirkt, dass mit dem Fluchtversuch – im Hinblick auf den Schuldgehalt – die schwerwiegendste Ordnungswidrigkeit verwirklicht wurde. Darüber hinaus wurde laut dem Auszug der Ordnungsstrafverfahren (ON 7.3) gegen den Beschwerdeführer am 2. April 2025 Strafanzeige wegen einer Drohung gegenüber eines Mitinsassen am 23. Jänner 2025 erstattet. Weiters erfolgten drei Meldungen wegen Ordnungswidrigkeiten (Werfen eines Aschenbechers am 10. Februar 2025, mutwilliges Beschädigen des Telefons am 10. Februar 2025 sowie Beschädigen von Anstaltsgut am 24. Dezember 2024). Der Beschwerdeführer bringt daher durch sein mehrfach dokumentiertes Verhalten eine hartnäckige Ablehnung gegen ein angepasstes Vollzugsverhalten zum Ausdruck. Trotz der geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass es beim Versuch geblieben ist, ist daher mit Blick auf das getrübte Vollzugsverhalten von einem Überwiegen der Erschwerungsgründe auszugehen. Ausgehend von einer Höchststrafe von vier Wochen des strengen Hausarrestes (§ 114 Absatz 1 StVG) erweist sich die mit sieben Tagen bemessene Dauer mit Entzug der Arbeit nicht als überhöht.
Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass er bereits am 24. Jänner 2025 für etwa ein Monat mit „strengem Hausarrest“ bestraft worden sei und er angenommen habe, dass es
damit erledigt gewesen sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Ist ein Strafgefangener einer mit einer Strafe zu ahndenden Ordnungswidrigkeit verdächtig und erscheint seine Absonderung von den übrigen Strafgefangenen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt notwendig, so hat ihn gemäß § 116 Abs 2 StVG der unmittelbar aufsichtführende Vollzugsbedienstete in einen Einzelraum oder, falls der Strafgefangene in Einzelhaft angehalten wird, in seinen Haftraum einzuweisen. Die Absonderung ist ihrer Natur nach keine Strafe, sondern lediglich eine Sicherheitsmaßnahme (OLG Wien 132 Bs 43/19x) und spätestens mit Abschluss des Ordnungsstrafverfahrens zu beenden (Drexler/Weger, StVG5 § 116 Rz 7). Gegenstand des Ordnungsstrafverfahrens ist daher nicht die Absonderung, sondern die mit Straferkenntnis verhängte Ordnungsstrafe des strengen Hausarrests mit Entzug der Arbeit in der Dauer von sieben Tagen.
Die Verfahrenskosten waren gemäß § 107 Abs 4 StVG iVm § 52 Absatz 1 und Absatz 2 VwGVG und § 17 Absatz 2 Z 2 StVG in der spruchgemäßen Höhe zu bestimmen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Justiz gemäß § 121 Abs 5 StVG, die die mangelnde Nachvollziehbarkeit der erstgerichtlichen Entscheidung wegen des Fehlens konkreter Feststellungen zum Sachverhalt sowie des teilweise Fehlens beweiswürdigender Erwägungen releviert. Zudem habe das Vollzugsgericht in unzulässiger Weise den bereits den Strafrahmen bestimmenden Fluchtversuch selbst sowie (bloß) anhängige Ordnungsstrafverfahren erschwerend gewertet. Der Vollzugssenat habe es zusammengefasst unterlassen, schlüssige Feststellungen hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit nach § 182 Abs 4 StPO, § 107 Abs 1 Z 1 iVm Abs 4 iVm § 21 Abs 1 StVG und zum Überwiegen erschwerender Umstände zu treffen, diese zu begründen und einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen (ON 9).
Der Amtsbeschwerde ist Berechtigung nicht abzusprechen.
Nach der gemäß § 17 Abs 2 Z 2 StVG sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 60 AVG sind in den Entscheidungsgründen (vgl § 121b Abs 1 zweiter Satz StVG) die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung muss demgemäß in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise dartun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde (hier: das Gericht) zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und weshalb sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 60 Rz 7). Im angefochtenen Beschluss finden sich keine eigenen vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zur gesetzten strafbaren Handlung (laut Spruch des Straferkenntnisses ein Fluchtversuch). Ebenso fehlen eigenständige beweiswürdigende Erwägungen. Indem das Erstgericht die vom Anstaltsleiter getroffenen Feststellungen sowie die diese stützende Beweiswürdigung aber ausdrücklich billigt, macht es sich diese Feststellungen samt Beweiswürdigung mit gerade noch hinreichender Deutlichkeit zu eigen (vgl OLG Wien 32 Bs 198/24p).
Auch davon ausgehend lässt die angefochtene Entscheidung jedoch Feststellungen vermissen, die eine Beurteilung der Frage, ob ein Rücktritt vom Versuch iSd gemäß § 17 Abs 2 Z 2 StVG anzuwendenden Bestimmung des § 8 Abs 2 VStG erfolgt ist, ermöglichen. Entsprechend eindeutige Feststellungen wären jedoch mit Blick auf die Verantwortung des Beschuldigten, wonach er nach ein paar Metern zur Besinnung gekommen und stehen geblieben sei (ON 7.2 S 1), jedenfalls indiziert gewesen.
Ferner beschränkt sich die erstgerichtliche Beweiswürdigung – selbst unter Berücksichtigung der Ausführungen des Anstaltsleiters - aber weitgehend auf eine Wiedergabe der Verfahrensergebnisse, nämlich insbesondere der Verantwortung des Beschuldigten und der aufgrund dieser Verantwortung eingeholten Stellungnahme des Anstaltspsychiaters Dr. C*, ohne diese Ergebnisse einer Würdigung zu unterziehen, sodass beweiswürdigende Erwägungen zur – trotz einer diese im Ergebnis bestreitenden Verantwortung des Beschuldigten - angenommenen Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Genannten (vgl ON 7.2 S 1) fehlen.
Auch die Begründung zur subjektiven Tatseite lässt die von § 60 AVG geforderte Deutlichkeit vermissen, zumal diese sich ohne Darlegung der vom Vollzugsgericht dazu erfolgten Erwägungen auf einen pauschalen Verweis auf die – die subjektive Tatseite tatsächlich gerade nicht in dieser Klarheit umfassende (vgl ON 7.2 S 1: „[…] beim Rausgehen aus der Toilette erlitt ich eine Panikattacke, wahrscheinlich als Folgeerscheinung des Eintretens auf meinen Kopf im Zuge der vorangegangenen Ereignisse am Spazierhof. Wenn ich gefragt werde, wie sich die genannte Panikattacke äußerte, gebe ich an, dass ich folgende Gedanken hatte: Erstens dachte ich zu Unrecht und viel zu lange in Haft zu sein und zweitens fängt es an, mir "hier” an zu bunt zu werden, zumal ich davor im Hof von mehreren Insassen attackiert und fast getötet wurde. Daraufhin entwickelte ich den Gedanken zu fliehen und floh auch als Impulshandlung. Ich begann in Richtung Ausgang zu laufen, wobei ich nach ein paar Metern zur Besinnung kam und stehen blieb.“) - „geständige Verantwortung“ des Insassen (BS 3 iVm ON 1.4 S 2 oben) beschränken. Gerade mit Blick darauf, dass der Anstaltsleiter, dessen Erwägungen sich das Erstgericht im Übrigen undifferenziert zu eigen gemacht hat, noch von einem reinen Tatsachengeständnis ausgegangen ist (vgl ON 1.4 S 2 unten), wäre hier eine entsprechende würdigende Auseinandersetzung und eine unmissverständliche Darlegung der eigenen Überlegungen unumgänglich gewesen wäre (vgl Drexler/Weger, StVG5 § 116 Rz 14).
Schließlich hat es das Erstgericht auch unterlassen, dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorliegenden Ermittlungsergebnissen, insbesondere der Meldung vom 24. Jänner 2025 (ON 1.5) und der Stellungnahme des Anstaltspsychiaters C* vom 20. Februar 2025 (ON 7.1) zu geben und damit dessen Recht auf rechtliches Gehör iSd § 45 Abs 3 AVG verletzt.
In Stattgebung sowie aus Anlass der Beschwerde war daher der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (vgl Pieber in WK2 StVG § 121b Rz 3).
Im weiteren Verfahren wird das Erstgericht daher – mit Blick auf das Amtswegigkeitsprinzips und des Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit (vgl § 25 VStG und § 45 Abs 2 AVG; Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 25 Rz 4; Hengstschläger/Leeb, AVG² § 45 Rz 18) allenfalls nach Durchführung weiterer Erhebungen, etwa durch niederschriftliche Vernehmung der involvierten Justizwachebeamten und Wahrung des rechtlichen Gehörs - unter Berücksichtigung der Vorgaben der § 17 Abs 2 Z 2 StVG iVm §§ 45 Abs 2 und 3 und 60 AVG sowie § 25 VStG neuerlich zu entscheiden haben.
Dabei wird das Erstgericht auch zu beachten haben, dass Erschwerungs- und Milderungsgründe bei der Strafbemessung nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie nicht schon den Strafrahmen bestimmen und daher im Delikt bereits inhaltlich enthalten sind (Drexler/Weger, StVG5 § 109 Rz 4 mwN), sodass der Umstand, dass mit dem Fluchtversuch die schwerste Ordnungswidrigkeit verwirklicht wurde, wie in der Amtsbeschwerde zutreffen moniert, per se ebenso wenig einen erschwerenden Umstand darstellt wie bloß anhängige Ordnungsstrafverfahren bzw bloße Meldungen wegen Ordnungswidrigkeiten (vgl Drexler/Weger, StVG5 § 109 Rz 5 ff). Im Übrigen wäre eine bereits iSd § 116 Abs 2 StVG in nicht unerheblichem Ausmaß erfolgte Absonderung in einem Sonderhaftraum, wenngleich diese – wie vom Erstgericht insoweit zutreffend dargelegt - keine Strafe, sondern lediglich eine Sicherheitsmaßnahme darstellt (OLG Wien 132 Bs 43/19x, Drexler/Weger, StVG5 § 116 Rz 7), mildernd zu berücksichtigen, zumal diese Maßnahme faktisch der Strafe des Hausarrests nach § 114 StVG entspricht (OLG Wien, AZ 33 Bs 525/16s; Drexler/Weger, StVG5 § 109 Rz 2). Hiezu wird das Erstgericht – allenfalls nach Durchführung ergänzender Erhebungen – die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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