OLG Wien 32Bs220/25z

32Bs220/25zOberlandesgericht24.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 32Bs220/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0320BS00220.25Z.1124.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Bahr und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant PoschFahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* wegen Nichtgewährung des Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (eüH) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 3. Juli 2025, GZ 21 Bl 174/25h-7, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* gegen den Bescheid der Leiterin der Justizanstalt Feldkirch vom 16. Mai 2025, GZ **, mit dem dessen Antrag auf Vollzug der infolge Widerrufs zu verbüßenden, ursprünglich mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 1. August 2024, AZ **, wegen §§ 83 Abs 1, 107 Abs 1 StGB über ihn verhängen Freiheitsstrafe von vier Monaten, in Form des eüH abgewiesen worden war (ON 4 S 179 ff), nicht Folge.

Nach wortwörtlicher Wiedergabe des bekämpften Bescheids, der dagegen erhobenen Beschwerde sowie dem Hinweis auf die zwischenzeitig erfolgten Verfolgungsschritte der Staatsanwaltschaft Feldkirch aufgrund der im Rahmen des eüH-Verfahrens vom Verurteilten verfälschten, dennoch positiv auf Buprenorphin getesteten Harnprobe - (konkret: Einstellung des Verfahrens gem § 35 Abs 9 SMG in Bezug auf die Vorwürfe nach § 27 Abs 1 SMG; Einbringung eines Strafantrags wegen § 293 StGB beim Bezirksgericht Feldkirch [ON 7, S 7]), hielt das Erstgericht fest, dass die Anstaltsleiterin ihre – in der Beschwerde gar nicht in Zweifel gezogenen - Feststellungen aktenkonform getroffen habe, sodass diese als unbedenklich übernommen und der Entscheidung zugrunde gelegt würden. Da auch die Einschätzung der Anstaltsleiterin auf das Vorliegen einer negativen Missbrauchsprognose zu bestätigen sei, war der Beschwerde des Verurteilten nicht Folge zu geben.

Das Erstgericht ging damit aktenkonform (vgl insbesondere Erhebungsbericht Neustart, ON 4 S 144; Aktenvermerk ON 4 S 167; Ergebnis Harnabnahme ON 4 S 171 und 173; Protokoll Parteiengehör ON 4 S 176) wörtlich von folgendem Sachverhalt aus:

Feststellungen zu Persönlichkeit und bisheriger Delinquenz:

In der Strafregisterauskunft des Antragstellers scheinen bisher fünf Eintragungen auf, drei davon betreffen Verstöße gegen die körperliche Integrität Dritter, ein Urteil erging wegen Verstoß gegen das SMG und eine Eintragung betrifft das Erschleichen einer Leistung.

Bei Herrn A* musste bereits einmal die Probezeit verlängert und einmal – aus Anlass der aktuellen Verurteilung – die bedingte Nachsicht einer Strafe widerrufen werden.

Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug des Antragstellers ist ersichtlich, dass dieser bisher zwar mehrere Anstellungen hatte, dazwischen jedoch immer wieder AMS-Leistungen bezog und die längste Zeitspanne, in welcher er einer durchgehenden Vollzeit-Erwerbstätigkeit nachging, vier Monate beträgt.

Feststellungen zur Missbrauchsprognose:

Der Antrag des A* langte am 27. Februar 2025 bei der Behörde ein. Da nicht alle Nachweise vorhanden waren, wurde noch am gleichen Tag ein Verbesserungsauftrag erteilt. Mit 10. März 2025 wurde der Verein Neustart mit Erhebungen beauftragt. Diesbezüglich wurden durch den erhebenden Sozialarbeiter am 17. März und 25. März 2025 Gespräche mit dem Antragsteller geführt.

Thematisiert wurden dabei auch die og. Verurteilung nach dem SMG aus dem Jahr (ersichtlich gemeint:) 2021. Der Antragsteller führte gegenüber dem Neustart-Betreuer aus, dass er weder Alkohol noch illegale Drogen konsumiere und er eine ambulante Drogentherapie bei der Beratungsstelle „B*“ positiv abgeschlossen habe.

Am Tag des Parteiengehörs erklärte sich Herr A* mit einem freiwilligen Harntest einverstanden. Die erste Urinprobe verdünnte er mit Wasser, was durch eine Temperaturmessung durch durchführenden Beamten erwiesen wurde. Die Auswertung wurde dennoch durchgeführt und brachte ein illegal positives Ergebnis auf Buprenorphin („BUP“) ein verschreibungspflichtiges Drogenersatzmedikament. Diese Handlung stellt eine Fälschung von Beweismitteln dar und wird durch die Behörde zur Anzeige gebracht werden.

Über Aufforderung einen unverfälschten Harn abzugeben wurde eine zweite Urinprobe gewonnen, welche wenig später wiederum illegal positiv auf BUP war.

Aufgrund dieser Umstände kann keine positive Missbrauchsprognose gestellt werden.

Gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, in der er zusammengefasst eine verfehlte Missbrauchsprognose moniert. Es sei nicht die gebotene Gesamtwürdigung unternommen worden, sondern aufgrund eines einzelnen Fehlverhaltens eine negative Missbrauchsprognose erstellt worden. Die soziale und berufliche Integration sowie die Wahrscheinlichkeit der Einhaltung von Bedingungen wie zB Substanzabstinenz und engmaschige Betreuung seien nicht berücksichtigt worden. Widerrufsgründe dürften nicht als Automatismus zu einem Versagen führen, vielmehr müsse die Behörde eine echte Prognose anstellen, ob unter Auflagen der Missbrauch ausgeschlossen scheint. Das Verfahren wegen § 35 Abs 9 SMG sei vorläufig eingestellt worden, die Tatschwere aus Sicht der Strafverfolgung daher nachrangig. Zum Vorwurf nach § 293 StGB liege noch keine rechtskräftige Verurteilung vor. Die Rechtsfrage, ob das Vollzugsgericht ohne Gesamtprognose die abschlägige Entscheidung allein auf ein einmaliges verfahrensbezogenes Fehlverhalten stützen darf, sei von erheblicher Bedeutung.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.

Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.

Hat das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf das Oberlandesgericht Wien den Beschluss weder aufheben noch – um das Ermessen anders auszuüben – abändern (Pieber in WK2 StVG § 16a Rz 5; Drexler/Weger, StVG5 § 16a Rz 2 mwN).

Die Bewilligung eines eüH hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet nach dem Vorgesagten nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.

Nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form des eüH auf Antrag zu bewilligen, wenn unter anderem nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (§ 156b Abs 2 StVG) anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird. Die Voraussetzungen des § 156c Abs 1 StVG müssen kumulativ vorliegen; schon das Fehlen einer Voraussetzung führt zum Versagen.

Die Vollzugsform des eüH setzt ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft voraus. Im Rahmen der nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG aufzustellenden Risikoprognose hinsichtlich eines Missbrauchs des eüH stellen bereits begangene strafbare Handlungen Risikofaktoren dar, die in die Beurteilung der Missbrauchsgefahr einzufließen haben. Darüber hinaus nennen die Gesetzesmaterialien die Gefährlichkeit des Betroffenen, Art und Beweggrund der Anlasstat oder früherer Verurteilungen, den nunmehrigen Lebenswandel und die Chancen auf ein redliches Fortkommen nach der Haft als weitere Aspekte, die bei der Beurteilung der Missbrauchsgefahr zu berücksichtigen sind. Auch die Wahrscheinlichkeit der Einhaltung der nach § 156b Abs 2 StVG auferlegten Bedingungen ist zu berücksichtigen. Bei der anzustellenden Prognose besteht für die Strafvollzugsbehörden ein Beurteilungsspielraum, innerhalb dessen die Entscheidung anhand der gesetzlichen Kriterien zu begründen ist (Drexler/Weger, StVG5 § 156c Rz 14 mwN).

Die Gewährung eines eüH ist mit einem entsprechenden Vertrauensvorschuss verbunden, zumal keine dem geschlossenen Vollzug vergleichbare physische Überwachungsmöglichkeit besteht. Missbrauchsgefahr liegt demnach dann vor, wenn jeweils aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Verurteilter den eüH zur Begehung einer strafbaren Handlung ausnützt, flüchten wird oder diese Vollzugsform im konkreten Fall sonst nicht mit den Vollzugszwecken (§ 20) in Einklang gebracht werden kann (Drexler/Weger, StVG5 § 156c Rz 15 mwN). Gefahrenträchtig sind dabei auch fortgesetzte Delinquenz nach Antragstellung und eine negative Verlässlichkeitsprognose, wenn also der Antragsteller eine nur mangelnde Kooperationsbereitschaft bzw Paktfähigkeit zeigt, indem er etwa im Bewilligungsverfahren unrichtige Angaben macht, Fakten verschweigt oder etwa eingetretene Änderungen nicht mitteilt (Drexler/Weger, StVG5 § 156c Rz 15/1 mwN).

Darüber hinaus stellen bereits im Entscheidungszeitpunkt bekannte Widerrufsgründe einen Versagungsgrund dar (Drexler/Weger, StVG5 § 156c Rz 24 mwN).

Gemäß § 156c Abs 2 StVG ist die Anhaltung im eüH zu widerrufen, wenn – hier von Relevanz – gegen den Strafgefangenen der dringende Verdacht besteht, eine vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung während des eüH oder eine – neue oder neu hervorgekommene - vorsätzliche oder fahrlässige gerichtliche strafbare Handlung, deren Aburteilung nach Abs 1 Z 4 einer Bewilligung des Strafvollzuges durch eüH entgegenstehen würde, begangen zu haben (Z 5 leg cit). Erfolgte die im Raum stehende Tat vor dem tatsächlichen Strafantritt (eüH), kommt es auf die Beantwortung der theoretischen Frage an, ob der eüH im Lichte der weiteren Tat nicht mehr bewilligt würde, weil eine günstige Prognose iSd Abs 1 Z 4 nicht mehr erstellt werden könnte. Bei einer nach Strafantritt (also während des laufenden eüH) verübten Vorsatztat bedarf es keiner solchen theoretischen Überlegung mehr (Drexler/Weger, StVG5 § 156c Rz 22; EBRV 772 BlgNR 24. GP 8).

Ob ein zur Dringlichkeit gesteigerter Verdacht besteht, ob also eine Verurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, hat der Anstaltsleiter bzw das Vollzugsgericht selbständig zu entscheiden. Die Frage ist dabei Haupt-, nicht Vorfrage. Für die „hohe Wahrscheinlichkeit“ in diesem Zusammenhang gilt zu bedenken, dass der eüH nur eine von mehreren Vollzugsformen ist, sich der Betroffene sohin schon in Haft befindet und nach dem Widerruf in Haft bleibt. Der Widerruf bedeutet sohin nichts anderes als den Wechsel von einer Vollzugsform (eüH) in eine andere (zB Normalvollzug). Außerdem gilt im Vollzugsverfahren keine Unschuldsvermutung mehr. Sohin ist der Maßstab für die Einstufung der Wahrscheinlichkeit als „hoch“ iSd § 156 Abs 2 Z 5 StVG weniger streng als bei Verhängung der Untersuchungshaft, mit der eine Freiheitsentziehung erfolgt (und die Unschuldsvermutung gilt). Die Wahrscheinlichkeit im Anwendungsbereich der Z 5 ist daher bereits dann „hoch“, wenn sie jenen Grad erreicht, der für die Festnahme gem § 170 Abs 1 StPO genügt oder der Verurteilungswahrscheinlichkeit gem § 210 StPO entspricht (Drexler/Weger, StVG5 § 156c Rz 22/2).

Gegenständlich wich das Erstgericht weder von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab, wonach im Rahmen des eüH Versagungs- den Widerrufsgründen gleichstehen und eine negative Missbrauchsprognose zur Ablehnung eines Antrags auf eüH führt, noch wurden dabei vorzunehmende Ermessensentscheidungen außerhalb des gesetzlichen Rahmens bzw in unvertretbarer Weise getroffen. Wie bereits ausgeführt stellen sowohl fortgesetzte Delinquenz nach Antragstellung – noch dazu nicht nur trotz, sondern gerade wegen des eüH-Verfahrens - als auch die Annahme mangelnder Paktfähigkeit eine tragfähige Grundlage für die Annahme einer negativen Verlässlichkeitsprognose dar. Entgegen dem Beschwerdevorbringen stützte das Erstgericht seine Missbrauchsprognose nämlich nicht nur auf einen „einmaligen Suchtgiftvorfall“ und das „verfahrensbezogene Fehlverhalten“ – für sich genommen bereits jeweils überaus gravierende Umstände -, sondern machte sich insbesondere auch die Ansicht der Anstaltsleitung zu eigen, wonach die wahrheitswidrigen Angaben gegenüber dem Verein Neustart mangelnde Aufrichtigkeit und Paktfähigkeit bedeuten.

Die Einschätzung des Erstgerichts, es liege durch die Verfälschung des Drogenharns mit der geforderten gesteigerten Wahrscheinlichkeit der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung vor, ist mit Blick auf die Einbringung eines Strafantrags in Zusammenhalt mit dem Eingeständnis des Verurteilten (Protokoll Parteiengehör ON 4 S 176) dabei ebensowenig zu beanstanden wie dessen Einschätzung, wonach - auch unter Ausblendung der im Akt nicht ersichtlichen vermeintlichen Bagatellisierung des Konsums derartiger Substanzen (vgl ON 4 S 181) - die gegenüber dem Verein Neustart getätigten falschen Angaben bezüglich seiner vermeintlichen Drogenfreiheit eine fehlende Verlässlichkeit indizieren. Die Einstellung des wegen § 27 SMG geführten Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft bedeutet wiederum keineswegs eine „nachrangige Tatschwere“, sondern ist schlichtweg gesetzlich geboten. Im Übrigen sind nach § 156c Abs 2 Z 5 StVG alle Vorsatzdelikte gleichermaßen und (bei vor Strafantritt begangenen Taten) sogar Fahrlässigkeitsdelikte erfasst. Auch übersieht die Beschwerde, dass für das Vorliegen eines Widerrufsgrunds iSd § 156c Abs 2 Z 5 StVG eine rechtskräftige Verurteilung gar nicht erforderlich ist (arg: „Verdacht“); die Unschuldsvermutung kommt wie bereits angeführt nicht zum Tragen.

Inwieweit Missbrauchsrisiken gegenständlich durch gezielte Bedingungen (in der Beschwerde beispielhaft angeführt: Substanzabstinenz mit regelmäßigen Kontrollen, betreute Gespräche, eng getaktete Anwesenheitsfenster) hintangehalten werden können, bleibt schon angesichts des Verhaltens des Verurteilten, der noch nicht einmal trotz ausdrücklicher Thematisierung seines Drogenkonsums im Rahmen des Erhebungsverfahrens inklusive Kenntnis der Erforderlichkeit regelmäßiger Drogenkontrollen (ON 4 S 144; vgl auch ON 4 S 161 und 163, wonach ihm der Termin zum Parteienverkehr weit über ein Monat vorher bekannt gemacht wurde) abstinent zu bleiben vermochte, zweifelhaft. Dies zumal auch der für den Konsum angegebene Grund („Stress mit seiner Frau“ [ON 4 S 176]) dafür spricht, dass der Verurteilte bereits bei banalsten Gründen zu illegalen Substanzen greift.

Letztlich vermögen auch weder die in der Beschwerde behauptete berufliche Einbindung, die zudem, wie schon in der bekämpften Entscheidung festgestellt, bislang lediglich unbeständig war (ON 4 S 180), noch das angeblich stabile Umfeld, das in dieser Form vom Verurteilten gar nicht behauptet wurde (vgl ON 4 S 144), etwas daran zu ändern, dass der dringende Verdacht neuerlicher Straffälligkeit vorliegt.

Zusammengefasst ist somit weder in Bezug auf die Annahme einer neuerlichen Straffälligkeit noch auf die Prognoseentscheidung des § 156c Abs 1 Z 4 StVG von einem Ermessensmissbrauch auszugehen.

Da die in §§ 156b und 156c StVG genannten Voraussetzungen für die Gewährung eines eüH nach den Intentionen des Gesetzgebers kumulativ vorliegen müssen, wobei das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen zur Ablehnung des Antrags führt (Drexler/Weger, StVG5 § 156d Rz 5 mwN), war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

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