OLG Wien 33R169/25b

33R169/25bOberlandesgericht24.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 33R169/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:03300R00169.25B.1124.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, den Richter Mag. Schmoliner und die Richterin Mag.a Tscherner in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B Limited, **, Malta, vertreten durch die BK.PARTNERS Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 69.275,07 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21.10.2025, **-9, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit EUR 3.786,12 (darin EUR 631,02 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

Die Beklagte hat ihren Sitz in Malta und betreibt die auch in deutscher Sprache und von österreichischen Kunden abrufbare Website **. Sie unterliegt der Aufsicht und Kontrolle der „Malta Gaming Authority“, verfügt jedoch über keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz (GSpG).

Der Kläger, der seinen Wohnsitz in ** hat, registrierte sich auf der Website der Beklagten. Im Zeitraum 20.7.2013 bis 1.2.2024 nahm er von Österreich aus an auf der Website der Beklagten angebotenen Online-Glücksspielen (Roulette, Slots und Black Jack) teil und erlitt dabei einen Verlust von insgesamt EUR 69.275,07 (Einzahlungen von EUR 88.825,25 abzüglich Auszahlungen von EUR 19.550,18).

Der Kläger begehrt die Rückzahlung dieser Spielverluste zuzüglich 4 % Zinsen ab 2.2.2024. Da die Beklagte über keine Konzession nach dem GspG verfüge und damit gegen das unionsrechtskonforme Glücksspielmonopol verstoße, habe es sich um illegales Glücksspiel gehandelt. Die Einsätze seien daher auf bereicherungs- und schadenersatzrechtlicher Grundlage rückforderbar, wobei auf den Sachverhalt österreichisches Recht anzuwenden sei.

Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, nach dem anzuwendenden maltesischen Recht seien die Glücksverträge zulässig und daher nicht rückabzuwickeln. Im Übrigen sei das GspG unionsrechtswidrig und dürfe daher nicht angewendet werden. Selbst wenn es anzuwenden sei, seien Glücksverträge nach dem ABGB nicht verboten. Jedenfalls aber stünden Zinsen erst ab dem Tag nach der Klagszustellung und nicht wie vom Kläger begehrt ab dem Tag der letzten Einzahlung zu.

Mit dem nun angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 69.275,07 samt 4 % Zinsen seit 2.2.2024 sowie zum Kostenersatz. Es traf die eingangs zusammengefasst wiedergegebenen, im Berufungsverfahren nicht strittigen Feststellungen und kam rechtlich zum Ergebnis, gemäß Art 6 Rom I-VO sei österreichisches Recht anzuwenden. Das österreichische Glücksspielmonopol verstoße nach gefestigter Rechtsprechung nicht gegen das Unionsrecht; ein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen, bestehe nicht. Das von der Beklagten angebotene Glücksspiel widerspreche diesem Monopol und sei daher illegal. Die Verluste könnten daher im Wege des Bereicherungsrechts zurückgefordert werden. Die Zinsen seien ab dem Tag der letzten Einzahlung zuzusprechen, weil der Bereicherungsschuldner nach ständiger Rechtsprechung die mit dem gesetzlichen Zinssatz pauschalierten Nutzungen eines von ihm zu erstattenden Geldbetrags unabhängig vom Eintritt des Verzugs herauszugeben habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungmnängel) mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer Klagsabweisung, in eventu im Sinne eines Zinsenzuspruchs erst ab 11.4.2025, abzuändern. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Der Kläger stellt in seiner Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Verfahrensrüge:

Als Stoffsammlungsmangel rügt die Beklagte, das Erstgericht habe das beantragte Gutachten aus den Fachbereichen Marktforschung und Werbepsychologie zum Beweis dafür, dass die Werbemaßnahmen der C* AG und der D* GmbH im von der Klage umfassten Zeitraum Verbrauchern hohe Gewinne in Aussicht gestellt, die Risiken des Glücksspiels verharmlost hätten und darauf ausgerichtet gewesen seien, insbesondere auch Neukunden zu akquirieren und somit den Glücksspielmarkt in Österreich zu erweitern, nicht eingeholt.

Ein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO liegt schon deshalb nicht vor, weil das Erstgericht gerade keine von den Behauptungen der Beklagten abweichenden Feststellungen getroffen hat. Sollten die Tatsachen, welche die Beklagte mit dem beantragten Gutachten beweisen möchte, rechtlich relevant sein, käme nur ein sekundärer Feststellungsmangel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO in Betracht (vgl Pimmer in Fasching/Konecny³ § 496 ZPO Rz 55 ff), auf den im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge einzugehen sein wird.

2. Zur Rechtsrüge:

2.1. Als sekundär mangelhaft wertet die Berufung das Fehlen von Feststellungen zur Ausrichtung, Ausgestaltung und Verhältnismäßigkeit der Werbemaßnahmen, Geschäftspolitik und Geschäftsstrategie der Monopolistin, Ausweitung deren Geschäftstätigkeit, Werbemaßpraktiken etwaiger anderer privater Glücksspielanbieter, zum Abzielen staatlicher Politik auf die Ermunterung zur Teilnahme an dem Monopol unterliegenden Glücksspielen sowie dazu, dass herkömmliche Glücksspielautomaten, bei denen das Ergebnis im Gerät selbst ermittelt wird und Video-Lotterie-Terminals („VLT“), bei denen das Ergebnis zentralseitig ermittelt wird, sowie Online-Sportwetten und Online-Glücksspiel dasselbe Gefährdungspotential bergen würden. Darüber hinaus hätte das Erstgericht Feststellungen zu dem Beklagtenvorbringen zu treffen gehabt, dass der Staat Österreich seiner Darlegungs- und Nachweispflicht im Hinblick auf die Erforderlichkeit des Glücksspielmonopols nicht nachgekommen sei und Änderungen des § 14 GSpG durch das Budgetbegleitgesetz 2011 nicht gegenüber der Europäischen Kommission notifiziert habe.

2.1.1. Der Oberste Gerichtshof geht seit seiner am 22.11.2016 zu 4 Ob 31/16m ergangenen Entscheidung inständiger Rechtsprechung davon aus, dass das im Glücksspielgesetz normierte Monopol- oder Konzessionssystem bei gesamthafter Würdigung sämtlicher damit verbundener Auswirkungen (insbesondere der Werbemaßnahmen der Konzessionäre) auf dem Glücksspielmarkt allen vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts zur Verhältnismäßigkeit und Kohärenz entspricht (RS0130636 [T7]; zuletzt etwa 6 Ob 33/25h; 7 Ob 16/25s; 8 Ob 54/25m). Bereits mehrfach hat der Oberste Gerichtshof unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der anderen österreichischen Höchstgerichte und des EuGH die Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols für abschließend beantwortet erachtet (1 Ob 229/20p; 5 Ob 30/21d; 3 Ob 72/21s).

Die genannten Entscheidungen setzen sich mit den von der Beklagten vorgebrachten Argumenten auseinander, dass die Werbung der Konzessionäre auch den Zweck verfolge, den Glücksspielmarkt auf Neukunden zu erweitern Personen zur aktiven Teilnahme am Spiel anzuregen, etwa etwa indem das Spiel verharmlost und hohe Gewinne in Aussicht gestellt werden. Sie begründen zudem, wieso auch eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspielen mit dem Ziel, Spieler zu schützen und Straftaten im Zusammenhang mit verbotenen Spielen zu bekämpfen, in Einklang stehen könne, wenn Spieler dadurch veranlasst werden, von verbotenen Spielen zu erlaubten und geregelten Spielen überzugehen, bei denen davon ausgegangen werden könne, dass sie „frei von kriminellen Elementen“ und darauf ausgelegt seien, die Verbraucher vor übermäßigen Ausgaben und Spielsucht zu schützen (vgl etwa 1 Ob 229/20p).

Der Oberste Gerichtshof setzte sich in den genannten Entscheidungen auch mit den Fragen der unterschiedlichen Behandlung von Online-Sportwetten und Online-Glücksspielen, der restriktiveren Behandlung von Online-Glücksspielen im Vergleich zu Offline-Glücksspielen und dem Spielerschutz bei Ausspielungen an VLT auseinander (vgl 7 Ob 213/21f; vgl RS0129268 [T6; T8] = 5 Ob 30/21d).

2.1.2. Die Beurteilung des Obersten Gerichtshofs steht auch in Einklang mit den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs (vgl E 945/2016, G 286/2019) und des Verwaltungsgerichtshofs (vgl Ro 2015/17/0022, Ra 2018/17/0048, Ra 2020/17/0001; Ra 2021/17/0031). Auch der EuGH sah die aktuellen Werbemaßnahmen der österreichischen Konzessionsinhaber in der zuletzt ergangenen Entscheidung zum österreichischen Glücksspielmonopol als kohärent an (EuGH C-920/19, Fluctus/Fluentum).

2.1.3. Die Beklagte zeigt nicht auf, inwiefern sich durch Feststellungen zu den genannten Punkten eine Änderung der Beurteilung der Kohärenz des österreichischen Monopol-/Konzessionssystems ergeben würde. Der Hinweis auf die Entscheidung 10 Ob 52/16v vom 11.11.2016 geht fehl, weil diese Entscheidung aus der Zeit vor der dargestellten nunmehr maßgebenden, gefestigten Rechtsprechung stammt (vgl 4 Ob 229/17f).

2.2. Der EuGH hat mehrfach ausgesprochen, dass das Gericht in einem (in den genannten Anlassfällen) Verwaltungs- oder Strafverfahren zu prüfen hat, ob die nationalen Behörden tatsächlich bestrebt waren, im Hinblick auf die geltend gemachten Ziele ein besonders hohes Schutzniveau zu gewährleisten, und ob die Errichtung eines Monopols im Licht dieses angestrebten Schutzniveaus tatsächlich als erforderlich angesehen werden konnte. Es obliegt in diesem Zusammenhang dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (etwa C-347/09, Dickinger/Ömer Rn 54; C-390/12, Pfleger Rn 50).

Dass das österreichische Monopol-/Konzessionssystem verhältnismäßig ist und auch im Spielzeitraum des Klägers war, ist hinlänglich geklärt (siehe ad 2.1.1.). Die Beklagte zeigt nicht auf, inwiefern im hier zu beurteilenden Fall von anderen Tatsachen auszugehen wäre, die eine andere Beurteilung des Monopol-/Konzessionssystems bedingen könnten (vgl 7 Ob 213/21f). Es besteht kein Anlass, in einem zivilrechtlichen Verfahren zwischen dem durch verbotenes Glücksspiel Geschädigten und dem Glücksspielanbieter dem Staat, der das anzuwendende Glücksspielrecht erlassen hat, einen weiteren, gesonderten „Nachweis“ zur Verhältnismäßigkeit abzufordern.

2.3. Die Beklagte dringt auch mit dem Argument nicht durch, die Neuregelung des § 14 GSpG durch das BudgetbegleitG 2011 hätte einer Notifikation gegenüber der Europäischen Kommission bedurft. Eine Verpflichtung zur Notifizierung der Bestimmung des § 14 GSpG idF des BudgetbegleitG 2011, BGBl I 2010/111, nach Maßgabe der Richtlinie 98/34/EG idF der Richtlinien 98/48/EG und 2006/96/EG hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach verneint (4 Ob 223/21d; 7 Ob 213/21f; 3 Ob 200/21i; 6 Ob 203/21b).

2.4. Schließlich argumentiert die Beklagte, Glücksverträge seien nach den ausdrücklichen Regelungen des ABGB zulässig und bildeten eine eigene Vertragsgattung (§§ 1267 bis 1274 ABGB). Glücksspielverträge seien somit generell vom österreichische Gesetzgeber für zulässig erklärt worden und könnten prinzipiell wirksam abgeschlossen werden. Ein allfällig nicht erfülltes Konzessionserfordernis könne demnach nicht zu einem Inhaltsverbot, sondern allenfalls zu einem Abschlussverbot führen. Aus diesem Grund seien die zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Glücksspiel-Verträge – selbst wenn man von der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspiel-Monopols ausgehen wollte – nicht nichtig.

Diese Argumentation widerspricht der gefestigten Rechtsprechung, wonach die Durchführung einer Ausspielung ohne Konzession ein verbotenes Glücksspiel darstellt. Demnach sind jene Spiele gemäß § 1174 Abs 2 ABGB verboten und damit nichtig iSd § 879 Abs 1 ABGB, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen (RS0102178; RS0038378). Verbotene Spiele erzeugen nicht einmal eine Naturalobligation. Der Verlierer kann die bezahlte Wett- oder Spielschuld zurückfordern, ohne dass dem die Bestimmungen der §§ 1174 Abs 1, Satz 1, und 1432 ABGB entgegenstünden, weil die Leistungen nicht „zur Bewirkung“ der erlaubten Handlung, sondern als „Einsatz“ erbracht wurden. Den Rückforderungsanspruch zu verweigern, widerspräche dem Zweck der Glücksspiel-Verbote (RS0025607 [T1]; RS0134152; 9 Ob 54/22i; 7 Ob 203/23p uva; zuletzt etwa 6 Ob 70/25z [9]). Entgegen der allgemeinen Regel (§§ 1431 f ABGB) besteht der Rückforderungsanspruch sogar dann, wenn die Ungültigkeit der Verpflichtung oder Leistung bekannt war (RS0025607 [T2]; zuletzt etwa 6 Ob 157/25v).

2.5. Auch der Einwand der Beklagten zum Beginn des Zinsenlaufs ist unberechtigt:

Für den der Beklagten zugeflossenen Nutzungsvorteil hat sie Vergütungszinsen in pauschaler Höhe von 4 % zu entrichten, die dem Kläger ab dem Eintritt der Bereicherung zustehen (4 Ob 210/23w [1.2. und 1.3.] mwN). Diese Bereicherung war in Ansehung der Gesamtforderung von EUR 69.275,07 am 1.2.2024 abgeschlossen, als der Kläger nach den unbekämpften Feststellungen seine Spiele auf der Plattform der Beklagten beendete. Aus diesem Gesamtbetrag gebühren dem Kläger deshalb gemäß § 903 Satz 2 ABGB grundsätzlich Vergütungszinsen ab dem Tag darauf (vgl Bollenberger/P. Bydlinski in KBB7 § 903 ABGB Rz 2). Folgerichtig begehrte er diese Zinsen ab dem 2.2.2024, ohne in Gestalt einer Zinsstaffel Teile davon schon für frühere Zeiträume zu verlangen.

Die in der Berufung zitierte gegenteilige Entscheidung 5 R 70/22s des OLG Innsbruck ist vereinzelt geblieben; das OLG Innsbruck ist in Folgeentscheidungen (etwa 5 R 27/23v; 5 R 61/23v; zuletzt 1 R 91/25d) von der dort vertretenen Rechtsansicht selbst wieder abgekommen und hat eingeräumt, diese habe sich auf den veralteten Rechtssatz RS0016332 gestützt. Ihr war daher nicht zu folgen.

Die weiters zitierte Entscheidung 8 Ob 107/17v ist nicht einschlägig: Dort war ein Geschäftsunfähiger Bereicherungsschuldner der Kreditvaluta und die Frage zu beurteilen, ob gesetzliche Verzugszinsen ab der Zuzählung der Kreditvaluta zustehen. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier nicht vor.

Der Zuspruch der gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs 1 ABGB) ab 2.2.2024 erfolgte damit zu Recht.

3. Nach dem Gesagten musste die Berufung insgesamt erfolglos bleiben.

4. Die Entscheidung über die Berufungsbeantwortungskosten beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

5. Zu sämtlichen in der Berufung aufgeworfenen Rechtsfragen liegt einhellige höchstgerichtliche Rechtsprechung vor, von der das Berufungsgericht nicht abgewichen ist. Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist daher nicht zulässig.

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