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8Bs160/25y•OLG Linz 8Bs160/25y
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 20. Oktober 2025, Hv*-24, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 17. März 2025 (ON 9) wurde der ** geborene A* des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB schuldig erkannt und hierfür zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten sowie zum Kostenersatz verurteilt. Danach hat er ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls jedoch am 18. Dezember 2024 in ** und andernorts falsche und besonders geschützte Urkunden, nämlich zwei nachgemachte Kennzeichentafeln „**“ mit dem Vorsatz an seinem nicht zum Verkehr zugelassenen PKW der Marke ** angebracht, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich dass es sich jeweils um behördlich zugelassene Kennzeichen auf einem zum Verkehr zugelassenen PKW handelt, gebraucht werden.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht als erschwerend den raschen Rückfall, vier einschlägige Vorstrafen und die Tatbegehung während offener Probezeit, als mildernd das abgelegte reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung der vom Schuldspruch umfassten gefälschten Kennzeichentafeln.
Mit Beschluss vom 17. Juni 2025 (ON 19) gewährte das Erstgericht dem Verurteilten für den Abschluss von Behandlungen zur Wiedergewinnung seiner körperlichen und geistigen Gesundheit einen Strafaufschub gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG bis 30. Oktober 2025.
Am 10. Oktober 2026 beantragte A*, die verhängte Strafe „gemäß § 3 StVG“ zur Gänze nachzusehen, da er in der Therapie erkennbare Fortschritte erzielt habe und aktiv um berufliche Wiedereingliederung bemüht sei (ON 20). Diesen Antrag wies das Erstgericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2025 (ON 21) ab.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 (ON 22), ergänzt mit Klarstellung vom selben Tag (ON 23), beantragte der Verurteilte erneut die Nachsicht „gemäß § 3 StVG“ der über ihn verhängten Strafe, dies mit der Begründung, ihm sei ab 3. November 2025 eine sozialversicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigung als Lagerarbeiter in der Nähe seines Wohnorts angeboten worden, womit eine wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Resozialisierung erfüllt sei. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2025 (ON 24) wies das Erstgericht diesen – als solchen nach § 31a Abs 1 StGB gewerteten – Antrag ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 25), in der er eine unrichtige rechtliche Einordnung seines Antrags moniert und ausdrücklich festhält, es habe sich nicht um ein Begehren auf „bloße“ nachträgliche Strafmilderung nach § 31a StGB, sondern um einen „eigenständigen Antrag auf Nachsicht gemäß § 3 StVG“ gehandelt. Das Rechtsmittel zielt auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und neuerliche Behandlung seines Antrags als „echten Antrag auf Nachsicht gemäß § 3 StVG“ mit dem Ergebnis des vollständigen Erlasses der Strafe wegen Resozialisierungsfortschritten ab.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Voranzustellen ist, dass den Strafgesetzen der Begriff des „vollständigen Erlasses einer Strafe wegen Resozialisierungsfortschritten“ fremd ist. Zu denken wäre in diesem Zusammenhang lediglich an Art 65 Abs 2 lit c B-VG und die dort geregelte, vom Verurteilten offenkundig nicht angesprochene, Befugnis des österreichischen Bundespräsidenten zur Begnadigung. Der vom Beschwerdeführer in seinem Antrag verwendete Begriff der „Nachsicht“ findet sich jedoch im fünften Abschnitt des StGB im Zusammenhang mit bedingter Strafnachsicht und bedingter Entlassung. Nach § 43 Abs 1 StGB hat das Gericht eine zwei Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Wird die Nachsicht nicht widerrufen, so ist die Strafe endgültig nachzusehen (§ 43 Abs 2 erster Satz StGB).
Im gegenständlichen Urteil (ON 9) wurde eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt und ist § 43 Abs 1 StGB nicht zur Anwendung gekommen. Für eine nachträgliche Anwendung dieser Bestimmung und damit bedingte Nachsicht der gesamten Freiheitsstrafe schafft § 31a Abs 1 StGB eine mögliche materiell-rechtliche Grundlage. Eine Nachsicht der Strafe in dem Sinn, dass diese im Ergebnis nicht mehr vollzogen werden kann, könnte sich somit ausschließlich auf eine derartige nachträgliche Milderung der Strafe stützen, die eben nicht nur auf eine Herabsetzung der Strafe, sondern auch auf ihre (gänzliche oder teilweise) bedingte Nachsicht abzielen kann.
Demgegenüber trifft die vom Beschwerdeführer mehrfach zitierte Bestimmung des § 3 StVG keinerlei Regelungen zu einer „Nachsicht“ einer Strafe, sondern regelt die Anordnung des Vollzuges, die Durchsetzung der Einleitung des Strafvollzugs und Maßnahmen zur Ermittlung des Aufenthalts eines Verurteilten. Eine „Nachsicht nach § 3 StVG“ existiert somit nach dem österreichischen Recht nicht.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu bemängeln, dass das Erstgericht zugunsten des Beschwerdeführers seinen Antrag inhaltlich als solchen auf Gewährung einer Nachsicht der Strafe gemäß § 43 Abs 1 StGB im Wege nachträglicher Strafmilderung iSd § 31a StGB wertete. Das in § 31a Abs 1 StGB geregelte Rechtsinstitut der nachträglichen Strafmilderung ermöglicht zugunsten des Verurteilten die Anpassung einer aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils zu vollziehenden Sanktion an – mit Beziehung auf Strafbemessungstatsachen – geänderte Verhältnisse. Als nachträglich hervorkommende Milderungsgründe kommen nicht nur die im StGB beispielsweise angeführten Milderungsgründe im engeren Sinn in Betracht, sondern alle Umstände, die in Ansehung der ausgesprochenen Strafe eine mildere Behandlung des Täters herbeiführen können (vgl Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 31a Rz 1; Ratz in WK² StGB § 31a Rz 2 und 4; OLG Linz 7 Bs 22/25x). Als nachträgliche Strafmilderung kann das Gericht die Dauer der Freiheitsstrafe oder die Zahl der Tagessätze herabsetzen, statt der Freiheits- eine Geldstrafe verhängen, die Strafe – auch nach erfolgtem Widerruf – teilweise oder zur Gänze bedingt nachsehen oder eine für den Verurteilten günstigere Relation der teilbedingten Strafnachsicht wählen (Ratz in WK² StGB § 31a Rz 6).
Die im Antrag vorgebrachten (neuen) Gründe stellen keine Umstände dar, die eine mildere Bemessung der Strafe und/oder deren bedingte Nachsicht rechtfertigen würden.
Seit dem rechtskräftigen Beschluss des Landesgerichts Wels vom 14. Oktober 2025, mit dem die Voraussetzungen für eine nachträgliche Nachsicht der Strafe bis zu diesem Zeitpunkt rechtsverbindlich geprüft wurden, führt der Beschwerdeführer als neues Argument ein mit Wirkung 15. November 2025 beginnendes Dienstverhältnis ins Treffen (ON 27.2). Selbst eine durchgehend längere Zeit bestehende Beschäftigung würde keinen bei der Strafbemessung im engeren Sinn zu berücksichtigenden Umstand darstellen; viel mehr gilt dies für ein erst vor wenigen Tagen begonnenes Dienstverhältnis.
Wenngleich seit der Tatbegehung nunmehr fast ein Jahr vergangen ist, in dem sich der Verurteilte wohlverhalten hat, kommt ihm der besondere Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 18 StGB schon deshalb nicht zugute, weil nach ständiger Rechtsprechung von einem längeren Wohlverhalten nur dann gesprochen werden kann, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallverjährungsfrist des § 39 Abs 2 StGB von fünf Jahren entspricht (Riffel in WK² StGB § 32 Rz 46; vgl RIS-Justiz RS0091605 [T13]).
Auch die vom Beschwerdeführer angeführten (nach dem Vorbringen auch seit dem rechtskräftigen Beschluss vom 14. Oktober 2025 fortgesetzten) Therapien begründen schon deshalb keine strafmildernden Umstände, weil psychische bzw physiologische Beschwerden nach dem Akteninhalt nicht mitkausal für die Tatbegehung waren.
Ein Antrag auf Strafaufschub iSd § 6 StVG ist der Eingabe des Verurteilten, der erkennbar einzig die Nachsicht der Freiheitsstrafe, nicht aber bloß deren (weiteren) Aufschub erreichen möchte, nicht zu entnehmen. Mit Blick auf die Ausführungen des Landesgerichts Wels zur Hauptintention für die Beschlussfassung vom 17. Juni 2025 (ON 19) sei der Vollständigkeit halber ergänzend festgehalten, dass die Bestimmung des § 6 StVG keine geeignete Grundlage für einen Strafaufschub zur Schaffung der gemäß § 156c Abs 1 Z 2 StVG notwendigen „Infrastruktur“ bietet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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