OLG Linz 10Bs261/25s

10Bs261/25sOberlandesgericht24.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 10Bs261/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0100BS00261.25S.1124.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 28. Oktober 2025, Hv*-165, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 (datiert mit 17. Oktober 2025) wandte sich A* mit folgendem Begehren an das Oberlandesgericht Linz: „[..] Ich akzeptier die Entscheidung vom 13.10.2025 LG Linz beglaubigt OLG Urteil 13.10.2025 nicht. Ich bitte Sie Beschluss mit Begründung mir und meinen Anwalt Dr. B* schicken. Ich möchte Beschwerde Oberste Geritshof machen [..] Bitte in persische Sprache für mich ubersetzen und deutsch“ (ON 163). Das Schreiben wurde dem Erstgericht zur weiteren Veranlassung übermittelt.

Auf Grund der Formulierung wurde es als Antrag auf Übersetzung der Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts Linz vom 13. Oktober 2025 gewertet und dieser vom Erstgericht mit Beschluss vom 28. Oktober 2025 abgewiesen (ON 165).

Nunmehr wurde der Akt dem Oberlandesgericht Linz vorgelegt, weil der Verurteilte ein mit 5. November 2025 datiertes Schreiben einbrachte, welches er als „Beschwerde gegen Beschluss vom 28.10.2025, GZ: Hv* – 1.120“ bezeichnete und in welchem er unter anderem ausführt „meine Beschwerde begründet sich wie folgt“ (ON 166).

In der Begründung legt er jedoch in der Folge dar, dass eine Übersetzung der Rechtsmittelentscheidung von ihm nicht angestrebt worden sei, sondern er vielmehr eine Übersetzung jenes Beschlusses habe erreichen wollen, mit welchem seine Nichtigkeitsbeschwerde am 22. August 2025 vom Erstgericht zurückgewiesen worden sei.

Damit bringt er zum Ausdruck, durch die abweisliche Entscheidung des Erstgerichts vom 28. Oktober 2025 nicht beschwert zu sein (vielmehr sei über seinen Antrag nicht abgesprochen worden), weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben war.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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