OGH 21Ds5/25k

21Ds5/25kObergericht25.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OGH 21Ds5/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0210DS00005.25K.1125.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 25. November 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt, AZ D 59/21 (iVm D 149/22) des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *, über den Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Gründe:

[1] Mit Eingabe vom 17. November 2025 beantragte der Disziplinarbeschuldigte, an der vom Obersten Gerichtshof für 10. Dezember 2025 angeordneten mündlichen Verhandlung über seine Berufung gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 16. November 2023, AZ D 59/21 (iVm D 149/22) per Videokonferenz teilnehmen zu können.

[2] Die Möglichkeit der Vernehmung des Angeklagten in der Hauptverhandlung durch „Zuschaltung“ mittels technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (§ 153 Abs 4 StPO; „Videokonferenz“) sieht die Strafprozessordnung gemäß § 239 dritter Satz StPO nur in den in § 174 Abs 1 StPO geregelten Fällen (der Anhaltung des Angeklagten in Untersuchungshaft, während einer Pandemie oder, wenn es zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl 1959/186, nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Justiz notwendig erscheint) vor (RIS-Justiz RS0128200, RS0134930; Kirchbacher, WK-StPO § 247a Rz 3). Für das Rechtsmittelverfahren regeln §§ 286 Abs 2, 471, 488 Abs 1 StPO (im Wesentlichen) Entsprechendes.

[3] Der Antrag war daher, da die Verfahrensgesetze diese Möglichkeit einer Vernehmung nicht zulassen, abzuweisen.

[4] Hinzugefügt sei, dass die geplante „Reise“ des Disziplinarbeschuldigten, deren „Umbuchung“ möglich (ON 9 S 1) wäre, kein „unabweisbares Hindernis“ (§ 427 Abs 3 StPO) darstellt.

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