OLG Wien 16R170/25z

16R170/25zOberlandesgericht25.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 16R170/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01600R00170.25Z.1125.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag. Elhenicky und Mag. Ingemarsson in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, Registernummer **, , vertreten durch Harlander Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wider die beklagte Partei B C, geb. **, **, vertreten durch Koch Rechtsanwälte GmbH in Bruck an der Mur, wegen EUR 20.000,-- s.A., über den Antrag der beklagten Partei auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes vom 15.10.2025, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 1.8.2025, **24, nicht Folge gegeben worden war, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag und die Revision werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Beklagte erachtet die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, der Kaufvertrag sei einvernehmlich aufgelöst worden, im Zulassungsantrag ausdrücklich als vertretbar.

Sie vertritt jedoch die Auffassung, Schadenersatzansprüche nach einvernehmlicher Vertragsauflösung könnten auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt in zwei Konstellationen bestehen:

Wenn das Verschulden des anderen Teiles so klar und offensichtlich sei, dass auch bei einvernehmlicher Aufhebung ohne besonderen Vorbehalt anzunehmen sei, dass Schadenersatzansprüche unberührt bleiben sollten (1 Ob 509/88).

Wenn die Parteien zunächst nur eine Einigung über die Aufhebung des Vertrages erzielt haben, nicht aber über die konkrete Rückabwicklung, zu deren Durchführung sie erst in weitere Verhandlungen eintreten. In diesem Fall werden allfällige Schadenersatzansprüche vorbehalten (1 Ob 214/02f).

Aus den beiden zitierten Entscheidungen ist für die Beklagte aus folgenden Überlegungen nichts gewonnen:

Die Beklagte berief sich im erstinstanzlichen Verfahren zusammengefasst darauf, dem anderweitigen Verkauf des Fahrzeuges hätte sie bzw ihr Ehemann unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Anzahlung nicht retourniert werden könne. D* C* habe nach Erhalt der Nachricht vom 15.5.2023 mit E* F* telefoniert und diesem mitgeteilt, dass er entsprechend dessen Wunsch das Fahrzeug in Kommission über einem Händlermarkt anbieten/verkaufen werde, wobei D* C* in diesem Telefonat auch angekündigt habe, dass er sämtliche Schäden (also Nachteil aus dieser Veräußerung in Vergleich zum abgeschlossenen Kaufvertrag) von E* F* fordern werde und dass somit keine Veranlassung bestehe, die Anzahlung zurückzuzahlen, solange nicht feststehe, dass durch einen Ersatzkauf kein Schaden eintreten werde. Damit sei E* F* auch einverstanden und zu diesem Zeitpunkt froh darüber gewesen, dass er die Restkaufpreissumme nicht aufbringen habe müssen bzw ihm eine Klage auf Vertragszuhaltung erspart bleibe. Auch nach der Mitteilung von E* F* am 6.9.2023 habe der Ehemann der Beklagten mitgeteilt, dass eine Entlassung aus dem Kaufvertrag nicht möglich wäre und die Rückzahlung der Anzahlung weiterhin ausgeschlossen wäre.

Wie das Berufungsgericht im Urteil vom 15.10.2025 ausführlich darlegte, hielt das Erstgericht diese Behauptungen nicht für erwiesen und tätigte dazu auf Seite 39 der Urteilsausfertigung im Rahmen der Beweiswürdigung ausführliche Überlegungen. Das Erstgericht stellte auch unbekämpft fest, dass erstmals am 14.11.2023 D* C* gegenüber E* F* die Ansicht äußerte, es gäbe einen Verlust, den F* tragen müsse, während dies zuvor nie ein Thema gewesen sei.

Das in der Entscheidung 1 Ob 509/88 erwähnte mögliche Einverständnis darüber, dass die Vertragsaufhebung Schadenersatzansprüche unberührt lassen soll, dies auch ohne besonderen Vorbehalt, liegt im vorliegenden Fall nicht vor: E* F* teilte D* C* am 15.5.2023 explizit mit, er wolle seine Anzahlung nicht verlieren. C* schrieb F* am 17.7.2023, man werde eine Lösung finden, F* solle sich deswegen keine Sorgen machen. Erst am 14.11.2023 vertrat C* gegenüber F* wie dargestellt eine ganz andere Linie.

Auch die von der Beklagten zitierte Entscheidung 1 Ob 214/02f kann nicht als Unterstützung des Standpunktes der Beklagten heranzogen werden:

Dass die Streitteile zunächst nur eine einvernehmliche Auflösung des Kaufvertrages paktiert hätten und dann in Verhandlungen über die Frage des Schadenersatzes eingetreten wären, hat die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren gerade nicht behauptet, sondern das Vorliegen einer einvernehmlichen Aufhebung des Kaufvertrages überhaupt bestritten und eine Einigung über die Schadenersatzansprüche der Beklagten in einem Telefonat vom 15.5.2023 behauptet, was wie schon dargelegt nicht erwiesen werden konnte.

Der Zulassungsantrag war daher ebenso wie die ordentliche Revision zurückzuweisen.

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