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17Bs303/25w•OLG Wien 17Bs303/25w
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. SchneiderReich und den Richter Ing. Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 12. November 2025, GZ **-15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene russische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. November 2019 (rechtskräftig 7. Mai 2020) zu AZ ** wegen §§ 15, 75 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 19. Mai 2019 in ** seine Ehefrau zu töten versucht, indem er sie mit beiden Händen am Hals würgte, wodurch sie deutliche Würgemarken mit Einblutungen erlitt.
Das errechnete Strafende fällt auf den 26. Mai 2029, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit lagen am 26. Mai 2024 vor, ZweiDrittelStichtag nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG ist der 26. Jänner 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots nach § 133a StVG ab, weil der Strafgefangene über kein Reisedokument verfüge.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige unausgeführte Beschwerde des A* (ON 16), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und (Z 1) gegen ihn ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, (Z 2) er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und (Z 3) der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
Gegen den Strafgefangenen wurde mit Bescheid des BFA vom 27. Mai 2020, Zahl **, ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (ON 13), er beantragte das vorläufige Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG und erklärte, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen (ON 2, 3, 7, 8, 11), nach der Aktenlage steht der Ausreise derzeit jedoch noch das tatsächliche Hindernis des Fehlens eines Reisedokuments entgegen (ON 12).
Denn das Fehlen eines gültigen Reisepasses bzw entsprechenden Heimreisezertifikats stellt ein der Ausreise entgegenstehendes tatsächliches Hindernis im Sinne des § 133a Abs 1 Z 3 StVG dar, wenn die Ausreise nicht auf andere Weise gesichert ist (vgl Pieber WK² StVG § 133a Rz 14). Dem Akt ist kein Hinweis auf eine mittlerweile erfolgreiche Erlangung eines gültigen Reisepasses bzw eines gleichwertigen Ersatzes zu entnehmen und ist die Ausreise (ohne ein solches Dokument) auch nicht auf andere Weise gesichert, wodurch es an einer essentiellen tatsächlichen Voraussetzung für ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug fehlt.
Bei Vorliegen eines gültigen Reisedokuments bzw Heimreisezertifikats kann jederzeit neuerlich ein Antrag nach § 133a StVG gestellt werden.
Der Beschwerde war somit ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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