OLG Wien 23Bs334/25y

23Bs334/25yOberlandesgericht25.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 23Bs334/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0230BS00334.25Y.1125.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Pasching und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 11. November 2025, GZ **-3.1, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit (ON 2.4) abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Hirtenberg unmittelbar aufeinanderfolgend zwei Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von vier Jahren und acht Monaten Tagen. Derzeit steht eine mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 28. September 2023, AZ ** (ON 2.6), wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über ihn verhängte vierjährige Freiheitsstrafe in Vollzug. Im Anschluss daran wird A* aufgrund Urteils des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21. Mai 2025, AZ ** (ON 2.7), eine wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall) StGB über ihn verhängte achtmonatige Freiheitsstrafe zu verbüßen haben. Das errechnete Strafende fällt auf den 20. März 2028. Die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden – vgl Pieber, WK² StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 20. November 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 30. August 2026 erfüllt sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 3.1) sah das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht – entgegen der ablehnenden Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) – „gemäß § 133a StVG wegen Einreiseverbotes vorläufig vom weiteren Strafvollzug ab[…]“, wobei A* „frühestens mit 20. November 2025 ausreisen“ könne.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige, mit generalpräventiven Hindernissen argumentierende Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 5), der Berechtigung zukommt.

Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), sowie der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit).

Mit der derzeit in Vollzug stehenden Verurteilung (ON 2.6) wurde A* schuldig erkannt, am 20. Juli 2023 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter einer Trafikangestellten durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in nicht näher bekannter Höhe, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abzunötigen versucht zu haben, indem sein Mittäter – gemäß dem zuvor gemeinsam gefassten Tatplan – in der Trafik Zigaretten kaufte, sodann A* bei Öffnen der Kassenlade durch die Angestellte die Trafik betrat und diese unter Vorhalt eines Messer zur Übergabe von Bargeld aufforderte, wobei es infolge Weigerung und Alarmauslösung durch die Trafikantin sowie Flucht der Täter beim Versuch blieb.

Der Strafgefangene erklärte sich zwar bereit, seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund des aktenkundigen, unbefristeten Einreiseverbotes (ON 4) unverzüglich nachzukommen (ON 2.4), das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit scheitert jedoch – der Ansicht des Erstgerichts zuwider - an generalpräventiven, in der Schwere der derzeit vollzugsgegenständlichen Anlasstat gelegenen Gründen (§ 133a Abs 2 StVG).

Denn die aktuell in Vollzug stehende Anlassverurteilung erfolgte wegen eines mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe bedrohten schweren Raubes, woraus sich bereits ein massiver Unwert der Tat ergibt (vgl RIS-Justiz RS0086966). Aus dem planvollen und arbeitsteiligen Vorgehen mit einem Mittäter (vgl dazu ON 2.6 S 2 ff) resultiert zudem – auch wenn es beim Versuch geblieben sein mag - ein hoher Handlungsunwert, der den von § 133a Abs 2 StVG geforderten Schweregrad zweifellos bedingt. Aufgrund der aus dieser Anlassverurteilung ableitbaren Schwere der Tat bedarf es daher – wie die Beschwerdeführerin zutreffend aufzeigt - des weiteren Vollzuges der Strafen sowohl zur Abschreckung potentieller Täter (negative Generalprävention) als auch zur Bekräftigung des Geltungsanspruchs der Rechtsordnung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung auf Durchsetzung des Rechts sowie zur Vermeidung einer Bagatellisierung derartiger Taten (positive Generalprävention; Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 16).

Der Beschwerde war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit (ON 2.4) abzuweisen.

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