OLG Linz 1R121/25g

1R121/25gOberlandesgericht25.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 1R121/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00100R00121.25G.1125.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, **, *, vertreten durch Mag. Thomas Kaumberger, Rechtsanwalt in Eichgraben, gegen die beklagte Partei C, geboren am **, **-Straße **, *, vertreten durch Dr. Mag. Bruno Bernreiter, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Ybbs, wegen EUR 34.407,10 sA über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsstreitwert: EUR 34.407,10) gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 31. August 2025, Cg-25, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.531,42 (darin EUR 588,57 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile sind die Eltern der am ** geborenen D* B*. Bis 2018 lebten sie in einer Lebensgemeinschaft. Die Obsorge über die Minderjährige üben sie gemeinsam aus. Den hauptsächlichen Aufenthalt hat D* bei der Beklagten. Im Pflegschaftsverfahren zu Ps* des Bezirksgerichtes Steyr kam es zu mehreren Kontaktrechtsvereinbarungen und gerichtlichen Entscheidungen. Auch in der Tagsatzung vom 13. Dezember 2021 schlossen die Parteien eine Vereinbarung zum Kontaktrecht.

Der Kläger begehrte EUR 34.407,10 und brachte im Wesentlichen vor, die Beklagte habe rechtswidrig einen Kontaktabbruch zwischen ihm und der gemeinsamen Tochter D* herbeigeführt, indem sie wissentlich unrichtige Vorwürfe aufgestellt und ihm einen Kontakt zum Kind untersagt habe. Aufgrund der Vorwürfe sei es zu einer Gefährdungsmeldung gekommen und habe der Kläger erst Monate später seine Tochter (nur begleitet) wiedergesehen. Die Beklagte habe dadurch gesundheitliche Probleme des Klägers rechtswidrig und schuldhaft verursacht. Es sei ihr nur darum gegangen, die gute Verbindung des Klägers zu seiner Tochter zu stören. Er habe daher Anspruch auf Schmerzengeld, auf Ersatz der Kosten für eine Therapie, der Kosten für die Besuchsbegleitung und der Fahrtkosten, der halben Sachverständigengebühren im Pflegschaftsverfahren und seiner Vertretungskosten im Pflegschaftsverfahren.

Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung. Sie wendete zusammengefasst ein, der Kläger habe während des Pflegschaftsverfahrens kein einziges Mal eine gesundheitliche Beeinträchtigung behauptet. Ihr sei daran gelegen, dass zwischen dem Kläger und D* ein guter Kontakt bestehe. Die Kontaktrechtsvereinbarung vom Dezember 2021 habe der Kläger aber selbst verwirkt. Durch sein Fehlverhalten sei das Gericht veranlasst worden, die Besuchswünsche gegenüber D* zu überprüfen. Die Anschuldigungen des Klägers seien Unterstellungen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die Klage zur Gänze abgewiesen. Seiner Entscheidung legte es den auf den Seiten 2 bis 4 des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, worauf gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Hervorzuheben sind folgende, für das Berufungsverfahren wesentlichen, gerafft wiedergegebenen Feststellungen (die bekämpften Feststellungen sind in Kursivschrift gesetzt):

Etwa ab dem Jahreswechsel 2021/2022 beobachtete die Beklagte bei D* vermehrt Verhaltensweisen und nahm Aussagen wahr, die für die Beklagte auffällig waren und die sie sich nicht erklären konnte. Die Beklagte wandte sich an die Kinder- und Jugendhilfe und an das Kinderschutzzentrum E*. Das Kinderschutzzentrum erstattete am 23. Februar 2022 eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfe mit zusammengefasst folgendem Inhalt:

D* hat vermehrt beim abendlichen „Gute-Nacht-Kuss“ sowohl der Beklagten als auch deren Lebensgefährten, die Zunge in den Mund gesteckt, wobei sie angab, dass der Kläger dies auch immer bei ihr mache.

Beim Zubettgehen hat D* immer wieder zu wimmern begonnen und folgende Aussagen getätigt: „Ich bringe die Bilder nicht mehr aus dem Kopf“, „Ich kann nicht darüber sprechen, weil die Kuscheltiere mir den Weg versperren“.

Auch hat D* abends stets folgendes geäußert: „Ich habe Angst, dass Papa etwas passiert“, da sie Sorge habe, dass der Kläger nicht über die Runden kommen würde, da er „alles Geld der Kindesmutter geben muss“.

Auch hat D* beim Kläger „schirche Sachen“ im Fernsehen gesehen, wobei sie darüber nicht sprechen möchte.

Es hat einen Vorfall gegeben, bei dem D* beim Kläger nackt auf der Couch geschlafen hat.

Bei den Videotelefonaten mit D* ist der Kläger wenig kindgerecht und sein Verhalten ist merkwürdig. Er hat sie unter anderem dazu aufgefordert vor der Kamera mit dem „Popo zu wackeln“ oder „Butschis“ in die Kamera zu lassen.

Die Informationen in der Gefährdungsmeldung beruhen auf den Angaben der Beklagten; mit D* wurde seitens der Pädagogen nicht gesprochen, da man sie nicht noch mehr belasten wollte. Das Kinderschutzzentrum E* empfahl der Beklagten bis zur Klärung des Sachverhalts, eine Aussetzung der Besuchskontakte zwischen D* und dem Kläger beim Bezirksgericht Steyr zu beantragen bzw bekannt zu geben (der Sachverhalt war insofern um die Wortfolge „bzw bekannt zu geben“ aus der unbestrittenen Urkunden Beilage ./C zu ergänzen – vgl RS0121557 [T1 und T3]; 4 Ob 214/20d). Auch wurden die beschriebenen Verhaltensweisen als nicht altersgerecht deklariert und würden den Verdacht auf massive Grenzverletzungen der kindlichen Integrität nahelegen.

Die Beklagte entsprach der Empfehlung des Kinderschutzzentrums E* und ließ keine weiteren Kontakte zwischen dem Kläger und D* zu. Sie beantragte mit 7. März 2022 die Aussetzung des Besuchsrechts des Klägers. Im Zeitraum 25. Februar 2022 bis 24. Juli 2022 hat der Kläger seine Tochter nicht gesehen.

Aufgrund des Antrags der Beklagten wurden vom Pflegschaftsgericht die nötigen Verfahrensschritte, auch die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich Familien-, Kinder- und Jugendpsychologie, gesetzt. Die Parteien wurden vernommen und erhielten die Möglichkeit zu Stellungnahmen. Mit Beschluss vom 11. Mai 2022 wurde dem Kläger das durch die F* Beratungsstelle G* begleitete Kontaktrecht vorläufig 14-tägig für die Dauer von mindestens zwei Stunden eingeräumt. Aufgrund beschränkter Kapazitäten in G* konnte eine zeitnahe Durchführung des begleiteten (gemeint:) Kontaktrechts nicht erfolgen und fanden begleitete Kontakte ab 25. Juli 2022 durch die mobile Besuchsbegleitung H* in I* statt.

Aufgrund des guten Verlaufs der begleiteten Kontakte vereinbarten die Parteien vor dem Pflegschaftsgericht am 30. Jänner 2023 zum Teil unbegleitete Kontakte. Mit Beschluss vom 12. Jänner 2024 wurde dem Kläger ein laufendes unbegleitetes Kontaktrecht eingeräumt. Dieser Beschluss ist rechtskräftig.

Die in der Mitteilung vom 23. März 2022 an die G* H* enthaltenen Wahrnehmungen der Beklagten, die zur Aussetzung des Kontaktrechts des Klägers und den weiteren Schritten im Pflegschaftsverfahren geführt haben, wurden von der Beklagten nicht erfunden. Die Aussagen und Verhaltensweisen wurden von D* getätigt und gezeigt und von der Beklagten wahrgenommen. Die Beklagte hat diese Aussagen und Verhaltensweisen von D* nicht wahrheitswidrig dargestellt, um den Kontakt des Klägers zu seiner Tochter zu reduzieren oder zur Gänze zu verhindern. Die Beklagte wollte nicht durch wahrheitswidrige Behauptungen das Verhältnis zwischen dem Kläger und D* beeinträchtigen. Die Beklagte entsprach den Empfehlungen des L* E* aus Sorge um ihre Tochter.

In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht fest, die Beklagte habe der Kinder- und Jugendhilfe und dem Kinderschutzzentrum E* ihre Wahrnehmungen zu D* geschildert und deren Empfehlungen entsprochen. Dies habe zur Gefährdungsmeldung und zum Kontaktabbruch und in weiterer Folge zur begleiteten Kontaktausübung geführt. Sie habe die Verhaltensweisen von D* nicht erfunden, diese also nicht wahrheitswidrig behauptet, um den Kontakt des Klägers zu seiner Tochter zu verhindern. Vielmehr habe sie aus Sorge um D* bei der zuständigen Einrichtung nachgefragt und sei deren Rat gefolgt. Das Pflegschaftsgericht habe dann die nötigen Schritte ergriffen. Eine rechtswidrige und subjektiv vorwerfbare Vereitelung des Kontaktrechts liege damit nicht vor, sodass die Beklagte dem Kläger von vornherein zu keinem Schadenersatz verpflichtet sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, (erkennbar) auch wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, der Klage zur Gänze statt zu geben.

Die Beklagte beantragte in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

I. Der Gliederung der Berufung folgend wird zunächst auf die Rechtsrüge eingegangen.

I.1. In dieser führt der Kläger im Wesentlichen nur aus, dass das Erstgericht die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs nicht erkannt, sondern nur gemeint habe, die Beklagte habe die Verhaltensweisen von D* nicht erfunden, also nicht wahrheitswidrig behauptet, um seinen Kontakt zu D* zu verhindern. Vielmehr habe sie aus Sorge um D* bei der zuständigen Behörde und Einrichtung nachgefragt und sei deren Rat gefolgt.

Schon mit dem folgenden Satz gesteht der Kläger dann aber selbst zu, dass die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, jedenfalls auf Basis der getroffenen Feststellungen, nicht zu beanstanden ist. Konkret hält er nämlich fest, es könne sein, dass man aufgrund des festgestellten Sachverhalts zu dieser (Anm: im vorigen Absatz zitierten) rechtlichen Beurteilung gelangen möge. Dies allerdings nur, wenn man wesentliche Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergehe, wobei diese Verfahrensergebnisse fast ausschließlich auf Urkunden fußen würden und daher eindeutig objektiviert seien.

Der Kläger kritisiert damit die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts in Wahrheit gar nicht, und bringt auch in seiner weiteren Rechtsrüge kein einziges Argument, warum die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts auf Basis der getroffenen Feststellungen falsch sein soll. Überwiegend argumentiert er darin nur, warum die Feststellungen falsch sein sollen. Damit wendet er sich aber nicht gegen eine vermeintlich unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, sondern gegen die getroffenen Feststellungen, ohne jedoch klar darzulegen, welche Feststellungen konkret er für unrichtig erachtet. Teilweise lässt sich erahnen, dass die ohnehin in der Tatsachenrüge ausdrücklich bekämpften Feststellungen als unrichtig kritisiert werden, sodass darauf im Rahmen der Tatsachenrüge einzugehen ist. Soweit die Ausführungen des Klägers (zumindest im Ansatz) als Rechtsrüge zu verstehen sind, argumentiert er allerdings am festgestellten Sachverhalt vorbei, womit keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vorliegt. Der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache ist nämlich nur dann dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts als unrichtig bekämpft wird (RS0041585, RS0043312, RS0043603). Wenn der Kläger ausführt, die Beklagte unterstelle ihm – wie in der Gefährdungsmeldung Beilage ./C auch festgehalten – einen „Hang zur Aggressivität“, zu heftigen und brutalen Raufereien und zu Alkoholmissbrauch, sie ziehe damit einen Zusammenhang zwischen seinem angeblichen Verhalten ihr gegenüber und den nicht adäquaten Verhaltensweisen von D*, worauf das Jugendamt auch angesprungen sei, nachdem es in der Gefährdungsmeldung festgehalten habe, dass die Verhaltensweisen des Klägers die Wahrnehmungen der beschriebenen Gefährdungsmomente unterstreichen, verstärken und nachvollziehbar machen würden und eine nicht zu leugnende, unsichere und unklare Situation und Gefährdung darstellen würden (Berufung S 4), übersieht er, dass derartiges vom Erstgericht nicht einmal im Ansatz festgestellt wurde und diese Ausführungen daher in die rechtliche Beurteilung nicht einzubeziehen sind.

Ganz zentraler Bedeutung kommt demgegenüber der unbekämpft gebliebenen Feststellung zu, wonach die in der Gefährdungsmeldung enthaltenen Wahrnehmungen der Beklagten von dieser nicht erfunden, sondern die Aussagen und Verhaltensweisen vielmehr von D* getätigt und gezeigt und von der Beklagten wahrgenommen wurden (US 4). Aus Sicht der Beklagten lagen ihren Schilderungen gegenüber der Kinder- und Jugendhilfe bzw dem Kinderschutzzentrum E* demnach Wahrnehmungen über ein auffälliges Verhalten von D* zugrunde. Selbst wenn sich die Vorwürfe gegen den Kläger im Pflegschaftsverfahren letztlich nicht erhärtet haben, kann unter diesen Umständen nicht behauptet werden, die Meldung der Beklagten hätte jeglicher Grundlage entbehrt. Dass D* bei ihren Aussagen für die Beklagte erkennbar fabuliert hätte, hat der Kläger nie behauptet. Damit ist der Beklagten aber auch nicht zu unterstellen, sie hätte den Kläger gezielt und bewusst dem Verdacht der Kindeswohlgefährdung ausgesetzt. Vielmehr lag bei ihr – auf Grundlage der getroffenen Feststellungen – eine begründete Verdachtslage für eine Gefährdung des Kindeswohl vor, der sie zu einer Meldung an die Behörden geradezu verpflichtet hat, damit diese den Verdacht abklären können.

I.2. Auch der Vorwurf, die Beklagte habe selbst dann keinen Kontakt zwischen dem Kläger und D* zugelassen, als begleitete Kontakte durch die F* Beratungsstelle G* seitens des Pflegschaftsgerichts eingeräumt worden seien und habe sie damit den Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 11. Mai 2022 bewusst nicht eingehalten (Berufung S 6 f), geht ins Leere bzw nicht von den getroffenen Feststellungen aus. Festgestellt hat das Erstgericht, dass mit Beschluss vom 11. Mai 2022 dem Kläger ein durch die F* Beratungsstelle G* begleitetes Kontaktrecht 14-tägig für die Dauer von mindestens zwei Stunden eingeräumt wurde, aufgrund beschränkter Kapazitäten in G* eine zeitnahe Durchführung dieses begleiteten Kontaktrechts aber nicht erfolgen konnte und begleitete Kontakte daher erst am 25. Juli 2022 durch die mobile Besuchsbegleitung ** in I* stattfanden (US 4). Der Vorwurf, die Beklagte hätte entgegen dem pflegschaftsgerichtlichen Auftrag, begleitete Kontakte zu etablieren, diese bewusst nicht wahrgenommen, obwohl der Kläger eine Möglichkeit für die Etablierung der Kontakte gefunden hätte, findet in den erstinstanzlichen Feststellungen damit keine Deckung; ursächlich für den erst verspätet eingeleiteten Kontakt waren vielmehr Gründe, die in der Sphäre der Besuchsbegleitung lagen. Damit ist die Rechtsrüge auch in dem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt.

II. Zur Verfahrensrüge:

II.1. Wenn der Kläger in seiner Rechtsrüge meint, das Erstgericht habe in seiner Beweiswürdigung wesentliche Verfahrensergebnisse übergangen, womit die vorliegende Entscheidung nicht mehr überprüfbar sei, könnte dieser Umstand allenfalls einen Verstoß gegen die sich aus § 272 Abs 3 ZPO ergebende Begründungspflicht und damit einen Verfahrensmangel darstellen, nicht aber – wie er meint – zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung führen.

II.2. Nach der in § 272 Abs 1 ZPO normierten Begründungspflicht muss das Urteil zwar klar sein und zweifelsfrei die erforderlichen Tatsachenfeststellungen und die Begründung dafür enthalten, warum es die festgestellten Tatsachen als erwiesen und andere behauptete Tatsachen als nicht erwiesen angenommen hat. Die Ausführungen zur Beweiswürdigung müssen dem Berufungsgericht eine Überprüfung ermöglichen. Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht stellt aber nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn überhaupt keine Beweiswürdigung vorgenommen wurde oder sich nicht erkennen lässt, welche Erwägungen im Einzelnen angestellt wurden, um aus den Beweisergebnissen zu den tatsächlich getroffenen Feststellungen zu gelangen (vgl Fasching, Lehrbuch Zivilprozessrecht2 Rz 817). Solange die Ausführungen zur Beweiswürdigung dem Berufungsgericht – wie hier – aber eine Überprüfung ermöglichen, liegt kein diesbezüglicher Verfahrensmangel vor (Klauser/Kodek, ZPO18, § 272 ZPO E 36).

Richtig ist zwar, dass das Erstgericht auf die überwiegende Zahl der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunden nicht eingegangen ist. Allerdings ist zu bedenken, dass jene Urkunden, deren fehlende Berücksichtigung der Kläger ausdrücklich kritisiert (Beilagen ./B,./C, ./D, ./O, ./P, ./Q und ./R) Aktenbestandteile des Pflegschaftsaktes des Bezirksgerichtes Steyr zu Ps* sind und dieser Akt im Verfahren ausdrücklich verlesen wurde. Das Erstgericht hat in seiner Beweiswürdigung auf das Pflegschaftsverfahren auch Bezug genommen und sich damit auseinander gesetzt.

Auch wenn die Ausführungen des Erstgerichts im Zusammenhang mit dem Pflegschaftsverfahren (bzw daraus stammender Urkunden) sehr knapp ausgefallen sind, so ist der Beweiswürdigung in ihrer Gesamtheit doch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass das Erstgericht auch unter Berücksichtigung des gesamten Pflegschaftsverfahrens keine Anhaltspunkte dahingehend gefunden hat, dass die Beklagte, die in der Gefährdungsmeldung Beilage ./C enthaltenen Vorwürfe bewusst wahrheitswidrig erhoben hätte, um das Kontaktrecht des Klägers zu unterbinden. Gegenteiliges ergibt sich – worauf im Rahmen der Tatsachenrüge noch näher einzugehen ist – nämlich auch aus dem Gutachten der Sachverständigen Mag. J* K* im Pflegschaftsakt (ON 110 in Ps* des BG Steyr) nicht zwingend.

Dass die Beweiswürdigung insgesamt bloß formelhaft sei (vgl 1 Ob 2368/96h) oder es sich um eine bloße Scheinbegründung handle, kann somit nicht gesagt werden. Ein Verfahrensmangel liegt somit nicht vor. Ein solcher wäre aber auch schon aus formalen Gründen zu verneinen. Wenn der Kläger andeutet, das Erstgericht habe sich nicht mit sämtlichen Ergebnissen der Verhandlung und Beweisführung auseinandergesetzt, müsste er nämlich darlegen, welche für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen bei Berücksichtigung sämtlicher Beweisergebnisse zu treffen gewesen wären (RS0043039 [insb T4 und T5]). Da er das jedoch unterlässt, kommt der Mängelrüge auch unter diesem Gesichtspunkt keine Berechtigung zu.

III. Zur Tatsachenrüge:

III.1.1. Der Kläger bekämpft zunächst die Feststellung, die Beklagte entsprach der Empfehlung des Kinderschutzzentrums E* und ließ keine weiteren Kontakte zwischen dem Kläger und D* zu. Ersatzweise begehrt er die Feststellung, die Beklagte habe der Empfehlung des Kinderschutzzentrums E* insofern nicht entsprochen, weil sie eigenmächtig die Kontakte des Klägers zu D* unterbunden habe; dabei habe es nicht einmal einen Beschluss auf Aussetzung der Kontakte des Klägers zu seiner Tochter gegeben.

Der Kläger argumentiert, das Erstgericht selbst habe einen Absatz zuvor noch richtig festgehalten, dass das Kinderschutzzentrum E* der Beklagten bis zur Klärung des Sachverhalts die Beantragung einer Aussetzung der Besuchskontakte zwischen D* und dem Kläger beim Bezirksgericht empfohlen habe. Aus der Gefährdungsmeldung Beilage ./C ergebe sich hingegen nicht, dass die Beklagte weitere Kontakte zwischen dem Kläger und D* auf Empfehlung des Kinderschutzzentrums E* eigenmächtig unterbinden sollte.

Die begehrte Ersatzfeststellung sei wesentlich, weil die Beklagte eigenmächtig die Kontakte des Klägers zu seiner Tochter über 152 Tage unterbunden habe.

III.1.2. Diese Argumentation überzeugt allerdings nicht, gibt der Kläger doch den Inhalt der Gefährdungsmeldung Beilage ./C nicht vollständig wieder. Darin ist nämlich die Empfehlung des Kinderschutzzentrums festgehalten, bis zur Klärung des ganzen Sachverhalts am Amtstag des BG ein Aussetzen der Besuchskontakte zu beantragen bzw bekannt zu geben. Die Empfehlung, das Aussetzen der Besuchskontakte bekannt zu geben, impliziert aber, dass auch das Aussetzen selbst vom Kinderschutzzentrum empfohlen wurde. Das bestätigt auch das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft L* als Kinder- und Jugendhilfeträger vom 24. März 2022 an die Pflegschaftsrichterin. Darin wurde festgehalten, dass vom Kinderschutzzentrum E* eine Gefährdungsmeldung an den Kinder- und Jugendhilfeträger gemacht und die dringende Empfehlung ausgesprochen worden sei, die Besuchskontakte bis zur weiteren gerichtlichen Klärung auszusetzen (ON 75 in Ps* des BG Steyr).

Die bekämpfte Feststellung ist damit unbedenklich.

Was den zweiten Satz der begehrten Ersatzfeststellung betrifft, wonach es keinen Beschluss auf Aussetzung der Kontakte des Klägers zu seiner Tochter gegeben habe, ist das an sich zwar richtig. Allerdings korrespondiert dieser Teil der angestrebten Ersatzfeststellung nicht mit der bekämpften Feststellung, weshalb die Tatsachenrüge in dem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Bekämpfte und gewünschte Feststellungen müssen nämlich in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn einander die bekämpfte und die gewünschte Feststellung widersprechen (RI0100145). Soweit ein Rechtsmittelwerber also keine mit den bekämpften Feststellungen korrespondierenden Feststellungen begehrt, ist die Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt und daher unbeachtlich (OLG Linz, 1 R 51/20f, 1 R 12/23z, 1 R 108/23t; OLG Wien, 7 Ra 99/15b ua).

III.2.1. Der Kläger ficht weiters die Feststellung an, aufgrund beschränkter Kapazitäten in G* konnte eine zeitnahe Durchführung des begleiteten Kontaktrechts nicht erfolgen und fanden begleitete Kontakte ab 25. Juli 2022 durch die mobile Besuchsbegleitung H* in I* statt. Er begehrt deren Ersatz durch die Feststellung, die Beklagte habe trotz vollstreckbarem Beschluss, der die Etablierung von begleiteten Kontakten des Klägers zu seiner Tochter vorgesehen habe, keine Kontakte zugelassen und somit den Totalkontaktabbruch auf 152 Tage verlängert.

Der Kläger meint, die bekämpfte Feststellung solle den Einruck erwecken, dass nicht die Beklagte Kontakte unterbunden habe, sondern fehlende Kapazitäten des Besuchscafes der F* eine zeitnahe Durchführung des begleiteten Kontakts verhindert hätten. Eine solche Feststellung sei jedoch im Hinblick auf das Sachverständigengutachen im Pflegschaftsakt nicht haltbar. Laut diesem habe die Beklagte nämlich die Versuche des Klägers, Termine bei einer anderen Einrichtung als der F* zu vereinbaren, unterbunden.

Zur Relevanz der begehrten Feststellung brachte der Kläger vor, daraus würde sich ergeben, dass die Beklagte jeglichen Kontakt des Klägers zu seiner Tochter rechtswidrig und schuldhaft unterbunden habe.

III.2.2. Im Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 11. Mai 2022 zu Ps*-87 (= Beilage ./B) wurde dem Kläger vorläufig ein 14-tägiges durch die F* Beratungsstelle G* begleitetes Besuchsrecht eingeräumt.

Zwar scheiterte das Besuchsrecht bei der vom Pflegschaftsgericht dafür vorgesehenen F* nicht aus Kapazitätsgründen, entgegen der Darstellung durch den Kläger aber auch nicht aus Gründen die in der Sphäre der Beklagten gelegen wären. Vielmehr war es so, dass die F* Beratungsstelle in G* von sich aus eine Besuchsbegleitung vor der Abklärung der Vorwürfe durch ein Gutachten ablehnte (ON 103 in Ps* des BG Steyr). Selbst der Kläger bestätigte das in seiner Eingabe im Pflegschaftsverfahren vom 5. Juli 2022 (ON 97, S 2). Dort brachte er vor, dass die beschlussmäßig durch die F* Beratungsstelle G* begleiteten Besuche aus in der Sphäre der F* Beratungsstelle gelegenen Gründen unterblieben seien. Zu einer weiteren Verzögerung ist es dann dadurch gekommen, dass für eine mobile Begleitung von H* in G* Kapazitäten fehlten und daher letztlich die Besuchsbegleitung bei H* in I* stattfand (ON 99 in Ps* des BG Steyr). Dass die vom Pflegschaftsgericht vorgesehene Besuchsbegleitung scheiterte bzw sich verzögerte, lag somit nicht an der Beklagten, sondern resultierte aus Gründen die bei der F* Beratungsstelle bzw in weiterer Folge bei der Besuchsbegleitung H* lagen.

Soweit die Beklagte sich gegen eine Besuchsbegleitung durch eine vom Kläger organisierte andere Einrichtung ausgesprochen haben sollte, steht auch dieser Umstand mit der bekämpften Feststellung nicht in Widerspruch, weil der vollstreckbare Beschluss des Pflegschaftsgerichts ein vorläufiges Besuchsrecht (ausschließlich) durch die F* Beratungsstelle G* vorsah.

Dem Kläger zuzugestehen ist, dass der Antrag der Beklagten auf Aussetzung der Besuchsrechte des Klägers bis zur rechtskräftigen Entscheidung in ihrer Rekursbeantwortung vom 16. Mai 2023 (ON 75 in Ps* des BG Steyr = Beilage ./O) nicht ganz nachvollziehbar ist. Dass sie damit von vornherein die Kontakte zwischen dem Kläger und D* unterbinden wollte, lässt sich daraus aber nicht erschließen. Immerhin hat sie in der selben Eingabe die Bestätigung der vom Kläger bekämpften Entscheidung, womit ihm das vorläufige Recht, D* unbegleitet 14-tägig zu sehen, zugesprochen wurde, beantragt. Wäre es der Beklagten darum gegangen, einen Kontakt zwischen den beiden zu unterbinden, hätte wohl vielmehr sie selbst diesen Beschluss bekämpft. Indem sie das aber nicht gemacht hat, lässt sich aus ihrer Rekursbeantwortung – entgegen der Ansicht des Klägers – vielmehr ableiten, dass sie (sogar) mit vorläufigen unbegleiteten Besuchskontakten durch den Kläger einverstanden war.

Damit gelingt es dem Kläger auch in dem Punkt nicht, die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erschüttern, sodass es bei der bekämpften Feststellung zu bleiben hat.

III.3.1. Schließlich wendet sich der Kläger noch gegen die Feststellung, wonach die Beklagte nicht durch wahrheitswidrige Behauptungen das Verhältnis zwischen dem Kläger und D* beeinträchtigen wollte und sie den Empfehlungen des Kinderschutzzentrums E* aus Sorge um ihre Tochter entsprach.

Stattdessen strebt er die Ersatzfeststellungen an, der Beklagten sei es darauf angekommen, dem Kläger jeglichen Kontakt zu seiner Tochter zu unterbinden, unabhängig davon, ob das Kontaktrecht des Klägers beschlussmäßig ausgesetzt werde oder nicht und es einen vollstreckbaren Beschluss auf Etablierung von begleiteten Kontaktrechten gebe.

Der Kläger argumentiert, der Beklagten sei es darauf angekommen, dass er wegen sexueller Gewalt gegenüber seiner Tochter Probleme bekomme. Das ergebe sich schon aus der Gefährdungsmeldung der Beilage ./C. Auch aus dem Gutachten der Sachverständigen Mag. J* K* im Pflegschaftsakt würden sich wiederholt Widersprüchlichkeiten der Beklagten ergeben. Insbesondere unter Berücksichtigung dieses Gutachtens würde sich demnach die bekämpfte Feststellung nicht aufrechterhalten lassen.

Aus der begehrten Ersatzfeststellung müsse zwingend der Schluss gezogen werden, dass die Beklagte rechtswidrig und vorsätzlich die Kontakte des Klägers zu seiner Tochter unterbunden habe, weshalb sein Anspruch berechtigt sei.

II.3.2. Mit diesen Ausführungen schafft es der Kläger neuerlich nicht, Bedenken an der bekämpften Feststellung zu erwecken. Zunächst ist festzuhalten, dass die begehrte Ersatzfeststellung in einem unauflöslichen Widerspruch zur unbekämpft gebliebenen Feststellung stünde, wonach die in der Gefährdungsmeldung Beilage ./C enthaltenen Wahrnehmungen der Beklagten von dieser nicht erfunden wurden, sondern die geschilderten Aussagen und Verhaltensweisen von D* vielmehr gezeigt und getätigt und von der Beklagten so wahrgenommen wurden (US 4).

Im Übrigen wäre die Tatsachenrüge aber auch inhaltlich nicht berechtigt. Soweit der Kläger wiederholt auf das Sachverständigengutachten der Sachverständigen Mag. J* K* im Pflegschaftsakt (ON 110 in Ps* des BG Steyr) zu sprechen kommt und meint, die Sachverständige sei auf S 89 zu dem Ergebnis gelangt, der Umstand, dass die Beklagte die Kontakte zwischen dem Kläger und D* weiterhin zugelassen habe, passe nicht zusammen, verkennt er, dass an der zitierten Stelle nicht die Ansicht der Sachverständigen, sondern jene einer Mitarbeiterin der Kinder- und Jugendhilfe wiedergegeben wurde.

Der Kläger argumentiert weiters, aus dem Sachverständigengutachten hätten sich keine Übergriffe seinerseits auf D* ergeben. Abgesehen davon, dass das Erstgericht davon ohnehin nicht ausgegangen ist und es darum im gegenständlichen Verfahren auch gar nicht geht, sondern nur darum, ob die Beklagte die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe im Jahr 2022 bewusst wahrheitswidrig erhoben hat, ist allerdings doch zu konstatieren, dass die Sachverständige in ihrem Gutachten zumindest eine befremdliche und für den Aufenthalt von D* ungeeignete Ausstattung der Kellerbar des Klägers attestiert hat (S 55 im Gutachten K*). Weiters hielt die Sachverständige fest, dass ihr von D* erzählt worden sei, der Kläger habe mit ihr nachts ferngesehen und zwar so „lustige Filme, so gruselige Filme“, weswegen sie danach nicht mehr schlafen habe können (S 85 im Gutachten K*). In ihrem Gutachten kam die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass sich „unabhängig vom Realitätsgehalt der Vorwürfe“ der Beklagten bezugnehmend auf (sexuell) grenzüberschreitendes Verhalten des Vaters gegenüber D* sich der Schutz von Ds Grenzen bzw (emotionalem) Wohlbefinden als nicht gegeben erweise. Der Kläger erscheine sehr auf sich und seine individuelle Bedürfnislage fokussiert zu sein. Es entstehe der Eindruck, dass D vom Kläger nicht als Individuum, sondern als integrativer Teil von sich wahrgenommen werde (S 101 im Gutachten K*). Letztlich erachtete die Sachverständige den Vater in ihrer Conclusio zum Untersuchungszeitpunkt „unter der Prämisse der absoluten Wahrung der Integrität und Intimität von D*“ als grundsätzlich erziehungsfähig und „unabhängig vom Realitätsgehalt“ der seitens der Beklagten vorgebrachten Vorwürfe der bereits angeleierte Beginn der begleiteten Kontakte zwischen dem Kläger und D* als gelungen (S 102 f im Gutachten K*).

Zusammengefasst erachtete die Sachverständige ein Kontaktverbot also für nicht erforderlich. Die dem Kläger vorgeworfenen Verhaltensweisen gegenüber D* sah die Sachverständige zwar nicht als erwiesen an. Gleichzeitig lässt sich dem Gutachten in der vom Kläger vermeintlichen Deutlichkeit aber auch nicht entnehmen, dass die von der Beklagten erhobenen und in der Gefährdungsmeldung Beilage ./C festgehaltenen Vorwürfe gegenüber dem Kläger mit Sicherheit nicht stattgefunden hätten. Aber selbst wenn die Sachverständige solche Übergriffe dezidiert ausgeschlossen hätte, würde das nichts darüber aussagen, ob die Beklagte die Vorwürfe bewusst wahrheitswidrig erhoben hat.

Auch die Aussage des Zeugen N* (vormaliger sozialpädagogischer Familienbegleiter von D* und den Streitteilen), wonach seinem Eindruck nach D* bei Fragen im Zusammenhang mit dem Vater abgeblockt habe, während sie bei Fragen zur Mutter ganz normal reagiert habe und der Kläger ihm gegenüber bestätigt hätte, dass D* einmal nackt neben ihm auf der Couch gelegen sei (ON 83 f, S 2 in Ps* des BG Steyr), stützt in Wahrheit eher die Aussage der Beklagten als jene des Klägers. Letzterer bestritt zwar, gegenüber dem Zeugen N* jemals zugegeben zu haben, dass D* nackt neben ihm auf der Couch gelegen sei (ON 89, S 2 in Ps* des BG Steyr). Warum der im Wesentlichen aber nur dem Wohl von D* verpflichtete Zeuge damals aber die Unwahrheit gesagt haben soll, ist nicht ersichtlich.

Bedenkt man schließlich noch, dass die Beklagte bereits am 22. April 2021 im Rahmen eines Explorationsgesprächs mit dem Psychologischen Fachdienst der Abteilung Kinder- und Jugendhilfe des Landes OÖ von Auffälligkeiten des Klägers bei Besuchen von D* berichtet hat (ON 91, S 4 f in Ps* des BG Steyr), ist auch der Vorwurf des Klägers, die Beklagte hätte die gegenständlichen Vorwürfe nur deshalb erhoben, um das Kontaktrecht des Klägers massiv einzuschränken, nicht mehr haltbar. Dies umso weniger, wenn man berücksichtigt, dass sogar schon im Jänner 2021 die Familiengerichtshilfe L* zur Sicherstellung des Kindeswohls aus fachlicher Sicht die Einholung eines klinisch-psychologischen Gutachtens des Vaters als erforderlich erachtet hat (ON 28, S 25 in Ps* des BG Steyr). Derart friktionsfrei, wie der Kläger das stets darstellte, dürfte seine Beziehung zu D* demnach nicht gewesen sein, was wiederum die von der Beklagten geäußerten Verdachtsmomente erklärt.

Somit ist auch diese vom Erstgericht getroffene und vom Kläger bekämpfte Feststellung unbedenklich.

III.4.1. Wenn der Kläger im Rahmen seiner Rechtsrüge moniert, bei seinen Konstatierungen, die Beklagte habe ihre Wahrnehmungen nicht erfunden und sich aus Sorge um das Wohlergehen von D* an das Jugendamt und das Kinderschutzzentrum E* gewandt, übergehe das Erstgericht die Ergebnisse des Gutachtens der Sachverständigen Mag. J* K*, indem sich zahlreiche Feststellungen fänden, die einer solchen Feststellung entgegenstünden (Berufung S 4), so sind auch diese Ausführungen als Tatsachenrüge anzusehen. Als solche sind sie aber nicht gesetzmäßig ausgeführt, da der Kläger keine Ersatzfeststellung anführt. Eine Tatsachenrüge ist nur dann dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn der Berufungswerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 ZPO Rz 15). Diesen Erfordernissen entspricht die Tatsachenrüge des Klägers hier nicht, weil er nicht darlegt, welche Ersatzfeststellung zu treffen gewesen wäre.

Entgegen seinen Ausführungen auf Berufung S 6 hat das Erstgericht auch gar nicht unterstellt, dass das Gutachten der Sachverständigen Mag. J* K* unrichtig sein soll. Alleine es hat sich mit der Frage einer Kindeswohlgefährdung und nicht damit beschäftigt, ob die von der Beklagten erhobenen Vorwürfe bewusst unrichtig erhoben wurden oder nicht. Dementsprechend lässt sich aus diesem auch nicht ableiten, dass die Beklagte die in der Gefährdungsmeldung erhobenen Vorwürfe gegen den Kläger als unrichtig angesehen haben muss.

III.5. Zusammenfassend gelingt es der Berufung des Klägers somit nicht, Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung zu wecken, weshalb der Berufungsentscheidung der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen war (§ 498 Abs 1 ZPO).

IV. Insgesamt erweist sich die Berufung damit als unbegründet.

V. Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 50, 41 ZPO.

VII. Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen war.

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