OLG Linz 9Bs247/25z

9Bs247/25zOberlandesgericht25.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 9Bs247/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0090BS00247.25Z.1125.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende und Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 7. November 2025, Hv*-35, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Die Staatsanwaltschaft Linz legte mit Strafantrag vom 25. März 2025 (ON 7) dem am ** geborenen Angeklagten A* B* das Vergehen des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB zur Last, begangen dadurch, dass B* zwischen Dezember 2023 und August 2024 in C* und andernorts als Gesellschafter der Firma D* (s.r.o.) gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Verfügungsberechtigte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich unter Vorgabe, leistungswilliger und -fähiger Vertragspartner zu sein, zu Handlungen, nämlich zu nachstehenden Zahlungen verleitet habe, die diese in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Gesamtbetrag am Vermögen geschädigt haben, und zwar E* F* zu vier Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 7.000,00 und G* H* ebenfalls zu vier Zahlungen von insgesamt EUR 10.000,00 durch wiederholt wahrheitswidrige Behauptungen, Geld für den Ankauf von Material zur Durchführung der Außenputzarbeiten an deren Häusern zu benötigen.

Zu der für den 23. April 2025 anberaumten Hauptverhandlung (ON 1.5) konnte die Ladung am 18. April 2025 im Wege der Kriminalpolizei (ON 11) dem Angeklagten an dessen (damaliger) Wohnadresse in I* J*, Kstraße L, zugestellt werden; am 23. April 2025, 8:10 Uhr, gab der Angeklagte jedoch telefonisch gegenüber der Verhandlungsrichterin bekannt, dass er in Bosnien sei, um dort ein Grundstück zu verkaufen, und er daher nicht zur Hauptverhandlung kommen werde, wobei er allerdings ankündigte, verlässlich zum nächsten Verhandlungstermin zu erscheinen (vgl AV ON 1.9; HV-Protokoll ON 12). Zudem erwähnte B* verschiedene Probleme, insbesondere dass beide Elternteile binnen sechs Monaten verstorben seien und auch seine Frau erkrankt sei (ON 1.9).

Nach Ausschreibung eines neuen Verhandlungstermins für den 26. Mai 2025 (ON 1.11) teilte der Angeklagte an diesem Tag erneut telefonisch mit, dass er „auf keinen Fall“ zur Hauptverhandlung erscheinen werde, und gab bekannt, dass er „auch schon sehr weit weggefahren“ sei und es ihm „psychisch nicht gut gehe“ (AV ON 1.13). Die polizeiliche Vorführung zum Hauptverhandlungstermin konnte ebenfalls nicht bewerkstelligt werden. Laut Mitteilung der Polizeiinspektion M* vom 26. Mai 2025 habe eine Nachfrage bei einem Nachbarn ergeben, dass B* seine Wohnung täglich um 6 Uhr verlasse, um in die Arbeit zu fahren, wobei laut Sozialversicherungsauszug lediglich ein AMS-Bezug aufscheine (ON 1.14; vgl auch HVSV-Abfrage ON 33). Hierauf wurde die Hauptverhandlung auf den 25. Juni 2025 verlegt und ein Ersuchen um Vorführung des Angeklagten zur Hauptverhandlung an die Polizeiinspektion M* übermittelt (ON 1.16).

Nachdem der Angeklagte auch am 25. Juni 2025 der Hauptverhandlung ferngeblieben und die Vorführung nicht möglich gewesen war, wobei sich B* laut Familienangehörigen nach einem Herzinfarkt angeblich in einem Krankenhaus in Bosnien aufhalten solle (und erst am 2. Juli 2025 wieder zurück in Österreich wäre [vgl ON 18, 3]), wurde das Hauptverfahren vorerst gemäß § 197 Abs 1 StPO abgebrochen und vom Gericht die Ausschreibung des Angeklagten zur Aufenthaltsermittlung (SIS und Inland) verfügt (ON 17 und ON 19).

Aufgrund dieser SIS-Ausschreibung sind mehrere Grenzübertritte des Angeklagten, nämlich eine Einreise nach Kroatien am 21. Juli 2025 (ON 20), eine Ausreise aus Kroatien am 31. August 2025 (ON 21) sowie eine weitere Einreise nach Kroatien am 6. Oktober 2025 (ON 29) dokumentiert. Weiters erfolgte am 5. November 2025 in ** (Kroatien) eine Verkehrskontrolle des Angeklagten. Bei sämtlichen Kontrollen gab B* seine (bisherige/frühere) Wohnadresse I* J*, „** Str. L*“ bekannt, wobei dem jüngsten SIS-Trefferfall zusätzlich eine vorübergehende Anschrift in Kroatien (**, N*) zu entnehmen ist (ON 32, 4).

Mit Eingabe vom 17. September 2025 (ON 24) teilte sodann der Wahlverteidiger des Angeklagten mit, dass eine Ladung zur nächsten Hauptverhandlung an der bisherigen Wohnadresse Kstraße L/O*, I* J* (vgl ON 1.23), weiterhin möglich sei, woraufhin das Erstgericht einen neuen Verhandlungstermin für den 13. Oktober 2025 anberaumte (ON 1.24).

Die Ladung zu diesem Verhandlungstermin, adressiert an die Adresse I* J*, Kstraße L/O*, wurde nicht behoben (ON 28). Mit Bericht vom 6. Oktober 2025 (ON 26) teilte die Polizeiinspektion M* mit, dass seit Juli 2025 sämtliche Kontaktversuche mit B* negativ verlaufen seien. Zudem sei seit Mitte Juni 2025 – bislang ohne Erfolg – versucht worden, B* wegen offener Verwaltungsstrafen zu kontaktieren. Mit Blick auf hinterlassene Verständigungen sei mit Sicherheit anzunehmen, dass sich niemand an der Adresse I* J*, Kstraße L/O* aufhalten würde. Laut der Vermieterin der Wohnung (Genossenschaft *) weise B zudem einen Rückstand bei seinen monatlichen Zahlungen auf.

Nachdem der Verteidiger am 8. Oktober 2025 mitgeteilt hatte, dass der Angeklagte jedenfalls Kenntnis vom Hauptverhandlungstermin (13. Oktober 2025) hätte, und eine neue Ladungsadresse nicht bekannt sei (ON 1.27), blieb B* auch am 13. Oktober 2025 fern. Laut Verteidigerbekanntgabe habe sich der Angeklagte bei ihm wegen Krankheit telefonisch entschuldigt und gleichzeitig versichert, zum nächsten Termin (in ca. drei Wochen) verlässlich zu erscheinen (ON 27). Einen aktuellen Aufenthaltsort konnte der Verteidiger nicht namhaft machen.

Die Ladung für den (nächsten) Hauptverhandlungstermin am 3. November 2025 konnte abermals nicht an den Angeklagten zugestellt werden; laut Polizeibericht sei am 28. Oktober 2025 um amtliche Abmeldung des B* (wegen Aufenthalts in Bosnien) von der bisherigen Meldeadresse ersucht worden (ON 30).

Am 31. Oktober 2025 teilte der Verteidiger im Vorfeld der Hauptverhandlung telefonisch mit, dass er dem Angeklagten die Ladung für den Verhandlungstermin am 3. November 2025 per E-Mail übermittelt und auf mögliche Konsequenzen (vgl HV-Protokoll ON 27, 2) im Falle eines weiteren Nichterscheinens hingewiesen habe (AV ON 1.33).

In der Hauptverhandlung vom 3. November 2025, welcher der Angeklagte wiederum fernblieb, teilte der Verteidiger mit, dass B* ihm gegenüber telefonisch behauptet habe, dass es ihm psychisch sehr schlecht gehe (ON 41, 2), und legte Unterlagen über Konsultationen in der neuropsychiatrischen Arztpraxis Dris. P* (**/Bosnien) vom 6. Jänner 2025, 7. März 2025, 3. Juni 2025, 18. August 2025 und 30. Oktober 2025 aufgrund einer diagnostizierten chronischen Belastungsstörung, ausgelöst durch den Tod des Vaters, vor (Beilage ON 41.1).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. November 2025 (ON 35) ordnete das Erstgericht – über Antrag der Staatsanwaltschaft vom 3. November 2025 (ON 41, 2) – die Festnahme des Angeklagten gemäß § 170 Abs 1 Z 2 StPO iVm § 210 Abs 3 StPO (antragskonform) an. Zum Haftgrund der Fluchtgefahr führte das Erstgericht begründend aus, dass das gezeigte Verhalten des Angeklagten, welcher bisher ergangenen Ladungen zur Hauptverhandlung ohne ausreichende Entschuldigung nicht nachgekommen sei, insgesamt den Eindruck vermittle, dass sich B* dem Verfahren durch Flucht bzw Verborgenhalten entziehen wolle. Im Inland sei im Übrigen weder ein Wohnsitz noch eine Beschäftigung des Angeklagten ersichtlich.

Dagegen richtet sich die (rechtzeitige) Beschwerde (ON 39) des Angeklagten mit dem Antrag auf Aufhebung der Festnahmeanordnung. Argumentativ wird vor allem ins Treffen geführt, dass sich B* aufgrund seiner erheblichen Erkrankung in Bosnien aufhalte, womit jedoch keine Aufgabe des (bisherigen) inländischen Wohnsitzes oder ein Fehlen der sozialen Integration im Inland einhergehen würde. Die Vorlage der Krankenunterlagen dokumentiere die Bereitschaft des Angeklagten, sich dem Verfahren nicht entziehen zu wollen, wobei letztlich auch (abermalig) informativ mitgeteilt wird, dass der Angeklagte sein selbständiges Erscheinen zum nächsten Verhandlungstermin zusichere.

Der Beschwerde, zu welcher sich die Oberstaatsanwaltschaft nicht explizit geäußert hat, kommt keine Berechtigung zu.

Die Festnahme einer Person setzt nach § 170 Abs 1 StPO den (konkreten) Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung voraus, wobei einfache Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung genügt (vgl 14 Os 36/14x; Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 170 Rz 5). Nach der im Strafantrag der Staatsanwaltschaft Linz (ON 7) sowie in der angefochtenen Anordnung der Festnahme (ON 35, 2 f) zutreffend dargestellten Verdachtslage, die vom Beschwerdegericht ausdrücklich geteilt wird, und wobei auch auf die Ausführungen des Erstgerichts verwiesen wird, ist mit zumindest einfacher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Angeklagte A* B* im Zeitraum zwischen Dezember 2023 und August 2024 in C* und andernorts die Vertragspartner E* F* und G* H* als Werkbesteller jeweils durch Täuschung über seine Fähigkeit und Willigkeit, im Rahmen der Firma D* Außenputzarbeiten durchzuführen, sowie teils durch Vorspiegelungen, übergebene Gelder für die Anschaffung von Baumaterial zu verwenden, zu selbstschädigenden Vermögensverfügungen verleitet habe, und zwar E* F* im Frühjahr/Sommer 2023 zur Zahlung von EUR 2.000,00, am 11. Jänner 2024 zur Zahlung von weiteren EUR 1.000,00 im Wege des Q* R*, sowie schließlich am 28. Juni 2024 und am 20. Juli 2024 zu weiteren Geldübergaben in Höhe von jeweils EUR 2.000,00 (unter Vortäuschung, in den nächsten ein bis zwei Wochen mit den Verputzarbeiten zu beginnen bzw mit dem Geld einen Putz-Silo bestellen zu können). Weiters habe B* den G* H* im Dezember zur Übergabe von EUR 2.000,00 als Anzahlung, am 11. Jänner 2024 zur Zahlung von EUR 1.500,00 für Material, am 28. Juni 2024 zur Bezahlung von EUR 3.000,00 (ebenfalls für Material) sowie am 9. August 2024 zur Übergabe von EUR 3.500,00 (gegen in Aussicht Stellung eines „kostenlosen“ Gerüsts) verleitet. Hiedurch seien E* F* insgesamt in Höhe von EUR 7.000,00 und G* H* insgesamt in Höhe von EUR 10.000,00 effektiv an ihren Vermögen geschädigt worden. A* B* habe es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich billigend damit abgefunden, die beiden Werkbesteller F* und H* über die Tatsache seiner Fähigkeit und Willigkeit, die in Auftrag gegebenen Außenputzarbeiten (zeitnah) zu erbringen, in Irrtum zu führen, und sich selbst unrechtmäßig auf Kosten der Getäuschten aufgrund von deren irrtumsbedingten Vermögensverfügungen zu bereichern, wobei er sich auch mit deren Schädigung am Vermögen in einer jeweils EUR 5.000,00 übersteigenden Höhe billigend abgefunden habe. Bei den einzelnen Betrugshandlungen sei es A* B* gerade darauf angekommen, sich durch diese Betrugshandlungen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen (von deutlich mehr als EUR 400,00 pro Monat) zu verschaffen.

Diese Verdachtslage (in objektiver und subjektiver Hinsicht) ergibt sich aus den Ermittlungsergebnissen der PI ** (ON 3) und der PI ** (ON 4 und ON 6). Hinsichtlich der Betrugshandlungen zum Nachteil F* ist auf die Sachverhaltsdarstellung (ON 2), die zeugenschaftliche Aussage des Geschädigten (ON 3.8) und die Angaben des weiteren Zeugen R* (ON 3.7) zu verweisen. Die Schilderungen des E* F* finden zudem teils objektive Bestätigung im vorliegenden WhatsApp-Chatverkehr (ON 3.10). Die Betrugshandlungen zum Nachteil des G* H* gründen sich auf dessen zeugenschaftliche Angaben (ON 4.2.4) in Zusammenschau mit den handschriftlich dokumentierten Geldbeträgen (ON 4.2.6).

Die subjektive Tatseite erschließt sich aus dem objektiven Tathergang sowie den teilgeständigen Angaben des Angeklagten B*. Insbesondere gab B* bei seiner Vernehmung am 13. Dezember 2024 (ON 3.6, 4) an, dass es die Firma D* seit März 2024 gar nicht mehr geben würde, und er von F* nur im Jahr 2023 eine Anzahlung von EUR 2.000,00 bekommen habe. Insofern behauptete der Angeklagte nicht einmal, im Jahr 2024 noch leistungswillig bzw leistungsfähig gewesen zu sein. In Bezug auf das Opfer H* gestand der Angeklagte sowohl den Erhalt der Anzahlungsbeträge als auch den Umstand, diese Gelder anderweitig, jedoch nicht für Material, ausgegeben zu haben, zu (ON 6.5). Das gewerbsmäßige Handeln des Angeklagten erhellt aus der Tatwiederholung in Zusammenschau mit den schlechten finanziellen Verhältnissen. Insbesondere gab B* an, seit 2020 in Privatkonkurs zu sein (ON 6.5, 2; vgl auch Vermögensverhältnisse laut ON 3.6, 2), und mit einem Teil der herausgelockten Gelder private Schulden bzw Kosten des Begräbnisses seiner Mutter beglichen zu haben (ON 6.5, 5). Diese Umstände deuten zwanglos (mit zumindest einfacher Wahrscheinlichkeit) darauf hin, dass der Angeklagte mit Absicht den Zweck verfolgt hat, sich längerfristig durch „Anzahlungs“-Betrug ein Einkommen zu erwirtschaften.

Diese – vom Beschwerdeführer ohnehin nicht bestrittene – Verdachtslage ist unter das Vergehen des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB zu subsumieren.

Neben dem solcherart konkreten Tatverdacht ist auch der vom Erstgericht angezogene Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 170 Abs 1 Z 2 StPO zu bejahen.

Der Festnahmegrund nach § 170 Abs 1 Z 2 StPO liegt vor, wenn der Beschuldigte bzw Angeklagte flüchtig ist oder sich verborgen hält oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde flüchten oder sich verborgen halten. Fluchtgefahr bezeichnet somit die Gefahr, der Beschuldigte bzw Angeklagte werde sich der Strafverfolgung als solcher entziehen, also dem Strafverfahren insgesamt oder zumindest der ihm allenfalls drohenden Strafe, wobei – wenn auch keineswegs ausschließlich (13 Os 81/07x) – „Art und Ausmaß“ der voraussichtlich bevorstehenden Strafe (im Sinne einer abstrakten Prognose) zu berücksichtigen sind (vgl Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 170 Rz 8, § 173 Rz 31).

Flüchtig ist, wer sich der inländischen Gerichtsbarkeit dadurch gezielt entzieht, dass er sich im In- oder Ausland verbirgt oder einen (wenngleich bekannten) Aufenthalt im Ausland dazu benützt, sich dem inländischen Gericht nicht zu stellen (RIS-Justiz RS0086841). Die Flucht des Beschuldigten bzw Angeklagten erfordert die durch ein Element des Sich-Entziehens herbeigeführte Unergreifbarkeit des Täters selbst, wodurch den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit genommen wird, des Beschuldigten bzw Angeklagten (durch Einsatz von Zwangsmitteln) habhaft zu werden (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 197 Rz 4; Huemer-Steiner in LiK-StPO² § 197 Rz 9; Hinterhofer/Oshidari, System des österreichischen Strafverfahrens Rz 7.744).

In Übereinstimmung mit dem Erstgericht – und entgegen der Beschwerdeargumentation – begründet die oben dargestellte Chronologie, wonach es insbesondere zuletzt (ab Sommer 2025) nicht möglich war, den Angeklagten B* im In- oder Ausland zu laden, geschweige denn zu einer Verhandlung vorzuführen (zu diesen besonderen Gründen der Fluchtgefahr vgl 11 Os 54/93), jene bestimmten Tatsachen, aus denen bei lebensnaher Betrachtung die Befürchtung zu erschließen ist, dass der – im Übrigen mehrfach vorbestrafte (ON 25) – Angeklagte sich weiterhin dem Verfahren durch Verborgenhalten entziehen werde. Gerade auch das bisherige Verhaltensmuster des Angeklagten, kurzfristig sein Erscheinen zu einem (weiteren) Verhandlungstermin abzusagen, obwohl er zuvor sein Kommen jeweils zugesichert hatte, reicht fallkonkret für die Ableitung der Annahme aus, dass B* nicht gewillt ist, sich der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Linz zu stellen (vgl auch OLG Graz 10 Bs 294/13f).

Durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes während eines anhängigen Strafverfahrens und gleichzeitig unterbliebener Bekanntgabe einer geeigneten Zustelladresse entzieht sich ein Beschuldigter bzw Angeklagter der österreichischen Gerichtsbarkeit, selbst wenn er im Wege des Verteidigers seinen aktuellen Aufenthaltsstaat bekannt gibt (vgl 12 Os 72/05p, 12 Os 148/05i). Fallkonkret weist der Angeklagte keine geordneten Lebensverhältnissen im Bundesgebiet auf (zur Anwendung von § 173 Abs 3 StPO vgl Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 170 Rz 9 mwN), zumal weder eine lohnauszahlende Stelle im Inland aufscheint (ON 33), noch eine ladungsfähige Wohnanschrift, wobei der letzte Wohnsitz aufgrund der Polizeiberichte (ON 18, 3; ON 26, 1 f) als vakant zu betrachten ist. Die Angaben eines (unbekannten) Nachbarn gegenüber der Polizei, wonach B* wegen Geldproblemen „abgetaucht“ sei und nicht wieder nach Österreich zurückkomme (ON 26, 2), erweisen sich in Zusammenschau mit den mehrfachen Kontrollen in Kroatien als plausibel und naheliegend. Insofern vermag die Beschwerde auch keine stichhaltigen Argumente an die Hand zu geben, aus denen die nicht bloß flüchtige Anwesenheit des Angeklagten an der Adresse I* J*, Kstraße L, abgeleitet werden könnte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bereits – wie hier unzweifelhaft vorliegend – häufige Abwesenheiten von einer Zustelladresse, wodurch es den Strafverfolgungsbehörden verunmöglicht wird, des Beschuldigten bzw Angeklagten habhaft zu werden, für ein Verborgenhalten ausreichen würden (Hinterhofer/Oshidari, System des österreichischen Strafverfahrens Rz 7.744 mwN).

Dass der Angeklagte aufgrund einer (psychischen) Erkrankung ernstlich am Erscheinen vor Gericht gehindert gewesen wäre, ist fallkonkret nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit durch konkrete Anhaltspunkte belegt. Insbesondere war der Angeklagte – ungeachtet der seit Anfang Jänner 2025 stattfindenden Konsultationen bei Dr. P* auch in der Lage, am 15. Jänner 2025 (sohin bereits vor dem Eintritt von attestierten Zustandsbesserungen; vgl ON 41.1, 1 f) bei seiner Beschuldigtenvernehmung vor der PI ** zu erscheinen (ON 6.5). Auch die Reisebewegungen, welche durch die SIS-Treffermeldungen dokumentiert sind, sprechen gegen tatsächlich bestehende Defizite, die ein Erscheinen vor Gericht verunmöglichen würden. Vielmehr ist im Lichte des Gesamtverhaltens des Angeklagten davon auszugehen, dass die vorgelegten Krankenunterlagen (ON 41.1) zielgerichtet instrumentalisiert werden, um das Nichterscheinen zu einer Hauptverhandlung (weiterhin) zu rechtfertigen. Gegen ernste gesundheitliche Hindernisse spricht im Übrigen bereits die Bekundung des Beschwerdeführers, dass er zu einem Verhandlungstermin in Österreich selbständig anreisen werde, was im Übrigen wiederum dem Beschwerdevorbringen widerspricht, dass der Auslandsaufenthalt in Bosnien wegen erheblicher Erkrankung aus gesundheitlichen Gründen derzeit zweckmäßiger wäre. Ein schlüssiger Zusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer angezogenen gesundheitlichen Gründen und dem Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina ist nicht erschließbar, war doch B* noch im April 2025 an seinem Wohnsitz in J* aufhältig und erreichbar, obgleich er am 6. Jänner 2025 und am 7. März 2025 in der neuropsychiatrischen Praxis Dris. P* in Behandlung war (ON 41.1, 1), und lässt sich auch der nunmehrige vorübergehende Aufenthalt im kroatischen N* (ON 32, 4) damit nicht in Einklang bringen.

Es ist somit nach wie vor – nachvollziehbar aufgrund der Umstände des Einzelfalles – davon auszugehen, dass sich der Angeklagte der Strafverfolgung gezielt entzieht und daher flüchtig iSd § 170 Abs 1 Z 2 StPO ist. Aufgrund der fallspezifischen Umstände ist die Festnahme aktuell das einzig erfolgversprechende Mittel, den Angeklagten letztendlich doch vor das Landesgericht Linz zu stellen und die Hauptverhandlung in seiner Anwesenheit durchzuführen.

Mit Blick auf die Höhe des inkriminierten Vermögensschadens zum Nachteil zweier Opfer steht die Festnahme zur Bedeutung der Sache in einem angemessenen Verhältnis (§ 170 Abs 3 StPO).

Die angefochtene Festnahmeanordnung erweist sich damit als gesetzeskonform und gerechtfertigt, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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