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11R16/25i•OLG Linz 11R16/25i
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Diplomkrankenpfleger, *, vertreten durch Mag. Dietrich Seeber, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. B, geboren am **, Hydrauliker, *, 2. C GmbH, Zweigniederlassung **, FN **, *, und 3. F-Aktiengesellschaft, FN **, *, sämtliche vertreten durch Dr. Günther Klepp, Dr. Peter Nöbauer, Mag. Franz Hintringer ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 31.021,02 s.A. und Feststellung über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 10. Juni 2025, Cg-30, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit EUR 3.306,84 (darin enthalten EUR 551,14 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des berufungsgerichtlichen Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 22. 5. 2023 um ca 6:20 Uhr ereignete sich auf der Estraße in F nach der Kreuzung der Estraße mit der Gstraße (im Folgenden nur: Kreuzung) in Fahrtrichtung stadteinwärts ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Lenker und Eigentümer eines E-Scooters der Marke „H* **“ (E-Kleintretroller mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht höher als 25 km/h und einer Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt) sowie der Erstbeklagte als Lenker des zu diesem Zeitpunkt von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten aufrecht haftpflichtversicherten Busses mit dem amtlichen Kennzeichen ** (im Folgenden auch: Beklagtenfahrzeug) beteiligt waren.
Der Kläger fuhr zum Unfallszeitpunkt einen Scooter „H*“ mit einer Länge von 1,1 m, einer Bedarfsbreite von ungefähr 0,5 m, einer Lenkerhöhe von 1,2 m über dem Boden und einem Eigengewicht von ca 20 kg und trug zu diesem Zeitpunkt einen Helm, Handschuhe und eine lange Jeanshose.
Das Beklagtenfahrzeug ist ein Stadtbus der Marke **. Es handelt sich dabei um einen Zweiachser mit einer Gesamtlänge von ungefähr 12 m, einer Breite von 2,55 m und einem Eigengewicht von knapp 12 t.
Im Bereich der Unfallstelle verläuft die Estraße annähernd geradlinig. In Fahrtrichtung stadteinwärts - die Fahrtrichtung des Klägers und des Erstbeklagten - ist die Estraße im Bereich der Unfallstelle 13 m breit und mit einer Asphaltdecke befestigt.
Die Kreuzung selbst verläuft annähernd horizontal und eben. Im Bereich der Unfallstelle gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h. Die Kreuzung ist durch eine Verkehrssignalanlage geregelt, die zum Zeitpunkt des Unfalles in Betrieb war. Als Bezugslinie dient die Fußgängerampel zur E*straße.
Vor der Kreuzung ist der asphaltierte Bereich der Estraße ungefähr 16 m breit und weist er drei Fahrstreifen für den stadteinwärts führenden Verkehr auf. Zwei Fahrstreifen dienen für den in Richtung stadtauswärts fahrenden Verkehr. Die drei Fahrstreifen, welche in Richtung stadteinwärts führen, sind so ausgestaltet, dass der äußerst rechte Fahrstreifen einerseits als Busspur dient, aber auch als Rechtsabbiegestreifen in Richtung Gstraße dient. Der mittlere Fahrstreifen dient als Geradeausfahrstreifen, und der linke Fahrstreifen dient dem Linksabbiegeverkehr. In die Gegenrichtung verlaufen zwei markierte Fahrstreifen.
Die Haltelinie für den Rechtsabbiege- und Geradeausfahrstreifen vor der Kreuzung in Richtung stadteinwärts befindet sich ungefähr 28 m vor der Bezugslinie.
Parallel zur Estraße verläuft vor der Kreuzung auf der rechten Seite ein 1,5 m breiter Radweg, der an der Kreuzung in eine Radfahrerüberfahrt mündet. Die Radfahrerüberfahrt hat eine Länge von ungefähr 16,5 m und führt über die Gstraße. Der linke Rand des Radweges verläuft praktisch in der Verlängerung der rechten Gehsteigkante der E*straße.
Nach der Radfahrerüberfahrt und somit nach der Kreuzung, in Richtung der Fahrzeuge der Streitteile gesehen, befindet sich am rechten Rand der Fahrbahn ungefähr auf Höhe der Bezugslinie ein Verkehrszeichen „Ende des Radwegs“. Ab diesem Zeichen ist der Radweg nicht mehr weitergeführt. Radfahrer, die die Radfahrerüberfahrt benützen, müssen nach der Kreuzung auf die Fahrbahn der E*straße Richtung stadteinwärts ausweichen.
Unmittelbar nach der Kreuzung befindet sich auf der rechten Seite der E*straße eine Bushaltestelle. Die Überdachung der Bushaltestelle beginnt bei ungefähr 8 m nach der Bezugslinie.
Ab einer Distanz von ungefähr 50 m vor der Haltelinie kann bei Annäherung auf der Busspur die gesamte Radfahrerüberfahrt eingesehen werden. Auf der Radfahrerüberfahrt ist während der ganzen Überfahrt über den Radweg eine Sichtweite von mindestens 50 m, bei einem sich annähernden Bus sogar ca 100 m, nach hinten gegeben.
Der Kläger näherte sich auf dem Radweg der Kreuzung an und blieb vor der Kreuzung aufgrund der roten Verkehrssignalanlage stehen. Vor dem Kläger befanden sich keine weiteren Radfahrer oder E-Scooter-Fahrer, welche vor der Kreuzung anhalten mussten. Als die Verkehrssignalanlage auf grün schaltete, überquerte der Kläger mit seinem E-Scooter die Kreuzung auf der roten Bodenmarkierung der Radfahrerüberfahrt und verlagerte er seine Fahrlinie nach der Kreuzung ungefähr 0,5 bis 1 m nach links, in Richtung der Fahrspur des Busses, um seine Fahrt auf der E*straße im Fließverkehr fortzusetzen, wo er knapp beim Randstein fuhr.
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger vor der Radfahrerüberfahrt nach hinten sah. Ebenso wenig kann festgestellt werden, ob der Kläger nach der Kreuzung, bevor er auf der Estraße weiterfuhr, nach hinten bzw nach links schaute. Weiters kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger, bevor er seine Fahrlinie zum Einordnen in den Fließverkehr der Estraße nach links verlagerte, ein Handzeichen nach links gab.
Der Erstbeklagte wechselte in Annäherung an die Kreuzung von der mittleren auf die rechte Fahrspur, um spritsparend zu fahren, da die Ampel auf grün umschaltete. Auf der rechten Fahrspur waren keine Fahrzeuge vor dem Beklagtenfahrzeug, auf der mittleren Fahrspur befand sich neben dem Beklagtenfahrzeug ein weiteres Fahrzeug.
Der Erstbeklagte näherte sich der Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 10 km/h, reduzierte die Geschwindigkeit geringfügig und beschleunigte, als die Verkehrssignalanlage auf grün schaltete, bis auf eine Geschwindigkeit von knapp unter 35 km/h.
Als sich der vom Erstbeklagten gelenkte Bus mit der Front vor der Kreuzung befand, somit ca 21 m vor der Bezugslinie, befand sich der Kläger in einer Distanz von ca 7 m vor dem Bus. Als der Kläger auf die Radfahrerüberfahrt auffuhr, befand sich der Erstbeklagte noch 10 m hinter ihm. Knapp 8 m vor der Bezugslinie bzw 3 m vor dem Ende der Radfahrerüberfahrt befanden sich die Front des Busses und der Kläger auf gleicher Höhe.
Als der Kläger die Radfahrerüberfahrt verließ und sich in den Fließverkehr einordnete, war der Bus für ihn jedenfalls erkennbar, da sich die Front des Busses bereits 2 m vor dem Kläger befand. Der Bus befand sich daher, als der Kläger die Radfahrerüberfahrt verließ, bereits neben ihm.
Der Bus fuhr über die Kreuzung in gerader Linie parallel zum Fahrbahnrand. Als der Kläger noch die Radfahrerüberfahrt befuhr und der Bus die Kreuzung neben ihm überquerte, bestand ein Seitenabstand zwischen der rechten Seitenflanke des Busses und der linken Flanke des Klägers von 1 bis 1,5 m. Nach der Kreuzung hielt der Erstbeklagte einen Abstand von ca 0,6 bis 1 m zur Gehsteigkante ein.
Der Kläger musste vom Ende der Radfahrerüberfahrt seine Fahrlinie um ca 0,5 bis 1 m nach links verlagern, um am Gehsteigrand vorbeizukommen.
Die Kollision fand ungefähr auf Höhe der Bezugslinie statt. Der Kläger hatte die Radfahrerüberfahrt ca eine Sekunde, bevor er sich auf der Bezugslinie befand, überfahren. Der E-Scooter des Klägers kollidierte kurz vor der Hinterachse des Busses mit diesem, wodurch der Kläger zu Sturz kam. Der Kläger wurde sodann in Rückenlage im Bereich des ausgestreckten rechten Armes vom Hinterreifen des Beklagtenfahrzeugs überrollt.
Der Kläger nahm den Bus vor der Kollision nicht wahr.
Der Erstbeklagte nahm den Kläger im Kreuzungsbereich nicht wahr und nahm auch die Kollision nicht wahr, sondern wurde erst auf den Kläger aufmerksam, als der Erstbeklagte einen Schrei hörte. Der Erstbeklagte setzte sodann eine stärkere Bremsung, bis auf ca 4 m/s², wodurch es zu einem deutlichen Geschwindigkeitsabfall bis auf ca 20 km/h kam, dann wurde die Bremsung reduziert und wurde der Bus mit einer geringen Betriebsbremsung zum Stillstand gebracht. Die Bremsung setzte ca 50 m vor dem Erreichen des Stillstands ein. Der Bus kam nach der Kollision mit seinem Heck ungefähr 87 m nach der Bezugslinie zum Stehen.
Die Kollisionsgeschwindigkeit des Busses lag bei 25 bis 30 km/h. Der Erstbeklagte beschleunigte nach der Kollision bis zum Bemerken des Schreies noch kurz auf ca 35 km/h, bevor er abbremste. Die Annäherungs- und Kollisionsgeschwindigkeit des Klägers lag bei ca 10 bis 15 km/h.
Der Kläger hätte bereits, als er auf die Radfahrerüberfahrt auffuhr, und auch während der gesamten Überfahrt über die Radfahrerüberfahrt bei einem Blick in den Rückspiegel oder durch eine Überkopfbewegung den Bus hinter ihm sehen können. Der Kläger hätte den Unfall verhindern können, wenn er in jenem Zeitpunkt, als er mit der Front des Busses auf gleicher Höhe war, eine Notbremsung oder starke Betriebsbremsung eingeleitet hätte. Bei einer sofortigen Bremsung hätte der Kläger noch vor der Engstelle anhalten können.
Der Erstbeklagte hätte den Kläger bereits ungefähr 30 m vor der Kreuzung wahrnehmen können. Zu diesem Zeitpunkt stand der Kläger jedoch vor der Radfahrerüberfahrt und war nicht auffällig. Der Erstbeklagte konnte den Kläger aber jedenfalls auch sehen, als er wegfuhr, und hätte erkennen können, dass der Kläger seine Fahrlinie nach der Kreuzung nach links verlagern muss.
Der Kläger begehrte gegenüber den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von EUR 31.021,02 s.A. - nämlich Schadenersatz für Schmerzengeld iHv EUR 25.000,00, für Verunstaltungsentschädigung iHv EUR 1.500,00, für Pflegekosten für die Zeit vom 2. 6. bis 3. 7. 2023 iHv EUR 527,00, für Haushaltshilfekosten für die Zeit vom 22. 5. bis 17. 7. 2023 iHv EUR 1.995,00, für Fahrtkosten für den Ankauf eines Jahrestickets der F* AG iHv EUR 285,00, für Heilmittelkosten und vermehrte Bedürfnisse iHv EUR 546,02 (zusammengesetzt aus Kosten für Medikamente, Wundspray und eine Schiene iHv EUR 132,67, für einen unfallkausal angeschafften Rasierapparat iHv EUR 216,99, für unfallkausal angeschaffte Hanteln iHv EUR 43,36 und für Kostenbeteiligung iHv EUR 153,00), für Sachschäden iHv EUR 968,00 und für unfallkausale Nebenspesen iHv EUR 200,00 - sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten im Ausmaß von 100 % für sämtliche dem Kläger entstehende zukünftige Schäden aus dem Unfallgeschehnis vom 22. 5. 2023, dies mit Beschränkung der Haftung der Drittbeklagten auf die zum Unfallszeitpunkt bestehende Haftpflichtversicherungsdeckungssumme. Soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung begründete er dies damit, dass das alleinige Verschulden am Zustandekommen des Kollisions- und Verletzungsgeschehnisses den Erstbeklagten treffe und ein Mitverschulden des Klägers hieran nicht bestehe. Der Erstbeklagte habe den Kläger übersehen bzw im Zuge eines Überholvorgangs mit dem Bus den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten, wodurch der Kläger gestürzt sei. Der Kläger sei in den Kreuzungsbereich unter Benützung der Radfahrerquerung eingefahren und in weiterer Folge, nachdem er sich durch Blick nach links auch davon überzeugt habe, dass kein anderes Fahrzeug behindert werden könnte, an der Bushaltestelle „Estraße“ mit einer geschätzten Fahrgeschwindigkeit von 10 bis 15 km/h gefahren, als sich der Erstbeklagte mit dem zu diesem Zeitpunkt ohne Besetzung mit Fahrgästen von der Zweitbeklagten gehaltenen, in gleiche Fahrtrichtung fahrenden Omnibus mit überhöhter Geschwindigkeit von hinten nachkommend dem Kläger mit einem geschätzten Seitenabstand von lediglich 50 bis 60 cm angenähert, den Kläger im Zuge des Überholvorgangs aufgrund des unzureichenden Seitenabstandes berührt und zu Sturz gebracht und in weiterer Folge den Kläger mit dem rechten Bushinterrad im Armbereich überrollt habe. Zum Zeitpunkt der Kollision sei der Kläger bereits auf der Fahrbahn der Estraße eingeordnet und mit ausreichendem Seitenabstand und geringer Geschwindigkeit fahrend gewesen. Der Vorrang des Radfahrers bestehe „entsprechend der 33. StVO-Novelle“ dann, wenn dieser eine Radfahrerüberfahrt befahre, auch noch beim Verlassen derselben.
Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage. Soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung wandten sie ein, dass den Erstbeklagten keinerlei Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles treffe, das alleinige Verschulden den Kläger selbst treffe und sich der Unfall für den Erstbeklagten als unabwendbares Ereignis dargestellt habe. Ursächlich für den Verkehrsunfall sei ausschließlich das Fehlverhalten des Klägers selbst gewesen. Der Kläger habe unter Missachtung der im Straßenverkehr gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt unmittelbar vor der Kollision den zuvor von ihm befahrenen Radweg verlassen und sei auf den vom Beklagtenfahrzeug befahrenen Fahrstreifen eingedrungen, ohne dabei auf das bevorrangte Beklagtenfahrzeug zu achten. Das Beklagtenfahrzeug habe nicht die Fahrlinie des Klägers im Bereich der Radfahrerüberfahrt gekreuzt. Vielmehr habe der Kläger die Radfahrerüberfahrt verlassen müssen, um in weiterer Folge in die gleiche Richtung wie das Beklagtenfahrzeug seine Fahrt auf dem rechten Fahrstreifen der Estraße fortzusetzen. Mit dem Verlassen der Radfahrerüberfahrt habe sich der Kläger jedenfalls gegenüber dem Beklagtenfahrzeug im Nachrang befunden. Vor dem Einordnen in die Estraße hätte der Kläger auf das im unmittelbaren Nahbereich befindliche Beklagtenfahrzeug achten und das Passieren des Busses abwarten müssen.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 6.596,39 s.A. und gab es dem Feststellungsbegehren im Umfang der Feststellung der Haftung der Beklagten im Ausmaß von 25 % für die Unfallfolgen statt; das darüber hinaus gehende Zahlungs- und Feststellungsbegehren wies es jeweils ab. Es legte den auf den Seiten 2 sowie 4 bis 12 ersichtlichen, eingangs zusammengefasst und auszugsweise wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, auf den im Übrigen gemäß § 500a ZPO verwiesen wird.
In der rechtlichen Beurteilung gelangte das Erstgericht zusammengefasst zu dem Ergebnis einer Haftung der Beklagten für die dem Kläger entstandenen bzw zukünftig entstehenden Schäden im viertelteiligen Ausmaß. Dem legte es zugrunde, dass ein deutlich überwiegendes Verschulden des Klägers am Zustandekommen des Unfalls vorliege und daher eine Verschuldensteilung von 3 : 1 zu Lasten des Klägers angemessen sei.
Diesbezüglich erwog das Erstgericht, dass den Kläger, der mit seinem E-Roller nach Maßgabe des § 88b StVO die für Radfahrer vorgeschriebenen Verhaltensvorschriften zu beachten gehabt habe, eine Vorrangverletzung treffe, da gegenständlich das von § 11 Abs 5 StVO vorgegebene Reißverschlusssystem in Ermangelung von Kolonnenverkehr nicht zum Tragen gekommen sei und daher der sogenannte Spurenvorrang gegolten habe, weil der durch die Radfahrerüberfahrt fortgesetzte, parallel einmündende Radweg nach der Kreuzung geendet habe, sohin der Fahrstreifen des Klägers aufgehört habe und sich jener des Erstbeklagten fortgesetzt habe. Aufgrund der Verkehrslage hätte der Kläger den Vorrang des Erstbeklagten, dessen Fahrstreifen sich fortgesetzt habe, berücksichtigen und diesem die Vorfahrt überlassen müssen. Zumal sich der Bus in jenem Zeitpunkt, als sich der Kläger in den Fließverkehr eingeordnet habe, mit der Front bereits 2 m vor dem Kläger befunden habe, sei für den Kläger bei an den Verkehr angepasster Aufmerksamkeit außerdem deutlich gewesen, dass er sich nicht gefahrlos in den Fließverkehr auf der E*straße einordnen könne. Darüber hinaus sei dem Kläger im Rahmen der Verschuldensteilung auch anzulasten, dass er das Beklagtenfahrzeug vor der Abfahrt über die Radfahrerüberfahrt und während der gesamten Überfahrt durch einen Blick nach hinten bereits erkennen hätte können, sich jedoch trotzdem in den Verkehr eingeordnet habe, ohne entsprechend auf andere Fahrzeuge auf der von ihm in Anspruch genommenen Fahrspur zu achten.
Demgegenüber sei dem Erstbeklagten ein gering zu gewichtendes Mitverschulden deshalb anzulasten, weil er trotz seines Vorranges zur Rücksichtnahme auf den Kläger veranlasst gewesen wäre. Für den Erstbeklagten sei deutlich erkennbar gewesen, dass die Fahrspur des Klägers nach der Radfahrerüberfahrt ende und sich der Kläger in den Fließverkehr und damit auf die Fahrspur des Erstbeklagten einordnen habe müssen. Hingegen sei dem Erstbeklagten unter Berücksichtigung der bei 25 bis 30 km/h liegenden Kollisionsgeschwindigkeit des Busses keine Überschreitung des von § 15 Abs 4 StVO gebotenen Seitenabstandes anzulasten. Als der Kläger noch die Radfahrerüberfahrt befahren habe, habe der Erstbeklagte einen der Fahrgeschwindigkeit entsprechenden Seitenabstand von 1 bis 1,5 m eingehalten. Eine nach der Radfahrerüberfahrt bewirkte Verringerung des Seitenabstandes könne nicht dem Erstbeklagten angelastet werden, weil der Kläger vorrangverletzend in den Fahrstreifen des Erstbeklagten eingedrungen sei, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Front des Beklagtenfahrzeuges schon vor dem Kläger gewesen sei.
In Ansehung der Höhe der mit dem Zahlungsbegehren geltend gemachten Schadenersatzansprüche erwog das Erstgericht auf der Grundlage des außerdem festgestellten oder außer Streit stehenden Sachverhalts zusammengefasst, dass ein Schmerzengeldbetrag iHv EUR 22.000,00, eine Verunstaltungsentschädigung iHv EUR 1.500,00, ein Betrag für Pflegekosten iHv EUR 527,00, ein Betrag für Haushaltshilfekosten iHv EUR 1.035,00, ein Betrag für Fahrtkosten iHv EUR 285,00, ein Betrag für Medikamente, Wundspray und Schiene iHv EUR 132,67, ein Betrag für den unfallkausal angeschafften Rasierapparat iHv EUR 202,50, ein Betrag für die unfallkausal angeschafften Hanteln iHv EUR 43,36, ein Betrag für Sachschäden iHv insgesamt EUR 610,00 und ein Betrag für unfallkausale Nebenspesen iHv EUR 50,00 angemessen seien bzw der Bemessung der dem Kläger zustehenden Ersatzansprüche zugrunde zu legen seien, sodass dem Kläger unter Berücksichtigung der Verschuldensteilung von 3 : 1 zu seinen Lasten davon jeweils ein Viertel zustehe. Ein Anspruch auf Ersatz des vom Kläger im Ausmaß von EUR 153,00 geleisteten Kostenbeitrags für die Krankenhausbehandlung bestehe als Folge des Quotenvorrechts des Sozialversicherungsträgers nicht.
Gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Stattgebung des Zahlungsbegehrens in einem weiteren Ausmaß von EUR 18.939,64 s.A. sowie im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung des Feststellungsbegehrens.
Die Beklagten beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Die Berufung wendet sich unter dem allein ausgeführten Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausdrücklich nicht gegen die vom Erstgericht ausgemittelte bzw zugrunde gelegte (ungekürzte) Höhe der Schmerzengeld- und sonstigen Schadensbeträge, sondern allein gegen die vom Erstgericht zugrunde gelegte Verschuldensteilung. In diesem Rahmen strebt sie unter Geltendmachung des Vorliegens sekundärer Feststellungsmängel zu mehreren Themen zusammengefasst das Ergebnis an, dass ein Mitverschulden des Klägers nicht vorliege und den Beklagten das alleinige Verschulden am Zustandekommen des Unfalls zur Last falle.
2. Ein sekundärer bzw rechtlicher Feststellungsmangel liegt nur dann vor, wenn Sachverhaltsfeststellungen über entscheidungserhebliche Tatsachen unterblieben sind, nämlich über solche Tatsachen, die einerseits überhaupt mit einem ausreichend konkreten Parteivorbringen in erster Instanz behauptet wurden, und die andererseits zudem für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind (RS0053317 [insb T2, T4], RS0043322; Lovrek in Fasching/Konecny³ § 503 ZPO Rz 156 f). Hingegen ist ein sekundärer Feststellungsmangel schon dem Grunde nach nicht gegeben, wenn die vermisste Feststellung gar nicht von einem ausreichend konkreten Tatsachenvorbringen der Partei erfasst ist (insb RS0053317 [T4]; vgl zB auch 8 ObA 54/19b, 2 Ob 14/23g [Rz 14], 1 Ob 162/23i [Rz 13]), oder wenn zu einem bestimmten Thema ohnedies Feststellungen getroffen wurden, mögen diese auch nicht den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers entsprechen (RS0053317 [T1], RS0043480 [T15, T19], RS0043320 [T16, T18]).
3. Der Kläger vermisst im Sinne eines sekundären Feststellungsmangels zunächst eine Feststellung zum Thema, „ob sich das Beklagtenfahrzeug im Zeitpunkt des Unfallgeschehens im Einsatz befand oder nicht“. Diese Feststellung sei wesentlich für die Beurteilung der Vorrangfrage, da ein Linienbus, der nicht im Einsatz sei, in diesem Moment nicht die Busspur benützen dürfe. Das Erstgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Erstbeklagte mit dem Beklagtenfahrzeug die äußerst rechte Spur befahren habe dürfen.
3.1. Wenngleich im Rahmen des der Ausführung der Rechtsrüge dienenden Teils des Berufungsschriftsatzes der konkrete Inhalt der vom Kläger in diesem Zusammenhang vermissten Feststellung nicht spezifisch dargelegt wird, ist doch den in der „Präambel“ der Berufung enthaltenen Ausführungen zu entnehmen, dass der Kläger offenbar eine Feststellung des Inhalts vermisst, dass sich der vom Erstbeklagten gelenkte Bus im Unfallszeitpunkt nicht im Einsatz im öffentlichen Linienverkehr befunden habe. Im Unterbleiben einer solchen Feststellung ist jedoch schon deshalb kein sekundärer Feststellungsmangel zu erblicken, weil in dem in erster Instanz vorgetragenen Prozessvorbringen Tatsachenbehauptungen darüber, dass sich das Beklagtenfahrzeug im Unfallszeitpunkt außerhalb eines Einsatzes im Linienverkehr befunden hätte, gar nicht aufgestellt wurden. Namentlich das Vorbringen des Klägers beschränkte sich insoweit lediglich auf die Darlegung, dass der unfallbeteiligte Omnibus im Unfallszeitpunkt (bloß:) „ohne Besetzung mit Fahrgästen“ gewesen sei (ON 1, 3), ohne dass damit über die Behauptung der bloßen physischen Absenz von Passagieren im Bus hinaus auch die konkrete Behauptung einer zu diesem Zeitpunkt überhaupt außerhalb des Liniendienstes stattfindenden Fahrt zum Ausdruck gebracht worden wäre. Zumal ein unterbliebenes Prozessvorbringen auch nicht durch bloße Ergebnisse des Beweisverfahrens ersetzt werden kann (RS0038037, RS0043157, RS0040318 [T7]), war somit in Ermangelung eines entsprechenden Tatsachenvorbringens auch keine Feststellung zu diesem Thema zu treffen und handelt es sich bei der erst nun in der Berufung nachgetragenen Behauptung, das Beklagtenfahrzeug habe sich nicht im Einsatz im Linienverkehr befunden, vielmehr um eine unzulässige Neuerung.
3.2. Nur ergänzend ist darauf zu verweisen, dass selbst unter der Prämisse der von der Berufung in diesem Zusammenhang vermissten Feststellung keineswegs der Schluss naheliegen würde, dass dem Erstbeklagten die Benützung des nach den Feststellungen (auch) als Busspur dienenden äußerst rechten Fahrstreifens mit dem von ihm gelenkten (Omni-)Bus versagt gewesen wäre. Denn gerade auch in Bezug auf Fahrstreifen, für welche (gegebenenfalls auch nach zusätzlicher Maßgabe entsprechender Bodenmarkierungen nach § 55 StVO iVm § 20 BodenmarkierungsV; vgl zB 2 Ob 270/02y, 2 Ob 194/09g) die Vorgaben nach § 53 Abs 1 Z 24, 25 StVO gelten, wird in Ermangelung einer im Gesetz insoweit enthaltenen Einschränkung auf „Arbeitsfahrten“ odgl vertreten, dass Omnibusse des Kraftfahrlinienverkehrs solche Fahrstreifen auch bei Fahrten, die nicht im Liniendienst stattfinden, benützen dürfen (Grundtner, Die Österreichische Straßenverkehrsordnung [40. Lfg November 2018] Kommentierung zu § 53 StVO 12; Vergeiner in Kaltenegger/Koller/Vergeiner, Die österreichische Straßenverkehrsordnung [48. Lfg November 2024] § 53 StVO Rz 255, 266). Unter diesem Gesichtspunkt käme daher dem bloßen Umstand, dass der Erstbeklagte im Unfallszeitpunkt eine sogenannte „Leerfahrt“ mit dem von ihm gelenkten Stadtbus bzw Omnibus durchgeführt hätte, ohnedies nicht die von der Berufung unterstellte wesentliche Bedeutung für die rechtliche Beurteilung zu, da der Erstbeklagte auch unter dieser Hypothese zur Benützung des äußerst rechten Fahrstreifens berechtigt (bzw gegebenenfalls sogar verpflichtet; vgl wiederum 2 Ob 194/09g = RS0125629) gewesen wäre.
4. Weiters meint die Berufung, dass ein sekundärer Feststellungsmangel deshalb vorliege, weil Feststellungen zum Thema fehlen würden, „ob der Erstbeklagte den Kläger vor dem Kollisionsgeschehnis jemals wahrgenommen hat“. Ausweislich der weiteren diesbezüglichen Argumentation vermisst die Berufung in diesem Zusammenhang ersichtlich eine Feststellung des Inhalts, dass der Erstbeklagte den Kläger erstmalig wahrgenommen habe, als Letzter bereits vom Beklagtenfahrzeug überrollt gewesen sei.
4.1. Damit genügt es, die Berufung auf die vom Erstgericht ausführlich und umfassend getroffenen Feststellungen zu verweisen, aus denen eindeutig hervorgeht, dass der Erstbeklagte den Kläger vor der gegenständlichen Kollision nicht wahrgenommen hat. Namentlich in der sogar von der Rechtsrüge selbst wörtlich wiedergegebenen Feststellungspassage ist ausdrücklich festgehalten, dass der Erstbeklagte weder den Kläger im Kreuzungsbereich noch die (nach den weiteren Feststellungen erst auf Höhe der Bezugslinie stattgefundene; US 7 f) Kollision wahrgenommen hat und auf den Kläger überhaupt erst aufgrund der Wahrnehmung eines Schreies aufmerksam wurde. Auch die weitere Feststellung, wonach nach der Kollision bis zur erst nach Bemerken des Schreies gesetzten Bremsung sogar noch eine Beschleunigung des Beklagtenfahrzeuges stattgefunden hat, bekräftigt das aus den bereits getroffenen Feststellungen insgesamt ableitbare Sachverhaltsbild, dass der Erstbeklagte den Kläger vor dem Kollisionsereignis überhaupt nicht wahrgenommen hat, sondern vielmehr erst nach der schon erfolgten Kollision samt dem damit einhergehenden sturzbedingten Überrollen des Klägers durch den Hinterreifen des Beklagtenfahrzeuges.
4.2. Vor diesem Hintergrund liegt sohin die diesbezüglich von der Berufung gesehene Mangelhaftigkeit der Feststellungsgrundlage schon deshalb nicht vor, weil entsprechende Tatsachenfeststellungen vom Erstgericht ohnedies getroffen wurden.
5. Außerdem vermisst die Berufung im Sinne einer sekundären Mangelhaftigkeit eine Feststellung „dahingehend, welchen Breitenbedarf der Kläger mit seinem E-Scooter aufwies“. Auch eine diesbezügliche Feststellung wurde vom Erstgericht jedoch sehr wohl getroffen, und zwar ausdrücklich mit dem Inhalt, dass der vom Kläger im Unfallszeitpunkt benützte Scooter eine Bedarfsbreite von ungefähr 0,5 m aufwies (US 6 Mitte). Der behauptete Feststellungsmangel ist somit nicht zu erblicken.
6. Schließlich moniert die Berufung erkennbar das Fehlen von Feststellungen zu den Themen, zu welchem Zeitpunkt und durch welche Verhaltensweise der Kläger die Kollision bei einem Blick in den Rückspiegel oder bei Vornahme einer Kopfwendung noch auf der Radfahrerüberfahrt verhindern hätte „können/müssen“, sowie „ob“ für den Kläger überhaupt „auch Ausweichmöglichkeiten nach rechts bestanden hätten“ und „ob“ sich das Geschehnis „dann anders dargestellt hätte“.
6.1. Diesbezügliche Feststellungsmängel liegen jedoch gleichfalls nicht vor, weil Tatsachenfeststellungen zu diesen Themen vom Erstgericht ohnedies getroffen wurden. Soweit es die Frage des dem Kläger offenstehenden unfallverhindernden Verhaltens betrifft, geht aus den getroffenen Feststellungen hervor, dass der Kläger zum einen bereits im Zeitpunkt seiner Auffahrt auf die Radfahrerüberfahrt und auch weiterhin während seiner gesamten Überfahrt über die Radfahrerüberfahrt das Beklagtenfahrzeug durch einen Blick in den Rückspiegel oder durch eine Kopfwendung wahrnehmen hätte können, und dass er zum anderen (selbst noch) in jenem Zeitpunkt, als er sich auf gleicher Höhe mit der Front des Beklagtenfahrzeuges befand, - sohin 3 m vor dem Ende der Radfahrerüberfahrt bzw ca 8 m vor der ungefähr auf Höhe der Bezugslinie liegenden Kollisionsstelle (US 7 Mitte und unten) -, den Unfall durch eine entsprechende Bremsung verhindern hätte können (US 8). Ohnedies selbst ohne eine diesbezügliche ausdrückliche spezifische Detailfeststellung auf der Hand liegt der vor dem Hintergrund der insgesamt zum Unfallhergang getroffenen Feststellungen schon aus der Natur der Sache unmittelbar einleuchtende - und vom Erstgericht seinen rechtlichen Erwägungen zu Recht zugrunde gelegte (US 26) - Umstand, dass überhaupt auch eine entsprechende Beachtung der den Fahrstreifen des Beklagtenfahrzeuges benützenden Verkehrsteilnehmer durch den Kläger und eine entsprechende Bedachtnahme hierauf durch den Kläger bei der Gestaltung seines Fahrverhaltens die Kollision verhindert hätten.
6.2. Dass für den Kläger - jedenfalls nach Verlassen der Radfahrerüberfahrt bzw im unmittelbaren Bereich der Kollisionsstelle - faktisch keine „Ausweichmöglichkeiten nach rechts“ bestanden haben, ist ohne weiteres aus den getroffenen Feststellungen abzuleiten, aus denen sich insgesamt ergibt, dass die Fahrbahn der Estraße in Fahrtrichtung der Unfallbeteiligten nach der Kreuzung mit der Gstraße (ersichtlich:) an ihrer rechten Seite durch eine Gehsteigkante bzw einen Gehsteigrand begrenzt ist, der vom Erstbeklagten zu dieser Gehsteigkante eingehaltene Abstand ca 0,6 bis 1 m betrug und der von der Radfahrerüberfahrt kommende Kläger seine Fahrlinie gerade wegen dieses Gehsteigrandes um ca 0,5 bis 1 m nach links verlagern musste (insb US 7). Im Übrigen entfernt sich die Rechtsrüge mit ihrer Argumentation, eine vor der Kollision durch den Kläger vorgenommene Geschwindigkeitsreduktion sei „vermutlich nicht von Maßgeblichkeit“ für die Verhinderung des Niederstoßens des Klägers im Zuge des Vorbeibewegens des Beklagtenfahrzeuges gewesen, in unzulässiger Weise (vgl zB RS0043312 [insb T1, T12, T14], RS0043603 [insb T2, T8], RS0043480 [T21]) von den positiv getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, wonach ein entsprechend rechtzeitiges Bremsverhalten des Klägers immerhin noch ca 8 m vor Kollisionsstelle unfallvermeidend gewesen wäre (siehe schon oben 6.1.).
6.3. Dem allfälligen Umstand, dass eine erst zu einem späteren Zeitpunkt „etwas vor der Kollision“ (S. 8 der Berufung) eingeleitete Bremsung bzw Geschwindigkeitsreduktion nicht mehr zur Unfallverhinderung angetan gewesen wäre, kommt freilich ebenso wenig wie dem Fehlen von „Ausweichmöglichkeiten nach rechts“ die von der Berufung offenbar vorgestellte Eignung zu, eine mildere Beurteilung des dem Kläger anzulastenden Mitverschuldens zu bedingen. Denn vielmehr hat das - nicht von ausreichender Aufmerksamkeit begleitete - Fahrverhalten des Klägers diesen überhaupt erst in jene Situation gebracht, in der innerhalb der Engstelle zwischen Gehsteigrand und Beklagtenfahrzeug selbst eine Bremsung oder ein Ausweichen nach rechts nicht mehr als unfallverhindernde Maßnahme in Betracht kommen hätte können.
7. Des Weiteren ist den Ausführungen in der Rechtsrüge der Standpunkt des Klägers zu entnehmen, dass der Kläger beim Verlassen der Radfahrerüberfahrt noch den „dafür festgelegte[n] Vorrang“ genossen habe (S. 9 der Berufung), und dass dem Erstbeklagten eine Missachtung des erforderlichen Seitenabstandes unterlaufen sei. Der vom Erstbeklagten im Zuge des „Vorbeifahrens“ am Kläger eingehaltene Seitenabstand sei „weit unterhalb des geforderten Sicherheitsseitenabstandes“ gelegen gewesen (S. 8 der Berufung), und für das Überholen (insbesondere) von Rollern sei gesetzlich ein Mindestabstand festgelegt, der „in der Regel“ im Ortsgebiet 1,5 m betrage (S. 9 der Berufung).
7.1. Schon das Erstgericht hat eingehend dargelegt, aufgrund welcher Umstände und aus welchen Erwägungen vorliegend zwar nicht die Bestimmung des § 19 Abs 6a StVO, jedoch mangels Maßgeblichkeit des von § 11 Abs 5 StVO vorgegebenen Reißverschlusssystems sehr wohl der Grundsatz des Spurenvorrangs den Nachrang des Klägers gegenüber dem Erstbeklagten begründete, und aus welchen Gründen auch unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 15 Abs 4 StVO idgF nach Maßgabe sowohl der festgestellten Geschwindigkeitsverhältnisse als auch des konkreten Fahrverhaltens des Klägers dem Erstbeklagten nicht eine Unterschreitung des gebotenen Seitenabstandes zum Kläger vorzuwerfen ist. Die Rechtsrüge setzt sich mit dieser - auch vom Berufungsgericht geteilten (§ 500a ZPO) - rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts gar nicht inhaltlich auseinander, sondern beschränkt sich insoweit lediglich auf die pauschale Behauptung der Weitergeltung eines „festgelegte[n] Vorrang[s]“ sowie auf einen bloßen Verweis auf die durch die 33. StVO-Novelle, BGBl I 2022/122, erfolgte Novellierung des § 15 Abs 4 StVO samt der floskelhaften Behauptung einer Unterschreitung des „geforderten Sicherheitsseitenabstandes“, ohne solche Gründe darzutun, aus denen diesbezüglich die vom Erstgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung unrichtig erscheint.
7.2. Damit ist der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im gegebenen Zusammenhang insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil es nicht genügt, wenn die Rechtsrüge bloß allgemein die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung behauptet, ohne dies zu konkretisieren bzw zu begründen (RS0043603 [insb T1, T4, T12], RS0043605 [insb T12], RS0043480 [T14]; Lovrek aaO § 503 ZPO Rz 136; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO Rz 53 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]; Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 16).
7.3. Insbesondere zeigt die vorliegende Rechtsrüge gar nicht auf, welche rechtlichen Gesichtspunkte nach dem Standpunkt des Klägers allenfalls dafür sprechen würden, dass sich der Kläger - entgegen der vom Erstgericht dargelegten rechtlichen Beurteilung - beim Verlassen der Radfahrerüberfahrt bzw beim Wechsel auf den vom Erstbeklagten benützten Fahrstreifen im Vorrang befunden hätte. Namentlich die vom Erstgericht ohnedies zugrunde gelegte Unanwendbarkeit der - den Nachrang von Rad- bzw Rollerfahrern (§ 88b Abs 2 StVO) statuierenden - Sondervorrangregel des § 19 Abs 6a StVO idFd 33. StVO-Novelle in der gegenständlichen Konstellation bedingt nicht schon für sich jedenfalls den Vorrang des eine Radfahranlage verlassenden Rad- bzw Rollerfahrers, sondern nach Maßgabe des § 11 Abs 5 StVO idFd 33. StVO-Novelle vielmehr das Gebot zur Einhaltung des gegebenenfalls anwendbaren Reißverschlusssystems (vgl auch ErläutRV zu BGBl I 2019/18 in 449 BlgNR 26. GP 1; ErläutRV zur 33. StVO-Novelle in 1535 BlgNR 27. GP 1). Der vom Erstgericht unter näherer Begründung zugrunde gelegten Beurteilung, dass vorliegend mangels Anwendbarkeit des Reißverschlusssystems vielmehr der Spurenvorrang galt und daher der Kläger dem auf dem fortgeführten Fahrstreifen fahrenden Erstbeklagten die Vorfahrt zu überlassen hatte, setzt die Rechtsrüge gar keine inhaltliche Argumentation entgegen.
7.4. Vor diesem Hintergrund ist der Kläger im Übrigen lediglich ergänzend darauf zu verweisen, dass entgegen dem in der Berufung offenbar eingenommenen Standpunkt - wie ebenso schon das Erstgericht zutreffend festgehalten hat - der nach Maßgabe von § 15 Abs 4 StVO idFd 33. StVO-Novelle im Ortsgebiet beim Überholen von Rollerfahrern einzuhaltende Seitenabstand erst bei einer über 30 km/h liegenden Überholgeschwindigkeit mindestens 1,5 m betragen muss, weshalb dieser Mindestabstand wegen der vom Beklagtenfahrzeug im Kollisionszeitpunkt gefahrenen Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h nicht zum Tragen kam. Vielmehr genügte in der konkreten Situation nach § 15 Abs 4 letzter Halbsatz StVO idgF ein der Verkehrssicherheit entsprechender geringerer Seitenabstand (vgl auch ErläutRV zur 33. StVO-Novelle in 1535 BlgNR 27. GP 1). Zumal nach der zur bisherigen Bestimmung des (nunmehr ersten Satzes von) § 15 Abs 4 StVO ergangenen Rechtsprechung im Allgemeinen bereits ein Abstand von 1 m beim Überholen eines Radfahrers durch ein Kraftfahrzeug selbst von größeren Dimensionen nach dem Maßstab der Verkehrssicherheit ausreichend ist (vgl 2 Ob 25/87; auch RS0074003, RS0074020), ist daher die vom Erstgericht zugrunde gelegte Beurteilung, dass der zunächst - noch während der Überquerung der Kreuzung bzw während der Fahrt des Klägers auf der Radfahrerüberfahrt - vom Erstbeklagten eingehaltene Seitenabstand von 1 bis 1,5 m den Vorgaben des § 15 Abs 4 StVO idgF entsprach, nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist die weitere Beurteilung des Erstgerichts, dass die sodann (erst nach dem Verlassen der Radfahrerüberfahrt) eingetretene Verringerung des Seitenabstandes nicht dem (in gerader Fahrlinie fahrenden; vgl US 7) Erstbeklagten anzulasten sei, weil dies Folge des vorrangverletzenden Eindringens des Klägers in den vom Erstbeklagten benützten Fahrstreifen gewesen sei, zu beanstanden, zumal Gründe, die gegen die Richtigkeit der dabei zugrunde gelegten Annahme des (Spuren-)Vorrangs des Erstbeklagten sprechen würden, von der Rechtsrüge gar nicht dargelegt werden (siehe oben 7.3.).
8. Insgesamt gelingt es somit der - allein die Frage der Verschuldensteilung aufgreifenden - Berufung nicht, in stichhältiger Weise die Korrekturbedürftigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen - und vom Berufungsgericht als zutreffend erachteten (§ 500a ZPO) - rechtlichen Beurteilung nahezulegen oder gar für die Annahme eines Alleinverschuldens des Erstbeklagten sprechende Gesichtspunkte aufzuzeigen.
9. Zusammengefasst ist der Berufung daher ein Erfolg zu versagen.
10. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
11. Der Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO orientiert sich an dem vom Erstgericht nach § 7 RATG festgelegten (ON 10), auch vom Berufungsgericht als nicht unangemessen erachteten Wert des Feststellungsbegehrens von EUR 10.000,00 nach Maßgabe des im Berufungsverfahren strittigen Haftungsausmaßes unter weiterer Berücksichtigung des auf das Zahlungsbegehren bezogenen Berufungsinteresses.
12. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge nicht in der Revision nachgetragen werden kann (RS0043573 [insb T3, T30]), die Auslegung von Parteivorbringen samt der Beurteilung, ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, (RS0042828) ebenso wie die Beurteilung des (Ausmaßes des) Mitverschuldens des Geschädigten und der Verschuldens- bzw Schadensteilung (zB RS0087606 [insb T1, T2, T25, RS0022681 [T10, T11], RS0027341 [T7]) jeweils von den Umständen des Einzelfalles abhängt und die Entscheidung des Berufungsgerichts auch im Übrigen nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne der genannten Bestimmung abhängig war.
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