OLG Linz 11Ra42/25p

11Ra42/25pOberlandesgericht25.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 11Ra42/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0110RA00042.25P.1125.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen hat durch den Senatspräsidenten Dr. Robert Singer als Vorsitzenden sowie Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A* B* GmbH (FN **), , vertreten durch Brauneis Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1. C D, MBA, geboren am **, Angestellter, , vertreten durch Puttinger Vogl Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, 2. Mag.a E F, geboren am **, Juristin, , 3. Mag. G, geboren am **, arbeitslos, **, beide vertreten durch Hawel.Eypeltauer.Gigleitner.Huber Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 124.000,00), über die Rekurse der erstbeklagten Partei bzw. des Erstantragsgegners der gefährdeten Partei sowie der zweitbeklagten Partei bzw. der Zweitantragsgegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Arbeits und Sozialgericht vom 1. Oktober 2025, Cga39, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs des Erstantragsgegners der gefährdeten Partei wird teilweise, dem Rekurs der Zweitantragsgegnerin der gefährdeten Partei zur Gänze Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass dieser nunmehr insgesamt zu lauten hat wie folgt:

„I. Zur Sicherung des Anspruchs der gefährdeten Partei auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen wird dem Erstbeklagten ("erster Gegner der gefährdeten Partei") verboten, bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr Mitarbeiter der gefährdeten Partei in unlauterer Weise abzuwerben (oder dies zu versuchen), indem zur Abwerbung sittenwidrige, unwahre, irreführende oder herabsetzende Behauptungen über die gefährdete Partei verbreitet werden, wie insbesondere die Behauptungen, die gefährdete Partei habe im Geschäftsbereich Stahlhandel keine Zukunft mehr oder wäre nicht mehr lange lebensfähig sowie sinngemäße Aussagen.

II. Diese einstweilige Verfügung wird bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils erlassen.

III.Das darüber hinausgehende Mehrbegehren (Punkte 1. lit. a) und lit. c), 2. lit. a) und b), 3. lit. a) und b) und 4. lit. a) bis c)), mithin der Antrag

1. dem Erstbeklagten ("erster Gegner der gefährdeten Partei") werde zur Sicherung des Anspruchs der gefährdeten Partei auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen, bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr verboten, Mitarbeiter der gefährdeten Partei in unlauterer Weise abzuwerben (oder dies zu versuchen), indem

a. Mitarbeiter der gefährdeten Partei planmäßig zur Erlangung von vertraulichen Informationen oder Geschäftsgeheimnissen, zur Übernahme von Kundenbeziehungen oder zur sonstigen gezielten Schädigung des Betriebs der gefährdeten Partei abgeworben werden, insbesondere umfassend jegliche Abwerbetätigkeiten im Rahmen des eigens für diesen Zweck gegründeten Unternehmens (Sonderzweckvehikel) der H* GmbH;

c. zur Abwerbung Mitarbeiter der gefährdeten Partei zur Verletzung gegenüber der gefährdeten Partei bestehender dienstvertraglicher Treuepflichten oder Konkurrenzverbote verleitet werden;

2. der Zweitbeklagten ("zweite Gegnerin der gefährdeten Partei") werde zur Sicherung des Anspruchs der gefährdeten Partei auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen, bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils, verboten,

a. während aufrechter mit der gefährdeten Partei vereinbarter Konkurrenzklausel (sohin bis 10.2.2026) eine Beschäftigung gleich ob entgeltlich, unentgeltlich, selbstständig oder unselbständig bei der H* GmbH oder I* GmbH auszuüben;

b. Mitarbeiter der gefährdeten Partei für die H* GmbH oder I* GmbH abzuwerben,

3. dem Drittbeklagten ("dritter Gegner der gefährdeten Partei") werde zur Sicherung des Anspruchs der gefährdeten Partei auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils verboten,

a. während aufrechter mit der gefährdeten Partei vereinbarter Konkurrenzklausel (sohin bis 10.2.2026) eine Beschäftigung gleich ob entgeltlich, unentgeltlich, selbstständig oder unselbständig bei der H* GmbH oder I* GmbH auszuüben;

b. ehemalige Mitarbeiter der gefährdeten Partei bei der H* GmbH (einem Betrieb, an dem er beteiligt ist) zu beschäftigen.

4. dem ersten Gegner und der zweiten Gegnerin der gefährdeten Partei werde zur Sicherung des Anspruchs der gefährdeten Partei auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr verboten, Kunden der Klägerin in unlauterer Weise abzuwerben (oder dies zu versuchen), indem

a. sie Kunden der gefährdeten Partei planmäßig durch gezielte Ansprache abwerben, um die gefährdete Partei vom Markt zu drängen, insbesondere im Rahmen des eigens für diesen Zweck gegründeten Unternehmens (Sonderzweckvehikel) der H* GmbH;

b. sie Kunden, die sie noch während aufrechten Dienstverhältnisses zur gefährdeten Partei betreut haben, zur H* GmbH oder zur I* GmbH herüberziehen;

c. zur Abwerbung unbefugterweise vertrauliche Informationen oder Geschäftsgeheimnisse der gefährdeten Partei, insbesondere vertrauliche Kunden Preis, Vertrags und Materialanforderungsdaten verwertet werden,

wird a b g e w i e s e n.

IV. Die gefährdete Partei ist schuldig, den Gegnern der gefährdeten Partei die nachfolgend bestimmten Kosten des Verfahrens vor dem Erstgericht jeweils binnen 14 Tagen wie folgt zu ersetzen, und zwar:

a) dem Erstantragsgegner EUR 2.191,71 (darin enthalten EUR 365,29 USt.),

b) der Zweitantragsgegnerin EUR 2.875,82 (darin enthalten EUR 479,30 USt.) und

c) dem Drittantragsgegner EUR 1.873,26 (darin enthalten EUR 312,21 USt.).“

Die gefährdete Partei ist schuldig,

a) dem Erstantragsgegner die mit EUR 1.308,52 (darin enthalten EUR 218,09 USt.),

b) der Zweitantragsgegnerin die mit EUR 1.097,52 (darin enthalten EUR 182,92 USt.)

jeweils bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

Die klagende und gefährdete Partei (in der Folge „Klägerin“ bzw. „Antragstellerin“) ist in Österreich und Europa im Großhandel mit Stahl und Stahlprodukten tätig. Sie wurde ursprünglich als J* K* Handels GmbH als Teil der J*-K*-Gruppe gegründet und firmierte nach einem Wechsel in der Eigentümerstruktur im Jahr 2011 bis 4. Dezember 2024 unter L* M* N* O* GmbH ("P*"). Die Obergesellschaft der Antragstellerin war die L* PAO mit Sitz in Russland, die vormals im Eigentum eines russischen Oligarchen stand. Als europäische Holdinggesellschaft fungierte die niederländische L* M* Q* B.V.. Die Antragstellerin war eine Beteiligungsgesellschaft der L* M* QM B.V..

Der Erstbeklagte und Erstgegner der gefährdeten Partei (in der Folge „Erstbeklagter“ oder „Erstantragsgegner“, wobei auch die Zweitbeklagte und der Drittbeklagte in der Folge als „Zweitbeklagte“ oder „Zweitantragsgegnerin“ bzw. „Drittbeklagter“ oder „Drittantragsgegner“ bezeichnet werden) war seit 1. August 1995 bis zu seinem Ausscheiden am 31. Dezember 2024 bei der Antragstellerin beschäftigt; zu Beginn als Lehrling und zuletzt als Vertriebsleiter und Prokurist.

Die Zweitantragsgegnerin war vom 2. Mai 2005 bis zu ihrer Entlassung am 10. Februar 2025 als Juristin zuletzt als Leiterin Recht/Verwaltung/Marketing bei der Antragstellerin beschäftigt. 2011 wurde ihr die Prokura verliehen.

Der Drittantragsgegner war seit 1990 bei der Antragstellerin angestellt. Er war seit 2015 bis zu seiner ebenfalls am 10. Februar 2025 erfolgten Entlassung alleiniger Geschäftsführer der Antragstellerin.

Bereits seit Beginn des UkraineKrieges im Februar 2022 hatte die Antragstellerin aufgrund der von der EU erlassenen Sanktionen gegen Russland Schwierigkeiten bezüglich ihrer Kunden und Lieferantenbeziehungen. Da zu diesem Zeitpunkt bereits andere russische Stahlproduzenten von den EUSanktionen betroffen waren, rechneten einige Geschäftspartner der Antragstellerin auch mit einer baldigen Sanktionierung des LKonzerns und agierten im strategischen Einkauf vorsichtiger und zurückhaltender. Am 23. Februar 2024 wurden zudem auch gegen die Obergesellschaft der gefährdeten Partei, L PAO, und ihre Konzerngesellschaften vom Office of Foreign Assets Control der USA („OFAC“) USSanktionen verhängt. Aufgrunddessen hatte auch die gefährdete Partei Kunden und Lieferantenverluste zu verzeichnen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass zum damaligen Zeitpunkt unter anderem eine öffentliche Auftragsvergabe an Unternehmen, die im russischen Mehrheitseigentum stehen, verboten wurde.

Als vorübergehende Auffanglösung wurde daher die R* N* GmbH gegründet und diese den Lieferanten und Kunden als neue Stahlhandel-Alternative empfohlen. Dazu traten die Antragsgegner in Kenntnis und mit Zustimmung ihres damaligen russischen wirtschaftlichen Eigentümers in Gespräche mit einem vormaligen Geschäftspartner der Antragstellerin und Geschäftsführer der (damaligen) S* GmbH, Herrn T* U*, ein. Die Idee war, jene Geschäfte, die die Antragstellerin aufgrund sanktionsrechtlicher Probleme nicht abwickeln konnte, über die (damalige) S* GmbH (später umfirmiert in R* N* GmbH) zu führen. Der Erstantragsgegner und die Zweitantragsgegnerin agierten dabei als Prokuristen. Die R* ermöglichte eine Geschäftsabwicklung für jene Geschäftspartner, die sich nicht gänzlich von der Antragstellerin abwandten, für die als Folge der US-Sanktionen eine Zusammenarbeit mit dieser aber ausgeschlossen war. Die R* startete ihren operativen Betrieb ab 1. April 2024.

Zur Sicherung des Weiterbestandes der europäischen Gesellschaften des LKonzerns wurde schlussendlich die europäische Holdinggesellschaft des LKonzerns, die damals unter L* M* Q* B.V. firmierte, samt ihren unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungsgesellschaften durch die damaligen russischen Eigentümer verkauft. Der Verkauf wurde im zweiten Quartal des Jahres 2024 eingeleitet und in weiterer Folge im Sommer 2024 durch die Übertragung der Anteile an der L* M* Q* B.V. an die Erwerbergesellschaft, die niederländische A* B.V., umgesetzt. Seitdem steht die Antragstellerin über Beteiligungsgesellschaften im 100%Eigentum der A* Holding B.V..

Die I* GmbH (in der Folge „I*“) ist im Bereich Stahlhandel eine der größten Mitbewerberinnen der Antragstellerin. Die H* GmbH (in der Folge „H*“) entstand aus einer Anfang des Jahres 2021 gegründeten Vorratsgesellschaft im 100%Eigentum von I*. Auch die H* ist in der Stahlhandelsbranche tätig.

Mit Generalversammlungsbeschluss vom 8. Oktober 2024 über die „Neufassung der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft“ wurde die Vorratsgesellschaft im Zusammenwirken zwischen dem Erstantragsgegner und der Zweitantragsgegnerin und I* aktiviert und zur H* umfirmiert. Diese Gesellschaft wurde ab 29. Jänner 2021 durch Mag. V* W* MA MBA M.E.S, geb. , als Geschäftsführer vertreten, welcher neben X I (junior), geb. , und X I (senior), geb. , aktueller Geschäftsführer von I ist. Seit 8. Oktober 2024 ist DI Y, geb. *, Geschäftsführer der H.

In den TermSheets vom 19. August 2024 (nicht unterfertigt) und 10. September 2024, jener zum späteren Datum wurde vom Erstantragsgegner und der Zweitantragsgegnerin sowie von X* I* (junior), V* W* und T* U* (Geschäftsführer von Z*) unterzeichnet, wurde zur Gründung der H* in den Punkten 2.1., 2.3. und 2.4. unter anderem Folgendes die nachfolgende Wiedergabe stammt aus der unterfertigten Version festgelegt:

„Das Stammkapital der Gesellschaft wird EUR 4.000.000,- betragen und wird eingeteilt sein in 4.000.000 Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag von je EUR 1,00 (sämtliche derzeitigen und zukünftigen Geschäftsanteile der Gesellschaft zusammen „Geschäftsanteile").

Die Beteiligungsstruktur stellt sich zu Beginn der gemeinsamen Unternehmung so dar, dass I* offiziell 100% der Anteile hält. Z* und dem Management [damit gemeint der Erst und die Zweitantragsgegnerin] wird jedoch jeweils das Optionsrecht (Call/PutOption) eingeräumt, durch einseitige Erklärung und gegen Zahlung des anteiligen Stammkapitals (in entsprechender Höhe) Geschäftsanteile zu erwerben und zu übernehmen (Z* 15%, das Management 10% - (D* 6%, F* 4%)). - Entsprechende Optionsverträge zum Wert des Stammkapitals sind zu errichten (Aufgabe I*) – die Optionen sind mit Dezember 2027 befristet. Dies gilt sowohl für die Put, als auch CallOption.“

„Der Firmenname soll „H* GmbH" sein. Ein entsprechendes Gutachten wird bei der WKOÖ derzeit eingeholt. Die gemeinsame Unternehmung wird nachfolgend „**“ genannt. Da das Management derzeit noch bei der L* O* angestellt ist, wird im ersten Schritt ein Dritter (interimsmäßig offiziell) die Geschäftsführung der ** übernehmen.“

„Nach Beendigung seiner Tätigkeit bei L* gemäß etwaiger zivilrechtlicher Vereinbarungen im Hinblick auf Fristen (z.B. Konkurrenzklausel, etc...) wird Herr D* als GF eingetragen werden; Gleiches gilt für Frau F*, die als Prokuristin oder GF eingetragen wird.“

Dementsprechend war beabsichtigt, dass der Erst und die Zweitantragsgegnerin gemeinsam mit I* und Z* ein Konkurrenzunternehmen im Stahlhandelsbereich gründen. Die dafür vorgesehene Vorratsgesellschaft wurde am 8. Oktober 2024 auch tatsächlich als H* GmbH aktiviert. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich der Erst und die Zweitantragsgegnerin noch in Dienstverhältnissen zur Antragstellerin. Darüber hinaus war beabsichtigt, dass der Erst und die Zweitantragsgegnerin nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses zur Antragstellerin als Geschäftsführer bzw. Prokuristen der H* eingetragen werden. Tatsächlich ist aktuell keiner der beiden als Geschäftsführer und/oder Prokurist der H* im Firmenbuch eingetragen. Die Eigentümerstruktur mit I* als 100%Eigentümer ist nach wie vor unverändert.

Punkt 5.2 des nicht unterfertigten TermSheets vom 19. August 2024 lautet wie folgt:

„5.2. Zahlung von Abfertigung ALT durch **

Festgehalten wird, dass ein Teil der zu übernehmenden Mitarbeiter im Abfertigungssystem ALT ist. Diese Abfertigungen werden von ** zur Gänze übernommen und in eine Abfertigungskassa eingezahlt, jedoch unter der Prämisse, dass der jeweilige Mitarbeiter mindestens 3 Jahre im Betrieb verbleibt. Bei vorzeitigem Ausscheiden auf eigenen Wunsch des Mitarbeiters gebührt die Abfertigung (lediglich) aliquot - je ein Drittel des gesamten Abfertigungsanspruchs pro vollendetem Dienstjahr. Bei Kündigung durch den Arbeitgeber gebührt der volle Anspruch.

Eine entsprechende Klausel ist in den Dienstverträgen aufzunehmen.

Die Abfertigungen sind so zu übernehmen, dass die Mitarbeiter netto jenen Abfertigungsbetrag erhalten, der ihnen bei Verbleib bei L* analog zustehen würde.

Sollte (darüber hinaus) L* M* N* O* GmbH als vormaliger Arbeitgeber (freiwillige) Abfertigungen aus welchen Gründen auch immer an einzelne von ** abgeworbene Mitarbeiter leisten, beeinflusst dies die Verpflichtung der ** zur Zahlung der Abfertigung wie oben beschrieben in keiner Weise.“

Abschließend befindet sich in Punkt 8.5 des nicht unterfertigten TermSheets vom 19. August 2024 Folgendes:

„TodoListe (Gespräche mit abzuwerbenden Mitarbeitern, Suche von Büroflächen, Adaptierung und Einbindung der ITInfrastruktur, …)“

Der Erstantragsgegner kündigte zunächst am 22. Oktober 2024 bei der Antragstellerin. Daraufhin wurde ihm eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses angeboten und eine gesetzliche Abfertigung in der Höhe des Zwölffachen des letzten Monatsentgeltes sowie eine freiwillige Abfertigung in der Höhe von EUR 17.800,00 brutto vereinbart, die auch vereinbarungsgemäß ausbezahlt wurde.

Im Zusammenhang mit seiner Kündigung sendete der Erstantragsgegner dem Drittantragsgegner am 1. September 2024 folgende WhatsAppNachricht:

„Überlegungen:

  • Du vermutest ich gehe in die J*. Keine Gefahr Kunden mitzunehmen und du brauchst gutes Einvernehmen wegen künftiger Betreuung

  • Vollübertritt in Abfertigung neu. Das könntest für alle machen und checkt BA* möglicherweise nicht

  • einvernehmliche wegen Differenzen. Checkt Abfertigung vielleicht auch nicht. Diese Variante schaut vielleicht blöd aus, aber „gefährlich“ sollte es auch nicht sein

Reden wir morgen früh, ich glaube wir sollten versuchen eine gute Lösung zu finden, danke dir“.

Der Erstantragsgegner ist nunmehr seit 1. Jänner 2025 bei H* als Leiter des Vertriebs bzw. Verkaufs beschäftigt. Im Dienstvertrag des Erstantragsgegners mit der Antragstellerin war keine Konkurrenzklausel enthalten.

Die Zweitantragsgegnerin war nach ihrer Entlassung bis 1. April 2025 zunächst beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Sie ist derzeit in einer anderen Branche, also nicht im Stahlhandel, als Juristin angestellt und daher insbesondere nicht bei H* beschäftigt. Es war dies zwar grundsätzlich geplant, doch hat sich die Zweitantragsgegnerin vorläufig davon distanziert. Sie ist nicht an der H* beteiligt und verfügt auch über keine Optionsrechte.

Die Zweitgegnerin plante bereits vor ihrer Entlassung, das Unternehmen zu verlassen. Sie war auch bereits während aufrechten Dienstverhältnisses zur Antragstellerin beim Wechsel der ehemaligen Mitarbeiter BB* BC* und BD* BE* zur H* unterstützend tätig und hat für sie die Verträge erstellt. Es handelte sich dabei konkret um Dienstverträge von bisherigen Mitarbeitern der Antragstellerin mit der H*. Dazu schrieb die Zweitantragsgegnerin am 27. Oktober 2024 an BB* BC* und BD* BE* die folgenden Nachrichten über ihren beruflichen WhatsAppAccount:

"Hallo BB* und BD*,

Wann schickt ihr denn eure Dienstverträge?

V* [Anmerkung: V* W*, GF der I* und H*] wird

morgen alle gegenzeichnen und retournieren ... 3 habe ich ihm schon

geschickt es fehlen noch eure.

Danke und schönes WE noch.

E*"

"[...] Bitte mir schicken auf privat, C* ist auf Urlaub.

Danke und lg".

An die Zweitantragsgegnerin wurde auch der Auftrag weitergeleitet, den Vertrag mit der BF* Co., Ltd., einer ehemaligen Kundin der Antragstellerin, die mittlerweile mit der H* in einer Geschäftsbeziehung steht, an Herrn T* T*, der ebenfalls an der Gründung der H* beteiligt war, zu übermitteln. Dazu wurde folgende E-Mail zunächst von BG* U* an T* U* gesendet, der diese sodann an den Erstantragsgegner, und dieser sie wiederum an die Zweitantragsgegnerin weiterleitete:

„Schickst du mir bitte bei Gelegenheit die ganzen

unterschriebenen H*, BF*, BH* Limited

Verträge? Hab die noch nicht von deren Seite unterschrieben

L.g.

BG*“.

Der Dienstvertrag der Zweitantragsgegnerin zur Antragstellerin enthielt folgende Konkurrenzklausel:

„Die Dienstnehmerin verpflichtet sich, innerhalb eines Jahres nach ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen keine Tätigkeit in dem Geschäftszweig des Unternehmens auszuüben. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung hat die Dienstnehmerin eine Konventionalstrafe in der Höhe eines Viertels des letzten Jahresbruttoverdienstes an den Dienstgeber zu entrichten. Die Dienstnehmerin verpflichtet sich nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses keine Mitarbeiter des Dienstgebers abzuwerben. Im Falle des Zuwiderhandelns wird eine Konventionalstrafe von 5 Monatsentgelten des abgeworbenen Mitarbeiters vereinbart. Bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund sowie bei verschuldeter fristloser Entlassung ist von der Dienstnehmerin eine sofort fällige und auch aufrechenbare Vertragsstrafe von zwei Bruttomonatsentgelten (berechnet wie für Zwecke der gesetzlichen Abfertigung) zu entrichten.“

Der Drittantragsgegner ist seit April 2025 beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Er verfügt weder über Anteile der H* noch über Optionsrechte. Auch sein Dienstvertrag zur Antragstellerin enthielt eine Konkurrenzklausel.

Mit ihrer am 11. Juli 2025 beim Erstgericht eingebrachten und mit vorbereitendem Schriftsatz vom 27. August 2025 (ON 20, S 16) modifizierten Klage macht die Klägerin gegenüber den Erst bis Drittbeklagten, gestützt auf § 1 iVm §§ 14 und 15 UWG sowie hinsichtlich der Zweit und des Drittbeklagten insbesondere auch gestützt auf die mit diesen im seinerzeitigen Dienstvertrag vereinbarte Konkurrenzklausel, Unterlassungsansprüche wegen unlauteren (Dienst)Vertragsbruchs sowie dem unlauteren Abwerben von Mitarbeitern und Kunden geltend wie folgt, und zwar:

1. der Erstbeklagte sei schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Mitarbeiter der Klägerin in unlauterer Weise abzuwerben (oder dies zu versuchen), indem

a. Mitarbeiter der Klägerin planmäßig zur Erlangung von vertraulichen Informationen oder Geschäftsgeheimnissen, zur Übernahme von Kundenbeziehungen oder zur sonstigen gezielten Schädigung des Betriebs der Klägerin abgeworben würden, insbesondere umfassend jegliche Abwerbetätigkeiten im Rahmen des eigens für diesen Zweck gegründeten Unternehmens (Sonderzweckvehikel) der H* GmbH;

b. zur Abwerbung sittenwidrige, unwahre, irreführende oder herabsetzende Behauptungen über die Klägerin verbreitet würden, wie insbesondere die Behauptungen, die Klägerin habe im Geschäftsbereich Stahlhandel keine Zukunft mehr oder wäre nicht mehr lange lebensfähig sowie sinngemäße Aussagen;

c.zur Abwerbung Mitarbeiter der Klägerin zur Verletzung gegenüber der Klägerin bestehender dienstvertraglicher Treuepflichten oder Konkurrenzverbote verleitet würden.

2. Die Zweitbeklagte sei schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, die Verpflichtungen gemäß Punkt 11 ihres Dienstvertrags vom 22. April 2005 in unlauterer Weise zu verletzen (§ 1 UWG), indem

a.sie für die Geltungsdauer der mit der Klägerin vereinbarten Konkurrenzklausel (sohin bis zum 10. Februar 2026) eine Beschäftigung gleich ob entgeltlich, unentgeltlich, selbständig oder unselbständig bei der H* GmbH oder I* GmbH ausübe;

b. sie Mitarbeiter der Klägerin für die H* GmbH oder I* GmbH abwerbe.

3. Der Drittbeklagte sei schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, die Verpflichtungen gemäß Punkt 22 seines Dienstvertrags vom 2. September 2009 in unlauterer Weise zu verletzen (§ 1 UWG), indem

a.er für die Geltungsdauer seiner mit der Klägerin vereinbarten Konkurrenzklausel (sohin bis zum 10.2.2026) eine Beschäftigung gleich ob entgeltlich, unentgeltlich, selbstständig oder unselbständig bei der H* GmbH oder I* GmbH ausübe;

b. [er] ehemalige Mitarbeiter der Klägerin bei der H* GmbH (einem Betrieb, an dem er beteiligt sei) beschäftige.

4. Der Erst und die Zweitbeklagte seien schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Kunden der Klägerin in unlauterer Weise abzuwerben (oder dies zu versuchen), indem

a.sie Kunden der Klägerin planmäßig durch gezielte Ansprache abwerben würden, um die Klägerin vom Markt zu drängen, insbesondere im Rahmen des eigens für diesen Zweck gegründeten Unternehmens (Sonderzweckvehikel) der H* GmbH;

b. sie Kunden, die sie noch während aufrechten Dienstverhältnisses zur Klägerin betreut hätten, zur H* GmbH oder zur I* GmbH herüberziehen würden;

c. zur Abwerbung unbefugterweise vertrauliche Informationen oder Geschäftsgeheimnisse der Klägerin verwerten würden, insbesondere vertrauliche Kunden Preis, Vertrags und Materialanforderungsdaten.

Im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Zuständigkeit des als Arbeits und Sozialgericht angerufenen Erstgerichts verwies die klagende Partei darauf, dass sämtliche Beklagten Dienstnehmer der klagenden Partei gewesen seien, wobei sich der Anspruch gegen diese neben dem UWG auch auf die Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten, insbesondere der Treuepflicht und Geheimhaltungspflicht stütze. Auch die UWGAnsprüche der klagenden Partei stellten dabei Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zwischen ihr und den Beklagten dar, weil diese ohne dieser Tätigkeit, dem dort erzielten Knowhow und Kundenkontakten nicht imstande gewesen wären, die UWGVerstöße zu begehen. Der Erstbeklagte habe dabei während des aufrechten Dienstverhältnisses gegen das Konkurrenzierungsverbot des § 7 AngG verstoßen; die Zweit und der Drittbeklagte hätten demgegenüber gegen nachvertragliche Pflichten aus dem Dienstvertrag verstoßen. Daraus folge die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes als Arbeits und Sozialgericht für die Beklagten.

Gleichzeitig mit dieser (in der Folge modifizierten, siehe oben) Klage beantragte die Klägerin und Antragstellerin zur Sicherung ihrer geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, womit den Erst bis Drittantragsgegnern bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils die Vornahme jener Handlungen verboten werden sollte, die sie im Falle der Urteilsstattgabe zu unterlassen verpflichtet würden. Dazu brachte die Klägerin und Antragstellerin zusammengefasst vor, die Erst bis Drittbeklagten und Antragsgegner hätten als langjährige Mitarbeiter der Antragstellerin einen inneren Frontwechsel vollzogen und mit dem größten und zugleich schärfsten Mitbewerber ihres Arbeitgebers (I*) bei noch aufrechtem Beschäftigungsverhältnis gemeinsam eine in deren Alleineigentum bestehende leere Vorratsgesellschaft aktiviert sowie deren Firma (H*) geändert, um planmäßig und systematisch die Mitarbeiter und Kunden der Antragstellerin auszuspannen und diese dadurch vom Markt zu drängen. Dieser unlautere Zweck sei insbesondere während aufrechter Beschäftigungsverhältnisse in leitender Position bei der Antragstellerin in einer Absichtserklärung (das „Term Sheet“) auch auf unmissverständliche Weise festgehalten worden. Den Antragsgegnern sei lange Zeit die Verschleierung ihrer unlauteren Umsetzungsmaßnahmen gelungen, die Antragstellerin sei jedoch durch Hinweisgeber ab Mitte Jänner 2025 darauf aufmerksam gemacht worden. Nach einvernehmlicher Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des Erstantragsgegners und der Entlassung der Zweitantragsgegnerin und des Drittantragsgegners sei jedoch die wahre Dimension der Verschwörung zur wettbewerblichen Behinderung bzw. Vernichtung der Antragstellerin durch die Antragsgegner hervorgekommen und hätten auch entsprechende Beweise dafür gesichert werden können. Die H* sei als Sonderzweckvehikel letztlich das Produkt des kollusiven Zusammenwirkens zwischen den Antragsgegnern und I*, um die Antragstellerin zu unterwandern und deren Markttätigkeiten insbesondere dadurch gezielt zu torpedieren, dass deren Kundenstock, aber auch zahlreiche wichtige Mitarbeiter gezielt und systematisch ausgespannt und abgeworben würden. Nach Vollzug des inneren Frontwechsels hätten die Antragsgegner unter Begehung von Gesetzes und (Dienst)Vertragsbrüchen ihre Rolle als "Doppelagenten" bei der Klägerin schamlos ausgenutzt und seien faktisch bereits für die K* tätig gewesen, weshalb sie sich gegenüber der Antragstellerin auch nicht mehr als loyale Mitarbeiter, sondern bereits als deren Konkurrenten verhalten hätten. Nachdem im Segment des Stahlgroßhandels den Mitarbeitern insbesondere im Vertrieb und in der Kundenbetreuung eine herausragende Bedeutung für die Bindung der Kunden an das Unternehmen zukäme, habe der Erstantragsgegner ab Sommer 2024 durch aktive Ansprachen (insbesondere persönliche Ansprachen und beharrliche Anrufe) versucht, zumindest 20 bis 25 Vertriebsmitarbeiter der Antragstellerin für die H* auszuspannen. Dabei habe er einerseits seine besondere Autorität als Vertriebsleiter der Antragstellerin ausgenutzt und zudem klar gemacht, dass auch das übrige Management (die Zweit und der Drittantragsgegner) Teil seines Plans wären. Um den Druck weiter zu erhöhen, habe der Erstantragsgegner dabei auch Falschinformationen und Herabsetzungen über die Antragstellerin verbreitet. So sei er stets bemüht gewesen, bei seinen Abwerbeversuchen zu betonen, die Klägerin habe keine Zukunft mehr am Stahlmarkt und wäre nicht überlebensfähig. Diese Aussagen seien jedoch völlig unrichtig und frei erfunden und stellten daher einen Wettbewerbsverstoß dar. Auch die Zweitantragsgegnerin habe sich in diesem Zusammenhang für die H* verdient gemacht und diese Abwerbebemühungen durch den Abschluss zahlreicher Dienstverträge von wichtigen (seinerzeit aktiven) Mitarbeitern der Antragstellerin mit der H* orchestriert. In Umsetzung des „Term Sheets“ hätten insbesondere der Erst und die Zweitantragsgegnerin zudem beträchtliche jedoch klar unlautere Anstrengungen unternommen, wichtige Kunden der Klägerin zugunsten der H* (bzw. teilweise noch zugunsten von I*) auszuspannen. Dieser gezielte Behinderungswettbewerb dauere weiterhin an und hätten sie dabei auch bereits auf die Unterstützung einiger abgeworbener Vertriebsmitarbeiter der Antragstellerin zählen können. Insgesamt seien die Antragsgegner mit ihrem gezielten Behinderungswettbewerb gegen die Antragstellerin bereits durchaus erfolgreich gewesen und hätten dieser bereits mehrere namentlich angeführte Kunden ausspannen können, wodurch der Antragstellerin ein im Detail noch nicht bezifferbarer Schaden in beträchtlicher Höhe entstanden sei. Dabei hätten die Antragsgegner bei ihrem Vorgehen verwerfliche Zwecke und unlautere Mittel als Förderer des Wettbewerbs von H* bzw. I* eingesetzt und damit auch die geforderte Erheblichkeitsschwelle überschritten, weil der Antragstellerin dadurch auch tatsächlich bereits Kunden und Mitarbeiter ausgespannt worden seien. Gemäß § 24 UWG könne zur Sicherung der Unterlassungsansprüche für Verstöße gegen § 1 UWG eine mit der Klage beantragte einstweilige Verfügung erlassen werden. Der Nachweis besonderer Dringlichkeit bzw. der übrigen Voraussetzungen des § 381 EO sei dabei nicht erforderlich. Vorliegend sei das Element der Gefährdung aber ohnehin auch erfüllt, weil ein drohender Schaden dann unwiederbringlich sei, wenn ein Nachteil an Vermögen, Rechten oder Personen eintrete und die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich sei und Geldersatz entweder etwa infolge Zahlungsunfähigkeit des Schädigers nicht geleistet werden könne oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat sei. Davon sei hier aufgrund des planmäßigen Behinderungswettbewerbs (ua durch das systematische Ausspannen von Mitarbeitern und Kunden sowie der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen) auszugehen, wofür die Antragstellerin auch jeweils hinreichende Bescheinigungsmittel vorgelegt habe. Die Antragsgegner hätten es nach eigenen Angaben auf nicht weniger als die Vernichtung der Antragstellerin abgesehen, weshalb davon auszugehen sei, dass die Antragsgegner ihre gezielten Behinderungsmaßnahmen sogar noch ausweiten und intensivieren würden, um die gefährdete Partei gänzlich vom Markt zu drängen. Dadurch drohe der gefährdeten Partei ein unwiederbringlicher Schaden iSd § 381 Z 2 EO und bestehe daher ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis am gegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Die beklagten Parteien bestritten, beantragten im den Gegenstand des nunmehrigen Rekursverfahrens bildenden Provisorialverfahren die Abweisung des mit der Klagseinbringung verbundenen Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und brachten dazu vor, die Antragstellerin habe aufgrund der vom OFAC gegen die Obergesellschaft der Antragstellerin und die weiteren Konzerngesellschaften verhängten USSanktionen im Zusammenhang mit dem UkraineKrieg massive Kunden und Lieferanten sowie generell Geschäftspartnerverluste hinnehmen müssen. Wegen der USSanktionen sei ab Ende Februar 2024 generell der Abschluss von neuen Geschäften mit der Antragstellerin verboten bzw. nur mehr unter erschwerten Bedingungen möglich gewesen; dies etwa durch die mit Zustimmung der Eigentümer der Antragstellerin erfolgte Einschaltung anderer, von den Sanktionen nicht betroffener Gesellschaften zur Geschäftsabwicklung. Die sogenannten Sekundärsanktionen hätten zudem dazu geführt, dass zahlreiche Geschäftspartner, bis hin zur Hausbank, ihre Geschäftskontakte zur Antragstellerin kurzfristig hätten einstellen müssen, weshalb die Antragstellerin etwa für rund drei Wochen nicht einmal mehr über ein Bankkonto verfügt habe. Auch ein Rettungsversuch mittels einer „Firewall-Lösung“ nach europäischem Recht sei versucht worden, wodurch aber keine nachhaltige Situationsverbesserung erreicht habe werden können, weil eine „FirewallAbschottung“ nach USSanktionsrecht nicht vorgesehen sei. Einzig und allein eine gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung dahingehend, dass Unternehmen auf der USSanktionsliste mit weniger als 50 % an der Antragstellerin bzw. der dahinterliegenden Konzernstruktur beteiligt seien, hätte zur Beseitigung der Beeinträchtigung durch die USSanktionen führen können. Dies sei zwar letztlich durch einen Anteileverkauf und eine Umfirmierung, die allerdings erst seit Anfang Dezember 2024 auch im Firmenbuch eingetragen sei, umgesetzt worden, habe aber wegen einer mutmaßlich dahinterliegenden „Strohmannkonstruktion“ nicht zum erforderlichen Vertrauen am Markt geführt, weshalb dies keine spürbare Entspannung der Lage gebracht habe, sodass immer mehr Mitarbeiter:innen der Antragstellerin begonnen hätten, sich nach einem neuen Arbeitsumfeld umzusehen, da sie nicht mehr an eine positive Zukunft der Antragstellerin geglaubt hätten. Die Antragsgegner hätten sich zu keinem Zeitpunkt gegen die Antragstellerin als ihren (bisherigen) Arbeitgeber verschworen und hätten auch nicht angestrebt, Kunden und/oder Mitarbeiter:innen der Antragstellerin in unlauterer bzw. rechtswidriger Weise abzuwerben bzw. diese gar zu schädigen. Ihr Handeln sei ausschließlich der Bewältigung der schwierigen, durch die USSanktionen gegen die Antragstellerin bzw. die dahinterstehende Eigentümerstruktur hervorgerufenen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen geschuldet gewesen, um die für die Kunden zur Aufrechterhaltung ihrer Produktion essentielle Belieferung mit Ausgangsmaterialien sicherzustellen und dadurch auch den Geschäftsgang der Antragstellerin aufrecht und deren wirtschaftlichen Fortbestand sicher zu stellen. Sämtliche den Antragsgegnern von der Antragstellerin vorgeworfenen Handlungen stellten daher nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien keine unlauteren Handlungen bzw. keine erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigungen dar, weil Kunden und Mitarbeiter:innen primär aufgrund der auf die USSanktionen zurückzuführenden schwierigen Rahmenbedingungen von der Antragstellerin zu anderen Anbietern bzw. Arbeitgebern gewechselt hätten. Unabhängig davon sei das bloße Abwerben von Kunden oder Beschäftigten eines Mitbewerbers grundsätzlich erlaubt. Ein allenfalls unlauteres planmäßiges „Ausspannen“ sei daher ebenso wenig erfolgt wie ein Verleiten von gebundenen Mitarbeiter:innen zum Vertragsbruch. Vielmehr sei die erhebliche Mitarbeiter:innenfluktuation bei der Antragstellerin auf die USSanktionen zurückzuführen. Ein Abwerben von Mitarbeiter:innen der Antragstellerin zur Erlangung vertraulicher Informationen, wie zB Kunden, Preis, Vertrags und Materialanforderungsdaten liege ebenfalls nicht vor und sei jedenfalls in keinster Weise belegt. Mit Blick auf die schwierigen, durch die USSanktionen hervorgerufenen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und die darauf erfolgte, wenig transparente und daher nur eingeschränkt vertrauensfördernde Reaktion durch die Antragstellerin bzw. die dahinterliegende Eigentümer und Konzernstruktur lägen auch keinerlei unzulässige herabsetzende Äußerungen, diese würden insbesondere dem Erstantragsgegner angelastet, vor. Nachdem bislang lediglich sieben ehemalige Mitarbeiter:innen der Antragstellerin von insgesamt ca. 200 Beschäftigten zur H* gewechselt hätten, werde unabhängig vom (ausdrücklich bestrittenen) Vorliegen irgend eines Wettbewerbsverstoßes jedenfalls auch die von der Rechtsprechung geforderte Spürbarkeitsgrenze nicht überschritten.

Mit dem angefochtenen Beschluss erließ das Erstgericht eine einstweilige Verfügung im Umfang von Punkt 1. lit. a)-c) sowie Punkt 2. lit. b) des Klagebegehrens, womit

1. dem Erstantragsgegner zur Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr verboten wurde, Mitarbeiter der gefährdeten Partei in unlauterer Weise abzuwerben (oder dies zu versuchen), indem

a. Mitarbeiter der gefährdeten Partei planmäßig zur Erlangung von vertraulichen Informationen oder Geschäftsgeheimnissen, zur Übernahme von Kundenbeziehungen oder zur sonstigen gezielten Schädigung des Betriebs der gefährdeten Partei abgeworben werden, insbesondere umfassend jegliche Abwerbetätigkeiten im Rahmen des eigens für diesen Zweck gegründeten Unternehmens (Sonderzweckvehikel) der H* GmbH;

b. zur Abwerbung sittenwidrige, unwahre, irreführende oder herabsetzende Behauptungen über die gefährdete Partei verbreitet werden, wie insbesondere die Behauptungen, die gefährdete Partei habe im Geschäftsbereich Stahlhandel keine Zukunft mehr oder wäre nicht mehr lange lebensfähig sowie sinngemäße Aussagen;

c. zur Abwerbung Mitarbeiter der gefährdeten Partei zur Verletzung gegenüber der gefährdeten Partei bestehender dienstvertraglicher Treuepflichten oder Konkurrenzverbote verleitet werden.

2. der Zweitantragsgegnerin zur Sicherung des Anspruchs der gefährdeten Partei auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen verboten wurde, bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils

b. Mitarbeiter der gefährdeten Partei für die H* GmbH oder I* GmbH abzuwerben.

Das darüber hinausgehende Sicherungsbegehren im Umfang von Punkt 2. lit. a) (gegen die Zweitbeklagte bzw. Zweitantragsgegnerin) sowie der Punkte 3. (gegen den Drittbeklagten bzw. Drittantragsgegner) und Punkt 4. (gegen die Erst und Zweitbeklagten bzw. Erst und Zweitantragsgegner betreffend wettbewerbswidriger Kundenabwerbungshandlungen) hat das Erstgericht abgewiesen und die Antragsstellerin ausgehend von einer 37,50 %igen Obsiegensquote gegenüber den Antragsgegnern zum Kostenersatz verpflichtet. Dazu hat das Erstgericht neben den bereits eingangs wiedergegebenen Feststellungen, wobei vom Rekursgericht zur Klarstellung zwischen dem Inhalt des nicht unterfertigen Term Sheets vom 19. August 2024 (Beilage./E) und der vom 10. September 2024 stammenden unterfertigten Version davon (Beilage./12) differenziert wurde insbesondere zu etwaigen Abwerbungen von namentlich angeführten Mitarbeiter:innen der Antragstellerin auf den Beschlussseiten 36 bis 40 die nachfolgenden, als durch Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden, samt darin enthaltener zahlreicher eidesstättiger Erklärungen und erfolgter Einvernahmen der Streitteile und zweier Zeugen als bescheinigt angenommenen Sachverhaltsfeststellungen getroffen:

1. Ing. BI* BJ*:

Ing. BI* BJ* ist seit 1. April 2010 als Außendienstmitarbeiter bei der Antragstellerin beschäftigt und war mit Abwerbeversuchen zugunsten der H* durch den Erstantragsgegner konfrontiert.

Er hat erstmals im August 2024 eine WhatsAppNachricht des Erstantragsgegners bekommen mit dem Inhalt, ob Herr BJ* auf die Firma, also die Antragstellerin, noch vertraue. Darauf folgte ein kurzer Chatverkehr und schließlich ein Telefonat. Der Erstantragsgegner teilte Herrn BJ* dabei mit, dass er einen „Plan B“ habe und Herr BJ* dabei sein könne, wenn er möchte. Herr BJ* erwiderte darauf, dass er erst genauer wissen müsse, worum es dabei gehe. Zwischen den beiden wurde daraufhin ein persönliches Treffen vereinbart. Dieses fand am 12. September 2024 im Kaffee BK* am bahnhof statt. Dabei stellte der Erstantragsgegner sein neues Firmenkonzept vor. In diesem Zusammenhang äußerte der Erstantragsgegner, dass „A keinerlei Zukunft mehr habe und maximal noch 12 Jahre existieren würde“. Außerdem gab er zu verstehen, dass das gesamte ManagementTeam (der Drittantragsgegner, die Zweitantragsgegnerin und er) eingeweiht und Teil des Plans sei. Er bot Herrn BJ im Laufe des Gesprächs einen Job bei der H* an, das Gehalt wäre dasselbe wie bei der Antragstellerin, es gäbe die Möglichkeit von Homeoffice und Herr BJ* bekäme einen Dienstwagen über maximal EUR 40.000,--. Bei der Antragstellerin betrug das Budget für Dienstwägen im Vergleich nur EUR 30.000,--. Der Erstantragsgegner teilte bereits damals mit, dass die Logistik und das Warenlager durch die Firma I* bereitgestellt werden sollten. Die H* würde mit ca. 20 bis 25 Mitarbeitern, welche von der Antragstellerin abgeworben werden sollten, als reines Handelsunternehmen fungieren. Die Abfertigungen der Mitarbeiter würden abgegolten werden. Er stellte weiters klar, dass BL* als Hauptkunde bereits „weg“ von A* sei und andere Großkunden ebenfalls am Übergang von der Antragstellerin zu I* bzw. H* wären. Er erwähnte gegenüber Herrn BJ* auch, dass das Kostengerüst bereits stehe (28,-/to für Lagerung und Logistik für Aufträge über I*, umgekehrt 16,-/to wenn I* von H* JK Bleche kauft). Er tätigte außerdem die Aussage, dass er vollumfänglichen Zugang zu J*-Blechen bekomme und diese bei I* eingelagert werden würden. Auf die von Herrn BJ* geäußerten Bedenken erwiderte er, dass er sich darüber nicht den Kopf zerbrechen solle, da er das mit I* regeln würde. Herr BJ* nahm das Angebot nicht an. Nach der Absage bat der Erstantragsgegner Herrn BJ* eindringlich, dass dieser nichts weitererzählen solle, da das Ganze sehr „heikel“ sei.

2. BM*:

BM* ist seit November 2016 bei der Antragstellerin am Standort ** als Vertriebsberater angestellt.

Im Oktober 2024 wurde er vom Erstantragsgegner nach einem Jour Fixe in ** vor dem Besprechungszimmer im 2. OG angesprochen und gefragt, ob er Interesse an einem "Projekt" hätte. Konkrete Informationen nannte er nicht und Herr BM* antwortete, dass er ihn kontaktieren könne. Im November 2024 teilte der Erstantragsgegner allen Anwesenden in einem Jour Fixe mit, dass er das Unternehmen verlassen werde. Nach dieser Besprechung sprach er Herrn BM* am selben Ort im 2. OG an, dass es Zeit werde und ob er dabei sei oder nicht. Über Rückfrage, bei was er dabei sein solle, entgegnete der Erstantragsgegner, dass er einen Stahlhandel aufbaue, wobei Lager, Logistik etc. aus der I*Infrastruktur kommen sollten. Zudem erwähnte er auch, dass die Sache kein „Schnellschuss“ sei, sondern er dies schon seit ca. zwei Jahren heimlich plane, alles zu 100 % sicher sei und bereits stehe. Das Büro in ** sei schon fertig und auch die Autos würden bereitstehen.

Der Erstantragsgegner unterbreitete Herrn BM* ein Angebot für eine Anstellung bei der H*, inklusive einer Gehaltserhöhung, einem Firmenauto im Wert von EUR 40.000,-- sowie einer sechsten Urlaubswoche. Die künftige Tätigkeit sollte dabei „dasselbe wie jetzt“ sein. Er meinte zudem, dass es „A* bald nicht mehr geben werde“ und er Herrn BM* die Chance gebe, weiter zu machen wie bisher. Er tätigte bei seinen Abwerbeversuchen auch Aussagen wie „der Rest der Mitarbeiter muss sterben, das ist mir egal“, „die hatten die letzten Jahre ihre Chancen sich wertvoll zu machen“ oder „täglicher Gedankengang nach dem Aufstehen ist wie ich die ** umbringe“.

3. BN*:

BN* ist seit September 2021 bei der gefährdeten Partei angestellt und dort als Verkäufer im Bereich Schweißtechnik beschäftigt.

Bei einem Treffen im privaten Rahmen am 17. Juli 2024 wurde BN* vom Erstantragsgegner angesprochen, dass dieser den Aufbau einer eigenen Stahlhandelsfirma plane. Der Erstantragsgegner bot ihm an, ihn in seiner neuen Firma zu ähnlichen Konditionen wie bei der Antragstellerin anzustellen, und legte ihm nahe, das Angebot anzunehmen, da die gefährdete Partei "keine Zukunft" habe.

4. BO*:

BO* ist im Vertrieb bei der Antragstellerin angestellt und leitet dort ein Team im Bereich Produktmanagement, Edelbaustahl, Schweißzusatzwerkstoffe und überregionalem Verkauf.

Der Erstantragsgegner kam Ende August 2024 auf Herrn BO* zu und fragte diesen, ob er sich bereits Gedanken über seine Zukunft gemacht habe. Der Erstantragsgegner erzählte sodann, dass die Eintragung des neuen Eigentümers problematisch sei und er keinen Wert mehr darauf lege, ob die Eintragung überhaupt funktionieren würde. Wenn die Firma BL* auch noch abspringe, hätte das Unternehmen keine Chance mehr zum Überleben. Er werde daher die Firma verlassen.

Im Laufe des Gesprächs erzählte er weiter, dass er einen Plan B hätte, bei dem Herr BO* einer der „Glücklichen“ sein und mitmachen könnte. Er teilte ihm im Wesentlichen folgenden Fahrplan für die Gründung seiner eigenen Firma mit:

Herr BO* bat zunächst um Bedenkzeit, lehnte das Angebot jedoch letztlich ab.

5. BP*:

BP* ist seit 1. März 2004 bei der A* BQ* GmbH (vormals BQ* N* GmbH) angestellt. Zudem ist er seit 6. Mai 2025 Prokurist der A* BQ* GmbH.

Bei einem Termin am 5. März 2024 in ** wurde Herrn BP* mitgeteilt, dass aufgrund der Sanktionen gegen L* in ganz naher Zukunft Probleme zu erwarten seien. Der Erst, die Zweit, und der Drittantragsgegner hätten jedoch bereits eine Lösung, mit einer Firma, die dann die Aufträge von L* übernehmen könne. Sie würden jedoch die Unterstützung von Herrn BP* bei BQ* benötigen, da sie überzeugt seien, dass es bei BQ* ohne ihn und die BR* GmbH (eine Partnerfirma von BQ*) nicht funktioniere. Die BR* GmbH müsste bzw. könnte die Aufträge übernehmen. Herr BP* wurde auch gefragt, ob er mit seiner Partnerin, welche die Besitzerin der BR* GmbH ist, reden könne, ob sie es sich vorstellen könnte, dass der Erst, die Zweit, und der Drittantragsgegner mit 50 % Firmenanteilen in die BR* GmbH einsteigen, um die BQGeschäfte wie gehabt und in voller Schlagkraft weiterführen zu können. Der Erstantragsgegner rief Herrn BP auf dem Weg nach Hause noch einmal telefonisch an und teile ihm mit, dass diese Vorgehensweise unumgänglich sei, da BQ* und L* die Sanktionen nicht schaffen würden. Er bekundete auch nach der Bekanntgabe des Verkaufs der gefährdeten Partei, dass er unbedingt möchte, dass Herr BP* mit seinem Team unter der H* eine Firma „BQ* NEU“ aufbaue.

6. BS*:

BS* fasste im Laufe des Oktober 2024 den Entschluss, die Antragstellerin einerseits aufgrund der mit den USSanktionen verbundenen Schwierigkeiten, anderseits aufgrund des bevorstehenden Abgangs des Erstantragsgegners zu verlassen. Gekündigt hat Herr BS* schließlich am 18. Dezember 2024, in einem anschließenden Gespräch mit dem Vertriebsleiter, Herrn BT*, wurde ihm eine einvernehmliche Lösung zum 15. Jänner 2025 angeboten.

7. BU*:

BU*, geboren am *, wollte ihr Dienstverhältnis zur Antragstellerin Ende Oktober 2024 kündigen, bat den Drittantragsgegner jedoch um eine einvernehmliche Auflösung. Ihre Gründe waren vielfältig: die strukturellen Probleme der Antragstellerin aufgrund der USSanktionen, der Abgang zahlreicher Mitarbeiter:innen sowie die Eigentümerstruktur. Besonders schwerwiegend wog für sie der Abgang des Erstantragsgegners. Frau BU fasste eigenständig den Entschluss, das Unternehmen der gefährdeten Partei zu verlassen.

8. BD* BE*:

BD* BE* ist die Lebensgefährtin des ehemaligen Mitarbeiters der Antragstellerin, BB* BC*. Sie empfand ihr Vertrauen in die Antragstellerin als zutiefst erschüttert, einige Lieferanten und Kunden waren bereits weg und der normale Zahlungsverkehr war nicht gewährleistet. Frau BE* wurde am 9. Dezember 2024 eine einvernehmliche Auflösungsvereinbarung unterbreitet, die sie annahm.

9. BV*:

Ausschlaggebend für BV*, die Antragstellerin zu verlassen, war neben dem für sie unbefriedigenden sozialen Gefüge innerhalb ihrer Abteilung letztlich die neue Eigentümerstruktur der Antragstellerin. Frau BV* konnte sich zudem das Unternehmen der Antragstellerin ohne den Erstantragsgegner nicht vorstellen. Sie wurde in gemeinsamen persönlichen Gesprächen über seine Zukunft nicht von ihm abgeworben. Frau BV* kündigte am 30. Oktober 2024. Der Drittantragsgegner versuchte ergebnislos, sie zum Verbleib zu bewegen.

10. BW*:

BW* befindet sich derzeit auf Jobsuche, er ist noch bis Ende August bei der Antragstellerin angestellt. Er konnte sich zunehmend mit der „Firmenpolitik und der allgemeinen Unternehmenssituation“ nicht mehr identifizieren und hat daher im Juni 2025 gekündigt.

11. BB* BC*:

BB* BC* war innerhalb der Antragstellerin für den Großkundenbereich, und hier insbesondere für den Kunden BL* BX* BY* zuständig. Ausschlaggebender Grund für Herrn BC*, das Dienstverhältnis zur Antragstellerin zu beenden, war der Wegfall des Kunden BL* BX*, seines wichtigsten Kunden. Herr BC* folgte seinem Kunden nach.

12. BZ*:

Für BZ* wurde die Arbeitssituation bei der Antragstellerin infolge der USSanktionen und der unbefriedigenden Zusammenarbeit mit den (neuen) Vorgesetzten immer belastender. Ende November 2024 entschied er sich dazu, das Unternehmen der Antragstellerin zu verlassen. Herr BZ* ist von sich aus im Zuge seines Bewerbungsprozesses an den Erstantragsgegner herangetreten. Er schied mit einer einvernehmlichen Lösung per 5. Februar 2025 aus und ist seither bei der H* beschäftigt.

Darüber hinaus hat das Erstgericht auf den Beschlussseiten 41 bis 45 auch Feststellungen zu allfälligen Abgängen von insgesamt 16 zum Teil mittlerweile ehemaligen Kunden der Antragstellerin aufgrund von unlauteren Handlungen der Erst bis Drittantragsgegner getroffen. Diesen Feststellungen, auf welche verwiesen wird (§ 500a ZPO), lassen sich keine für einen Weggang ursächliche unlautere Handlungen der Antragsgegner entnehmen.

In rechtlicher Hinsicht schloss das Erstgericht aus seinen Sachverhaltsfeststellungen, dass durch den Erstantragsgegner ein zielbewusstes und systematisches Abwerben von Mitarbeitern der Antragstellerin erfolgt sei. Dies leitete es insbesondere aus Punkt 8.5, einer „TodoListe“ im (nicht unterfertigten) TermSheet (Beilage./E) ab. Auch hätten sich hinsichtlich des Erstantragsgegners in mehrfacher Weise Umstände ergeben, die den Wettbewerb verfälschen würden. So lägen durch das Tätigen von herabsetzenden bzw. irreführenden Aussagen betreffend die Antragstellerin, wie beispielsweise, dass es „A* bald nicht mehr geben werde“, „A* keinerlei Zukunft mehr habe und maximal noch 12 Jahre existieren würde“ oder „täglicher Gedankengang nach dem Aufstehen ist wie ich die ** umbringe“ in Zusammenschau mit dem Umstand, dass das versuchte Abwerben von Mitarbeitern der gefährdeten Partei noch während aufrechten Dienstverhältnisses zur gefährdeten Partei stattgefunden habe, besondere Unlauterkeitselemente vor. Nachdem der Erstantragsgegner im Rahmen der Abwerbegespräche auch zu verstehen gegeben habe, dass das gesamte Management Teil des Planes sei, wären die von ihm getätigten Aussagen jedenfalls geeignet gewesen, bei den abzuwerbenden Mitarbeitern Zweifel am Fortbestand des Unternehmens der Antragstellerin zu erwecken, dies auch vor dem Hintergrund, dass der Erstantragsgegner eine leitende Position in deren Vertrieb innegehabt hätte. Für eine Verleitung von Mitarbeitern der Antragstellerin zum Vertragsbruch, insbesondere von vereinbarten Konkurrenzklauseln, fand das Erstgericht hingegen schon mangels hinreichenden Vorbringens und mangels entsprechender Bescheinigung keine Anhaltspunkte. Neben dem Erstantragsgegner habe sich aber auch die Zweitantragsgegnerin mehrfach treuwidrig gegenüber der Antragstellerin als ihrer damaligen Arbeitgeberin verhalten, indem sie an Abwerbebemühungen des Erstantragsgegners beteiligt gewesen sei und während ihres aufrechten Dienstverhältnisses zur Antragstellerin Mitarbeiter beim Wechsel zur H* unterstützt und die Dienstverträge erstellt habe. Die Erst und Zweitantragsgegner hätten sich nicht nur während aufrechten Bestandes ihres Dienstverhältnisses zur Antragstellerin an der Gründung eines Konkurrenzunternehmens beteiligt, sondern auch versucht, mehrere im Unternehmen der gefährdeten Partei beschäftigte Mitarbeiter für die H* abzuwerben. Damit seien sie gegenüber der Antragstellerin nicht mehr als deren loyale Mitarbeiter aufgetreten, sondern hätten bereits im Interesse eines Konkurrenten auf dem Markt für Stahlhandel gehandelt. Der Umstand, dass der Erstantragsgegner und die Zweitantragsgegnerin derzeit bei H* keine Geschäftsführer oder Prokuristenposition inne hätten bzw. dort nicht einmal beschäftigt seien, ändere daran nichts, zumal die im Zeitpunkt der Errichtung des „Term Sheets“ bestehenden Absichten zweifelsfrei bescheinigt seien. Der Erstantragsgegner und die Zweitantragsgegnerin hätten mit ihrem Verhalten den Wettbewerb zugunsten der H*, einer direkten Mitbewerberin der Antragstellerin, zu deren Nachteil gefördert, wobei insbesondere gezielte und systematische Abwerbebemühungen hinsichtlich wesentlicher Mitarbeiter eines Betriebes zugunsten eines während aufrechten Dienstverhältnisses gegründeten Konkurrenzunternehmens auch geeignet seien, den Wettbewerb im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 UWG zum Nachteil eines Unternehmens nicht nur unerheblich zu beeinflussen, sodass das Spürbarkeitserfordernis erfüllt sei. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen nach § 381 Z 2 EO verwies das Erstgericht zwar darauf, dass einstweilige Verfügungen nach § 24 UWG auch ohne dem Vorliegen der in § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden könnten, doch seien davon primär nur lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche umfasst und ging in der Folge auf das Erfordernis eines ansonsten drohenden unwiederbringlichen Schadens nach § 381 Z 2 EO ein. Diesen sah es durch die auf wesentliche Teile der Belegschaft der Antragstellerin gerichtete Abwerbebemühungen des Erstantragsgegners und der Zweitantragsgegnerin als verwirklicht an, weil die Leistung von Geldersatz dem angerichteten Schaden durch den drohenden Verlust erfahrener und qualifizierter Arbeitskräfte nicht völlig adäquat sei, dies insbesondere in einer Branche, in der eine enge Beziehung zwischen den Mitarbeitern und den von ihnen betreuten Kunden bestehe. Es sei auch auf derartige Mitarbeiter abgezielt worden, zumal jene Mitarbeiter, bei denen versucht worden sei, sie für die H* abzuwerben, bei der Antragstellerin im Vertrieb bzw. Verkauf tätig gewesen und in engem Kundenkontakt gestanden seien, sodass gezielt versucht worden sei, die Mitarbeiter der Antragstellerin für ein während aufrechten Dienstverhältnisses gegründetes Konkurrenzunternehmen abzuwerben, um deren bei der Antragstellerin erworbenes Fachwissen im Konkurrenzunternehmen einzusetzen. Der Schaden aufgrund eines drohenden Mitarbeiterverlustes könne daher auch nicht annähernd abgesehen werden und manifestiere sich ein drohender unwiederbringlicher Schaden auch in den kreditschädigenden Äußerungen des Erstantragsgegners, wonach die Antragstellerin maximal noch ein bis zwei Jahre existieren würde und keine Zukunft am Stahlmarkt habe. Eine konkrete Anspruchsgefährdung ergäbe sich dabei insbesondere aus dem vorliegenden TermSheet samt Absichtserklärung in Zusammenschau mit dem Umstand, dass bereits gezielte Abwerbegespräche mit Mitarbeitern der gefährdeten Partei geführt und Dienstverträge für die zur H* wechselnden Mitarbeiter erstellt worden seien. Hinsichtlich einer Beschäftigungsaufnahme der Zweitantragsgegnerin bei H* oder I* sei von der Antragstellerin demgegenüber keine Bescheinigung einer konkreten Anspruchsgefährdung erfolgt, da diese zur Zeit als Juristin in einer gänzlich anderen Branche beschäftigt sei und habe das durchgeführte Bescheinigungsverfahren keine Abwerbungen von Kunden der Antragstellerin durch die drei Antragsgegner sowie generell Anhaltspunkte für ein wettbewerbs- oder vertragswidriges Verhalten des Drittantragsgegners ergeben, weshalb dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang statt zu geben und das darüber hinausgehende Mehrbegehren abzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Beschluss bzw. die damit vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung richten sich die beiden Rekurse des Erstantragsgegners wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Zweitantragsgegnerin wegen unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem jeweiligen Abänderungsantrag auf gänzliche Abweisung des gegen sie gerichteten Provisorialantrages die teilweise bzw. gänzliche Abweisung des Provisorialantrages gegen die Erst bis Drittantragsgegner ist daher bereits in Rechtskraft erwachsen; vom Erstantragsgegner wurde zudem hilfsweise ein Aufhebungs und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Antragstellerin strebt mit ihren Rekursbeantwortungen jeweils die Bestätigung der vom Erstgericht erlassenen einstweiligen Verfügung an.

Der Rekurs des Erstantragsgegners ist teilweise, der Rekurs der Zweitantragsgegnerin ist zur Gänze berechtigt.

Zum Rekurs des Erstantragsgegners:

Zur Mängelrüge:

1. Der Rekurswerber erblickt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin, dass vom Erstgericht im Spruch des bekämpften Beschlusses, und zwar konkret in Punkt 1. lit. a) mit dem Passus insbesondere umfassend jegliche Abwerbetätigkeiten im Rahmen des eigens für diesen Zweck gegründeten Unternehmens (Sonderzweckvehikel) der H* GmbH mehr als eigentlich begehrt worden sei, also ein „Plus“ zugesprochen worden wäre.

2. Unabhängig davon, dass mit dem verwendeten einleitenden Adverb insbesondere im allgemeinen Sprachgebrauch grundsätzlich eine Einschränkung im Sinne einer Spezialisierung zum Ausdruck gebracht wird, übersieht der Rekurswerber, dass die beanstandete Wortfolge in der vom Erstgericht gegen ihn erlassenen einstweiligen Verfügung explizit der von der klagenden Partei und Antragstellerin im Schriftsatz vom 27. August 2025, ON 20, S 16 für den Provisorialantrag und das Hauptbegehren selbst vorgenommenen Modifikation entspricht.

3. Von einem über den eigentlichen Antrag hinausgehenden Zuspruch kann daher keine Rede sein, weshalb der Mängelrüge kein Erfolg zukommt.

Zur Rechtsrüge:

4. Der Rekurswerber vertritt darin zusammengefasst die Auffassung, dass keine Unlauterkeit des Verhaltens des Erstbeklagten vorliege, das geeignet sei, den Wettbewerb zu beeinflussen. Insbesondere seien weder verwerfliche Mittel angewandt noch verwerfliche Ziele im Zusammenhang mit dem (versuchten) Abwerben von Beschäftigten der Antragstellerin verfolgt worden. Zudem gehe aus dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt weder ein Abwerben von Mitarbeitern der klagenden Partei zur Erlangung von vertraulichen Informationen oder Geschäftsgeheimnissen, zur Übernahme von Kundenbeziehungen oder zur sonstigen Schädigung des Betriebs der Antragstellerin (Punkt 1. lit a) der einstweiligen Verfügung) noch eine Abwerbung von Mitarbeitern der Antragstellerin unter Verleitung zur Verletzung von gegenüber dieser bestehender dienstvertraglicher Treuepflichten oder Konkurrenzverboten (Punkt 1. lit. c) der einstweiligen Verfügung) hervor. Schließlich ergebe sich aus dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt auch nicht, dass der Rekurswerber sittenwidrige, unwahre, irreführende oder herabsetzende Behauptungen getätigt hätte, um Mitarbeiter der Antragstellerin abzuwerben und die Antragstellerin dadurch zu schädigen. Es läge daher auch diesbezüglich (Punkt 1. lit. b) der einstweiligen Verfügung) kein hinreichend bescheinigter Sachverhalt vor bzw. erreichten die als bescheinigt angenommenen Aussagen jedenfalls nicht die von der Rechtsprechung für eine Unlauterkeit und damit einen Verstoß gegen § 1 UWG geforderte Schwere, zumal selbst das Erstgericht von bei der Antragstellerin seit Beginn des UkraineKriegs im Februar 2022 und aufgrund von gegen die Antragstellerin bzw. die ursprünglich dahinterstehende Konzernstruktur von der EU und den USBehörden verhängten Sanktionen bestehenden Schwierigkeiten ausgegangen sei. Es sei daher auch gar nicht bescheinigt worden, dass die maßgeblichen Aussagen des Erstbeklagten unwahr gewesen wären, wobei diesbezüglich auch fehlende Feststellungen im Sinne sekundärer Feststellungsmängel unter Verweis auf Verhaltensweisen von (erst nach dem Schluss der Verhandlung zum Provisorialverfahren) zu veröffentlichenden Jahresabschlüssen und deren Inhalt moniert werden. Unabhängig davon verkenne das Erstgericht aber auch die bestehende Rechtsprechung, wenn es fälschlicherweise davon ausgehe, dass ein Abwerben von Mitarbeitern während aufrechtem Dienstverhältnis jedenfalls unlauter sei. Dabei sei auch unberücksichtigt geblieben, dass sich das Dienstverhältnis des Erstbeklagten im Zeitpunkt der Abwerbegespräche bereits im Auflösungsstadium befunden habe, die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin gefährdet gewesen und das Konkurrenzunternehmen nicht durch den Erstbeklagten gegründet worden sei und er dort auch keine Geschäftsführerposition innehabe. Allein aus der Förderung des Wettbewerbs eines Konkurrenzunternehmens durch den Rekurswerber ergäbe sich jedenfalls kein unlauteres Verhalten. Nachdem zudem die überwiegende Anzahl der vom Erstgericht angeführten Mitarbeiter von sich aus und damit ohne Zutun des Rekurswerbers entschieden hätten, das Unternehmen der Antragstellerin zu verlassen, ergäbe sich schließlich auch keine relevante Wettbewerbsbeeinflussung durch das Verhalten des Rekurswerbers bei der Abwerbung von wenigen Mitarbeitern der Antragstellerin. Ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin nach § 24 UWG sei daher zu verneinen. Unabhängig davon sei die bekämpfte einstweilige Verfügung aber auch deshalb unzulässig erlassen worden, weil kein ohne deren Erlassung ansonsten unwiederbringlicher Schaden drohe. Dieser drohende unwiederbringliche Nachteil müsse konkret behauptet und bescheinigt werden. Dem sei die Antragstellerin nicht nachgekommen; diese Gefahr sei aber auch bereits deshalb zu verneinen, weil der Antragstellerin die in Rede stehenden Mitarbeiterabwerbungen des Erstantragsgegners zwar bereits im Jänner 2025 bekannt geworden seien, sie aber dennoch erst nach sechs Monaten den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingebracht habe.

Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:

5. Vorauszuschicken ist zunächst, dass die mit der Klage gegen die Erst- bis Drittbeklagten begehrten Unterlassungsbegehren sowie die diesbezüglich beantragte einstweilige Verfügung primär auf § 1 UWG, mithin auf die große Generalklausel bzw. den allgemeinen Auffangtatbestand des Mitbewerberschutzes nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG gestützt wurde. Demnach kann unter Berücksichtigung der dazu in den §§ 14 und 15 UWG enthaltenen Vorgaben auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr eine unlautere Geschäftspraktik oder sonstige unlautere Handlung anwendet, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen. Zudem können gemäß § 24 UWG zur Sicherung von in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüchen auf Unterlassung über entsprechenden Antrag einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.

5. 1 Einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Unterlassungsansprüchen nach dem UWG können demnach auch ohne die Voraussetzungen des § 381 EO (Gefahrbescheinigung) bewilligt werden (RS0005170). Einstweilige Verfügungen nach § 24 UWG setzen daher weder eine Gefährdungsbescheinigung noch eine besondere „Dringlichkeit" oder „Eilbedürftigkeit" voraus (RS0121554).

5. 2 Wenngleich die Gefährdung nach § 24 UWG nicht bescheinigt werden muss, besteht ein Unterlassungsanspruch aber nur bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach materiellem Recht, wozu auch die Wiederholungs oder Erstbegehungsgefahr gehören. Insofern bestehen Behauptungs und Bescheinigungslasten der Parteien, weshalb die gefährdete Partei den bereits begangenen oder drohenden Wettbewerbsverstoß als Tatbestandsvoraussetzung des Unterlassungsanspruchs und somit die Grundlage für ihren Anspruch glaubhaft zu machen hat (Kodek/Leupold in Wiebe/Kodek, UWG2 § 24 Rz 12 [Stand 1.9.2025, rdb.at] mwN).

5. 3 Wird allerdings ein erfolglos auf das UWG gestützter Anspruch auch auf einen Vertrag gestützt, kann er insoweit nur durch eine einstweilige Verfügung nach der EO gesichert werden; daher ist Gefahrenbescheinigung notwendig (RS0005172).

5. 4 Dass grundsätzlich die von der klagenden Partei als unlauter beanstandeten Verhaltensweisen der Beklagten im geschäftlichen Verkehr erfolgt sind, ist zwischen den Streitteilen nicht strittig, zumal dafür bereits ausreicht, dass das beanstandete Verhalten objektiv geeignet ist, den eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern und nicht eine andere Zielsetzung bei objektiver Betrachtung eindeutig überwiegt (Wiltschek/Horak, UWG9 § 1 E 147). Auch unselbständig Tätige, die fremden Wettbewerb fördern, agieren im geschäftlichen Verkehr (Heidinger in Wiebe/Kodek, UWG2 § 1 Rz 109 [Stand 10.7.2024, rdb.at]).

5. 5 Zur Frage, was unter einer unlauteren Geschäftspraktik oder sonstigen unlauteren Handlung zu verstehen ist, wurden von Lehre und Rechtsprechung Fallgruppen mit jeweils typischen Unlauterkeitselementen zusammengefasst, damit ein konkreter Sachverhalt dann anhand der zur passenden Fallgruppe ergangenen Judikatur geprüft werden kann. Die dabei wohl gängigste Einteilung, unterscheidet zwischen Kundenfang, Behinderung, Ausbeutung und Rechtsbruch (Kraft/Steinmair in Kraft/Steinmair, UWG: Praxiskommentar² § 1 Rz 56; vgl auch Heidinger in Wiebe/Kodek, UWG2 Inhaltsübersicht zu § 1 [Stand 10.7.2024, rdb.at]), wobei seitens des Obersten Gerichtshofs die Fallgruppe des Rechtsbruchs noch dahingehend differenziert wird, dass für Verletzungen rechtlicher Bindungen eine eigene Fallgruppe gebildet wird (RS0102674).

5.5. 1 Rekursgegenständlich ist letztlich nur mehr die Frage einer allfälligen unlauteren Abwerbung von Beschäftigten, weil der Sicherungsantrag im Zusammenhang mit dem weiters geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung einer unlauteren Kundenabwerbung bereits rechtskräftig abgewiesen wurde. Eine solche Verhaltensweise wird von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in die Fallgruppe der Ausbeutung (RS0102674), von der Lehre mitunter in die Fallgruppe der Behinderung (vgl. Heidinger aaO Inhaltsübersicht zu § 1 [Stand 10.7.2024, rdb.at]) eingeordnet. Die dabei zu beurteilenden Abwerbeversuche des Erstbeklagten bzw. Erstantragsgegners (BJ*, BM*, BN*, BO* und BP*) hinsichtlich sämtlicher Arbeitnehmer, die die Antragstellerin tatsächlich verlassen haben (BS*, BU*, BE*, BV*, BW*, BC* und BZ*) wurden keine ursächlichen Abwerbeversuche durch die Antragsgegner bescheinigt haben allesamt während seines noch aufrechten Beschäftigungsverhältnisses zur klagenden Partei bzw. Antragstellerin stattgefunden, weshalb primär eine Verletzung der aus dem damals noch aufrechten Dienstvertrag zur Antragstellerin resultierenden Verpflichtungen vorliegt. Mangels einer mit dem Erstantragsgegner gesondert vereinbarten Konkurrenzklausel hat dieser daher insbesondere darauf reflektiert erkennbar auch das Klagsvorbringen im Zusammenhang mit der sachlichen Zuständigkeit des Erstgerichts einen Verstoß gegen das Konkurrenzverbot des § 7 AngG während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses zu vertreten. Darüber hinaus wurde zwischen dem Erstantragsgegner und der Antragstellerin keine nachvertragliche Konkurrenzklausel vereinbart, weshalb aktuell eine (drohende neuerliche) Vertragsverletzung durch den Erstantragsgegner als Anspruchsgrundlage auch nicht mehr in Betracht kommt.

5.5. 2 Generell gibt eine bloße Vertragsverletzung allein noch keinen Anspruch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Ein solcher könnte nur dann bestehen, wenn die Wettbewerbshandlung als solche unabhängig von der Vertragsverletzung gegen die guten Sitten verstieße (RS0078903, RS0078872) bzw. nach neuer Diktion als unlauter anzusehen ist. Selbst das Ausnützen fremden Vertragsbruches auch wenn es zu Zwecken des Wettbewerbs geschieht ist an sich nicht wettbewerbswidrig, es sei denn, der Dritte hat den Vertragsbruch bewusst gefördert oder sonst aktiv dazu beigetragen (RS0107766).

5.5. 3 Von der bisherigen Rechtsprechung wurden beim Bruch der (vertraglich vereinbarten) Konkurrenzklausel besondere Umstände, die diesen nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen, etwa dann bejaht, wenn der Arbeitnehmer Geschäftsunterlagen seines Arbeitgebers ablichtet, um mit diesem so gewonnenen Material Konkurrenz zu machen. Sie wurden aber auch dann bejaht, wenn ein Dienstnehmer noch während des aufrechten Dienstverhältnisses von ihm für die Dienstgeberin betreute Kunden im eigenen Interesse abwirbt, um seine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer oder Gesellschafter einer von ihm geplanten Gesellschaft (oder sonst für einen neuen Arbeitgeber) vorzubereiten, liegt doch darin ein besonderer Vertrauensbruch des Dienstnehmers (RS0031669).

5.5. 4 Aber auch das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers ist für sich allein selbst dann noch nicht wettbewerbswidrig, wenn es zielbewusst und systematisch erfolgt; erst durch Hinzutreten besonderer Umstände, die den Wettbewerb verfälschen, wie etwa das Beschaffen von Kundenlisten auf unlautere Weise, das Abwerben von Dienstnehmern während des aufrechten Dienstverhältnisses, das Anschwärzen von Mitbewerbern oder die Schädigung der Mitbewerber als einziges Ziel, wird ein wettbewerbsrechtlich verpöntes Verhalten verwirklicht (RS0116886).

5.5. 5 Ebenso ist das Abwerben von Beschäftigen von Mitbewerbern als grundsätzlich zulässig angesehen, ist doch die Abwerbung von Mitarbeitern die einzige Möglichkeit, tüchtige Arbeitnehmer für das eigene Unternehmen zu gewinnen. Die damit verbundene Beeinträchtigung des Mitbewerbers ist Ausfluss des Wettbewerbs (RS0078441). Auf der anderen Seite hat jeder Beschäftigte das Recht, seine wirtschaftliche Lage zu verbessern. Es kann daher nicht unlauter sein, wenn ein Unternehmer diesem Wunsch entgegenkommt, selbst wenn er den Arbeitnehmer dabei veranlasst, sein bisheriges Beschäftigungsverhältnis zu kündigen. Das Abwerben von [Beschäftigten von] Mitbewerbern ist jedoch dann wettbewerbswidrig, wenn verwerfliche Mittel angewendet oder verwerfliche Ziele verfolgt werden (Kraft/Steinmair in Kraft/Steinmair (Hrsg), UWG: Praxiskommentar² § 1 UWG Rz 148).

5.5.5. 1 Verwerfliche Ziele werden mit der Abwerbung verfolgt, wenn Dienstnehmer oder sonstige Mitglieder eines Konkurrenten planmäßig "ausgespannt" werden. Der unbestimmte Begriff der "Planmäßigkeit" ist jedoch als solcher wertfrei und kann daher für sich allein Unlauterkeit nicht begründen. Die die "Planmäßigkeit" begründenden Unlauterkeitskriterien bedürfen daher einer entsprechenden Konkretisierung. Es muss ein subjektives Unrechtselement dazutreten, das in der Regel in der Absicht des Abwerbenden bestehen wird, den Geschäftsbetrieb seiner Mitbewerber durch - allenfalls auch "systematisch" - Abwerbungen zu beeinträchtigen und jene dadurch zu schädigen (RS0078421). Unlauter ist das Abwerben fremder Kunden ebenso wie das Abwerben fremder Arbeitskräfte insbesondere dann, wenn damit allein die Schädigung des Mitbewerbers bezweckt wird (RS0078373). Das Ausspannen von Mitarbeitern wird erst dann sittenwidrig und damit wettbewerbsfremd, wenn zur Erreichung dieses Zieles verwerfliche Mittel angewendet werden, wie bei Verleitung zur vorzeitigen Vertragsauflösung und Veranlassung eines Beschäftigten zur Kündigung durch irreführende Mitteilungen oder durch herabsetzende Äußerungen über den Arbeitgeber oder dessen Unternehmen, etwa wenn durch tatsachenwidrige Behauptungen, die geeignet waren, Zweifel am Fortbestand des Unternehmens der Klägerin zu erwecken, abgeworben oder abzuwerben versucht wurde (RS0078388 [T7]). Das Ausspannen fremder Arbeiter oder Angestellter oder sonstiger von einem Mitbewerber Beschäftigter wird aber noch nicht dadurch unzulässig, dass man ihnen vorteilhaftere Bedingungen anbietet (9 ObA 231/90 = Arb 10.892), wobei entgegen der Rechtsausführungen des Erstgerichts unter Verweis auf 4 Ob 290/02d mittlerweile selbst die Zusage an die durch eine Konkurrenzklausel gebundenen Mitarbeiter eines Mitbewerbers, sie bezüglich aller rechtlichen Konsequenzen der Verletzung dieser Vertragspflicht als Folge eines Dienstgeberwechsels im Sinne einer Wechselprämie schadlos zu halten, (in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung) kein unlauteres Verhalten mehr begründet, sondern zulässig ist (RS0117491 [T2] = 4 Ob 125/14g).

5.5.5. 2 Auch ein Angestellter, der über den Bruch der mit seinem früheren Arbeitgeber vereinbarten Konkurrenzklausel hinaus planmäßig den Wettbewerb seines neuen Arbeitgebers etwa durch Herstellen und die Mitnahme von Kopien wichtiger Geschäftsunterlagen zur späteren Verwendung im Konkurrenzunternehmen fördert, handelt sittenwidrig (RS0078354).

5.5.5. 3 Insgesamt muss nach der Rechtsprechung daher für das Vorliegen einer Unlauterkeit beim Abwerben von Beschäftigten eines Mitbewerbers eine wettbewerbliche Kampfmaßnahme vorliegen, die erkennen lässt, dass der Abwerbende den Mitbewerber durch planmäßiges Ausspannen von (eingearbeiteten) Arbeitskräften schädigen will. Für ein gezieltes Vorgehen spricht es, dass ohne Rücksicht auf andere Möglichkeiten, die der Arbeitsmarkt bietet, gerade Beschäftigte eines bestimmten Unternehmens abgeworben werden. Auch spricht es für eine gezielte Aktion, wenn zahlreiche Beschäftigte eines Mitbewerbers abgeworben werden; andererseits ist aber die Zahl der Abgeworbenen für sich allein nicht entscheidend. Die Umstände des Einzelfalles sind maßgebend und hiebei insbesondere die Größe der Unternehmen der Mitbewerber, die Lage des Arbeitsmarktes und der Grad des Wettbewerbes (RS0078413).

Daraus folgt:

6. Soweit der Rekurswerber sekundäre Feststellungen unter Verweis auf Veröffentlichungspflichten der Antragstellerin beanstandet, liegt ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot vor, weshalb darauf nicht näher eingegangen werden braucht.

7. Aus dem vom Erstgericht zugrunde gelegten bescheinigten Sachverhalt lassen sich neben Verletzungen der aus dem seinerzeitigen Dienstvertrag bestehenden Treuepflichten des Erstantragsgegners wie auch in dessen Rekurs zutreffend aufgezeigt wird keine darüber hinaus gehenden, die Unlauterkeit des Verhaltens hinreichend begründenden Umstände im Sinne einer Schädigungsabsicht ableiten. Die bloße Wiedergabe der von der Rechtsprechung herausgebildeten Signalwörter („zielbewusst“ und „systematisch“) im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts enthält dabei entgegen der von der Antragstellerin in ihrer Rekursbeantwortung vertretenen Auffassung kein hinreichendes und selbständig beurteilbares Tatsachensubstrat im Sinne sogenannter dislozierter Sachverhaltsfeststellungen. Dies vorliegend insbesondere deshalb, weil in den eigentlichen Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichts umfangreich nicht nur die bei der Antragstellerin aufgetretenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund der gegen sie wegen der bestehenden Eigentümerstruktur verhängten Wirtschaftssanktionen und die Bemühungen der Antragsgegner, diese zu bewerkstelligen, beschrieben werden, sondern daraus auch die deshalb bei den Mitarbeitern, die in der Folge offensichtlich das Unternehmen der Antragstellerin ohne Zutun der Antragsgegner verlassen haben, entstandenen erheblichen Frustrationen hervorgehen. Ausgehend vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt kann daher von einer friktionsfreien, völlig unproblematischen und prosperierenden Unternehmenssituation der Antragstellerin keine Rede sein. Dies umso mehr, als diese Situation bei der Antragstellerin auch ohne Zutun der Antragsgegner bescheinigtermaßen zum Weggang von auch wichtigen Kunden geführt hat.

7. 1 Wenn auch die getätigten Äußerungen des Erstantragsgegners, die zur Begründung der Unlauterkeit seines Verhaltens herangezogen werden, in diesem Gesamtkontext betrachtet werden müssen, so stellen dennoch die bescheinigten Äußerungen des Erstantragsgegners gegenüber Ing. BI* BJ*, BN* und insbesondere BM* derart pauschale Herabsetzungen und Verunglimpfungen dar, die neben der aus dem Versuch, ein Konkurrenzunternehmen während aufrechtem Dienstverhältnis aufzubauen, resultierenden Verletzung der Verpflichtungen aus dem eigenen Dienstvertrag auch eine gesonderte unlautere Geschäftspraktik iS der Generalklausel des § 1 Abs 1 Z 1 UWG verwirklichen (vgl. RS0078122 und RS0124067), weshalb der Antragstellerin daher auch insoweit der Nachweis eines UWGVerstoßes des Erstantragsgegners gelungen ist und in diesem Umfang auch die Wiederholungsgefahr zu vermuten ist (RS0080065), sodass diesbezüglich auch von einem hinreichend bescheinigten Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegenüber dem Erstantragsgegner nach § 1 UWG iVm §§ 14 und 15 UWG auszugehen ist.

7. 2 Dies gilt jedoch nicht auch für die Abwerbung von Mitarbeitern zur Erlangung vertraulicher Informationen oder Geschäftsgeheimnissen, zur Übernahme von Kundenbeziehungen oder zur sonstigen gezielten Schädigung des Betriebs der gefährdeten Partei oder für die Verleitung zu Verletzungen bestehender dienstvertraglicher Treuepflichten oder Konkurrenzverbote gegenüber der Antragstellerin. Wenn auch der Erstantragsgegner an der Aktivierung des ihn nunmehr auch beschäftigenden Konkurrenzunternehmens der Antragstellerin beteiligt war, wurde dennoch keine Abwerbung von Kunden oder die Mitnahme von Kundendaten bescheinigt. Dies wäre vorliegend insbesondere deshalb relevant, weil nach den Behauptungen der Antragstellerin eine besonders enge Bindung zwischen Mitarbeitern und Kunden bestehen soll. Demgegenüber ergaben sich lediglich erfolglose Abwerbeversuche hinsichtlich fünf Mitarbeitern der Antragstellerin, die ihr gegenüber jedoch das Beschäftigungsverhältnis aufrecht erhielten bzw. auch noch intensiviert haben. Laut dem aktuellen HomepageEintrag der Antragstellerin (** Abruf am Tag der Rekursentscheidung) verfügt diese über „180+ Motivierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“.

7. 3 Nachdem selbst vom Erstgericht das Vorliegen von Anhaltspunkten für das Vorliegen einer bewussten Förderung zum Vertragsbruch verneint wurde (angefochtener Beschluss, ON 39, S 49, 3. Absatz), fehlt es der dennoch auch in diesem Umfang (Punkt 1 lt. c)) erlassenen einstweiligen Verfügung ebenfalls am erforderlichen, diese tragenden bescheinigten Sachverhalt. Auch die diesbezüglich in der Rekursbeantwortung der Antragstellerin hinsichtlich des WhatsAppSchriftverkehrs des Erstantragsgegners mit einem weiter aufrecht bei ihr beschäftigten Mitarbeiter begehrten ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen vermögen daran nichts zu ändern, weil sich allein daraus ebenfalls noch keine Schädigungsabsicht ableiten lässt.

7. 4 Insgesamt wurde von der Antragstellerin daher lediglich ein Verstoß des Erstantragsgegners gegen § 1 Abs 1 Z 1 UWG und ein daraus ableitbarer Unterlassungsanspruch nach den §§ 14 und 15 UWG durch Abwerbeversuche mittels herabsetzender und pauschal verunglimpfender Äußerungen bescheinigt. Für die Sicherung dieses Unterlassungsanspruchs nach den Bestimmungen des UWG bedarf es weder einer Gefährdungsbescheinigung noch einer besonderen Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit.

7. 5 Im darüber hinausgehenden Umfang scheidet ein rein auf Vertragsverletzung gestützter Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegenüber dem Erstantragsgegner mangels Nachwirkung seines gelösten Dienstvertrages von vorne herein aus, weil mit ihm keine Konkurrenzklausel vereinbart wurde.

8. Dies führt in teilweiser Stattgabe des Rekurses des Erstantragsgegners zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Bestätigung der vom Erstgericht zu Punkt 1. lit. b) erlassenen einstweiligen Verfügung sowie zur darüber hinaus gehenden Abweisung des mit der Klagseinbringung verbundenen und gegen ihn gerichteten Provisorialantrags.

Zum Rekurs der Zweitantragsgegnerin:

Zur Beweisrüge:

9. Soweit die Rekurswerberin eine Beweisrüge ausführt, ist sie darauf zu verweisen, dass im Sicherungsverfahren die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen ist, als dieser den Sachverhalt auf Grund vor ihm abgelegter Zeugenaussagen oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat (RS0012391). Hat das Erstgericht wie vorliegend unmittelbar Beweise aufgenommen, ist die Tatsachenrüge im Rekurs daher unzulässig und somit unbeachtlich (RS0116136 [T1]).

Zur Rechtsrüge:

10. In ihrer Rechtsrüge verweist die Rekurswerberin zusammengefasst darauf, dass insbesondere wegen des zeitlich lange zurückliegenden (bloßen) Erstellens von zwei Dienstverträgen von ehemaligen, bereits abgeworbenen Mitarbeitern der Antragstellerin keine konkrete Gefährdung der Antragstellerin bescheinigt worden sei und daher die rechtlichen Voraussetzung für eine im Wege einer einstweiligen Verfügung auferlegten vorbeugenden Unterlassungsverpflichtung nicht vorlägen.

Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:

11. Anknüpfend an die oben unter Punkt 5. dargestellten Voraussetzungen für die vorliegend begehrte einstweilige Verfügung liegt bei der Zweitantragsgegnerin primär ein zurückliegender Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dem mit der Antragstellerin (ehemals) bestehenden Dienstvertrag vor, der sich jedoch auf die Übermittlung von Dienstvertragsentwürfen an zwei Mitarbeiter, die ohne Zutun der Antragsgegner das Unternehmen der Antragstellerin verlassen haben, beschränkt hat. Zusätzliche besondere Umstände, die zur Sittenwidrigkeit bzw. Unlauterkeit dieser Vertragsverletzung im Sinne des § 1 UWG geführt hätten, wurden nicht bescheinigt.

12. Auch gesonderte Abwerbeversuche der Zweitantragsgegnerin, die allenfalls gegen die mit ihr im Dienstvertrag vereinbarte Konkurrenzklausel verstoßen würden, hat das Bescheinigungsverfahren nicht ergeben. Es liegt daher weder eine aktuelle Vertragsverletzung vor noch ist ein drohender Verstoß gegen die mit der Zweitantragsgegnerin vereinbarte Konkurrenzklausel ersichtlich.

13. Allein aus der zurückliegenden (Dienst)Vertragsverletzung (Verstoß gegen § 7 AngG, weil die in Punkt 11. des Dienstvertrages enthaltene vertraglich vereinbarte Konkurrenzklausel erst nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses Wirkung entfaltet) kann kein gesonderter Unterlassungsanspruch nach § 1 iVm §§ 14 und 15 UWG abgeleitet werden.

14. Einen Verstoß der Zweitantragsgegnerin gegen die nachvertragliche Konkurrenzklausel hat das Bescheinigungsverfahren nicht hervorgebracht. Soweit der Unterlassungsanspruch und der Provisorialantrag außerhalb der Bestimmungen des UWG auf eine drohende Vertragsverletzung (Verstoß gegen die Konkurrenzklausel) gestützt wurde, mangelt es jedenfalls an der Notwendigkeit der Bescheinigung einer konkreten Gefährdung nach § 381 EO. Die (objektive) Gefährdung muss konkret behauptet und bescheinigt werden (RS0005175).

15. Dies führt in Stattgabe des Rekurses des Zweitantragsgegnerin daher zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer gänzlichen Abweisung des mit der Klagseinbringung verbundenen und gegen sie gerichteten Provisorialantrags.

Ergebnis:

16. Daher war in Stattgebung des Rekurses der Zweitantragsgegnerin der gegen sie gerichtete Provisorialantrag zur Gänze abzuweisen und in teilweiser Stattgebung des Rekurses des Erstantragsgegners der gegen ihn gerichtete Provisorialantrag in zwei weiteren Punkten abzuweisen.

17. 1 Die Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung führt auch zu einer geänderten Kostenentscheidung für das Verfahren vor dem Erstgericht. Für die Kosten des Gegners der gefährdeten Partei gelten nach § 402 Abs 4, § 78 EO die §§ 41 ff ZPO. Gelingt ihm die gänzliche Abwehr des Sicherungsantrags, so ist die Entscheidung über seine Kosten des Sicherungsverfahrens nicht vorzubehalten, er hat vielmehr Anspruch auf Ersatz der abgrenzbaren Kosten des Provisorialverfahrens. Gelingt ihm nur die Abwehr eines Teils des Sicherungsantrags, ist § 43 Abs 1 ZPO über die Kostenteilung wegen § 393 Abs 1 EO nicht anzuwenden; der Beklagte hat vielmehr Anspruch auf Kostenersatz in jenem Ausmaß (in jener nicht kompensierten Quote), in dem er im Provisorialverfahren erfolgreich war. Mehreren wie vorliegend nicht solidarisch haftenden Antragsgegnern ist der Kostenersatz nach Kopfteilen oder Beteiligungsquoten iSd § 46 ZPO zuzusprechen (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.545). Gegen das vor dem Erstgericht vom noch einheitlichen Beklagtenvertreter gelegte Kostenverzeichnis wurden keine Einwendungen erhoben. Darin enthaltene offenkundige Unrichtigkeiten sind grundsätzlich nicht ersichtlich. Nachdem die Erst bis Drittantragsgegner nach den Klagsbehauptungen nicht solidarisch in Anspruch genommen wurden, hat ein kopfteils und quotenmäßiger Kostenzuspruch zu erfolgen. Ausgehend von der von der Antragstellerin vor dem Erstgericht nach den einzelnen Punkten des beantragten Urteilsspruchs gegliederten und unbeanstandet erfolgten Bewertung der Streitsache sind daher der Erst- und die Zweitantragsgegnerin grundsätzlich jeweils mit 37,50 % und der Drittantragsgegner mit 25 % am Gesamtstreitwert beteiligt. Zwar waren alle Antragsgegner zuletzt durch einen einzigen, für sie gemeinsam einschreitenden Vertreter vertreten. Dies war aber ursprünglich nicht der Fall, weil die Vollmachtsbekanntgabe vom 17. Juli 2025 (ON 5) lediglich für den Erst und Drittantragsgegner erfolgte, sodass die darauf entfallenden Kosten entsprechend des Anteils am für sie relevanten Summenstreitwert (EUR 77.500,00) dem Erstantragsgegner mit 60 % und dem Zweitantragsgegner mit 40 % zuzuordnen sind, wobei der Kostenersatzanspruch selbst ebenfalls auf Basis dieses (gemeinsamen) Streitwertes gebührt; die weitere Vollmachtsbekanntgabe vom 31. Juli 2025 ist ausschließlich für die Zweitantragsgegnerin erfolgt, sodass die dafür verzeichneten Kosten dieser zur Gänze zuzuordnen sind, allerdings lediglich auf Basis des auch auf sie entfallenden Streitwerts von EUR 46.500,00. Der Erstantragsgegner hat unter Berücksichtigung der für ihn teilweise abändernden Rekursentscheidung vor dem Erstgericht mit rund 78 % obsiegt, weshalb ihm die Antragstellerin 78 % der auf ihn anteilsmäßig entfallenden Kosten des gemeinsamen Vertreters zu ersetzen hat. Demgegenüber haben die Zweitantragsgegnerin und der Drittantragsgegner gegenüber der Antragstellerin Anspruch auf vollen Kostenersatz der auf sie entsprechend ihrer Beteiligung entfallenden Kosten. Insgesamt ergeben sich daraus die im Spruch ausgewiesenen Kostenersatzansprüche der drei Antragsgegner für das Provisorialverfahren vor dem Erstgericht.

17. 2 Auch die Kostenentscheidung für das Rekursverfahren richtet sich ausschließlich nach dem darin erzielten Erfolg der Rekurswerber (Obermaier aaO Rz 1.553), und zwar auf Basis des sich aus der in der Klage vorgenommenen und unbeanstandet gebliebenen Bewertung jeweils ergebenden verbliebenen Rekursinteresses (Erstantragsgegner: EUR 31.000,00; Zweitantragsgegnerin: EUR 15.500,00). Der Erstantragsgegner ist im Rekursverfahren mit rund zwei Drittel durchgedrungen und hat daher gegenüber der Antragstellerin Anspruch auf Ersatz von zwei Drittel der sich für den Rekurs auf Basis seines Rekursinteresses ergebenden Kosten. Der im Rekursverfahren zur Gänze erfolgreichen Zweitantragstellerin gebührt demgegenüber auf Basis ihres Rekursinteresses voller Kostenersatz von der Antragstellerin. Daraus ergeben sich die im Spruch ausgewiesenen Kostenersatzansprüche der beiden Rekurswerber gegenüber der Antragstellerin.

18. Der ordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Rekursgericht an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den vorliegend zu beurteilenden Einzelfall angewendet hat. Ob ein gegen die guten Sitten verstoßender Wettbewerbsverstoß und damit eine Unlauterkeit iSd Bestimmungen des UWG vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (RS0031669 [T5]; RS0078413 u.a.).

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