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11Ra44/25g•OLG Linz 11Ra44/25g
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, ** Straße , *, vertreten durch Mag. Dino Srndic, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B Co. GmbH (, Amtsgericht Wiesbaden), **straße **, **, Deutschland, wegen Lohnabrechnung und Zahlung (Stufenklage), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. November 2025, Cga*3, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Begründung:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, seine vormalige Arbeitgeberin, mit seiner Stufenklage die Ausfolgung einer vollständigen Lohnabrechnung für die Dauer des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses und die Zahlung des aufgrund der Ausfolgung der Lohnabrechnung sich ergebenden ausständigen Arbeitslohns, wobei sich der Kläger die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zur Ausfolgung der vollständigen Lohnabrechnung vorbehält. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts stützt der Kläger auf den im Arbeitsvertrag vereinbarten Wohnsitzgerichtsstand des Klägers.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht seine örtliche Unzuständigkeit aus und wies die Klage a limine zurück. Eine wirksame Änderung der örtlichen Zuständigkeit nach § 9 Abs 1 ASGG setze voraus, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gerichtsstandsvereinbarung die konkrete Streitfrage, die in einem Prozess ausgetragen werden soll, bereits aufgetreten sei. Dies sei hier nicht der Fall, weil die Gerichtsstandsvereinbarung bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags getroffen worden und die konkrete Streitfrage bezüglich der Lohnabrechnung erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgetreten sei. Zum Gerichtsstand nach § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses bzw im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses) würden ausreichende Angaben in der Klage fehlen. Eine Überweisung gemäß § 38 Abs 2 ASGG an das für den Sitz der Beklagten zuständige Gericht könne nicht erfolgen, weil sich der Sitz der Beklagten in Deutschland befinde.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf ersatzlose Beschlussaufhebung samt Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens gerichteten Antrag.
Der Rekurs ist im Ergebnis berechtigt.
Der Rekurs releviert eine teleologische Reduktion des § 9 Abs 1 [und Abs 1a] ASGG zu Gunsten des Arbeitnehmers mit einer daraus folgenden örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.
Dazu ist auszuführen:
1. 1 Nach § 9 Abs 3 ASGG sind die Abs 1, 1a und 2 insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist. Dieser Vorrang gilt aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts natürlich auch für die EuGVVO 2012 (Neumayr in ZellKomm4 § 9 ASGG Rz 4).
1. 2 Der für die Anwendbarkeit der EuGVVO 2012 im Allgemeinen erforderliche Auslandsbezug (vgl bloß Kodek in Fasching/Konecny³ Art 1 EuGVVO 2012 Rz 39) ergibt sich hier schon aus dem im Inland gelegenen Wohnsitz des Klägers und dem in Deutschland gelegenen Sitz der Beklagten.
2. 1 Abschnitt 5 der EuGVVO 2012 (Art 20 bis 23) trägt die Überschrift „Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge“. Art 20 Abs 1 EuGVVO 2012 nimmt eine Präzisierung zu den davon erfassten Streitigkeiten vor. Danach müssen den Gegenstand des Verfahrens ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag bilden. Art 21 EuGVVO betrifft die Klage eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. Nach Art 21 Abs 1 EuGVVO kann ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, geklagt werden (lit a) oder in einem anderen Mitgliedstaat (lit b), vor dem Gericht des Orts, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat (i), oder wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet oder verrichtet hat, vor dem Gericht des Orts, an dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet oder befand (ii). Nach Art 23 EuGVVO 2012 kann von den Vorschriften dieses Abschnitts abgewichen werden, wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird (Nr 1) oder wenn sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen (Nr 2).
2. 2 Eine Zuständigkeitsvereinbarung zugunsten des Arbeitnehmers im Sinn des Art 23 Nr 2 EuGVVO 2012 liegt dann vor, wenn durch sie die Klagemöglichkeiten des Arbeitnehmers erweitert werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer durch die Zuständigkeitsvereinbarung seinen Arbeitgeber auch an Orten klagen kann, zu denen keine Anknüpfung im Sinn des Art 21 EuGVVO 2012 besteht. Eine Vereinbarung, die dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, auch andere als die im 5. Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, kann bereits vor der Entstehung der Streitigkeit getroffen werden. Da der Arbeitnehmer durch eine solche Zuständigkeitsvereinbarung besser gestellt wird, braucht er keinen zusätzlichen Schutz (Simotta in Fasching/Konecny³ Art 23 EuGVVO 2012 Rz 12). Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemäß Art 23 Nr 2 EuGVVO 2012 die Zuständigkeit anderer Gerichte als die in Art 21 EuGVVO 2012 genannten, bleibt es bei der Zuständigkeitsverteilung nach der EuGVVO, der Arbeitnehmer erhält allerdings das Recht, nach seiner Wahl das zusätzlich vereinbarte Gericht anzurufen (Simotta aaO Art 23 EuGVVO 2012 Rz 14; Nunner-Krautgasser in ZellHB AV-Klauseln² Rz 74.18).
2. 3 Der Kläger, der hier unmittelbar aus seinem Arbeitsvertrag resultierende und damit zweifellos dem Art 20 Abs 1 EuGVVO 2012 unterliegende Ansprüche gegen seinen vormaligen Arbeitgeber geltend macht, hat sich in der Klage zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auf den im Arbeitsvertrag vereinbarten, in dessen Sprengel liegenden Wohnsitzgerichtsstand des Klägers berufen. Dabei handelt es sich um eine vereinbarte, den klagenden Arbeitnehmer begünstigende, zusätzliche Anrufungsmöglichkeit eines Gerichts im Sinn des Art 23 Nr 2 EuGVVO 2012, die auch schon vor der Entstehung der Streitigkeit getroffen werden kann. Damit hätte das Erstgericht die Klage schon aus diesem Grund nicht mangels örtlicher Zuständigkeit zurückweisen dürfen.
3. Zudem ist die Vorgangsweise des Erstgerichts auch aus einem weiteren Grund rechtlich nicht gedeckt:
3. 1 Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs darf das in Österreich angerufene Gericht im Anwendungsbereich der EuGVVO 2012 seine internationale Unzuständigkeit (bzw gegebenenfalls seine internationale örtliche Unzuständigkeit) grundsätzlich nicht von Amts wegen wahrnehmen und die Klage nicht aus diesem Grund a limine zurückweisen. Vielmehr muss es dem Beklagten die Möglichkeit geben, sich in das Verfahren einzulassen (RS0111247, RS0130470). Aus der Bestimmung des auch in Arbeitssachen zur Anwendung kommenden (vgl bloß Simotta aaO Art 26 EuGVVO 2012 Rz 9 mwN) Art 26 Abs 1 EuGVVO 2012 wird abgeleitet, dass abgesehen von Zwangsgerichtsständen des Art 24 EuGVVO 2012 dem Gericht keine selbständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich seiner Zuständigkeit zukommt, sondern das Gericht die Klage dem Beklagten auch dann zustellen muss, wenn es von seiner Zuständigkeit nicht überzeugt ist (3 Ob 232/23y). Lässt sich der Beklagte in den Streit ein und erhebt er rechtzeitig die Einrede der internationalen bzw internationalen örtlichen Unzuständigkeit, so ist die Zuständigkeit zu prüfen. Andernfalls tritt Heilung der Unzuständigkeit ein. Lässt sich der Beklagte in das Verfahren nicht ein, so ist nach Art 28 EuGVVO 2012 vorzugehen (8 Ob 67/15h).
3. 2 Mangels Vorliegens eines Zwangsgerichtsstandes nach Art 24 EuGVVO 2012 war es dem Erstgericht demnach verwehrt, bereits vor Klagszustellung a limine die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit in Österreich und damit im Ergebnis wegen fehlender internationaler örtlicher Zuständigkeit zurückzuweisen.
4. In Stattgebung des Rekurses war daher der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
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