OLG Linz 11Rs72/25z

11Rs72/25zOberlandesgericht25.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 11Rs72/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0110RS00072.25Z.1125.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.in Barbara Hager-Herndl (Kreis der Arbeitgeber) und Thomas Schauflinger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, ** Straße **, **, vertreten durch Mag. Ioana Fuchs, Rechtsanwältin in St. Florian, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **platz **, , vertreten durch ihren Angestellten Mag. B, wegen Pflegegeld über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Juni 2025, Cgs-14, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die von der beklagten Partei mit ihrem Berufungsschriftsatz vorgelegten Urkunden werden zurückgewiesen, soweit es sich dabei um den damit vorgelegten „Pflegegeldantrag“, die damit vorgelegte „Antragsbestätigung“ und den damit vorgelegten Auszug aus den Versicherungsdaten handelt.

II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass Punkt 1. seines Spruchs wie folgt zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin Pflegegeld der Stufe 1 von 1. 5. 2024 bis 31. 12. 2024 in Höhe von monatlich EUR 192,00 und ab 1. 1. 2025 in Höhe von monatlich EUR 200,80 zu zahlen.“

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Insgesamt voranzustellen ist, dass der schon ursprünglich seit der Klagseinbringung für die Klägerin einschreitenden Rechtsanwältin Mag. Ioana Fuchs zum gegenwärtigen Stand des Verfahrens und sohin auch im Berufungsverfahren im Verhältnis zum Gericht und zur Beklagten weiterhin aufrecht (noch) die Eigenschaft als Prozessbevollmächtigte der Klägerin zukommt. Nach dem Inhalt des Aktes wurden zwar - nach Vorlage der Berufung an das Berufungsgericht - mit einem von anderweitigen Rechtsanwälten am 17. 10. 2024 beim Erstgericht eingebrachten Schriftsatz namens der Klägerin die nunmehrige Bestellung dieser Rechtsanwälte sowie die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zur bisherigen Prozessvertreterin angezeigt, jedoch ist eine Zustellung dieses Schriftsatzes an die Beklagte bisher nicht erfolgt. In Ermangelung der hierfür erforderlichen Zustellung entfaltet daher der mit diesem Schriftsatz bekanntgegebene Vertreterwechsel gegenüber dem Gericht und auch gegenüber der Beklagten (bisher noch) keine Wirksamkeit (vgl Domej in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 36 ZPO Rz 7 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]; Fucik in Rechberger/Klicka5 § 36 ZPO Rz 1; Zib in Fasching/Konecny³ § 36 ZPO Rz 15).

Mit dem Bescheid vom 18. 7. 2024 sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin aus, dass der Antrag vom „27. Juli 4202“ auf Gewährung des Pflegegeldes abgelehnt wird (Beilage ./A).

Die Klägerin begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage, die Beklagte zur Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 1 ab 1. 5. 2024 zu verpflichten. Sie habe den mit dem Bescheid vom 18. 7. 2024 abgelehnten Antrag am 27. 4. 2024 bei der Beklagten eingebracht, leide dauerhaft an diversen - näher dargestellten - Gesundheitsstörungen und benötige Unterstützung und Betreuung.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Sie habe mit dem Bescheid vom 18. 7. 2024 den Antrag vom „27. 7. 2024“ auf Zuerkennung des Pflegegeldes „ab 1. 8. 2024“ abgelehnt. Die Ablehnung sei nach den in §§ 4 bzw 4a BPGG normierten Kriterien erfolgt. Die von der Beklagten durchgeführte ärztliche Begutachtung habe ergeben, dass kein ausreichender Pflegebedarf bestehe.

Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, der Klägerin ab 1. 5. 2024 Pflegegeld der Stufe 1 „im gesetzlichen Ausmaß“ zu zahlen. Es legte den auf der Seite 2 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind wie folgt wiederzugeben, wobei die von der Berufung bekämpfte Feststellung kursiv dargestellt wird:

Die Klägerin wohnt in einem Haus in **. Die Klägerin leidet an einer depressiven Störung (mittelgradig mit somatischem Syndrom) sowie an einer Panikstörung. Dabei handelt es sich um rezidivierend depressive Episoden, schwergradig ausgeprägt (F32.0) sowie um eine generalisierte Angststörung mit Panikattacken. Die Mahlzeiten müssen für die Klägerin zubereitet werden, sie ist nicht in der Lage, den Kochvorgang zu Ende zu führen oder teilweise ihn auch nur zu beginnen. Motivationsgespräche sind zur Durchführung der Körperpflege und der Kleidungswechsel notwendig (und sparen dort auch Stunden ein). Die Medikamente müssen für die Klägerin hergerichtet werden sowie deren Einnahme kontrolliert werden. Die Versorgung der Leib und Bettwäsche muss für die Klägerin übernommen werden, weil sie dazu psychisch nicht in der Lage ist. Auch die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände muss für die Klägerin übernommen werden. Weiters ist die Klägerin psychisch nicht in der Lage, Einkäufe zu erledigen. Die Klägerin ist auf einen Transport angewiesen, sie schafft es aus psychischen Gründen nicht, ein Ziel selbständig zu erreichen (Mobilitätshilfe im weiteren Sinn). Weitere einfache Hilfsmittel führen aufgrund der Gesamtsituation zu keiner Pflegeerleichterung.

Aus psychiatrischer Sicht ist die Depressionserkrankung gegenwärtig in einem Ausmaß vorliegend, dass die Klägerin trotz Motivationsgesprächen nicht in der Lage ist, die Tätigkeiten Kochen, Haushaltsverrichtung, Einkäufe, Außentermine wahrzunehmen. Motivationsgespräche reduzieren in den zuletzt genannten Bereichen den Pflegebedarf nicht.

Der gesundheitliche Zustand und dessen Auswirkungen auf die Selbständigkeit und die Pflege der Klägerin (der Pflegebedarf) bestehen seit der Antragstellung am 27. 4. 2024.

In der rechtlichen Beurteilung gelangte das Erstgericht zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der Klägerin das Pflegegeld der Stufe 1 seit 1. 5. 2024 zustehe, weil bei ihr ein Pflegebedarf im Ausmaß von insgesamt 83 Stunden monatlich vorliege, der seit der Antragstellung am 27. 4. 2024 bestehe und somit jedenfalls auch bereits für zumindest sechs Monate andauere.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten (inhaltlich erkennbar; siehe unten II. A.) wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Klägerin hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

I. Zur Zurückweisung einzelner mit der Berufung vorgelegten Urkunden:

1. In Sozialrechtssachen gilt ausnahmslos das generelle Neuerungsverbot entsprechend § 482 ZPO (RS0042049; Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 482 ZPO E 19, 86; Neumayr in ZellKomm4 § 63 ASGG Rz 2, § 90 ASGG Rz 1; Kodek in Köck/Sonntag § 63 ASGG Rz 1; Sonntag in Köck/Sonntag § 90 ASGG Rz 1; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 482 ZPO Rz 5; Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld5 Rz 8.184). Diesem Neuerungsverbot widerspricht insbesondere die erst im Rechtsmittelverfahren erfolgte Vorlage von Beweismitteln bzw Urkunden, die sich auf den Stoff für die Entscheidung über die in erster Instanz gestellten Sachanträge bzw auf die behaupteten Ansprüche oder Gegenansprüche als solche beziehen und der Stützung oder Widerlegung der Sachanträge dienen, soweit diese Beweise nicht bereits in erster Instanz vorgekommen sind (vgl RS0041965, RS0041812 [T7, T13], RS0042011; Pimmer aaO § 482 ZPO Rz 26 f).

2. Die Beklagte hat mit ihrer Berufung - neben dem angefochtenen Bescheid vom 18. 7. 2024 - einen mit 27. 4. 2024 datierten Pflegegeldantrag, eine mit 6. 5. 2024 datierte „Antragsbestätigung“ der Beklagten und einen zum Stichtag 1. 8. 2025 hergestellten Auszug aus den Versicherungsdaten betreffend die Klägerin vorgelegt. Wie sich aus den unten (9.2. ff und 14.1. ff) im Rahmen der inhaltlichen Behandlung der Berufung näher dargelegten Ausführungen ergibt, beziehen sich diese drei letztgenannten Urkunden jeweils auf die materielle Berechtigung des Klagebegehrens und dienen sie sohin weder der Dartuung von amtswegig wahrzunehmenden Umständen noch der Dartuung etwa des Berufungsgrundes der Nichtigkeit, sodass deren erst im Berufungsverfahren erfolgte Vorlage unzulässig ist. Diese Urkunden sind sohin zurückzuweisen.

3. Eine Zurückweisung des von der Beklagten überdies (neuerlich) vorgelegten angefochtenen Bescheides vom 18. 7. 2024 hat freilich zu unterbleiben, da dieser Bescheid ohnedies auch schon von der Klägerin bereits mit ihrem Klagsschriftsatz vorgelegt worden war und die entsprechende Urkunde sohin schon in erster Instanz vorgekommen ist (vgl RS0042011).

II. Zur Berufung:

A. Der inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Berufung ist Folgendes vorauszuschicken:

4. Die einzelnen Berufungsgründe sind getrennt und mit einer solchen Deutlichkeit auszuführen, die eine eindeutige Zuordnung ermöglicht, welcher Berufungsgrund dargestellt werden soll. Hingegen ist derjenige Teil der Ausführungen, der nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, welcher Berufungsgrund dargestellt werden soll, mangels gesetzmäßiger Ausführung des Rechtsmittels unbeachtet zu lassen. Soweit daher in der vorliegenden Berufung Berufungsgründe nicht bzw nicht eindeutig bezeichnet werden und eine eindeutige Zuordnung der in der Berufung vorgetragenen Argumente zu den einzelnen gesetzlichen Berufungsgründen nicht möglich ist, fallen derartige Unklarheiten der Beklagten zur Last (RS0041768, RS0041761, RS0041911, RS0041851).

5. Die Beklagte benennt in ihrer Berufung in ausdrücklicher Form lediglich die Berufungsgründe der „unrichtigen Sachverhaltsfeststellung“ - sohin der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung - und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. In den unter Punkt c) der Berufungsschrift (S. 6) vorgetragenen Ausführungen wird jedoch erkennbar auch der Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zur Darstellung gebracht, da die Beklagte darin inhaltlich das Unterbleiben einer aus ihrer zur Sachverhaltsklärung amtswegig gebotenen Ergänzung bzw Erörterung der Sachverständigengutachten moniert und damit der Sache nach erkennbar einen Verstoß (insbesondere) gegen § 87 Abs 1 ASGG rügt. Hinsichtlich dieser Ausführungen liegt somit bloß eine unrichtige, insoweit jedoch nicht schadende Bezeichnung des Berufungsgründe vor (vgl RS0041851, RS0041911, RS0041768; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 467 ZPO Rz 12).

B. Zur Mängelrüge:

6. Die von der Berufung (erkennbar; siehe soeben oben A.) gesehene Mangelhaftigkeit des Verfahrens soll im Unterbleiben einer amtswegig gebotenen Ergänzung bzw Erörterung der eingeholten Sachverständigengutachten liegen. Soweit aus den diesbezüglichen Ausführungen bei entsprechend großzügigem Verständnis ableitbar ist, meint die Berufung ersichtlich, dass der hierdurch zu behebende Klärungsbedarf darin bestehe, dass die bisherigen Beweisergebnisse nicht Aufschluss darüber gäben, ob die nach § 4 Abs 1 BPGG erforderliche, mindestens sechsmonatige Dauer des behinderungsbedingten Betreuungs- und Hilfsbedarfs ab dem 28. 4. 2025 gegeben sei.

6.1. Soweit überdies erschließbar ist, sieht die Berufung die Relevanz dieser Fragestellung - erst und nur - für den Fall des Erfolgs der im Rechtsmittel außerdem ausgeführten Tatsachenrüge gegeben, da im Falle der im Rahmen dieser Tatsachenrüge angestrebten Ersatzfeststellung eine weitere Feststellung über die ab dem 28. 4. 2025 voraussichtlich gegebene Dauer des Pflegebedarfs erforderlich wäre, aber mangels diesbezüglicher Beweisergebnisse nicht getroffen werden könnte.

6.2. Damit genügt es, die Beklagte in Vorgriff auf die unten (C.) noch näher dargelegten Ausführungen darauf zu verweisen, dass der in der Berufung enthaltenen Tatsachenrüge schon mangels gesetzmäßiger Ausführung der Erfolg zu versagen ist und die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen gemäß § 498 Abs 1 ZPO vom Berufungsgericht unverändert zu übernehmen sind (siehe insb unten 8.).

6.3. Bereits aus diesem Grund ist daher jene Relevanz bzw Entscheidungserheblichkeit, welche die Beklagte (nota bene:) nur unter der Bedingung des Erfolgs ihrer Tatsachenrüge dem von ihr gesehenen Verfahrensmangel beimisst, nicht gegeben und liegt dementsprechend schon aus diesem Grund nicht der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor (zB RS0043049; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 496 ZPO Rz 34 ff; Lovrek in Fasching/Konecny³ § 503 ZPO Rz 45; Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 9 ff, § 496 ZPO Rz 6).

C. Zur Tatsachenrüge:

7. Im Rahmen der dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung inhaltlich zuordenbaren (vgl oben A.) Ausführungen bekämpft die Berufung die von ihr als unrichtig gesehene Feststellung, dass der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Selbständigkeit und die Pflege der Klägerin seit der Antragstellung am 27. 4. 2024 bestehen. An deren Stelle wird eine Ersatzfeststellung des Inhalts begehrt, dass „ein Pflegebedarf von 83 Stunden ab dem 28. 4. 2025 anzuerkennen“ sei „und daher ein Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 1 ab 1. 5. 2025“ bestehe.

7.1. Die gesetzmäßige Ausführung einer Tatsachenrüge erfordert unter anderem und insbesondere die bestimmte Angabe, welche Tatsachenfeststellungen der Berufungswerber an der Stelle der von ihm konkret bekämpften Feststellungen anstrebt (RS0041835).

7.2. Bei der das Thema der angestrebten Ersatzfeststellung bildenden Frage, welches bestimmte - für die funktionsbezogene Einstufung nach § 4 BPGG maßgebliche - zeitliche Ausmaß des Pflegebedarfs für Betreuungs- und Hilfsverrichtungen anzusetzen ist, handelt es sich jedoch um eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu lösende Rechtsfrage und nicht um eine - als solche einer Sachverhaltsfeststellung zugängliche - Tatsachenfrage (vgl Greifeneder/Liebhart aaO Rz 8.135, 8.172; RS0053147 [T4]). Nichts anderes gilt hinsichtlich der außerdem den Gegenstand der angestrebten Ersatzfeststellung bildenden Beurteilung, ob überhaupt sowie in welchem Ausmaß und ab welchem Zeitpunkt ein Anspruch auf Pflegegeld besteht, handelt es sich dabei doch gleichfalls um eine Frage der rechtlichen Beurteilung im Sinne der aus einem bestimmten Sachverhalt abzuleitenden rechtlichen Schlussfolgerungen (vgl RS0111996). Demgegenüber gehören dem - einer Tatsachenfeststellung überhaupt zugänglichen - Tatsachenbereich vielmehr jene Einzelheiten des Sachverhalts betreffend die konkreten Verrichtungen, bei denen der Pflegebedürftige Betreuung und Hilfe benötigt, und betreffend die diesbezüglich im zeitlichen Verlauf allenfalls eingetretenen tatsächlichen Veränderungen der Sachlage (vgl Greifeneder/Liebhart aaO Rz 8.136) an. Gerade diese dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Einzelheiten sind vom Gericht festzustellen, da die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen überhaupt erst die Grundlage für die für den Subsumtionsvorgang notwendigen rechtlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Erfüllung der einschlägigen Anspruchskriterien bilden (vgl zB 10 ObS 183/97b, 10 ObS 222/97p, 10 ObS 428/02t, 10 ObS 104/19w; RS0107433 [T5], RS0058288 [T9, T10]; Greifeneder/Liebhart aaO Rz 8.134 ff, 8.171 f). Dementsprechend hat auch im gegenständlichen Fall das Erstgericht - richtig - weder in der nun durch die Berufung bekämpften Feststellung noch in den anderen Bereichen der im angefochtenen Urteil festgehaltenen Tatsachenfeststellungen eine Aussage über das aus den bestehenden Einschränkungen der Klägerin ableitbare zeitliche Ausmaß des Pflegebedarfs und den daraus resultierenden Leistungsanspruch nach dem BPGG getroffen und die diesbezügliche Einschätzung und Beurteilung vielmehr im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (US 3 f) vorgenommen.

7.3. Die vorliegend erhobene Tatsachenrüge ist sohin nicht gesetzmäßig ausgeführt, da es sich bei den von ihr an der Stelle der bekämpften Feststellung ersatzweise angestrebten Konstatierungen eines - (zudem:) ab einem bestimmten Zeitpunkt gegebenen - konkreten zeitlichen Ausmaßes des Pflegebedarfs und des - (zudem:) erst ab einem bestimmten Zeitpunkt anzunehmenden - Bestehens eines Leistungsanspruchs nicht um - den tauglichen Gegenstand einer Tatsachenfeststellung bildende - Tatsachen handelt, sondern um Fragen der rechtlichen Beurteilung im Sinne des Ergebnisses der aus den Einzelheiten eines bestimmten Sachverhalts abzuleitenden rechtlichen Schlussfolgerungen (vgl wiederum RS0111996).

7.4. Damit erübrigt sich auch eine nähere inhaltliche Auseinandersetzung mit den von der Berufung gegen die Richtigkeit der bekämpften Feststellung vorgetragenen Argumente. In der gebotenen Kürze ist freilich anzumerken, dass allein aus der vom neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen (auf der Grundlage des „[z]um Zeitpunkt der Befundaufnahme“ gegebenen Zustandsbildes) getroffenen Einschätzung eines „gegenwärtig“ gegebenen Ausmaßes der Depressionserkrankung noch keineswegs zwangsläufig der Schluss auf ein vor dem diesbezüglichen Untersuchungszeitpunkt gegebenes geringeres Ausmaß der psychiatrischen Erkrankung gezogen werden könnte.

8. Das Berufungsgericht übernimmt somit sämtliche vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Grundlage der Entscheidung über die Berufung (§ 498 Abs 1 ZPO).

D. Zur Rechtsrüge:

9. Die Berufung argumentiert (soweit erkennbar) unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zunächst, dass das Pflegegeld nach Maßgabe des § 9 Abs 1 BPGG richtigerweise erst ab dem (erkennbar gemeint:) 1. 6. 2024 zuzusprechen gewesen wäre, weil der am 27. 4. 2024 ausgefüllte Gewährungsantrag im Postweg erst am (erkennbar gemeint:) 2. 5. 2025 bei der Beklagten eingelangt sei. Bei der im bekämpften Bescheid vom 18. 7. 2024 enthaltenen Angabe des „27. Juli 4202“ als Antragstag handle es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, und in der Klagebeantwortung sei irrtümlich als Antragsdatum der 27. 7. 2024 genannt sowie auf die Ablehnung dieses Antrags für die Zeit ab 1. 8. 2024 hingewiesen worden. Im Urteil sei jedoch vom 2. 5. 2024 als tatsächlichem Antragstag und dem 1. 6. 2024 als dem nach § 9 Abs 1 BPGG gesetzlichen Zuerkennungszeitpunkt auszugehen.

9.1. Dazu ist wie folgt zu erwägen:

9.2. Gemäß § 9 Abs 1 BPGG gebührt das Pflegegeld (von vorliegend nicht relevanten Sonderfällen abgesehen) mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt des Einlangens des Antrags (entweder beim zuständigen Entscheidungsträger oder bei einer anderen nach § 25 Abs 1 BPGG in Betracht kommenden Stelle) und nicht etwa jener der Postaufgabe (10 ObS 113/09d = RS0125425; Greifeneder/Liebhart aaO Rz 4.84, 8.15 ff). Das solcherart maßgebliche Einlangen des Pflegegeldantrags löst den Anfall der Pflegegeldleistung mit dem folgenden Monatsersten aus und begründet sohin die Gebührlichkeit des Pflegegeldanspruchs mit diesem Zeitpunkt (10 ObS 113/09d mHa 10 ObS 61/05a; auch Greifeneder/Liebhart aaO Rz 4.83, 5.14). Im Ergebnis bestimmt somit (auch) in Bezug auf das Pflegegeld die Antragstellung den Beginn der Leistungsgewährung und ist die Antragstellung Voraussetzung der Leistungspflicht (vgl in entsprechendem Sinne schon zu anderen Leistungen RS0083687).

9.3. Dementsprechend handelt sich bei der zeitlichen Lage der Antragstellung - dh, des Einlangens des Pflegegeldantrags - noch vor dem betreffenden Monatsersten um eine materielle Erfolgsvoraussetzung für ein auf Gewährung des Pflegegeldes (bereits) ab diesem Monatsersten gerichtetes Klagebegehren, da ein solches Klagebegehren insoweit abzuweisen ist, als der Zeitpunkt der Antragstellung nach Maßgabe des § 9 Abs 1 BPGG nicht zur Bewirkung des Leistungsanfalls zu dem mit dem Klagebegehren geltend gemachten Zeitpunkt des Beginns der Leistungsgewährung geeignet ist (vgl 10 ObS 113/09d).

9.4. Die Klägerin hat schon mit ihrer Klage vorgebracht, dass sie ihren - mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. 7. 2024 abgelehnten - Antrag auf Gewährung von Pflegegeld konkret am 27. 4. 2024 (sogar wörtlich:) „eingebracht“ hat. Dieses Vorbringen war - zumal unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung des § 9 Abs 1 BPGG bzw der soeben dargelegten Rechtslage und des auf eine Pflegegeldgewährung (bereits) ab 1. 5. 2024 abzielenden Klagebegehrens bzw Prozesszwecks (vgl RS0037416) - objektiv in eindeutiger Weise so zu verstehen, dass die Klägerin damit die Tatsachenbehauptung eines am 27. 4. 2024 erfolgten Einlangens des (dort an diesem Tag - wörtlich - „eingebrachten“) Antrags bei der Beklagten zum Ausdruck brachte. Namentlich auch aus der gemeinsam mit dem Klagsschriftsatz vorgelegten Bescheidausfertigung musste bei objektiver Betrachtung kein anderes Verständnis dieses Vorbringens abgeleitet werden, zumal es sich bei dem im Bescheidspruch wiedergegebenen Antragsdatum „27. Juli 4202“ schon angesichts der Jahreszahl eindeutig um einen Schreibfehler handelt und auch eine etwa am „27. Juli 2024“ erfolgte Antragstellung schon wegen des (zeitlich) früheren Bescheiddatums vom 18. 7. 2024 auszuschließen ist. Vielmehr mussten gerade die auf der vorgelegten Bescheidausfertigung ersichtlichen - von wem auch immer und zu welchem Zweck auch immer angebrachten - handschriftlichen Vermerke umso mehr das Verständnis nahelegen, dass mit den im Klagsschriftsatz enthaltenen Darlegungen dem aus der vorgelegten Urkunde allenfalls ableitbaren anderweitigen Eindruck durch Ausführung des Tatsachenvorbringens über die konkret am 27. 4. 2024 erfolgte Antragseinbringung vorgebeugt und entgegengewirkt werden sollte.

9.5. Im sozialgerichtlichen Verfahren trifft den beklagten Versicherungsträger (§ 66 ASGG) die Behauptungslast für jene Umstände, die den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ausschließen (vgl 8 ObS 156/97t, 10 ObS 81/99f, 10 ObS 129/99i), hemmen (vgl 10 ObS 131/98g) oder vernichten (RS0086455 [T3]; Neumayr in ZellKomm4 § 87 ASGG Rz 11; Sonntag in Köck/Sonntag § 87 ASGG Rz 2), sodass sich hinsichtlich solcher Umstände gegenüber dem beklagten Versicherungsträger auch die amtswegige Beweisaufnahme gemäß § 87 Abs 1 ASGG nur innerhalb der Grenzen seines Prozessvorbringens zu bewegen hat (vgl zB 10 ObS 173/98h, 10 ObS 272/98t sowie wiederum 8 ObS 156/97t, 10 ObS 81/99f). Wenn der Versicherungsträger das entsprechende Vorbringen in erster Instanz nicht erstattet, dann steht der erst im Rechtsmittelverfahren erfolgten Erhebung diesbezüglicher Behauptungen bzw Einwendungen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO entgegen (vgl 10 ObS 131/98g, 10 ObS 277/02m, 10 ObS 354/02k).

9.6. Vorliegend hat die Beklagte in erster Instanz kein Prozessvorbringen erstattet, welches überhaupt auf die Behauptung hinausgelaufen wäre, dass der Pflegegeldantrag der Klägerin - wie nun in der Berufung vorgetragen - konkret am 2. 5. 2024 eingelangt sei, oder sonst nach seinem erschließbaren objektiven Erklärungswert (RS0037416 [T2, T10]) als substanziierte, inhaltlich schlüssige Bestreitung des von der Klägerin behaupteten Datums der Antragstellung (Antragseinbringung) zu verstehen gewesen wäre. Zwar hat die Beklagte in ihrer Klagebeantwortung kursorisch festgehalten, dass mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. 7. 2024 der Antrag vom „27. 7. 2024“ auf Zuerkennung des Pflegegeldes ab „1. 8. 2024“ abgelehnt worden sei (ON 2, 2). Zum einen könnte aber in der solcherart erfolgten Nennung des 27. 7. 2024 schon dem Grunde nicht die Behauptung des (erstmals nun in der Berufung vorgetragenen) Eingangsdatums 2. 5. 2024 erblickt werden. Zum anderen war ein Verständnis dieser in der Klagebeantwortung enthaltenen Bemerkung in dem Sinne, dass damit die Tatsachenbehauptung eines tatsächlich erst am 27. 7. 2024 erfolgten Einlangens des Antrags bei der Beklagten aufgestellt worden wäre, schon deshalb ausgeschlossen, weil das unter einem angeführte Bescheiddatum vom 18. 7. 2024 zeitlich sogar noch vor dem 27. 7. 2024 liegt. Bereits diese innere Widersprüchlichkeit der in der Klagebeantwortung in Bezug auf das Datum der Antragstellung enthaltenen Hinweise stand einer Deutung in dem Sinne, dass die Beklagte damit den einschlägigen Klagsangaben die konkrete Behauptung etwa einer erst am 27. 7. 2024 wirksam erfolgten Antragstellung entgegensetze wolle, entgegen und legte vielmehr die Annahme nahe, dass die solcherart in der Klagebeantwortung enthaltenen Datumsangaben bloß Folge eines Irrtums bzw Schreibfehlers waren. Dem entspricht es auch, dass die Beklagte ihren auf Klagsabweisung gerichteten Urteilsgegenantrag allein mit der Verfehlung der für einen Pflegegeldanspruch maßgeblichen funktionsbezogenen und diagnosebezogenen Voraussetzungen nach den §§ 4 und 4a BPGG begründet hat, aber einen Einwand im Sinne einer infolge der zeitlichen Lage der Antragstellung für einen bestimmten Zeitraum jedenfalls gegebenen Ungebührlichkeit der klagsweise begehrten Leistung gar nicht erkennbar erhoben hat.

9.7. Somit kommt der erst nun in der Berufung erhobenen Einwendung, der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Antrag sei konkret am 2. 5. 2024 bei der Beklagten eingelangt, bereits infolge des Neuerungsverbots keine Beachtlichkeit zu, weil eine solche Behauptung von der - für diesen, nach Maßgabe des § 9 Abs 1 BPGG insoweit anspruchsausschließenden Umstand (siehe oben 9.3.) behauptungspflichtigen - Beklagten in erster Instanz gar nicht aufgestellt worden war (vgl oben 9.5.). Vielmehr ist im Sinne der diesbezüglich auch schon vom Erstgericht zugrunde gelegten Erwägung (US 3) im Hinblick auf die mangelnde Kohärenz des in der Klagebeantwortung enthaltenen oberflächlichen, in sich widersprüchlichen Hinweises zu konstatieren, dass eine substanziierte Bestreitung des einschlägigen Klagsvorbringens nicht erfolgt ist, da die von der Klägerin aufgestellte Behauptung über das Datum der Antragseinbringung für die Beklagte offenbar leicht widerlegbar sein musste, aber die Beklagte hierzu weder konkret noch inhaltlich schlüssig Stellung genommen hat (vgl RS0039927 [T1, T12, T20]).

9.8. Darüber hinaus hat das Erstgericht ohnehin auch im Rahmen der von ihm getroffenen Tatsachenfeststellungen festgehalten, dass die Antragstellung „am 27. 4. 2024“ erfolgt ist. Ausgehend davon ist die Rechtsrüge sohin ohnedies insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt, als sie in Bezug auf die zeitliche Lage des für den Beginn der Leistungsgewährung maßgeblichen Datums der Antragstellung nicht von den konkret getroffenen Tatsachenfeststellungen, sondern von der feststellungsfremden Sachverhaltsannahme eines erst am 2. 5. 2024 erfolgten Einlangens des Antrags bei der Beklagten ausgeht ausgeht (vgl RS0043312 [insb T1, T12, T14], RS0043603 [insb T2, T8], RS0043480 [T21]; Kodek aaO § 471 ZPO Rz 16; G. Kodek aaO § 467 ZPO Rz 53; Lovrek aaO § 503 ZPO Rz 134).

10. Außerdem moniert die Berufung im Rahmen ihrer (soweit erkennbar) der Rechtsrüge zuzuordnenden Ausführungen inhaltlich erschließbar, dass die Beklagte für die Zeit ab 1. 1. 2025 nicht mehr die Leistungspflicht für das der Klägerin gebührende Pflegegeld treffe, weil es zu einer Änderung der Entscheidungs- und Leistungszuständigkeit von der Beklagten zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gekommen sei.

11. Dies begründet die Berufung zusammengefasst damit, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung am „2. 5. 2024“ noch im aktiven Dienst als Polizistin gewesen sei und ausweislich der Angaben im neurologisch-psychiatrischen Gutachten als Polizeibeamtin bis Dezember 2024 tätig gewesen und aus gesundheitlichen Gründen „in Pension“ gegangen sei. Gemäß § 3a Abs 1 (gemeint wohl:) BPGG wäre die Beklagte „zum ursprünglichen Entscheidungszeitpunkt 1. 6. 2024“ entscheidungs- und leistungszuständig gewesen. Da jedoch ab 1. 1. 2025 ein Anspruch (gemeint wohl:) der Klägerin auf Ruhegenuss aufgrund einer Beschäftigung als öffentlich Bedienstete bestehe, sei gemäß § 6 „Abs 3“ BPGG die genannte Änderung der Entscheidungs- und Leistungszuständigkeit eingetreten. Die BVAEB sei allerdings im gegenständlichen Verfahren nicht Verfahrenspartei.

12. Soweit die Rechtsrüge auch in diesem Zusammenhang von einer am 2. 5. 2024 erfolgten Antragstellung und daraus folgend von einer (erst) mit 1. 6. 2024 eingetretenen Leistungsverpflichtung der Beklagten ausgeht, ist sie mangels Deckung dieser Annahme in den erstgerichtlichen Feststellungen oder in dem in erster Instanz erstatteten Prozessvorbringen wiederum nicht gesetzmäßig ausgeführt (siehe dazu schon oben 9.6. ff).

13. Im Übrigen ist zu der von der Rechtsrüge relevierten Thematik der Änderung der Leistungszuständigkeit wie folgt erwägen:

14.1. Die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung und zur Leistung (vgl 10 ObS 33/08p) in Angelegenheiten des Pflegegeldes ist nach Maßgabe des § 22 Abs 1 BPGG abhängig von der den Anspruch auf Pflegegeld vermittelnden Anspruchsgrundlage, sohin davon, ob der Pflegebedürftige Bezieher einer - und welcher - der in § 3 BPGG genannten Grundleistungen ist, oder ob er auch ohne Bezug einer Grundleistung nach § 3a BPGG anspruchsberechtigt ist. So ist für Personen, die nicht Bezieher einer Grundleistung sind und daher nach § 3a BPGG anspruchsberechtigt sind, gemäß § 22 Abs 1 Z 5 BPGG die Beklagte zuständig, während etwa für Bezieher beispielsweise eines Ruhegenusses nach dem PG 1965 (§ 3 Abs 1 Z 4 lit a BPGG) gemäß § 22 Abs 1 Z 4 BPGG die BVAEB zuständig ist (vgl Greifeneder/Liebhart aaO Rz 3.15 ff, 3.100 ff).

14.2. Für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche auf Pflegegeld etwa aufgrund der Erfüllung mehrerer Anspruchstatbestände nach den §§ 3, 3a BPGG sieht § 6 Abs 1 BPGG vor, dass das Pflegegeld nur einmal geleistet wird. In § 6 Abs 2 BPGG ist für die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung eine Rangordnung festgelegt, aus der sich ergibt, welcher der Entscheidungsträger in einem solchen Fall über den Anspruch auf Pflegegeld zu erkennen sowie ein Pflegegeld auszuzahlen hat (10 ObS 33/08p; ErläutRV zur StF des BPGG BGBl 1992/110 in 776 BlgNR 18. GP 26 f). Nach dieser Rangordnung geht namentlich die nach § 22 Abs 1 Z 4 BPGG zuständige BVAEB (§ 6 Abs 2 Z 3 BPGG) der Beklagten vor, sofern letztere nach § 22 Abs 1 Z 5 BPGG - sohin insbesondere auf der Grundlage einer aus § 3a BPGG abgeleiteten Anspruchsberechtigung - zuständig ist (§ 6 Abs 2 Z 4 BPGG). Bei Gleichrangigkeit der Pflegegeldansprüche richtet sich die Zuständigkeit nach den Vorgaben des § 6 Abs 3 BPGG (ErläutRV zur StF des BPGG aaO 27; siehe zu all dem im Übrigen auch Greifeneder/Liebhart aaO Rz 3.110 ff).

14.3. Nach der Grundregel des § 6 Abs 4 Satz 1 BPGG wird eine nach den Grundsätzen des § 22 BPGG bzw bei Konkurrenz mehrerer Entscheidungsträger nach § 6 Abs 2, 3 BPGG ermittelte Zuständigkeit durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung gemäß § 3 BPGG nicht berührt. Diese Grundregel schließt sohin einen der Rangordnung des § 6 Abs 2 BPGG Rechnung tragenden Wechsel in der Zuständigkeit grundsätzlich aus (vgl ErläutRV zum Pflegegeldreformgesetz 2012 BGBl I 2011/58 in 1208 BlgNR 24. GP 10; Greifeneder/Liebhart aaO Rz 3.115; im Übrigen auch schon Fink, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes, SozSi 1993, 352 [354]).

14.4. Nach § 6 Abs 4 Satz 2 BPGG gilt „[d]ies“ jedoch (unter anderem) „nicht in den Fällen des … § 3a“ BPGG. Dieser - mit dem Pflegegeldreformgesetz 2012 (BGBl I 2011/58) und damit gleichzeitig insbesondere mit der Einführung der Anspruchsberechtigung nach § 3a BPGG angefügten - Bestimmung liegt nach den einschlägigen Gesetzesmaterialien die Regelungsabsicht zugrunde, dass abweichend von der (die Beständigkeit der Zuständigkeit anordnenden) Grundregel des § 6 Abs 4 BPGG ein Zuständigkeitswechsel sehr wohl dann eintreten soll, wenn sich der Pflegegeldanspruch zunächst aus § 3a BPGG ableitet und zu einem späteren Zeitpunkt ein Pensionsanspruch erworben wird. Die Materialien nennen als Beispielsfall für einen solcherart eintretenden Zuständigkeitswechsel eine Konstellation, in der eine pflegebedürftige Person vorerst auf der Grundlage des § 3a BPGG ein Pflegegeld von der Beklagten bezieht und sodann später beispielsweise einen Pensionsanspruch von einem anderen Versicherungsträger erwirbt, da dann die Zuständigkeit für die Gewährung und Leistung des Pflegegeldes ab dem Anfall der Pension auf diesen anderen Träger übergehen solle (ErläutRV zum Pflegegeldreformgesetz 2012 aaO 10; vgl auch ErläutRV zu § 6 Abs 4 BPGG idF BGBl I 3/2013 in 2000 BlgNR 24. GP 28; siehe auch Greifeneder, Pflegegeldreformgesetz 2012, ÖZPR 2011, 108 [110]). Begleitend dazu wurde mit dem Pflegegeldreformgesetz 2012 unter einem auch die Bestimmung des § 14a Abs 3 BPGG eingeführt, um durch die Schaffung einer Möglichkeit eines Ersatzanspruchs der Beklagten eine Vorkehrung für Fälle zu treffen, in denen diese als ursprünglich zuständiger Träger noch für einen Zeitraum Pflegegeld leistet, in dem als Folge des Zuständigkeitswechsels bereits ein Pflegegeldanspruch beim anderen Träger besteht (ErläutRV zum Pflegegeldreformgesetz 2012 aaO 10; siehe zu all dem im Übrigen auch Greifeneder/Liebhart aaO Rz 3.116, 3.118).

15.1. Wie nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber des Pflegegeldreformgesetzes 2012 solcherart zugrunde gelegte Prämisse bestätigt wird, ist der nach Maßgabe des § 6 Abs 4 Satz 2 BPGG bewirkte Übergang der Leistungszuständigkeit als Übergang der materiellen Leistungspflicht zu verstehen, da der Pflegegeldanspruch des Pflegebedürftigen für den weiteren Zeitraum ab dem Zuständigkeitsübergang nicht mehr gegenüber dem ursprünglich zuständigen Träger besteht, sondern ab diesem Zeitpunkt gegenüber dem an dessen Stelle tretenden anderen Träger besteht. Dies entspricht dem in vergleichbarer Weise auch etwa für die Bereiche der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung anerkannten Zusammenhang, wonach (nur) der leistungszuständige Träger zur Erbringung der gesetzlich vorgesehenen Leistungen bzw zur Befriedigung des bezughabenden Anspruchs verpflichtet ist, dieser Anspruch sohin nur dem leistungszuständigen Träger gegenüber besteht und dementsprechend das Fehlen der Leistungszuständigkeit auch die Passivlegitimation des nicht zuständigen Trägers ausschließt (vgl Schrammel, Kommentar zu 10 ObS 22/88, ZAS 1989, 211 [213 f]; vgl zur Unfallversicherung: RS0083755 bzw 10 ObS 235/90, 10 ObS 39/91, 10 ObS 141/91, 10 ObS 124/92; vgl zur Pensionsversicherung: 10 ObS 45/97h).

15.2. Es ist daher auch in Bezug auf das Pflegegeld zu konstatieren, dass ein Pflegegeldanspruch gegen einen bestimmten Träger nur dann und nur insoweit mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn und soweit dieser Träger nach Maßgabe der die Zuständigkeit regelnden Bestimmungen der §§ 6 und 22 BPGG leistungszuständig ist. Soweit der betreffende Träger für den Pflegegeldanspruch nicht (mehr) leistungszuständig ist, fehlt diesem die passive Klagslegitimation, weil er insoweit zur Befriedigung des Anspruchs nicht verpflichtet ist (vgl in diesem Sinne zur Unfallversicherung insbesondere 10 ObS 235/90, 10 ObS 124/92 sowie wiederum RS0083755) und dementsprechend in dieser Hinsicht die Bedingungen der materiellrechtlichen Begründetheit des Anspruchs nicht gegeben sind (vgl RS0107961, RS0035170 [T10], RS0065553 [T4]).

16. Damit läuft die nunmehr einen Zuständigkeitswechsel nach § 6 BPGG relevierende Argumentation der Rechtsrüge der Sache nach auf die Einwendung der mangelnden Passivlegitimation der Beklagten für den Pflegegeldanspruch der Klägerin hinaus, soweit es den Anspruchs- bzw Leistungszeitraum ab 1. 1. 2025 betrifft. Wie nämlich den Ausführungen der Rechtsrüge zu entnehmen ist, steht die Beklagte ersichtlich auf dem Standpunkt, dass ihre ursprünglich auf der Grundlage des § 3a BPGG gegebene (Entscheidungs- und) Leistungszuständigkeit mit 1. 1. 2025 deshalb geendet habe, weil mit bzw ab diesem Zeitpunkt aufgrund der nunmehr gegebenen Berechtigung der Klägerin zum Bezug eines Ruhegenusses (gemeint wohl: im Sinne des § 3 Abs 1 Z 4 lit a BPGG) die BVAEB an der Stelle der vormals zuständigen Beklagten leistungszuständig geworden sei (vgl oben 14.4.).

16.1. Damit steht auch der Beachtlichkeit dieser - erst in Berufung erhobenen - Einwendung wiederum das bereits dargelegte Neuerungsverbot des § 482 ZPO entgegen. Denn der Mangel der Passivlegitimation ist grundsätzlich nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einwendung zu prüfen. Wenngleich die Erhebung einer ausdrücklichen Einwendung nicht erforderlich ist, ist dennoch die Beachtlichkeit des Mangels der Sachlegitimation nur dann gegeben, wenn er sich bereits aus dem Klagsvorbringen ergibt oder der Beklagte Tatsachen behauptet hat, aus denen der Mangel der Sachlegitimation bei richtiger rechtlicher Beurteilung folgt (RS0065553, RS0035196; Nunner-Krautgasser in Fasching/Konecny³ Vor § 1 ZPO Rz 115).

16.2. Die - für derartige anspruchsausschließende bzw -vernichtende Umstände behauptungspflichtige (siehe schon oben 9.5.) - Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren weder ein Vorbringen über den Eintritt des Bezugs einer der in § 3 BPGG genannten Grundleistungen, insbesondere etwa eines Ruhegenusses, bzw über die Zuerkennung eines diesbezüglichen Grundleistungsanspruchs (§ 3 Abs 2 BPGG) erstattet noch in sonstiger Hinsicht auch nur andeutungsweise zu erkennen gegeben, dass sie sich ab einem bestimmten Zeitpunkt wegen einer Änderung in der Anspruchsberechtigung nach §§ 3, 3a BPGG als nicht (mehr) leistungszuständig bzw als nicht (mehr) gegenüber der Klägerin zur Befriedigung des Anspruchs verpflichtet erachte. Auch das Klagsvorbringen bot keine hinreichende Grundlage für eine allfällige rechtliche Schlussfolgerung darauf, dass ein die Leistungszuständigkeit der Beklagten beendender Zuständigkeitswechsel hin zu einem anderen Entscheidungsträger bis zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz bereits tatsächlich erfolgt wäre. Allfällige bloße Beweisergebnisse, wie etwa der Inhalt einer Urkunde oder eines Sachverständigengutachtens, sind nicht geeignet, ein fehlendes Parteivorbringen zu ersetzen bzw unzureichendes Vorbringen zu konkretisieren (vgl RS0038037 [T19, T22, T25], RS0017844 [T3, T6], RS0001252 [T13], RS0043157 [T5]).

16.3. Da sohin jene Tatsachen, welche die in der nunmehrigen Berufung geltend gemachte Einwendung der mangelnden Passivlegitimation der Beklagten für den Anspruchs- bzw Leistungszeitraum ab 1. 1. 2025 schlüssig begründen würden, in erster Instanz nicht (zumal mit der hierfür erforderlichen Vollständigkeit; vgl RS0042040 [T2]) vorgetragen worden sind, handelt es sich daher bei den erst im Berufungsverfahren diesbezüglich erhobenen Behauptungen um unzulässige Neuerungen (RS0042040; Nunner-Krautgasser aaO Vor § 1 ZPO Rz 117 f).

17. Das in Sozialrechtsverfahren ausnahmslos geltende Neuerungsverbot steht somit (auch) einer Berücksichtigung der erst in der Berufung vorgetragenen Ausführungen über die nach Ansicht der Beklagten mit 1. 1. 2025 eingetretene Änderung in der Leistungszuständigkeit nach den §§ 6, 22 BPGG entgegen.

18. Der Vollständigkeit halber und zur Klarstellung ist außerdem festzuhalten, dass die in der Berufung behauptete Änderung der Leistungszuständigkeit noch während des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens keinen Parteiwechsel auf Beklagtenseite bewirken würde bzw bewirkt hätte:

18.1. Unabhängig davon, dass die Beklagte in ihrer Berufung ausdrücklich vom Fehlen einer Parteistellung der von ihr nunmehr als leistungszuständig erachteten BVAEB im gegenständlichen Verfahren ausgeht und sich selbst sohin ersichtlich weiterhin als in der Parteiposition auf Beklagtenseite befindlich erachtet, steht der Annahme eines solchen, bloß durch den Übergang der materiellrechtlichen Leistungsverpflichtung bzw der Passivlegitimation bewirkten Parteiwechsels bereits entgegen, dass im sozialgerichtlichen Verfahren ein derartiger Parteiwechsel auf Beklagtenseite schon als Folge der von §§ 67 ff ASGG vorgegebenen Rechtslage nicht in Betracht kommt. Denn mit einer Bescheidklage im Sinne des § 67 Abs 1 Z 1 ASGG kann als beklagte Partei zulässigerweise ausschließlich nur derjenige Versicherungsträger (§ 66 ASGG) in Anspruch genommen werden, der den gegenständlichen Bescheid erlassen hat. Die Parteistellung auf Beklagtenseite kommt im sozialgerichtlichen Verfahren nämlich demjenigen Versicherungsträger zu, der den mit der Klage angefochtenen Bescheid erlassen hat (vgl 10 ObS 94/20a [Rz 26]). Daher ist ein Parteiwechsel ausgeschlossen, bei dem ein anderer Versicherungsträger eintritt, der den klagsgegenständlichen Bescheid nicht erlassen hat (10 ObS 45/97h [zur Frage des Eintritts des für die Pensionsversicherung leistungszuständigen Trägers nach Bescheiderlassung durch einen nicht leistungszuständigen Träger]; auch 10 ObS 136/97s; Sonntag in Köck/Sonntag § 67 ASGG Rz 24; Sonntag in Sonntag16 § 246 ASVG Rz 3).

18.2. Dass im Zusammenhang mit einem Zuständigkeitswechsel nach § 6 Abs 4 Satz 2 BPGG, der während eines anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens erfolgt, anderes gelte oder in einem solchen Fall etwa sogar eo ipso ein Ein- oder Beitritt des hierdurch leistungszuständig gewordenen anderen Trägers als Partei des sozialgerichtlichen Verfahrens bewirkt werde, ist weder dem Gesetz noch den diesbezüglich einschlägigen Materialien (ErläutRV zum Pflegegeldreformgesetz 2012 aaO 10; ErläutRV zu § 6 Abs 4 BPGG idF BGBl I 3/2013 aaO 28) zu entnehmen. Insbesondere ordnet das BPGG keinen Parteiwechsel in Bezug auf ein allenfalls anhängiges sozialgerichtliches Verfahren an, sondern beschränkt sich die Bestimmung des § 6 Abs 4 Satz 2 BPGG in Bezug auf die Leistungszuständigkeit im Kern auf die Regelung der - von der Frage der Parteistellung zu unterscheidenden (vgl RS0107961 [T1]) - Frage der Sachlegitimation für den vom Pflegebedürftigen angesprochenen Pflegegeldanspruch (siehe schon oben 15.1. f). Entgegen der in der Literaturstelle bei Greifeneder/Liebhart aaO Rz 3.116 ohne nähere Begründung vertretenen anderweitigen Ansicht ist somit zugrunde zu legen, dass bei Eintritt eines Zuständigkeitswechsels im Sinne des § 6 Abs 4 Satz 2 BPGG - in Ermangelung einer diesbezüglichen gesetzlichen Grundlage - keineswegs etwa ein gesetzlicher Parteiwechsel auf Beklagtenseite stattfindet.

18.3. Schon weil im gegenständlichen Verfahren in erster Instanz die Leistungszuständigkeit der Beklagten in Zweifel oder in Streit ziehende Umstände nicht hervorgekommen sind und sohin deren Leistungszuständigkeit gar nicht zweifelhaft war und auch den erst jetzt in der Berufung erhobenen Einwendungen wegen des Neuerungsverbots keine Beachtlichkeit zukommt, liegt im Übrigen auch kein Anwendungsfall des § 6 Abs 5 BPGG bzw der - seit der Änderung des § 6 Abs 5 BPGG durch die Novelle BGBl I 71/2013 im Bereich der Pflegegeldverfahren ohnedies nicht mehr bzw zumindest nicht mehr unmittelbar anwendbaren (siehe dazu ErläutRV zu BGBl I 71/2013 in 2193 BlgNR 24. GP 11 f) - Bestimmung des § 412 (vormals § 413) ASVG vor (vgl auch 10 ObS 45/97h).

19. Zusammengefasst ist somit aus den dargelegten vielfältigen Gründen weder die in der nunmehrigen Berufung vorgetragene Argumentation, der Pflegegeldantrag der Klägerin sei nach postalischer Übermittlung erst am 2. 5. 2024 bei der Beklagten eingelangt, noch der in der Berufung erhobene Einwand der seit 1. 1. 2025 fehlenden Leistungszuständigkeit der Beklagten dazu geeignet, zum Erfolg der Berufung beizutragen.

20. Allfällige weitere Gesichtspunkte, die in sonstiger Hinsicht gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht ausgesprochenen Klagsstattgebung dem Grunde oder der Höhe nach sprechen würden, werden im Rahmen der Rechtsrüge ohnedies nicht aufgegriffen und liegen daher außerhalb der Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts (vgl RS0043352 [T12, T18, T23, T26, T30, T34], RS0043338 [T20]).

E. Zusammenfassung, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:

21. Zusammengefasst ist somit der Berufung ein Erfolg zu versagen.

22. Da das Pflegegeld im Urteilsspruch betragsmäßig zuzusprechen ist (RS0107801, RS0111126), das Erstgericht aber nur ein Pflegegeld der Stufe 1 „im gesetzlichen Ausmaß“ zugesprochen hat, ist dies im Rechtsmittelverfahren mit einer Maßgabebestätigung nachzuholen (10 ObS 259/01p, 10 ObS 144/02b; Greifeneder/Liebhart aaO Rz 8.166). Die jeweils maßgebliche Leistungshöhe ergibt sich aus § 5 BPGG iVm BGBl II 407/2023 bzw BGBl II 417/2024.

23. Eine Kostenentscheidung hat zu entfallen, weil die Klägerin keine Berufungsbeantwortung erstattet und dementsprechend keine Kosten verzeichnet hat.

24. Die ordentliche Revision ist nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil auch in Sozialrechtssachen ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht an das Höchstgericht herangetragen werden kann (RS0043061, RS0042963, RS0030748), die Auslegung von Prozessvorbringen (RS0042828) ebenso wie die Beurteilung, ob eine Beweisrüge dem Gesetz gemäß ausgeführt ist (RS0041835 [T10]), jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängt und regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage darstellt und sich das Berufungsgericht im Übrigen an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat, wobei die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne der genannten Bestimmung abhing.

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