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11Rs88/25b•OLG Linz 11Rs88/25b
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.in Barbara Hager-Herndl (Kreis der Arbeitgeber) und Thomas Schauflinger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, **, **, Deutschland, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten und Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle **, **straße **, , vertreten durch ihren Angestellten Mag. C, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Juni 2025, Cgs21, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Gegenstand des Verfahrens ist der Anspruch der Klägerin auf pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto für den Zeitraum von D* bis 2.4.2024 für ihr am D* geborenes zweites Kind E* F* (nunmehr B*).
Mit Bescheid vom 26.6.2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 10.6.2022 auf Gewährung des vorangeführten Anspruchs ab, weil die mit ihrer Tochter und dem Kindesvater in Deutschland lebende Klägerin ab 2020 in Österreich lediglich vier Stunden pro Woche geringfügig beschäftigt gewesen und damit im beantragten Bezugszeitraum kein Anknüpfungspunkt zu Österreich im Sinn der VO (EG) 883/2004 gegeben sei, zumal auch der Kindesvater nur in Deutschland beschäftigt sei.
Die Klägerin brachte in der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage soweit für das Berufungsverfahren relevant vor, dass sie vor der Geburt ihres zweiten Kindes lediglich eine Erwerbstätigkeit, und zwar in Österreich, im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ausgeübt habe, weshalb Österreich nach der VO (EG) 883/2004 leistungszuständig sei.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage im Wesentlichen mit der bereits im angefochtenen Bescheid dargelegten Begründung.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte den auf den Seiten 3 bis 6 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben:
Die Klägerin war bereits vor der Geburt ihres Sohnes G* am ** bei der in ** ansässigen Agentur „H* GmbH“ beschäftigt, bei der sie auch von Anfang an ab 2016 bis Februar 2024 mit zuletzt 25 % als Gesellschafterin beteiligt war. Nach der Geburt ihres Sohnes vereinbarte sie mit der Agentur eine Karenz von 27.6.2018 bis 2.4.2019; danach sollte sie am 3.4.2019 ihre Beschäftigung wieder in Vollzeit ausüben.
In der Folge schloss sie jedoch mit ihrer Arbeitgeberin eine Vereinbarung über ein befristetes Dienstverhältnis für den Zeitraum ab 9.4.2019 bis maximal 31.3.2020 im Ausmaß von vier Stunden pro Woche mit einer Entlohnung von brutto EUR 450,-- im Monat.
Am 3.2.2020 wurde schließlich ein neuer Dienstvertrag zwischen der Klägerin und der Agentur abgeschlossen, in dem als Beginn des Dienstverhältnisses der 3.3.2020, die Beschäftigung als Art Direktorin und eine wöchentliche Normalarbeitszeit von vier Stunden an fünf Tagen angeführt ist. Als Gehalt war wie zuvor ein Betrag von brutto EUR 450,-- monatlich (EUR 390,-- Gehalt und EUR 60,-- Funktionszulage Prokura) vereinbart. Von diesem Betrag wurden jeweils vom Dienstgeber Sozialversicherungsbeiträge von EUR 68,04 abgeführt.
Am 1.6.2021 übersiedelte die Klägerin schließlich zum Kindesvater nach Deutschland. In Österreich behielt sie lediglich einen Nebenwohnsitz in **.
Ihre Tochter E* kam am D* zur Welt und war ab ihrer Geburt am gemeinsamen Wohnsitz der Eltern in Deutschland gemeldet.
Bis einschließlich 21.6.2022 bezog die Klägerin Wochengeld, von 4.7.2022 bis 3.12.2023 deutsches Elterngeld. Von 1.4.2022 bis 30.4.2024 erhielt die Klägerin eine Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe. Nach Ende der mit dem Arbeitgeber bis 3.4.2024 vereinbarten Karenz nahm die Klägerin ihre Beschäftigung bei der Agentur nicht wieder auf.
Der Kindesvater und nunmehrige Ehegatte der Klägerin arbeitete und arbeitet ausschließlich in Deutschland; er hatte auch während des gesamten Zeitraumes seinen Hauptwohnsitz dort.
In der rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass vor der Geburt des zweiten Kindes keine Beschäftigung der Klägerin in Österreich iSd VO (EG) 883/2004 vorgelegen habe, weil die Klägerin keine in Österreich pensions- und krankenversicherungspflichtige Tätigkeit, sondern eine lediglich der Unfallversicherungspflicht unterliegende geringfügige Beschäftigung ausgeübt habe. Dementsprechend könne auch nicht von einer gleichgestellten Situation im Sinn der Verordnung ausgegangen werden. Auch keine der sonstigen Anknüpfungspunkte nach Art 11 Abs 3 VO (EG) 883/2004 verweise auf Österreich. Damit liege kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, weshalb Österreich bzw die Beklagte auch nicht nachrangig zur Zahlung von Familienleistungen zuständig sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Urteils.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Berufung meint, dass auch eine geringfügige, lediglich der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegende Beschäftigung unter den Beschäftigungsbegriff des Art 11 Abs 3 lit a VO (EG) 883/2004 falle.
Dazu ist auszuführen:
1. Die im streitgegenständlichen Zeitraum in Deutschland wohnhafte Klägerin beansprucht Leistungen aus dem österreichischen System der sozialen Sicherheit; es liegt somit ein den persönlichen Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 eröffnender Sachverhalt vor (vgl 10 ObS 102/24h ua). Auch der sachliche Geltungsbereich der Verordnung ist eröffnet, weil das österreichische Kinderbetreuungsgeld sowohl pauschal als auch einkommensabhängig eine zu koordinierende Familienleistung iSd Art 1 lit z und Art 3 Abs 1 lit j der VO (EG) 883/2004 ist (RS0122905 [T3, T4]).
2. 1 Angesichts dessen ist für die Erbringung und damit auch für den Export von Familienleistungen jener Mitgliedstaat zuständig, dessen Rechtsvorschriften gemäß Art 11 ff VO (EG) 883/2004 anwendbar sind (10 ObS 64/23v mwN). Nach Art 11 Abs 1 VO (EG) 883/2004 unterliegen Personen, für die die Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Für Personen, die in einem Mitgliedstaat eine „Beschäftigung“ oder eine „selbstständige Erwerbstätigkeit“ ausüben, sind das die Rechtsvorschriften dieses Staats (Art 11 Abs 3 lit a VO [EG] 883/2004) und zwar unabhängig davon, wo die Person ihren Wohnsitz hat (10 ObS 64/23v mwN). Geht die Person keiner Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach und sind auch die Spezialbestimmungen der lit b bis d nicht erfüllt, sind gemäß Art 11 Abs 3 lit e VO (EG) 883/2004 die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats anwendbar.
2. 2 Was unter einer „Beschäftigung“ sowie einer „selbständigen Erwerbstätigkeit“ iSd VO (EG) 883/2004 zu verstehen ist, wird in den lit a und b ihres Art 1 definiert, die dazu jeweils auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen. Maßgeblich für die kollisionsrechtliche Anknüpfung ist demnach sowohl für den Bereich des pauschalen als auch des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes die nationale Definition des Begriffs der „Beschäftigung“ sowie des Begriffs der „einer Beschäftigung gleichgestellten Situation“ (vgl Art 1 lit a VO [EG] 883/2004) in § 24 Abs 2 KBGG (RS0130043).
3. 1 Nach § 24 Abs 2 KBGG (idF BGBl I 2016/53) ist unter Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes die tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen (kranken- und pensionsversicherungspflichtigen) Erwerbstätigkeit zu verstehen. Als der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt gelten Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung dieser zuvor mindestens 182 Kalendertage andauernden Erwerbstätigkeit während eines Beschäftigungsverbots nach dem MSchG oder gleichartigen anderen österreichischen Rechtsvorschriften, sowie Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung dieser zuvor mindestens 182 Kalendertage andauernden Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung während Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG oder gleichartigen anderen österreichischen Rechtsvorschriften, bis maximal zum Ablauf des zweiten Lebensjahres eines Kindes.
3. 2 Die von der Berufung relevierte, von der Klägerin in Österreich ausgeübte geringfügige Beschäftigung unterliegt, wie die Berufung selbst einräumt, nur der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl § 7 Z 3 lit a ASVG iVm § 5 Abs 1 Z 2 und Abs 2 ASVG). Damit handelt es sich insofern nicht um eine in Österreich sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit iSd § 24 Abs 2 KBGG, fällt darunter schon nach dessen Wortlaut nur eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Tätigkeit. An diesen Beschäftigungsbegriff knüpfen auch die nachfolgenden Gleichstellungstatbestände des § 24 Abs 2 KBGG an.
3. 3 Insgesamt folgt daraus, dass die von der Klägerin in Österreich ausgeübte Tätigkeit nicht unter den Beschäftigungsbegriff des Art 11 Abs 3 lit a VO (EG) 883/2004 fällt.
4. Eine Anwendung der Spezialbestimmungen des Art 11 Abs 3 lit b bis d VO (EG) 883/2004 wird von der Berufung (zu Recht) nicht geltend gemacht. Demnach sind im vorliegenden Fall gemäß Art 11 Abs 3 lit e VO (EG) 883/2004 die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats (hier Deutschland) anwendbar, sodass Österreich nicht leistungszuständig ist.
5. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage (RS0085829 [T1]).
7. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat bzw der Beschäftigungsbegriff des § 24 Abs 2 KBGG klar formuliert ist.
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