OLG Linz 11Rs89/25z

11Rs89/25zOberlandesgericht25.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 11Rs89/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0110RS00089.25Z.1125.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.in Barbara Hager-Herndl (Kreis der Arbeitgeber) und Thomas Schauflinger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **straße **, **, vertreten durch Dr. Alexander Burkowski und Dr. Maximilian Burkowski, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei IEF-Service GmbH, Geschäftsstelle **, **straße **, , vertreten durch ihre Angestellte Mag.a B, wegen EUR 3.342,00 sA (Insolvenz-Entgelt), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. September 2025, Cgs14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klägerin war von 9.6.1997 bis 1.8.2023 beim Insolvenzschuldner (bzw dessen Rechtsvorgängern) als Angestellte beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch berechtigten vorzeitigen Austritt gemäß § 25 IO nach der am 16.1.2023 erfolgten Insolvenzeröffnung bzw der am 28.7.2023 bewilligten Schließung der die Klägerin treffenden Unternehmensbereiche.

Zwischen dem Insolvenzschuldner und dem Angestelltenbetriebsrat wurde am 6.12.2021 eine Betriebsvereinbarung zur Regelung der gleitenden Arbeitszeit abgeschlossen. In dieser Vereinbarung wurden allgemeine Grundsätze zur Gleitzeit ebenso festgelegt wie der Gleitzeitrahmen, die höchstzulässige Dauer der Normalarbeitszeit, Ruhepausen, die Möglichkeit zum ganztägigen Zeitausgleich und die Dauer der Gleitzeitperiode von 1. April bis einschließlich 31. März des Folgejahres. Unter Punkt 8. wurde vereinbart, dass offene Zeitguthaben am Ende der Gleitzeitperiode im Ausmaß von 80 Stunden in die nachfolgende Gleitzeitperiode übertragen werden können, Zeitschulden im Ausmaß von 40 Stunden. Nicht übertragbare Zeitguthaben werden entsprechend den gesetzlichen bzw kollektivvertraglichen Bestimmungen bewertet und samt allfälliger Zuschläge mit der nächstfolgenden Bezugsabrechnung ausbezahlt. Gemäß Punkt 18. trat die Betriebsvereinbarung mit 1.4.2022 in Kraft.

Diese Betriebsvereinbarung galt für die ca 33 bis 35 Angestellten im Betrieb des Insolvenzschuldners, darunter auch die Klägerin. Vor Abschluss dieser Betriebsvereinbarung gab es im Betrieb des Insolvenzschuldners schriftliche Einzelvereinbarungen, die im Wesentlichen gleichgestaltet waren wie die Betriebsvereinbarung. Auch mit der Klägerin gab es vor der Betriebsvereinbarung eine derartige Einzelvereinbarung.

Der beim Insolvenzschuldner ab 2021 zuständige Lohnverrechner machte zum 31.3.2021 und [31.3.]2022 je eine Stundenauswertung, die er an die Geschäftsleitung weitergab. Alles was hier über 80 Stunden war, wurde dabei von ihm rot markiert. Die Geschäftsleitung entschied auf dieser Basis, ob ausbezahlt wird oder ob man über 80 Stunden mitnehmen könne. Bei den Stundenauswertungen zum 31.3.2021 und [31.3.]2022 wurde der Lohnverrechner von der Geschäftsführung angewiesen, dass hier auf Grund der unsicheren Situation wegen der immer wiederkehrenden Lockdowns keine Auszahlungen erfolgen sollen, sondern dass man jedenfalls auch Zeitguthaben über 80 Stunden in die nächste Gleitzeitperiode mitnehmen könne, wobei es dazu keinerlei schriftliche Unterlagen gibt. Hintergrund für diese Lösung war, dass die Beschäftigten, anstatt in Kurzarbeit zu gehen, besser Zeitguthaben abbauen sollten. Tatsächlich betroffen von dieser Möglichkeit, ein Zeitguthaben über 80 Stunden in die nächste Gleitzeitperiode mitzunehmen, war nur die Klägerin und eine weitere Person. Die anderen Mitarbeiter waren mit ihren Stunden „im Rahmen“. Der Geschäftsführer sagte der Klägerin, dass es bei ihr so sei, dass sie in der fraglichen Periode mehr als 80 Stunden in die nächste Periode mitnehmen könne. Damit war die Klägerin einverstanden. Eine schriftliche Vereinbarung diesbezüglich gibt es jedoch nicht.

Für den Betriebsratsvorsitzenden, der die Betriebsvereinbarung mit der Geschäftsführung ausverhandelte, stellte sich die Frage, ob in dieser Betriebsvereinbarung ein höherer Wert als 80 Stunden hineingenommen wird, gar nicht, weil bei den meisten Mitarbeitern diese 80 Stunden gar nicht erreicht wurden. Vor der Betriebsvereinbarung gab es Fälle, wo einzeln vereinbart wurde, dass mehr als 80 Stunden in die nächste Gleitzeitperiode mitgenommen werden können.

Im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses der Klägerin zum Insolvenzschuldner verfügte die Klägerin, losgelöst von der letztlich rechtlich entscheidenden Frage, ob von einer Gleitzeitvereinbarung auch mündlich oder konkludent abgegangen werden kann, ein Zeitguthaben von 104,5 Stunden, was grundsätzlich einen Anspruch in Höhe von EUR 3.342,-- netto rechtfertigt.

Mit Bescheid vom 24.2.2025 lehnte die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Insolvenz-Entgelt für 104,5 ZA-Stunden im Betrag von EUR 3.342,-- zur Gänze ab.

Die Klägerin brachte in der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage zusammengefasst vor, dass ab Beginn der Covid-19-Pandemie einvernehmlich von der schriftlichen Gleitzeitvereinbarung abgewichen worden sei bzw eine (zur schriftlichen Vereinbarung gegenteilige) betriebliche Übung betreffend die Übertragung des gesamten Zeitguthabens in die nächste Gleitzeitperiode bestanden habe. Zugunsten der Dienstnehmerseite seien auch mündlich getroffene Abweichungen von Betriebsvereinbarungen zulässig, sofern diese nicht gegen zwingendes Recht verstoßen würden. Zudem sei auch eine von der Betriebsvereinbarung abweichende betriebliche Übung zugunsten der Dienstnehmerseite wirksam und zulässig.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Weder von der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung noch von den zuvor abgeschlossenen schriftlichen Einzelvereinbarungen habe rechtswirksam mündlich abgewichen werden können. Die Festlegung des Höchstausmaßes der Übertragungsmöglichkeit von Plusstunden in die nachfolgende Gleitzeitperiode stelle ein zwingendes Mindesterfordernis der Gleitzeitvereinbarung nach § 4b AZG dar. Gerade eben für diese Mindesterfordernisse werde das Schriftformgebot gesetzlich angeordnet. Im Übrigen seien anlassbezogene Festlegungen unzulässig. Zum 31.3.2022 sei auf den Arbeitszeitaufzeichnungen der Klägerin ein Zeitguthaben von 185,5 Stunden ausgewiesen. Die nicht übertragbaren 105,5 Gutstunden seien entsprechend der Vereinbarung mit der nächstfolgenden Bezugsabrechnung (April 2022) und somit außerhalb des Sicherungszeitraums nach § 3a Abs 1 IESG in Entgelt fällig gewesen. Unter Berücksichtigung der übertragbaren 80 Plusstunden aus der Gleitzeitperiode 1.4.2021 bis 31.3.2022 und des daraufhin folgenden Auf- und Abbaus sei das Zeitguthaben bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin am 1.8.2023 vollständig aufgebraucht.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte seiner Entscheidung den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde.

In der rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass auch für die Abänderung essentieller Bestandteile der Gleitzeitregelung das Schriftformgebot des § 4b Abs 2 AZG gültig sei. Die behauptete betriebliche Übung, nach der (immer) auch ein Zeitguthaben von über 80 Stunden in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden kann, lasse sich aus dem Sachverhalt nicht ableiten, insbesondere wäre eine derartige (dauerhafte) betriebliche Übung wohl in die Betriebsvereinbarung aufgenommen worden. Zudem würde eine derartige Regelung im Endeffekt einem offenen Durchrechnungszeitraum entsprechen, der rechtlich nicht möglich sei. Entsprechend der geltenden schriftlichen Vereinbarung habe lediglich ein Zeitguthaben von 80 Stunden mit 31.3.2022 übertragen werden können. Die darüber hinausgehenden Stunden seien daher bereits mit der Abrechnung April 2022 fällig und daher nicht mehr gesichert.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Einziger Streitpunkt im Berufungsverfahren ist die Möglichkeit der Übertragung eines weiteren Zeitguthabens in die nächste Gleitzeitperiode durch eine von einer Betriebsvereinbarung bzw schriftlichen Einzelvereinbarung abweichende mündliche Vereinbarung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber bzw durch eine vom Dienstgeber regelmäßig und vorbehaltlos praktizierte betriebliche Übung.

Dazu ist auszuführen:

1. Zunächst ist festzuhalten, dass die am 6.12.2021 (nach Gründung des Angestelltenbetriebsrats im Jahr 2021) abgeschlossene Betriebsvereinbarung erst am 1.4.2022 in Kraft trat. Demnach ist hier für die Übertragung des am Ende der Gleitzeitperiode 1.4.2021 bis 31.3.2022 bestehenden Zeitguthabens grundsätzlich die zwischen der Klägerin und dem Insolvenzschuldner getroffene, im Wesentlichen gleichlautende schriftliche Einzelvereinbarung maßgeblich.

2. 1 Nach § 4b Abs 1 AZG liegt gleitende Arbeitszeit vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann. Gemäß § 4b Abs 2 AZG muss die gleitende Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarungen, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden. Das Schriftformgebot ist konstitutiv (8 ObS 9/20m). Zu den Mindestinhalten einer Gleitzeitvereinbarung gehört nach § 4b Abs 3 AZG ua das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode (Z 3). Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach der Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, gelten nach § 6 Abs 1a AZG nicht als Überstunden gelten.

2. 2 Aus § 4b Abs 3 Z 3 AZG ergibt sich daher, dass dann, wenn Übertragungsmöglichkeiten gewollt sind, deren Höchstausmaß zwingend festgelegt sein muss. Ein Gebot, Übertragungsmöglichkeiten vorzusehen, besteht dagegen nicht. Es liegt daher grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Parteien der Gleitzeitvereinbarung, jene Stunden, die in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragbar sein sollen und daher nicht als Überstunden gelten, selbst festzulegen (9 ObA 1/22w). Bloß ad-hoc getroffene Festlegungen hinsichtlich der Übertragung sind unzulässig (Pfeil in Auer-Mayer/Felten/Pfeil, AZG4 § 4b Rz 20; Schrank, Arbeitszeit: Kommentar7 § 4b AZG Rz 82).

2. 3 Die vorausvereinbarte Übertragbarkeit von am Ende einer Gleitzeitperiode bestehenden Plusstunden reduziert die Normalarbeitszeitverpflichtung der Folgeperiode um das Ausmaß der übertragenen Normalstunden. Sie bewirkt zugleich, dass die Übertragungsstunden Normalstunden bleiben, also weiterhin nur 1:1 auszugleichen sind. Sie verschiebt auch die Fälligkeit des Entgelts für diese Stunden in die Folgeperiode. Übertragungsstunden erfordern daher mit Ende der Gleitzeitperiode noch keine zusätzliche (gesonderte) Bezahlung der vorgesehenen übertragenen Zeitguthaben (vgl bloß Schrank aaO § 4b AZG Rz 84).

3. Die von der Berufung reklamierte mündlich vereinbarte Übertragung von mehr als 80 Stunden an Zeitguthaben in die nachfolgende Gleitzeitperiode scheitert nicht nur am Wirksamkeitserfordernis einer schriftlichen Gleitzeitvereinbarung, die unter anderem das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben in die nächste Gleitzeitperiode umfasst, sondern auch daran, dass diese aufgrund des Entfalls des Überstundenzuschlags (vgl § 10 AZG) für die Klägerin auch nachteilig und zudem eine unzulässige anlassbezogene Festlegung ist.

4. Der von der Berufung zudem relevierten betrieblichen Übung mangelt es ebenfalls am Schriftlichkeitserfordernis. Dazu kommt, dass von der Klägerin nicht einmal in ihrer Berufung eine für eine zulässige Gleitzeitregelung erforderliche Festlegung eines Höchstausmaßes allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben in die nächste Gleitzeitperiode behauptet wird und aus den getroffenen Feststellungen eine unzulässige anlassbezogene Festlegung bei zwei Dienstnehmern, darunter die Klägerin, in zwei Jahren hervorgeht.

5. Insgesamt folgt daraus, dass unter Berücksichtigung der von § 4b AZG gesteckten Grenzen ein 80 Stunden übersteigendes Zeitguthaben nicht in die mit 1.4.2022 beginnende Gleitzeitperiode übertragen wurde.

6. Gegen die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht, dass ohne eine Übertragung eines 80 Stunden übersteigenden Zeitguthabens per 31.3.2022 in die nächstfolgende Gleitzeitperiode kein nach § 3a Abs 1 IESG gesicherter Anspruch besteht, wendet sich die Berufung nicht. Damit bedarf es insofern keiner näheren Ausführungen durch das Berufungsgericht.

7. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage (RS0085829 [T1]).

9. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.