OLG Linz 11Rs96/25d

11Rs96/25dOberlandesgericht25.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 11Rs96/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0110RS00096.25D.1125.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **straße **, **, vertreten durch die Korn Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, ** **straße **, **, wegen Ausgleichszulage, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Oktober 2025, Cgs*13, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat ihre Rekurskosten selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Zur (einzigen) Verhandlung am 19.9.2025 ist für die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung der Klagevertretung niemand erschienen.

Mit Schriftsatz vom 30.9.2025 (ON 11) beantragte die Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der vorangeführten Verhandlung. Nach Zustellung der Ladung sei dem Gericht mit Schriftsatz der Klägerin vom 20.8.2025 mitgeteilt worden, dass für deren geplante Einvernahme die Beiziehung eines Gebärdendolmetschers erforderlich sei. Am 21.8.2025 sei der Klagevertretung daraufhin die Mitteilung zugegangen, dass von Seiten des Gerichtes auf die Parteienvernehmung der Klägerin vorerst verzichtet werde, weil das Gericht davon ausgehe, dass vorwiegend Rechtsfragen zu klären seien; der Termin bleibe ansonsten aufrecht. Damit sei die Sache für die Klagevertretung in Ansehung einer allfälligen Vernehmung der Klägerin am 19.9.2025 geklärt gewesen; auf Grund dieser Mitteilung sei auch klar gewesen, dass die Verhandlung stattfinden werde. Am 10.9.2025 sei bei der Klagevertretung eine Zustellung mit dem Titel „Änderung eines Termins“ eingegangen mit dem fettgedruckten Inhalt „WIDERRUF DER LADUNG“. Dieser Widerruf der Ladung sei von der für die mit der Abfrage des elektronischen Rechtsverkehrs beauftragten Mitarbeiterin so verstanden worden, dass die Verhandlung am 19.9.2025 entfällt. Ein Zusammenhang dieses Ladungswiderrufs mit dem früheren Antrag auf Beiziehung eines Gebärdendolmetschers sei schon aufgrund des zeitlichen Abstands zum gestellten Antrag nicht erkannt worden. Es sei noch nie vorgekommen, dass eine an die Partei gerichtete Ladung bei grundsätzlicher Aufrechterhaltung des Termins ausdrücklich widerrufen wird, zumal bereits durch die Mitteilung des Gerichts vom 21.8.2025 geklärt gewesen sei, dass eine Vernehmung der Klägerin nicht geplant ist. Es sei daher ein entsprechender Vermerk der Erledigung des Verhandlungstermins gesetzt worden. Aus diesem Grund sei die Verhandlung am 19.9.2025 von der Klagevertretung unbesucht geblieben. Die Nichtteilnahme an der Verhandlung sei somit durch ein unvorhergesehenes Ereignis, nämlich das Fehlverständnis der Mitarbeiterin von der eingeschränkten Bedeutung des Ladungswiderrufs verursacht worden. Diese Mitarbeiterin sei eine langjährig erfahrene Mitarbeiterin, der bisher niemals derartige Fehler unterlaufen seien. Sie werde auch von den Anwälten der Klagevertretung regelmäßig überwacht, es gebe immer wieder Besprechungen über die korrekte Vorgangsweise, bei Rechtsmitteln würden beispielsweise die Termineinträge regelmäßig auch noch einmal vom Anwalt überprüft. Eine derartige Überprüfung habe im konkreten Fall aber deshalb nicht stattfinden können, weil es zu keiner Vorlage des Aktes im Zusammenhang der vermeintlichen Abberaumung des Termins gekommen sei.

Die Beklagte sprach sich in der ihr vom Erstgericht eingeräumten Äußerungsmöglichkeit gegen die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrags aus.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag ab. Seiner Entscheidung legte es folgenden Sachverhalt zugrunde:

Die Tagsatzung vom 19.9.2025 war mit prozessleitendem Beschluss vom 18.8.2025 anberaumt worden. Verfügt wurde die Ladung der Klagevertretung und der Beklagten via Formular B1 („Ladung zu einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung an Parteienvertreter bzw an unvertretene Partei“) sowie der Klägerin via Formular C1 („Ladung zur Vernehmung als Partei an vertretene Partei“).

C1-Ladungen werden vom Gericht in Entsprechung des § 93 Abs 1 ZPO an den ausgewiesenen Vertreter der Partei zugestellt. Der Klagevertretung wurden beide die klagende Sphäre betreffenden Ladungen am 19.[8.]2025 zur Verfügung gestellt und sohin (gemäß § 89d Abs 2 GOG) am 20.8.2025 zugestellt.

Mit Eingabe vom 20.8.2025 gab die Klägerin (erstmals) bekannt, dass für die von ihr beantragte (eigene) Parteienvernehmung ein Gebärdendolmetscher erforderlich sei.

Als Reaktion wurde vom Gericht der Widerruf der Ladung der Klägerin verfügt. Mit selber Verfügung wurde folgende Note an die Klagevertretung und die Beklagte verfügt: "Im Hinblick auf die Mitteilung der klagenden Partei wird auf die Parteienvernehmung der klagenden Partei vorerst verzichtet. Das Gericht geht ohnehin derzeit davon aus, dass vorwiegend Rechtsfragen zu klären sind. Der Termin bleibt ansonsten aufrecht."

Mit Task vom 21.8.2025 wurde die Kanzlei der Geschäftsabteilung 19 zur Abfertigung der Verfügung angewiesen.

Die Note wurde in der Kanzlei der Geschäftsabteilung 19 am 22.8.2025 abgefertigt und der Klagevertretung am 22.8.2025 zugestellt. Aufgrund dieser Note war der Klagevertretung klar, dass die Vernehmung der Klägerin nicht stattfinden wird, die Verhandlung aber stattfinden wird.

Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen wurde der Ladungswiderruf in der Kanzlei nicht gleichzeitig mit der Erledigung der übrigen Verfügung abgefertigt, sondern erst am 10.9.2025. Dieser Ladungswiderruf wurde der Klagevertretung am 10.9.2025 zur Verfügung gestellt und sohin (gemäß § 89d Abs 2 GOG) am 11.9.2025 zugestellt. Die Sendung besteht aus zwei Teilen in einem PDF-Dokument. Der erste Teil, datiert mit 21.8.2025 und adressiert an die Klagevertretung, hat folgenden (hier relevanten) Inhalt:

„In Ihrer Funktion als Prozessbevollmächtigter iSd § 93 ZPO wird Ihnen die Ladung der von Ihnen vertretenen Partei A* übermittelt.

Bitte beachten Sie, die angehängte Originalladung zur Verhandlung mitzunehmen, damit die Gebührenbestimmung vom Gericht korrekt durchgeführt werden kann.“

Der zweite Teil der Sendung, datiert mit 21.8.2025 und adressiert an die Klägerin, hat folgenden (hier relevanten) Inhalt:

„WIDERRUF DER LADUNG

Die Ladung für die Tagsatzung am 19. September 2025 ist gegenstandslos. Sie brauchen nicht zu kommen.“

Mag.a B* ist Rechtsanwaltsanwärterin und verrichtet regelmäßig auch Verhandlungen für die Klagevertretung. Sie ist in der Kanzlei der Klagevertretung beschäftigt und unter anderem mit der Erledigung des elektronischen Rückverkehrs beauftragt. Sie druckt den Rückverkehr aus, kontrolliert die Vollständigkeit der Ausdrucke anhand des Registers und bearbeitet Schritt für Schritt in den einzelnen Akten die notwendigen Vorgänge, beispielsweise sofortige Aktenvorlagen, Fristeinträge für Rechtsmittelfristen oder gerichtliche Aufträge und auch Eintragungen der Ladungen sowie Eintragungen von Verlegungen von Verhandlungen. Sie wird in ihrer Tätigkeit von den Rechtsanwälten Dr. C* und Dr. D* hinsichtlich ihrer Erledigungen regelmäßig kontrolliert und hat jederzeit die Möglichkeit, bei allfälligen Unklarheiten Rücksprache zu halten, und nimmt diese Möglichkeit auch regelmäßig in Anspruch.

Mag.a B* hatte noch nie einen förmlichen Ladungswiderruf nur für eine Verfahrenspartei in dieser Form gesehen. Sie verstand den „Widerruf der Ladung“ so, dass die Verhandlung nicht stattfindet, kennzeichnete die Verhandlung im Fristenkalender als erledigt und kalendierte den Akt mit dem Vermerk „Neuer Verhandlungstermin?“ weiter. Sie hatte keine Zweifel an der Bedeutung des Schriftstücks, weshalb auch keine Rücksprache mit den Rechtsanwälten der Kanzlei erfolgte.

Eine Überprüfung durch einen der Rechtsanwälte der Klagevertretung fand im konkreten Fall deshalb nicht statt, weil es zu keiner Vorlage des Aktes im Zusammenhang der vermeintlichen Abberaumung des Termins kam.

In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass mehrere Umstände vorlägen, anhand derer der Irrtum der Kanzleiangestellten hätte auffallen können. Zunächst sei aus dem Ladungswiderruf durch den vorangestellten Hinweis, dass die Ladung der Partei der Klagevertretung „als Prozessbevollmächtigter“ zugestellt wird, abzuleiten, dass das darauffolgende Stück die Partei selbst betrifft. Das Datum der Verfügung 21.8.2025 komme in beiden Stücken an prominenter Stelle vor, sodass nicht der (vorgebrachte) Eindruck entstehen habe können, es handle sich um eine erst am 10.9.2025 getroffene Verfügung des Gerichts, bzw dass bei Zusammenschau beider Stücke der Zusammenhang mit der Note vom 21.8.2025 hätte auffallen müssen. Hinzu komme neben der Bezeichnung der Klägerin als Adressatin des Ladungswiderrufs der verbalisierte Wortlaut desselben „Die Ladung für die Tagsatzung am 19. September 2025 ist gegenstandslos. Sie brauchen nicht zu kommen.“. Die Abberaumung der Tagsatzung bzw deren Nichtstattfinden finde in keinem Aktenstück Ausdruck. Abgesehen davon sei es weder zu einer Rücksprache mit einem der eingetragenen Rechtsanwälten der Klagevertretung noch zu einer kontrollierenden Vorlage des Aktes gekommen. Gerade diesem Umstand komme im vorliegenden Fall nicht zu vernachlässigende Bedeutung zu: Bei einer (ausgebildeten) Rechtsanwaltsgehilfin würde es nach dem Dafürhalten des Gerichts eine nicht ausreichende Organisationsstruktur darstellen, dieser die eigenverantwortliche Handhabung von Terminen ohne jegliches Kontrollsystem, wie die Weisung der zusätzlichen Vorlage des Stückes an einen Rechtsanwalt zur Kontrolle, zu überantworten. Da es sich bei der Kanzleiangestellten Mag.a B* gleichzeitig um eine ausgebildete Juristin und Rechtsanwaltsanwärterin handelt, sei zwar nachvollziehbar, dass man sich schon zu Ausbildungszwecken dazu entschied, dieser stückweise eigenverantwortliche Tätigkeiten zu überantworten; allerdings müsse sich die Klagevertretung dann aber den sinngemäßen Vorhalt eines erhöhten Sorgfaltsmaßstabes durch die Beklagte gerade bei branchennotorisch heiklen Termin- und Fristangelegenheiten gefallen lassen. Insgesamt sei damit ein Organisationsverschulden verwirklicht, das einen minderen Grad des Versehens überschreite.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrags.

Die Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Der Rekurs meint zusammengefasst, dass der Umstand, dass die nachfolgende Zustellung von der in der Kanzlei zuständigen Sachbearbeiterin falsch verstanden wurde, angesichts der ungewöhnlichen Vorgangsweise des Gerichts nicht als grob fahrlässig anzusehen sei. Zudem müsse es in einer Anwaltskanzlei zulässig sein, einer verlässlichen, erfahrenen und juristisch ausgebildeten Kanzleimitarbeiterin die (eigen)verantwortliche Bearbeitung des Rückverkehrs und die Handhabung der Fristenverwaltung bei ausreichenden Kontrollmechanismen (stichprobenartige Kontrollen, Möglichkeit der Rücksprache) zu überantworten.

Dazu ist auszuführen:

1. 1 Gemäß § 146 Abs 1 ZPO ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erscheinen bei einer Tagsatzung oder an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens, das heißt leichte Fahrlässigkeit, handelt.

1. 2 Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben; er darf somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in diesem Sinne außer Acht gelassen haben (RS0036800).

1. 3 Grobes Verschulden des Vertreters bei Versäumung von Prozesshandlungen ist im Wiedereinsetzungsverfahren der Partei zuzurechnen (RS0111777, RS0036729). Dabei ist an rechtskundige Personen, insbesondere wie hier an berufsmäßige Parteienvertreter, ein strengerer Maßstab anzulegen, als an rechtsunkundige Parteien (RS0036784).

1. 4 Ein Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Vornahme von Prozesshandlungen sichergestellt wird, und der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht - zumindest durch regelmäßig stichprobenartige Kontrollen - gegenüber seinen Angestellten hinreichend nachkommen. Die Überwachung der Hilfskräfte hat der Anwalt je nach Ausbildung, Einschulung und Verlässlichkeit vorzunehmen (RS0036813 [T3]). Ein Verschulden eines Mitarbeiters steht der Bewilligung der Wiedereinsetzung dann nicht entgegen, wenn es sich um ein einmaliges Versehen handelt, das angesichts der bisherigen Verlässlichkeit und Bewährung des Mitarbeiters nicht zu erwarten war und der Partei nicht die Verletzung der von ihr zu erwartenden Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten vorzuwerfen ist (RS0036813 [T7]).

2. 1 Aus der vorgelegten eidesstättigen Erklärung (Beilage ./E) das einzige von der Wiedereinsetzungswerberin angebotene Bescheinigungsmittel geht nicht hervor, dass es sich bei der in der Kanzlei der Klagevertretung für die Erledigung des elektronischen Rückverkehrs zuständigen Rechtsanwaltsanwärterin um eine verlässliche Mitarbeiterin handeln würde, der im Allgemeinen keine Fehler unterlaufen. Damit wurde dieser zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags im Wesentlichen relevierte Umstand nicht bescheinigt mit der Folge, dass die Voraussetzungen für die eigenverantwortliche Übertragung der Frist- und Terminverwaltung im Rahmen des elektronischen Rückverkehrs an die Rechtsanwaltsanwärterin nicht vorlagen. Vor diesem Hintergrund hätte es über stichprobenartige Kontrollen und die eingeräumte Möglichkeit, bei allfälligen Unklarheiten Rücksprache zu halten, hinaus weiterer Vorkehrungen bedurft, um die richtige Vormerkung von Terminen sicherzustellen. Naheliegend wäre die Anweisung gewesen, auch nur bei geringsten Unklarheiten, so beispielsweise im Fall eines wie hier in der Praxis noch nicht gesehenen Vorgangs, Rücksprache mit einem der in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte zu halten. Eine solche Rücksprache erfolgte hier jedoch nicht.

2. 2 Ein Rechtsanwalt hätte bei ordnungsgemäßer Durchsicht des Ladungswiderrufs zwangsläufig erkennen müssen, dass dieser nur die klagende Mandantin betraf. Damit hätte ein Rechtsanwalt, ohne sich dem Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens auszusetzen, allein aufgrund dieser Zustellung keinesfalls davon ausgehen dürfen, dass die Verhandlung vom 19.9.2025 abberaumt wurde. Vielmehr wäre bei gebotener Durchsicht des Aktes leicht zu erkennen gewesen, dass der Ladungswiderruf aufgrund der Mitteilung erfolgte, dass die Klägerin einen Gebärdendolmetscher benötigt, und die Verhandlung an sich stattfindet; darauf hat bereits das Erstgericht völlig zu Recht hingewiesen. Ungeachtet dessen hätte bei allfälligen Unklarheiten jedenfalls nicht ohne weitere Erhebungen von einer Abberaumung der Verhandlung ausgegangen werden dürfen.

3. Insgesamt folgt daraus, dass die unterbliebene Teilnahme am Verhandlungstermin auf einem der Klägerin zurechenbaren grob fahrlässigen Verhalten der Klagevertretung beruhte, weshalb das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht abgewiesen hat.

4. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch der Klägerin nach Billigkeit nicht in Betracht.

6. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.

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