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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten in der Erwachsenenschutzsache des *, infolge des Fristsetzungsantrags des Betroffenen im Verfahren AZ 51 P 11/25v des Bezirksgerichts Hernals den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zurückgestellt.
Begründung:
[1] Der Betroffene brachte am 3. 9. 2025 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (ua) einen Fristsetzungsantrag wegen einer angeblichen Säumnis dieses Gerichts bei der Entscheidung über einen zu AZ 42 R 352/25p anhängigen Rekurs ein. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte diesen Antrag dem Obersten Gerichtshof vor.
[2] Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag nicht zuständig:
[3] 1. Ist ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig, kann eine Partei bei diesem Gericht einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen (§ 91 Abs 1 GOG). Für die Entscheidung über den Fristsetzungsantrag ist nicht der im Instanzenzug, sondern der in der Behördenorganisation übergeordnete Gerichtshof zuständig. Das ist im Fall der behaupteten Säumnis eines Landesgerichts das ihm übergeordnete Oberlandesgericht (etwa 1 Fsc 1/24y [Rz 3]; 3 Fsc 1/25i [Rz 4]). Der Oberste Gerichtshof hat die behauptete Säumnis eines Landesgerichts – unabhängig davon, ob es in erster oder zweiter Instanz tätig werden soll – nicht zu überprüfen (vgl RS0124715).
[4] 2. Die Akten sind daher dem vorlegenden Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zurückzustellen. Dieses wird sie dem zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag zuständigen Oberlandesgericht Wien vorzulegen haben.
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