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4R144/25p•OLG Wien 4R144/25p
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, und Dr. Nowak in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, , vertreten durch Dr. Christoph Reitmann, LL.M., Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei B AG, C FN **, **, vertreten durch MUSEY rechtsanwalt gmbh in Salzburg, wegen zuletzt EUR 14.560 samt Nebengebühren, über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 7.040,02) gegen die im Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 11.9.2025, **-29, enthaltene Kostenentscheidung, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 502,70 (darin EUR 83,78 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
B e g r ü n d u n g
Mit ihrer auf den mit der Beklagten abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrag gestützten Mahnklage vom 13.5.2024 begehrte die Klägerin EUR 16.800 samt Nebengebühren und brachte im Wesentlichen vor, für die Folgen des Skiunfalls vom 29.12.2022, den sie als Streckenposten beim D* erlitten habe, sei die Beklagte entschädigungspflichtig.
Mit Schriftsatz vom 10.10.2024 (ON 11.1) schränkte die Klägerin das Klagebegehren auf EUR 14.560 samt Nebengebühren ein, weil sie von der Beklagten eine Sofortauszahlung gemäß § 7a AUVB in Höhe von EUR 2.240 erhalten habe.
Jene Zahlung erhielt die Klägerin am 5.7.2023.
Mit dem in der Hauptsache in Rechtskraft erwachsenen Urteil gab das Erstgericht der Klage im Betrag von EUR 5.226,70 samt Nebengebühren statt und wies das Mehrbegehren von EUR 9.333,30 samt Zinsen ab.
In der in jenem Urteil enthaltenen, nun angefochtenen Kostenentscheidung sprach das Erstgericht die Klägerin schuldig, der Beklagten deren mit EUR 839 bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Rechtlich folgerte es, im vorliegenden Fall liege eine Überklagung vor, weil die Klägerin nicht einmal mit der Hälfte ihrer eingeschränkten Forderung durchgedrungen sei; damit bleibe es bei der Quotenkompensation nach § 43 Abs 1 ZPO.
Dagegen richtet sich der Kostenrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass ihr ein höherer Kostenersatz zugesprochen werde: Es sei hier die Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO geboten gewesen, weshalb ihr ein Kostenersatzanspruch in Höhe von insgesamt EUR 6.201,02 (inklusive Barauslagen und USt) zustehe.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Der Rekurs befasst sich ausschließlich mit der Frage der Anwendbarkeit des Kostenprivilegs des § 43 Abs 2 ZPO, worauf sich die Behandlung durch das Rekursgericht zu beschränken hat (RS0043338; RS0041570).
2. Die Rekurswerberin moniert, das Erstgericht habe § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO zu Unrecht nicht angewendet, weil sie im ersten Verfahrensabschnitt mit rund 45 Prozent obsiegt habe, was im Einzelfall noch nicht als Überklagung anzusehen sei. Im zweiten Verfahrensabschnitt habe sie zu 51 Prozent obsiegt – die Teilzahlung von EUR 2.240 sei dem stattgegebenen Betrag auch bei der Ermittlung der Obsiegensquote für den zweiten Verfahrensabschnitt hinzuzurechnen: Zuletzt habe sie EUR 14.560 begehrt, sie habe ihrer Ansicht nach mit EUR 7.466,70 obsiegt.
3. § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO sieht einen vollen Kostenersatz bei auch nur teilweisem Obsiegen vor, wenn der Betrag der geltend gemachten Forderung von der Feststellung durch richterliches Ermessen, von der Ausmittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Abrechnung abhängig war. Ein Unterliegen in diesem Bereich ist daher – soweit keine Überklagung vorliegt – insoweit kostenunschädlich, als dem Kläger voller Kostenersatz auf Basis des obsiegten Betrags zuzusprechen ist (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.175 ff).
4. Eine Überklagung liegt nach stRsp und hL dann nicht vor, wenn der ersiegte Betrag um oder über 50 Prozent der Klagsforderung liegt (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.160 f).
5. Bei einer Teilerledigung, die privilegierte Forderungen im Sinne des § 43 Abs 2 ZPO betrifft, ist zu prüfen, ob insgesamt (Vergleich des ursprünglich erhobenen Begehrens mit dem letztlich insgesamt erzielten Erfolg) eine kostenschädliche Überklagung stattgefunden hat. Das Kostenrisiko für privilegierte Forderungen im Sinn des § 43 Abs 2 ZPO wird durch Teilzahlungen – gleichviel, ob sie vor oder im Prozess erfolgten – nicht zugunsten des Schuldners verschoben; sie haben keinen Einfluss auf den Grund der Ersatzpflicht. Bei einer Teilzahlung ist entscheidend, ob der Kläger einen weiteren Zuspruch erhält oder nicht (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.144, 1.162 f).
6. Das bedeutet, dass ein kostenrechtliches Obsiegen zur Hälfte (oder mehr), also die Privilegierung des § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO, durch einen im eingeschränkten oder zum Teil erledigten Verfahrensabschnitt erzielten anschließenden rein rechnerisch geringeren Erfolg bei Anwendung des § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO nicht mehr (durch eben diese Teilerledigung) beseitigt werden kann, solange es überhaupt noch zu einem Zuspruch kommt.
6.1. Dies sei anhand eines Beispiels (nach Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.163) illustriert:
Der fiktive Kläger begehre EUR 50.000 an Schmerzengeld. Die Beklagte zahle EUR 30.000, sodass ein Betrag von EUR 20.000 verbleibe.
Obsiegt nun der fiktive Kläger in weiterer Folge mit EUR 5.000, so würde eine rein rechnerische Betrachtung zu einem Erfolg von 25 Prozent im zweiten Verfahrensabschnitt führen, sodass – ohne weiterführende Erwägungen, siehe sogleich – die Anwendung des § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO ausgeschlossen erschiene.
6.2. Durch eine Teilzahlung soll es jedoch gerade zu keiner Verschiebung des Kostenrisikos in Ansehung des Grundes des Kostenersatzanspruchs kommen.
Im fiktiven Fall erhielte der Kläger daher volle Kosten auf Basis von EUR 5.000.
7. Der isolierte Hinweis darauf, dass die Klägerin im zweiten Verfahrensabschnitt zu 35,90 Prozent obsiegend war (begehrt: EUR 14.560 – zugesprochen: EUR 5.226,70), reicht also nicht dazu aus, um die Anwendbarkeit des § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO abschließend beurteilen zu können; vielmehr bedarf es einer globalen Betrachtung, welcher Betrag insgesamt begehrt war und mit welchem Betrag die Klägerin kostenrechtlich durchgedrungen ist.
7.1. Im vorliegenden Fall begehrte die Klägerin zunächst – global betrachtet – EUR 16.800, dies unter der Behauptung, dass hier 15 Prozent an Minderung des „Beinwerts“ zu veranschlagen seien. Sie übersah bei Klagseinbringung am 13.5.2024, dass bereits im Juli 2023 eine Zahlung von EUR 2.240 erfolgte, und reagierte darauf erst am 10.10.2024 mit einer Klagseinschränkung um jenen Betrag, ging also selbst davon aus, dass die Anrechnung jenes Betrages geboten sei.
7.2. Bei der Beurteilung, ob § 43 Abs 2 ZPO zur Anwendung gelangt, also der Grund der Kostenersatzpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin gegeben ist, ist nach dem soeben Gesagten nicht entscheidend, dass sich die Klägerin einer mangelhaften Prozessvorbereitung (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.177) wegen Nichtanrechnung einer bereits geleisteten Teilzahlung schuldig machte, also die teilweise Schuldtilgung nicht beachtete.
Vielmehr ist global das gesamte Begehren (EUR 16.800) dem gesamten Erhaltenen (EUR 7.466,70) gegenüberzustellen, woraus eine für die Anwendung jenes Kostenprivilegs relevante Obsiegensquote der Klägerin von 44,44 Prozent folgt.
7.4. Die soeben dargestellte Rechtslage privilegiert also nicht schlechthin Zusprüche von Forderungen im Sinn des § 43 Abs 2 ZPO nach „Teilerledigungen“ (Teilzahlungen vor oder während des Prozesses; Teilanerkenntnis; Teilvergleich), sondern nur solche, bei denen global betrachtet ein Erfolg von um 50 Prozent herum oder mehr erzielt werden konnte.
Eine Gegenüberstellung des eingeschränkten Klagsbetrags zum insgesamt Erhaltenen verbietet sich daher, weil dies – eine kostenrechtliche Hinzurechnung des Betrages von EUR 2.240 zum Erstrittenen bei Ermittlung der Obsiegensquote im zweiten Verfahrensabschnitt – außer Acht ließe, dass es auf den Globalerfolg ankommt.
8. Der Rekurswerberin ist beizupflichten, dass bei der Anwendung des § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO die Annahme einer starren Prozentgrenze abzulehnen ist (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.161).
Eine Schutzwürdigkeit der Klägerin, die es rechtfertigte, bei einem Obsiegen von bloß 44,44 Prozent im Einzelfall dennoch das Kostenprivileg anzuwenden, ist hier nicht gegeben: Es müssten schon – hier aber nicht vorhandene – außergewöhnliche Umstände vorliegen (etwa die Einholung eines seriösen, lebensnahen Kostenvoranschlags, der sich dann als unzutreffend herausstellt: Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.177 [weitere Beispiele auch bei Rz 1.161]).
9. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
10. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
11. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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