OLG Wien 7Rs80/25y

7Rs80/25yOberlandesgericht26.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 7Rs80/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0070RS00080.25Y.1126.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richter Mag. Zechmeister und Mag. Pinter sowie die fachkundigen Laienrichter Mirko Snajdr und KR EvaMaria Weber in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits und Sozialgericht vom 29.4.2025, **50, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Es genügt damit eine auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a 2.Satz ZPO).

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin ein Pflegegeld der Stufe 1 und darüber hinaus ab 1.10.2023 im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen, ab.

Das Erstgericht stellte den aus den Seiten 2 und 3 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird.

Rechtlich kam das Erstgericht – soweit für das Berufungsverfahren relevant – zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass sich ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ein Pflegebedarf von 60 Stunden im Monat ergebe. Dieser setze sich wie folgt zusammen:

Sonstige Körperpflege: 10 Stunden

Hilfestellung beim Kochen: 10 Stunden

Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten: 10 Stunden

Reinigung der Wohnung: 10 Stunden

Pflege der Leib- und Bettwäsche: 10 Stunden

Mobilitätshilfe im weiteren Sinn: 10 Stunden

Für die Beheizung des Wohnraums einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial lege § 2 Abs 3 EinstV einen fixen Zeitwert von 10 Stunden pro Monat fest. Der Prüfung, ob dieser Hilfsbedarf gegeben sei, seien immer die konkrete Wohnsituation sowie die konkrete Heizeinrichtung zu Grunde zu legen. So sei ein Bedarf an fremder Hilfe zur Beheizung des Wohnraums einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial zu verneinen, wenn eine (Zentral)Heizung vorhanden sei, sofern der pflegebedürftige Mensch diese zu bedienen imstande sei oder die Wartung und Steuerung nicht von der pflegebedürftigen Person vorgenommen werden müsse.

Bei Vorhandensein einer derartigen wartungsfreien Heizung komme daher im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung die Berücksichtigung dieses Hilfsbedarfs nur dann ausnahmsweise in Frage, wenn der Wohnraum aus gesundheitlichen Gründen oder auf Grund eines medizinisch nachvollziehbaren, besonderen Wärmebedürfnisses eines pflegebedürftigen Menschen entweder außerhalb der üblichen Heizperiode (neben einer nicht in Betrieb befindlichen wartungsfreien Zentralheizung), oder während der Heizperiode (neben einer in Betrieb befindlichen wartungsfreien Zentralheizung) zusätzlich ein Wohnraum mit einer Heizquelle, die er nicht selbständig bedienen könne, temperiert werden müsse, nicht aber, wenn die wartungsfreie Heizung bewusst aus Kostengründen auf niedriger Stufe gefahren und deshalb zusätzlich ein Ofen mit Holz beheizt werde. Ebenso sei kein Hilfsbedarf für die Beheizung des Wohnraums einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial dann anzunehmen, wenn nur unbedeutende Handgriffe keinen ins Gewicht fallenden Mehraufwand an Zeit und Mühe einer dritten Person erforderten. So bestehe kein zeitlich relevanter Pflegebedarf, wenn nur der Thermostat (mehrmals) täglich kontrolliert bzw die Einstellung angepasst werden müsse. Diese kaum Zeit in Anspruch nehmenden Teilverrichtungen könnten ohne nennenswerten Aufwand im zeitlichen Zusammenhang mit anderen Pflegemaßnahmen durchgeführt werden.

Insgesamt ergebe sich daher, dass der Hilfsbedarf für die Beheizung des Wohnraums nicht anzurechnen sei. Das Haus sei mit einer ÖlZentralheizung ausgestattet, die nur deswegen nicht auf „Wohlfühltemperatur“ eingestellt sei, da dies den Zwecken des vom Ehegatten der Klägerin betriebenen Fitnessinstituts zuwiderlaufen würde. Daher sei die nicht ausreichende Beheizung mit der Zentralheizung und das dadurch erforderliche Zuheizen mit dem Kachelofen durch die betrieblichen Bedürfnisse des Ehegatten bedingt und könne daher beim Pflegebedarf der Klägerin nicht berücksichtigt werden.

Gemäß § 4 Abs 2 BPGG bestehe Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bei einem monatlichen Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden. Zusammenfassend habe die Klägerin nach den Feststellungen und den Ansätzen der Einstufungsverordnung zum BPGG (EinstV) zumindest seit Antragstellung einen monatlichen Pflegebedarf (§§ 1 Abs 3 und 4, 2 Abs 3) von 60 Stunden im Monat. Der monatliche Pflegebedarf übersteige damit nicht die für die Gewährung von Pflegegeld erforderlichen 65 Stunden, weshalb das Klagebegehren abzuweisen gewesen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Zur Mängelrüge und zur Tatsachenrüge:

1. Die Klägerin bemängelt zunächst, dass ihr hinsichtlich der Mobilitätshilfe im engeren Sinn kein Pflegebedarf zuerkannt worden sei, obwohl bei ihr starke gesundheitliche Beeinträchtigungen vorhanden seien und das Wohnhaus mehrstöckig sei. Das Erstgericht habe auf Grund des Gutachtens der medizinischen Sachverständigen Dr. B* der Klägerin einen Pflegebedarf hinsichtlich der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn zuerkannt. Die Sachverständige Dr. B* habe die Diskrepanz, wieso nicht auch eine Mobilitätshilfe im engeren Sinn notwendig sei, nicht begründet, sondern nur ausgeführt, dass sich die Klägerin ohne fremde Hilfe im Wohnbereich bewegen könne. Das Erstgericht habe dazu in seiner Urteilsbegründung gar nichts angeführt. Es wäre daher notwendig gewesen, eine Mobilitätshilfe im engeren Sinn weiter zu hinterfragen und dazu auch entsprechende Feststellungen zu treffen, da sich die Klägerin ja auch im mehrstöckigen Wohnhaus zeitweise über mehrere Etagen bewegen müsse und dafür ebenso wie bei der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn eine Unterstützung benötige. Die Klägerin könne sich zwar ohne fremde Hilfe im 1. Obergeschoss, wo sie sich am meisten aufhalte, bewegen, doch benötige sie jedenfalls für das Überwinden der Stockwerketagen des Hauses, was nicht mit einem normalen Bewegen im Wohnraum in Einklang zu bringen sei, immer wieder massive Hilfestellungen. Durch diese Nichtbegründung der Ablehnung der Mobilitätshilfe im engeren Sinn ergebe sich eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

Diesen Ausführungen der Klägerin kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat – von der Klägerin unbekämpft – festgestellt, dass ihr Aufstehen und Gehen im Wohnbereich ohne Hilfsmittel eigenständig möglich ist (vgl. S 3, zweiter Absatz des angefochtenen Urteils). Ausgehend von dieser unbekämpft gebliebenen Feststellung scheidet eine Zuerkennung eines Pflegebedarfs für Mobilitätshilfe im engeren Sinn aus.

Die EinstV unterscheidet einerseits zwischen der Betreuungsleistung der Mobilitätshilfe im engeren Sinn nach § 1 Abs 2 und 3 EinstV, die sich auf den häuslichen Bereich bezieht, und andererseits der Hilfsverrichtung der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn nach § 2 Abs 2 EinstV, welche die Fortbewegung außer Haus umfasst. Die Mobilitätshilfe im engeren Sinn endet daher grundsätzlich bei der Wohnungs bzw. Haustüre (Näheres dazu s. Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld5 Rz 5.135 ff mwN).

Im Unterschied zur – die Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs betreffenden – Mobilitätshilfe im engeren Sinn ist die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn nach § 2 Abs 2 EinstV immer dann zu berücksichtigen, wenn die pflegebedürftige Person die Verrichtungen außer Haus, die ihre Anwesenheit erfordern, nur in Begleitung einer Pflegeperson erledigen kann (Näheres dazu s. Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.292 ff mwN).

Ausgehend von diesen Unterschieden zwischen der Mobilitätshilfe im engeren Sinn und der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn liegt die von der Berufungswerberin beanstandete „Diskrepanz“, wieso nicht auch eine Mobilitätshilfe im engeren Sinn notwendig sei, nicht vor. Auf Grund der unbekämpft gebliebenen Feststellung, dass der Klägerin Aufstehen und Gehen im Wohnbereich ohne Hilfsmittel eigenständig möglich ist, scheidet die Zuerkennung von Pflegebedarf für Mobilitätshilfe im engeren Sinn aus. Eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann in diesem Zusammenhang nicht erblickt werden.

Ebenso liegen insofern keine rechtlichen Feststellungsmängel vor, da die Feststellung, dass der Klägerin Aufstehen und Gehen im Wohnbereich ohne Hilfsmittel eigenständig möglich ist, ausreicht, um zu dem rechtlichen Ergebnis zu kommen, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Pflegebedarf für Mobilitätshilfe im engeren Sinn nicht vorliegen.

2. Die Klägerin vertritt außerdem den Standpunkt, dass sich eine weitere Mangelhaftigkeit des Verfahrens aus dem Umstand ergebe, dass das Erstgericht nicht feststellen habe können, dass bei ihr eine Verengung der Luftröhre von 70% gegeben sei, die Gefahr bestehe, dass sie sich an einem festen Bissen Nahrung verschlucken würde und eine Schluckstörung vorliege.

Im Rahmen dieser Mängelrüge erhebt die Klägerin auch eine Tatsachenrüge, in der sie diese angeführten Negativfeststellungen des Erstgerichts bekämpft und die Ersatzfeststellung begehrt, dass sie unter einer Verengung der Luftröhre von 70% leide, die Gefahr bestehe, dass sie sich an einem festen Bissen Nahrung verschlucke und eine Schluckstörung bestehe, die aus Sicherheitsgründen die permanente Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich mache.

Die Klägerin führt zusammengefasst dazu aus, dass sich das Erstgericht bezüglich dieser Feststellungen auf die Untersuchungsergebnisse des medizinischen Sachverständigen Dr. C* beziehe, der zwar ausgeführt habe, dass die Klägerin an einer Stenose der Luftröhre leide, jedoch nicht habe feststellen können, welche Verengung bei ihr derzeit vorliege. Die Klägerin hätte die Untersuchungsmethode, die der Sachverständige habe anwenden wollen, wegen fast panischer Angst vor Verletzungen im Luftröhrenbereich abgelehnt und es seien die von ihr vorgelegten Befunde ihrer Privatärztin Dr. D* als nicht entsprechend eingestuft worden. Das Erstgericht hätte diese panische Angst der Klägerin berücksichtigen und „über den HNOSachverständigen einen Ausweg finden müssen“. Es hätte eine alternative Untersuchungsmethode durchgeführt werden müssen, um die Klägerin nicht dieser Verletzungsgefahr auszusetzen. Mit der von der Privatärztin Dr. D* angewendeten Methode, einer LaryngoTracheoskopie, wäre es dann auch möglich gewesen, die Einengung der Luftröhre, sohin die Stenose, sowie die Gefahr, sich zu verschlucken bzw. das Vorliegen einer Schluckstörung zu beweisen. Diese Untersuchungsmethode sei eine aktuelle anerkannte HNOUntersuchungsmethode zur Verifizierung einer Trachealstenose.

Soweit die Klägerin hier eine Tatsachenrüge erhebt, geht diese bereits deswegen ins Leere, weil sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.

Um die Tatsachenrüge iSd ständigen Rechtsprechung „gesetzmäßig“ auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber nämlich deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RISJustiz RS0041835 [T5]; 10 ObS 129/02x; 10 ObS 15/12x; 1 Ob 202/13g; 1 Ob 85/15d; 3 Ob 118/18a).

Das Erstgericht hat sich in seiner Beweiswürdigung (vgl Seite 3 bis 5 des angefochtenen Urteils) ausführlich mit diesem Themenkreis und den dazu vorliegenden Beweisergebnissen auseinandergesetzt und überzeugend dargelegt, auf Grund welcher konkreten Überlegungen es zu den hier bekämpften Feststellungen gelangt ist. Das Erstgericht hat sich auch mit den gutachterlichen Ausführungen der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen Dr. B* und Dr. C* auseinandergesetzt und auch zu den von der Klägerin vorgelegten Privatbefunden der HNOFachärztin Dr. D* Stellung genommen. Mit diesen eingehenden Darlegungen setzt sich die Berufungswerberin jedoch nicht bzw. jedenfalls nicht in ausreichendem Maße auseinander, um damit die Tatsachenrüge gesetzmäßig auszuführen. Wie dargelegt, ist es erforderlich, im Rahmen einer gesetzmäßig ausgeführten Tatsachenrüge auch aufzuzeigen, auf Grund welcher unrichtigen Beweiswürdigung eine bekämpfte Feststellung getroffen worden sein sollte.

Aber auch wenn die Tatsachenrüge in diesem Punkt gesetzmäßig ausgeführt wäre, wäre für die Klägerin nichts gewonnen.

Das Erstgericht hat eine ausführliche und überzeugende Beweiswürdigung angestellt, die in Einklang mit der Aktenlage steht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden. Lediglich exemplarisch ist hervorzuheben, dass das Erstgericht sich auch mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. C* auseinandergesetzt hat, wonach die von der behandelnden Ärztin Dr. D* vorgenommene – wie vom Gatten der Klägerin angegeben – „Untersuchung mit einem Spiegel“ nicht ausreichend sei, um eine subglottische Trachealstenose festzustellen. Der Sachverständige Dr. C* führte in diesem Zusammenhang auch aus, dass ihm nicht erklärlich sei, wie man zu einer 5070%igen Stenose komme, da sich das nicht mit den Befunden des Klinikums E* decke. Bereits im Jänner 2024, als die letzte Behandlung der Klägerin in E* stattgefunden habe, habe es sich nicht um eine 5070%ige Stenose gehandelt, sondern sei nur eine kleine Aufwerfung aufgeweitet worden (Näheres dazu s. S 4 des angefochtenen Urteils iVm ON 43.2). Der Sachverständige Dr. C* hat sich auch mit dem von der Klägerin in der Folge vorgelegten neuen Befund der HNOÄrztin Dr. D* auseinandergesetzt und dazu gutachterlich festgehalten, dass sich dieser ohne endoskopische Untersuchung nicht verifizieren lasse und sich aus gutachterlicher Sicht eine große Diskrepanz zwischen diesem Befund und dem offenbar nicht verspürten Leidensdruck der Klägerin ergebe, da bei tatsächlicher 70%iger Einengung dieser so groß sein müsste, dass eine Behandlung in Anspruch genommen werde (vgl. S 5, 1.Absatz des angefochtenen Urteils iVm ON 47).

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Aussage der sachverständigen Zeugin Dr. D* in der Tagsatzung vom 29.4.2025 (vgl. ON 49.3, S 2) zu verweisen, die selbst angegeben hat, dass sie die Klägerin nicht mit Endoskopie untersucht habe und sie da natürlich nicht so genau hineinsehen könne. Sie habe nur kurze Zeit den Kehlkopf sehen können, sie habe nur eine LaryngoTracheoskopie gemacht mit einem starren Endoskop. Sie könne das zwar sehen, aber nur für einen kurzen Zeitpunkt. Sie habe der Klägerin empfohlen, zur Untersuchung (gemeint durch den Sachverständigen Dr. C*) zu gehen. Dies habe die Klägerin aber nicht gemacht. Sie habe der Klägerin auch gesagt, dass sie eine Woche später nochmal zu ihr zur Untersuchung kommen solle, weil bei der vorigen Untersuchung ein akuter Infekt vorgelegen sei. Die Klägerin sei aber nicht mehr gekommen (vgl. ON 49.3, S 3).

Auch unter Berücksichtigung dieser Aussage der sachverständigen Zeugin ergeben sich keine stichhaltigen Bedenken gegen die Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilung des Sachverständigen Dr. C*. Vielmehr schwächen diese Angaben der Zeugin Dr. D* die Argumentation der Berufungswerberin, da die Zeugin Dr. D* selbst angibt, dass die von ihr durchgeführte LaryngoTracheoskopie nur eingeschränkte Untersuchungsergebnisse liefert. Letztlich wäre es an der Klägerin gelegen, sich der Untersuchung beim Sachverständigen Dr. C* zu unterziehen, wobei dazu auch angemerkt wird, dass sogar die Zeugin Dr. D* – auf die sich die Klägerin in ihrer Berufung vor allem stützt – der Klägerin empfohlen hat, dass sie zur Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. C* hingehe.

Ausgehend von diesen Darlegungen ist auch keine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens in diesem Zusammenhang zu erblicken. Daher geht auch die Mängelrüge in diesem Punkt ins Leere.

Da weder der Mängelrüge noch der Tatsachenrüge Berechtigung zukommt, übernimmt das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).

Zur Rechtsrüge:

Die Klägerin steht zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass die gegebene Handhabung des Zusatzheizens im Obergeschoss durch Beheizen des Kachelofens mit Holz, sohin festen Brennstoffen, als unbedingt notwendig für sie zu erachten sei und dass auf Grund der gegebenen Verhältnisse diese dafür bereits vom Gericht festgestellten 10 Pflegestunden pro Monat der Gesamtbewertung hinzuzurechnen seien, sodass sich ein Gesamtpflegebedarf der Klägerin von jedenfalls 70 Stunden pro Monat ergebe.

Es handle sich im konkreten Fall beim Betreiber des Fitnessstudios um den Ehegatten der Klägerin, jedoch nicht um die Klägerin selbst. Gerade in diesen Fällen, wo die Personenidentität mit der Klägerin nicht gegeben sei, könne in der rechtlichen Beurteilung nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die den Gewerbebetrieb ausübende Person einfach den Heizumfang im Keller und Erdgeschoss erhöhe, nur um das Einheizen mit dem Kachelofen im Obergeschoss nicht mehr notwendig zu machen. Das Einheizen mit geringerer Temperatur in den Betriebsräumlichkeiten des Ehegatten – [mit den Wohnräumen] verbunden nur mit einem Heizkreislauf, sei nicht aus Kosteneinsparungsgründen getätigt worden, sondern weil dies der Gewerbebetrieb des Ehegatten so erfordere.

Die Rechtsrüge ist nicht berechtigt. Vielmehr ist die ausführliche, oben auch wiedergegebene rechtliche Beurteilung des Erstgerichts auch in diesem Punkt zutreffend, weshalb darauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann.

Zusätzlich ist der Klägerin Folgendes zu entgegnen:

Ob jemand Betreuung und Hilfe benötigt, ist stets anhand der konkreten (Wohn)Situation der betroffenen Person zu prüfen. Dies betrifft gleichermaßen die Wohnlage, bauliche Gegebenheiten sowie die Wohnungsausstattung (vgl. Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.47). So ist die konkret zur Verfügung stehende Wohnungssituation (z.B. wartungsfreie Zentralheizung) der Entscheidung zugrundezulegen. Auch die konkreten baulichen Gegebenheiten sind bei Ermittlung des Pflegebedarfs zu berücksichtigen (vgl. Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.48 f).

Der Prüfung, ob der Pflegebedarf für die Beheizung des Wohnraums samt Herbeischaffung des Heizmaterials nach § 2 Abs 2 und 3 EinstV gegeben ist, sind somit immer die konkrete Wohnsituation sowie die konkrete Heizeinrichtung zugrundezulegen. So ist der Bedarf an fremder Hilfe zur Beheizung des Wohnraums einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial zu verneinen, wenn eine (Zentral)Heizung vorhanden ist (vgl. Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.282). Bei Vorhandensein einer wartungsfreien Heizung kommt im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung die Berücksichtigung dieses Hilfsbedarfs nur ausnahmsweise in Frage (vgl. Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.284). Wenn die wartungsfreie Heizung bewusst aus Kostengründen auf niedriger Stufe gefahren wird und deshalb zusätzlich ein Ofen mit Holz beheizt wird, kommt ein Pflegebedarf für die Beheizung des Wohnraums samt Herbeischaffung des Heizmaterials nicht in Betracht (Näheres dazu s. Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.284 mwN).

Ebenso ist kein solcher Hilfsbedarf anzunehmen, wenn nur unbedeutende Handgriffe keinen ins Gewicht fallenden Mehraufwand an Zeit und Mühe einer dritten Person erfordern. So besteht kein zeitlich relevanter Pflegebedarf, wenn nur der Thermostat (mehrmals) täglich kontrolliert bzw. die Einstellung angepasst werden muss. Diese kaum Zeit in Anspruch nehmenden Teilverrichtungen können ohne nennenswerten Aufwand im zeitlichen Zusammenhang mit anderen Pflegemaßnahmen durchgeführt werden (vgl. Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.286 mwN).

Vorliegendenfalls sind bei der Prüfung, ob ein Pflegebedarf für die Beheizung des Wohnraums samt Herbeischaffung des Heizmaterials besteht, folgende erstgerichtlichen Feststellungen maßgeblich:

„[…] Der Ehegatte der Klägerin betreibt im Wohnhaus im Erdgeschoß und im Kellerbereich ein Fitness und Massageinstitut. Das Haus ist mit ÖlZentralheizung ausgestattet, zusätzlich besteht ein Kachelofen im Wohnbereich, der mit Stückholz beheizt wird. Der Betriebsbereich ist situationsbedingt zwischen 9.00 und 16.00 Uhr beheizt, dies allerdings mit einer niedrigeren Raumtemperatur zwischen 18 und 19 Grad (Fitnessinstitut). Daher wird im Wohnbereich mit dem bestehenden Kachelofen zusätzlich geheizt. Grundsätzlich kann aber auch der Wohnbereich über die bestehende Ölzentralheizungsanlage auf eine normale Wohntemperatur beheizt werden. Die Zentralheizungsanlage kann nicht gesondert für Wohnbereich und Betriebsbereich gesteuert werden. Der Heizungsfühler befindet sich im Betriebsbereich, dort wird die Temperatur zum Heizen gemessen. […]“.

Auf Basis dieser Feststellungen und der oben dargelegten Rechtslage kommt ein Pflegebedarf für die Beheizung des Wohnraums samt Herbeischaffung des Heizmaterials nicht in Betracht. Das Einfamilienhaus, in dem die Klägerin gemeinsam mit ihrem Mann lebt, ist mit ÖlZentralheizung ausgestattet. Mit dieser Zentralheizung kann das gesamte Haus auf eine normale Wohntemperatur beheizt werden. Der Umstand, dass auf Grund des im Erdgeschoss und im Kellerbereich des Wohnhauses befindlichen Fitness und Massageinstituts eine niedrigere Raumtemperatur zwischen 18 und 19 Grad mit der Zentralheizung eingestellt wird, führt nicht zu dem rechtlichen Ergebnis, dass deswegen ein Pflegebedarf hinsichtlich der Beheizung des Wohnraums samt Herbeischaffung des Heizmaterials bestünde.

Nach den vom Erstgericht ausdrücklich getroffenen Feststellungen in Verbindung mit der allgemeinen Lebenserfahrung ist nicht anzunehmen, dass ein Beheizen des gesamten Hauses mit normaler Raumtemperatur, welche nach allgemeiner Lebenserfahrung bei Wohnräumen bei etwa 20 Grad Celsius liegt, dem Ehegatten der Klägerin nicht möglich und für ihn unzumutbar wäre. Bei einer Raumtemperatur von 20 Grad Celsius handelt es sich um eine Raumtemperatur, die nur ein bis zwei Grad höher ist, als die festgestellte „niedrigere Raumtemperatur zwischen 18 und 19 Grad“, die im Fitness-Institut des Ehegatten der Klägerin angestrebt wird. Dass eine Raumtemperatur in Höhe von 20 Grad den Betrieb des FitnessInstituts des Ehegatten der Klägerin nicht möglich machen oder behindern würde, ergibt sich weder aus den erstgerichtlichen Feststellungen noch aus der allgemeinen Lebenserfahrung. In diesem Zusammenhang ist weiters zu berücksichtigen, dass der Ehegatte der Klägerin im Erdgeschoss und im Kellerbereich des Wohnhauses nach den erstgerichtlichen Feststellungen nicht nur ein FitnessInstitut, sondern auch ein Massage-Institut betreibt, welches nach allgemeiner Lebenserfahrung zumindest eine normale Raumtemperatur in der Höhe von etwa 20 Grad Celsius erfordert.

Da auch der Rechtsrüge keine Berechtigung zukommt, war der insgesamt unberechtigten Berufung ein Erfolg zu versagen.

Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.

Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

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