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10R72/25v•OLG Wien 10R72/25v
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag. Dr. Vogler in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch Dr. Thomas Kainz, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B AG, **, Deutschland, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 18.086,40 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 09.10.2025, GZ **20, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.244,38 (darin EUR 198,68 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Die Klägerin erwarb am 30.12.2015 ein Neufahrzeug der Marke B* *, Euro 6, 81 kW, FIN: ** um EUR 28.800. In diesem Fahrzeug ist der Motor des Typs C verbaut. Die Beklagte ist die Herstellerin des Fahrzeuges sowie des darin verbauten Motors. Die Abgasnachbehandlung besteht aus einem Oxidationskatalysator (OxiKat), einem Partikelfilter (DPF) und einem NOXSpeicherkatalysator (NSK). Innermotorisch kommen eine Hochdruck und eine Niederdruckabgasrückführung (HDAGR und NDAGR) zum Einsatz. Die Hochdruck als auch die Niederdruck-Abgasrückführung dienen der Vermeidung der Entstehung von NOXEmissionen während der motorischen Verbrennung. Der NOXSpeicherkatalysator dient der Verminderung der im Motor dennoch entstandenen NOXEmissionen. Der Oxidationskatalysator hat die primäre Aufgabe, Kohlenmonoxid (CO) und Kohlenwasserstoffe (HC) zu reduzieren. Der Partikelfilter dient der Reduktion der Partikelemissionen (SVGutachten ON 14.1, 11).
Die Klägerin begehrt Schadenersatz in Höhe von EUR 18.086,40 sA Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeuges. Sie bringt zusammengefasst vor, im Fahrzeug seien mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen, nämlich eine Fahrkurvenerkennung und ein Thermofenster eingebaut. Die Beklagte habe vorsätzlich, jedenfalls grob fahrlässig gehandelt. Sie habe die unzulässigen Abschalteinrichtungen im vollen Bewusstsein deren Unzulässigkeit in Auftrag gegeben, in der Hoffnung, dass die Manipulationssoftware nicht entdeckt werde.
Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren und beantragt Klagsabweisung. Sie wendet zusammengefasst und soweit von Relevanz ein, der Motor des Fahrzeuges der Klägerin des Motortyps C* enthalte keine unzulässige Abschalteinrichtung. Eine NSKKurvenerkennung sei nicht mehr hinterlegt.
Mit dem angefochtenen Beschluss unterbrach das Erstgericht das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die ihm vom Obersten Gerichtshof am 19.02.2025 zu 7 Ob 163/24g (EuGH C175/25, **), am 27.02.2025 zu 8 Ob 99/24b (EuGH C182/25, **), am 18.03.2025 zu 10 Ob 71/24z (gemeint wohl: EuGH C251/25, **) und am 18.03.2025 zu 10 Ob 11/25b (EuGH C252/25, (richtig: **) gestellten Anträge auf Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV und sprach aus, dass die Fortsetzung des Verfahrens nur auf Antrag einer Partei erfolge.
In seiner rechtlichen Beurteilung wiederholte das Erstgericht im Wesentlichen den Inhalt der Fragen zu den im Spruch genannten Anträgen auf Vorabentscheidung und bejahte die Präjudizialität. Es sei zweckmäßig und geboten, das Verfahren bereits in diesem Stadium zu unterbrechen, weil die weitere Gutachtenserörterung entscheidend von der Lösung der Fragen durch den EuGH abhänge und dadurch möglicherweise frustrierte Kosten vermieden werden könnten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Unterbrechungsgrund aufzutragen; in eventu den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass das Verfahren (nur) bis zur Entscheidung des EuGH über den ihm vom OGH vom 27.02.2025 zu 8 Ob 99/24b (EuGH C182/25, **) gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen werde.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.
Die Rekurswerberin steht auf dem Standpunkt, dass die im Fahrzeug verbaute Fahrkurvenerkennung jedenfalls eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, ohne dass es auf die Frage deren Wirkung auf das (Gesamt)Emissionssystem ankomme. Der Sachverständige habe zwar ausgeführt, dass er selbst keine Wahrnehmung zur Fahrkurvenerkennung im Fahrzeug der Klägerin habe. Er habe jedoch im Hinblick auf die Beilage ./27 bestätigt, dass eine solche Fahrkurvenerkennung bestehe und die Beklagte zu ihrem Bestreitungsvorbringen um Aufklärung ersucht. Sobald im Rahmen einer Gutachtenserörterung geklärt sei, dass im Fahrzeug der Klägerin eine Fahrkurvenerkennung vorhanden ist, erübrige sich die Vorlagefrage zur jener zum (Gesamt)Emissionskontrollsystem.
Überdies seien die Sachverhalte in den Verfahren 7 Ob 163/24g, 10 Ob 71/24z, 10 Ob 11/25b und 8 Ob 99/24b mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar und daher nicht präjudiziell. Im gegenständlichen Fall sei das Fahrzeug nicht mit einem SCRSystem, sondern vielmehr mit einem NOXSpeicherkatalysator (NSK) versehen. Gerade dieses sei Gegenstand des Verfahrens 8 Ob 99/24b, nicht jedoch der anderen zitierten Verfahren, zumal die dort genannten Fragen von den Vorlagefragen im Verfahren zu 8 Ob 99/24b – die zudem speziell auf den NSK zugeschnitten seien – konsumiert würden. Im Verfahren zu 8 Ob 99/24b sei wiederum keine Fahrkurvenerkennung vorhanden, sodass auch dieses Verfahren nicht präjudiziell sei.
Selbst wenn eine Präjudizialität bejaht werde, hätte das Erstgericht das Verfahren maximal bis zur Entscheidung des EuGH über den ihm vom OGH am 27.02.2025 zu 8 Ob 99/24b (EuGH C182/25, **) gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrechen dürfen.
I. Der Oberste Gerichtshof hat im Verfahren 7 Ob 163/24g dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. a) Sind Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG sowie Art 3 Durchführungs-VO 692/2008/EG dahin auszulegen, dass bei einem unter die VO 715/2007/EG fallenden Dieselfahrzeug, in dem Systeme der Abgasrückführung (AGR-System) und Abgasnachbehandlung (SCR-System) verbaut sind, für die Qualifikation als Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG darauf abzustellen ist, ob die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit (unter Einschluss aller jeweils vorhandener Systeme der Abgasrückführung und -nachbehandlung) verringert wird, oder darauf, ob die Wirksamkeit einzelner Konstruktionsteile (zB „Thermofenster“, SCRKatalysator) als jeweils eigene Emissionskontrollsysteme verringert wird?
b) Sind Art 3 Nr 10, Art 5 Abs 1 und 2 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass für die Qualifikation als unzulässige Abschalteinrichtung die Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen – sei es eines einzelnen Konstruktionsteils, sei es der Gesamtheit des Systems (siehe Frage 1. a) – allein entscheidend ist, oder ist zusätzlich erforderlich, dass (zumindest) einer der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte überschritten wird?
2. Für den Fall, dass auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit abzustellen ist:
a) Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG in Bezug auf die Behauptungslast dahin auszulegen, dass der Erwerber eines Dieselfahrzeugs seiner Behauptungslast zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung entspricht, wenn er vorbringt, dass ein Konstruktionsteil (zB „Thermofenster“) vorliegt, das die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen verringert, und trifft dann den Hersteller die Behauptungslast dafür, dass das Gesamtsystem insgesamt zu keiner Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems führt, oder muss der Käufer auch vorbringen, dass keine anderen Konstruktionsteile vorliegen, die den nachteiligen Effekt ausgleichen?
b) Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG im Fall der Behauptungslast des Käufers für das Gesamtsystem und der daraus im nationalen Recht resultierenden Beweislast dahin auszulegen, dass selbst eine nationale Regelung, die den Hersteller in diesem Fall zur Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet, dennoch nicht dem Unionsrecht, insbesondere dem Effektivitätsgrundsatz, entspricht, sodass deshalb insoweit unionsrechtlich der Hersteller die Beweislast zu tragen hat?
3. Sind Art 3 Nr 10, Art 4 Abs 2, Art 5 Abs 1 und Abs 2 VO 715/2007/EG (iVm Art 3 Durchführungs-VO 692/2008/EG) dahin auszulegen, dass die Bauteile eines Dieselfahrzeugs, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sein müssen, dass die Einhaltung der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte nicht nur bei den vorgeschriebenen Tests im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens (hier: Neuer Europäischer Fahrzyklus-Test), sondern auch unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Nutzung des Fahrzeugs (im Realbetrieb) gewährleistet ist?
II. Im Verfahren 8 Ob 99/24b wurden dem EuGH folgende Fragen vorgelegt:
1. a. Sind Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG sowie Art 3 Durchführungs-VO 692/2008/EG dahin auszulegen, dass bei einem unter die VO 715/2007/EG fallenden Fahrzeug mit Dieselmotor, in dem
ein Stickoxidspeicherkatalysator samt Dieselpartikelfilter und weiters
nur ein (in seiner Steuerung und Wirksamkeit von verschiedenen Faktoren wie Umgebungstemperatur, Leistungsanforderung, Gaspedalstellung, Drehmoment, Seehöhe, Sauerstoffgehalt der Umgebungsluft, Fahrverhalten des Fahrers sowie Temperatur am und im Triebwerk und im Abgasrückführungssystem selbst abhängiges) System der Abgasreduktion (AGRSystem) verbaut ist, welches
ein „Thermofenster“ (eine temperaturabhängige Reduktion der AGRRate), bezüglich dessen zwar feststeht, dass die AGRRate bei Temperaturen unter -24°C und über +70°C reduziert wird, allerdings nicht feststellbar ist, ob eine Reduktion der AGR-Rate auch innerhalb des Temperaturbereiches von -24°C bis +70°C stattfindet,
eine „Höhenschaltung“ (eine Reduktion der AGRRate in einer Betriebshöhe von über 1.000 Metern über dem Meeresspiegel), und
eine „Taxischaltung“ (eine Reduktion der AGRRate bei einem Betrieb im Leerlauf über einen Zeitraum von mehr als 15 Minuten)
aufweist, für die Qualifikation als Abschalteinrichtung im Sinne von Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG darauf abzustellen ist,
i. ob die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit (unter Einschluss aller jeweils vorhandenen Systeme der Abgasrückführung und nachbehandlung) verringert wird,
oder darauf,
ii. ob die Wirksamkeit einzelner Konstruktionsteile (zB „Thermofenster“, SCRKatalysator) als jeweils eigene Emissionskontrollsysteme verringert wird?
1. b. Sind Art 3 Nr 10, Art 5 Abs 1 und 2 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass
i. es sich bei der Wendung in Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG „... unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind …“
um einen Teil der Tatbestandsvoraussetzungen für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung, oder
um eine diesbezügliche Ausnahmeregelung vom Bestehen einer Abschalteinrichtung oder Verbotsausnahme, welche erst beim Nachweis des Nichtvorliegens solcher Bedingungen die Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung bewirkt,
handelt?
ii. für die Qualifikation als unzulässige Abschalteinrichtung die Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems eines Dieselfahrzeuges unter gewöhnlichen Fahrbedingungen – sei es eines einzelnen Konstruktionsteiles, sei es der Gesamtheit des Systems (siehe Frage 1.a.) – allein entscheidend ist, oder ist zusätzlich erforderlich, dass (zumindest) einer der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte überschritten wird?
iii. eine Abschalteinrichtung jedenfalls dann zulässig im Sinne des Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG ist, wenn unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Nutzung des Fahrzeuges die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems eines Dieselfahrzeuges zwar verringert wird, jedoch die in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden?
2. Für den Fall, dass im Sinne der zu Punkt 1. gestellten Fragen auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit abzustellen ist:
2. a. Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG in Bezug auf die Behauptungslast dahin auszulegen, dass der Erwerber eines Dieselfahrzeuges seiner Behauptungslast zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung entspricht, wenn er vorbringt, dass ein Konstruktionsteil (zB „Thermofenster“) vorliegt, das die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen verringert, und trifft dann den Fahrzeughersteller die Behauptungslast dafür, dass das Gesamtsystem insgesamt zu keiner Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems führt, oder muss der Käufer auch vorbringen, dass keine anderen Konstruktionsteile vorliegen, die den nachteiligen Effekt ausgleichen?
2. b. Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG in Bezug auf die Beweislast dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, nach der den klagenden Käufer die Beweislast für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung und somit nicht nur dafür trifft, dass ein Konstruktionsteil im Fahrzeug verbaut ist, das die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen verringert, sondern auch dafür, dass keine anderen Konstruktionsteile verbaut sind, die diesen nachteiligen Effekt ausgleichen, aber der beklagte Fahrzeughersteller zur Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet ist – wobei die Konsequenz einer Nicht-Mitwirkung nur darin liegt, dass das Gericht diesen Umstand in seine freie Beweiswürdigung einfließen lässt –, gegen Unionsrecht verstößt, sodass bei der Feststellung des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit eine Zuweisung der Beweislast hierfür an den beklagten Fahrzeughersteller unionsrechtlich geboten ist?
2. c. Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass die Behauptungs und Beweislast für den konkreten Temperaturbereich, in dem eine im Fahrzeugmotor vorhandene Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters nicht aktiv ist, den Fahrzeughersteller trifft?
3. a. Sind Art 3 Nr 10, Art 4 Abs 2, Art 5 Abs 1 und Abs 2 VO 715/2007/EG in Verbindung mit Art 3 DurchführungsVO 692/2008/EG dahin auszulegen, dass die Bauteile eines Dieselfahrzeuges, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sein müssen, dass die Einhaltung der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte nicht nur bei den vorgeschriebenen Tests im Rahmen des jeweils anzuwendenden Typgenehmigungsverfahrens (hier: Neuer Europäischer FahrzyklusTest), sondern auch unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Nutzung des Fahrzeuges (im Realbetrieb) gewährleistet ist?
3. b. Falls die Frage 3.a. zu bejahen ist:
Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 5 Abs 1 und Art 4 Abs 3 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass nicht der klagende Käufer, sondern der beklagte Fahrzeughersteller die Beweislast für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte im Realbetrieb trägt?
III. Im Verfahren 10 Ob 71/24z hat der Oberste Gerichtshof dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. a) Sind Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG sowie Art 3 DurchführungsVO 692/2008/EG dahin auszulegen, dass bei einem unter die VO 715/2007/EG fallenden Dieselfahrzeug, in dem Systeme der Abgasrückführung (AGRSystem) und Abgasnachbehandlung (SCRSystem) verbaut sind, für die Qualifikation als Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG darauf abzustellen ist, ob die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit (unter Einschluss aller jeweils vorhandener Systeme der Abgasrückführung und -nachbehandlung) verringert wird, oder darauf abzustellen ist, ob die Wirksamkeit einzelner Konstruktionsteile (zB „Thermofenster“, SCRKatalysator) als jeweils eigene Emissionskontrollsysteme verringert wird?
b) Sind Art 3 Nr 10, Art 5 Abs 1 und 2 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass für die Qualifikation als unzulässige Abschalteinrichtung die Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen – sei es eines einzelnen Konstruktionsteils, sei es der Gesamtheit des Systems (siehe Frage 1. a) – allein entscheidend ist, oder ist zusätzlich erforderlich, dass (zumindest) einer der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte überschritten wird?
2. Für den Fall, dass auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit abzustellen ist:
a) Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG in Bezug auf die Behauptungslast dahin auszulegen, dass der Erwerber eines Dieselfahrzeugs seiner Behauptungslast zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung entspricht, wenn er vorbringt, dass ein Konstruktionsteil (zB „Thermofenster“) vorliegt, das die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen verringert, und trifft dann den Hersteller die Behauptungslast dafür, dass das Gesamtsystem insgesamt zu keiner Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems führt, oder muss der Käufer auch vorbringen, dass keine anderen Konstruktionsteile vorliegen, die den nachteiligen Effekt ausgleichen?
b) Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG im Fall der Behauptungslast des Käufers für das Gesamtsystem und der daraus im nationalen Recht resultierenden Beweislast dahin auszulegen, dass selbst eine nationale Regelung, die den Hersteller in diesem Fall zur Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet, nicht dem Unionsrecht, insbesondere dem Effektivitätsgrundsatz, entspricht, sodass deshalb insoweit unionsrechtlich der Hersteller die Beweislast zu tragen hat?
3. Sind Art 3 Nr 10, Art 4 Abs 2, Art 5 Abs 1 und Abs 2 VO 715/2007/EG (in Verbindung mit Art 3 DurchführungsVO 692/2008/EG) dahin auszulegen, dass die Bauteile eines Dieselfahrzeugs, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sein müssen, dass die Einhaltung der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte nicht nur bei den vorgeschriebenen Tests im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens (hier: Neuer Europäischer FahrzyklusTest), sondern auch unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Nutzung des Fahrzeugs (im Realbetrieb) gewährleistet ist?
IV. Im Verfahren 10 Ob 11/25b hat der Oberste Gerichtshof dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind Art 3 Nr 10, Art 4 Abs 2, Art 5 Abs 1 und Abs 2 VO 715/2007/EG (iVm Art 3 DurchführungsVO 692/2008/EG) dahin auszulegen, dass die Bauteile eines Dieselfahrzeugs, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sein müssen, dass die Einhaltung der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte nicht nur bei den vorgeschriebenen Tests im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens (hier: Neuer Europäischer Fahrzyklus-Test), sondern auch unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Nutzung des Fahrzeugs (im Realbetrieb) gewährleistet ist?
V. Auch im vorliegenden Fall erblickt die Klägerin ihren Schaden im Erwerb eines Fahrzeuges, das von der beklagten Fahrzeugherstellerin mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen worden sei.
Die an den Europäischen Gerichtshof herangetragenen Vorlagefragen betreffen den Kern der auch im vorliegenden Fall – für die Beurteilung des gegen die Beklagte gerichteten Schadenersatzanspruches der Klägerin – relevanten Fragen der Definition des Begriffs „Abschalteinrichtung“ und den damit verbundenen Fragen der Beweislast.
Dass es sich beim Fahrzeug der Klägerin nicht um ein solches mit einem SCRSystem handelt, ist nicht relevant (vgl 8 Ob 91/25b); ob im Fahrzeug der Klägerin eine NSKFahrkurvenerkennung überhaupt (noch) hinterlegt ist, ist strittig (vgl die Einwendungen der Beklagten ON 6, 4). Zudem können nach Klärung der an den EuGH herangetragenen Fragen, die an den Sachverständigen zu richtenden Fragen präziser gestellt werden und es ist auch die Behauptungs und Beweislast für die Prozessführung von Relevanz.
Im Übrigen ist auch teilweise Präjudizialität als Voraussetzung für eine Unterbrechung ausreichend (Höllwerth in Fasching/Konecny3, § 194 ZPO Rz 71; Klauser/Kodek, ZPO18 § 190 E 2, 3).
VI. Wenn - wie hier - dieselben Erwägungen betreffend Auslegungszweifel gemeinschaftsrelevanter Vorschriften auch für eine andere Rechtssache gelten, kann es zweckmäßig und geboten sein, mit der Entscheidung bis zu jener des EuGH über ein bereits gestelltes Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten, weil von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen und diese auch für andere als die unmittelbaren Anlassfälle maßgeblich ist (RS0110583; vgl RS0109951 [T8]). Dies entspricht nicht nur der ständigen Rechtsprechung des Rekursgerichtes (vgl OLG Wien, 15 R 131/25g; 4 R 58/25s), sondern auch jener des Obersten Gerichtshofs (vgl zuletzt 8 Ob 91/25b bzw 10 Ob 59/25m).
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO. Tritt bei einem unechten Zwischenstreit wie hier der Prozessgegner im Rechtsmittelverfahren einem Rekurs gegen eine amtswegig ergangene Entscheidung mittels Rekursbeantwortung entgegen, so löst er damit im konkreten Rechtsmittelverfahren einen Zwischenstreit aus; in diesem sind dann nur die Kosten des Rechtsmittelverfahrens als Kosten eines Zwischenstreits zuzusprechen (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.322).
Die Höhe des Umsatzsteuersatzes in Deutschland ist allgemein bekannt (RS0114955 [T18]) und konnte daher der Rekursgegnerin in der verzeichneten Höhe von 19 % zugesprochen werden.
VIII. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Die Bestätigung eines Unterbrechungsbeschlusses der ersten Instanz ist der im § 528 Abs 2 Z 2 leg cit als Ausnahme normierten Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen nicht gleichzuhalten (RS0037059; vgl Musger in Fasching/Konecny3 § 528 ZPO Rz 61).
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