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12R66/25a (12 R 65/25d)•OLG Wien 12R66/25a (12 R 65/25d)
12R66/25a (12 R 65/25d)Oberlandesgericht26.11.2025
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Dr. Pscheidl in den verbundenen Außerstreitsachen des Antragstellers A*, *, vertreten durch Mag. Peter Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wiener. Neustadt, gegen die Antragsgegner 1. B [sen.], *, 2. B [jun.], , 3. C D, , und 4. E D, *, wegen Entschädigung für Wildschäden nach §§ 101 ff NÖ JagdG (Rekursinteresse: EUR 14.500,- und EUR 17.200,-), über die Rekurse 1) der ursprünglichen Antragsgegnerin F, *, und 2) des Einschreiters B sen., , beide verteten durch Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 13.7.2025, G-21, H-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Rekurse der Antragsgegnerin F* werden zurückgewiesen.
Den Rekursen des Einschreiters B* sen. wird nicht Folge gegeben.
Die Parteien haben die Kosten des Rekursverfahrens jeweils selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist jeweils nicht zulässig.
Begründung:
Der Antragsteller ist Eigentümer/Pächter von in ** gelegenen, landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften.
Mit zwei am 13.11.2024 beim Erstgericht gegen die „F*“ als Antragsgegnerin eingebrachten Anträgen begehrte der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung gemäß § 116 NÖ JagdG in Bezug auf die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft ** vom 12.9.2024 (** und ) dahin, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm einen Betrag von EUR 14.500,- (G) bzw EUR 17.200,- (H) zu zahlen. Die Ablehnung seiner Ansprüche sei zu Unrecht erfolgt, weil auf den Grundstücken an Obstbäumen bzw Rebstöcken Schäden durch Wildverbiss verursacht worden seien. Der Schaden sei entgegen der Annahme der Behörde in Geld messbar. Zum Schadenersatz sei gemäß § 101 Abs 2 NÖ Jagdgesetz derjenige verpflichtet, der zur Zeit der Entstehung des Schadens jagdausübungsberechtigt gewesen sei. Dies sei hier die F*. Vertrete das Gericht die Ansicht, dass diese eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sei, werde die Parteienbezeichnung auf die einzelnen Mitglieder der Gesellschaft berichtigt werden.
Die Antragsgegnerin bestritt jeweils das Antragsvorbringen und erhob – neben verschiedenen inhaltlichen Einwendungen - den Einwand der mangelnden Parteifähigkeit und Passivlegitimation. Sie sei als Jagdgesellschaft nicht parteifähig, hafte selbst nicht für Jagd- und Wildschäden und könne daher auch nicht in Anspruch genommen werden. Die Richtigstellung der Parteienbezeichnung von einer parteiunfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf die dahinterstehenden Gesellschafter sei nur dann zuzulassen, wenn die einzelnen Gesellschafter in der Klage oder deren Beilagen deutlich angeführt seien. Dies sei hier nicht der Fall. Die gegenständlichen Anträge seien daher ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.
Mit Beschluss vom 30.12.2024 wurden die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, wobei das Verfahren zu G* zum führenden Verfahren erklärt wurde.
In der Tagsatzung vom 15.4.2025 wurde mit den Parteien die Berichtigung der Parteienbezeichnung erörtert. Der Jagdleiter der Antragsgegnerin gab deren Gesellschafter wie folgt bekannt:
und
Daraufhin berichtigte das Erstgericht mit dem angefochtenen, mündlich verkündeten und in beiden Verfahren ausgefertigten Beschluss die Parteienbezeichnung der Antragsgegner auf die genannten vier Personen. Eine Jagdgesellschaft sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie genieße weder Rechtspersönlichkeit noch sei sie parteifähig. Die Jagdgesellschaft als solche könne daher auch nicht zum Ersatz von Jagd- und Wildschäden verpflichtet werden, sondern immer nur deren Mitglieder. Sei eine unrichtige Bezeichnung für ein existierendes Rechtsobjekt gewählt worden, das nach dem gesamten Klagsvorbringen belangt werden solle, liege kein Mangel der Parteifähigkeit, sondern nur eine unrichtige Parteibezeichnung vor, die auf Antrag oder von Amts wegen nach § 235 Abs 5 ZPO richtig zu stellen sei. Werde etwa eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – wie im vorliegenden Fall die als Antragsgegnerin bezeichnete Jagdgesellschaft – unter ihrem Gesamtnamen als Verfahrenspartei genannt, sei die Parteienbezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO – der auch im Verfahren außer Streitsachen anwendbar sei – in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen – auf die Mitglieder der Jagdgesellschaft – zu berichtigen, da nur diese Prozesspartei sein könnten. Das Gericht habe daher die Parteienbezeichnung der Antragsgegnerin auf die Gesellschafter der Jagdgesellschaft, die im Verfahren über Wildschäden eine notwendige Streitgenossenschaft bilden würden, zu berichtigen und diese sodann am Verfahren zu beteiligen. Die Frist des § 116 Abs 2 NÖ JagdG sei ungeachtet der Richtigstellung der Parteienbezeichnung bereits durch die Antragstellung gewahrt. Eine Nichtigerklärung des bisherigen Verfahrens komme nicht in Betracht, weil diese aufgrund der Besonderheiten des Außerstreitverfahrens gesetzlich nicht vorgesehen sei.
Gegen diesen Beschluss richten sich die von der Antragsgegnerin und B* sen. erhobenen Rekurse mit im Ergebnis auf Zurück- bzw. Abweisung des Antragsbegehrens gerichteten Abänderungsanträgen.
Der Antragsteller beantragt, den Rekursen nicht Folge zu geben.
Die Rekurse der (ursprünglichen) Antragsgegnerin sind unzulässig, jene des Einschreiters B* sen. nicht berechtigt.
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