OLG Wien 20Bs311/25v

20Bs311/25vOberlandesgericht26.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 20Bs311/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0200BS00311.25V.1126.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M, als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. Oktober 2025, GZ **11, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg eine wegen des Verbrechens des teil- weise gewerbsmäßigen, teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB verhängte Freiheitsstrafe von vierundzwanzig Monaten mit errechnetem Strafende am 15. Dezember 2026 (ON 2 und 5). Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 15. Dezember 2025 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 15. April 2026 (ON 2).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum Hälftestichtag aus spezialpräventiven Gründen ab, wogegen sich seine rechtzeitige Beschwerde (ON 8, 1) richtet, der keine Berechtigung zukommt.

Denn eine bedingte Entlassung kommt abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungen nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Der Anlassverurteilung liegen gewerbsmäßig und professionell, teilweise durch Einbruch begangene Diebstähle in mehreren Angriffen über einen längeren Zeitraum (22. August 2022 bis 15. Dezember 2024) sowie eine Sachbeschädigung zugrunde. Davor weist A* zurückreichend in das Jahr 2011 bereits acht im engsten Sinn einschlägige Einträge in der Slowakei auf (vgl Ecris-Auskunft in ON 9), wobei weder gewährte bedingte Strafnachsichten noch der wiederholte Vollzug von Haftstrafen ihn davon abzuhalten vermochten, neuerlich einschlägig zu delinquieren.

Nicht zu kritisierend kam das Erstgericht somit zur Ablehnung der bedingten Entlassung des A* zum Hälftestichtag, weil einerseits spezialpräventive Umstände, gelegen im massiv einschlägig getrübten Vorleben, der völligen Resozialisierungsresistenz und somit daraus resultierend in den geringen Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit, und andererseits generalpräventive Gründe einer bedingten Entlassung unüberwindlich entgegenstehen. Damit erweist sich eine bedingte Entlassung nach Verbüßung nur der Hälfte der Strafe als weit weniger geeignet, den Strafgefangenen von strafbaren Handlungen abzuhalten als der weitere Vollzug der Freiheitsstrafen.

Es war daher der Beschwerde ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.

Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

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