OLG Wien 21Bs410/25k

21Bs410/25kOberlandesgericht26.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 21Bs410/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00410.25K.1126.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Seidenschwann, LL.B.(WU) als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* und weitere Angeklagte wegen §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über den Einspruch des C* gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 10. Oktober 2025, AZ **, GZ **-18 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nichtöffentlich entschieden:

Spruch

Der Einspruch wird abgewiesen.

Die Anklageschrift ist rechtswirksam.

Begründung

Begründung:

Mit obiger Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Wien – soweit für das Einspruchsverfahren relevant - dem am ** geborenen Staatsangehörigen der russischen Föderation C* das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster (richtig:) Fall StGB zur Last.

Danach haben in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen (Pkt B./) [bzw. wegzunehmen versucht (Pkt A./)] und zwar

A./[…]

B./ A* B*, D* B*, E*, C* und weitere bislang unbekannte Personen am 10. Juni 2025 F* dadurch, dass sie ihm Schläge, Kopfstöße, Fußtritte unter anderem gegen den Kopf versetzten und seine Schultasche samt Inhalt, sein Handy sowie seine Schuhe an sich nahmen, wobei F* durch die ausgeübte Gewalt schwer verletzt wurde (§ 84 Abs 1 StGB), weil er dadurch gering verschobene Brüche der Nasenbeine beidseits, massive Weichteilschwellungen im Gesicht, eine Blutunterlaufung und Schwellung der Augenlider und der weißen Augenhaut, eine Hautabschürfung im Bereich der Oberlippe eine Prellung und Hautabschürfung im Bereich der Oberlippe, eine Prellung und Hautabschürfung im Bereich des linken Ellbogengelenks, eine Prellung und Hautabschürfung im Bereich des Kleinfingers der linken Hand und offenbar auch Prellungen des Bauches und des Brustkorbes erlitt.

Gegen diese Anklageschrift richtet sich der rechtzeitige, inhaltlich nicht ausgeführte Einspruch des C* (ON 27), der sich darauf beschränkt, das Vorliegen der Einspruchsgründe des § 212 Z 1 bis Z 7 StPO (unsubstantiiert) zu behaupten, also ohne dabei einen Bezug zur gegenständlichen Anklageschrift herzustellen.

Das Oberlandesgericht hat aus Anlass eines Anklageeinspruchs die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen – somit unabhängig von einer bestimmten Form oder inhaltlichen Ausführung desselben (RIS-Justiz RS0097827) – nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen (Birklbauer, WK-StPO Vor §§ 210215 Rz 47, § 215 Rz 4). Mit seiner Begründung darf das Oberlandesgericht der Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache jedenfalls nicht vorgreifen (§ 215 Abs 5 StPO).

Im Einspruchsverfahren ist - neben der Prüfung, ob die Anklageschrift an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 212 Z 4 iVm § 211 StPO), ob die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts besteht (§ 212 Z 5 und 6 StPO) und der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten vorliegt (§ 212 Z 7 StPO) - zu überprüfen, ob Rechtsfragen durch die Anklagebehörde richtig gelöst wurden, nämlich ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat mit gerichtlicher Strafe bedroht ist und kein sonstiger prozessualer Grund vorliegt, der eine Verurteilung ausschließt (§ 212 Z 1 StPO). Zum Tatverdacht ist zu prüfen, ob genügend Gründe vorhanden sind, den Angeklagten der ihm angelasteten Straftat für verdächtig zu halten, und ob der Sachverhalt für eine Anklageerhebung hinreichend geklärt ist (§ 212 Z 2 und 3 StPO), sohin ob die Anklageschrift den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen zur Darstellung bringt und die aus den objektiven Unterlagen gezogenen Schlüsse der Anklagebehörde und die daran geknüpften Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite denkrichtig und möglich sind oder Umstände vorliegen, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen.

Für die systematisch an erster Stelle (siehe Birklbauer, aaO § 215 Rz 2) vorzunehmende Prüfung des Tatverdachts gilt, dass die Beweislage als ausreichend anzusehen ist, wenn sie einen einfachen Tatverdacht begründet, wenn also bei der Gegenüberstellung aller be- und entlastenden Indizien ein Schuldspruch zumindest als wahrscheinlich anzusehen ist (Birklbauer, aaO § 210 Rz 5, § 212 Rz 15, 18). Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und so vorbereitet sind, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden können.

Im Lichte dieser Rechtsausführungen liegen, wie auch die Oberstaatsanwaltschaft Wien in ihrer Stellungnahme vom 10. November 2025 (ON 3.1) – die dem Einspruchswerber zur Äußerung zugestellt wurde und zu der er sich nicht äußerte - zutreffend ausführt, sämtliche für die Erhebung der Anklage gegen C* erforderlichen Voraussetzungen vor.

Zum objektiven Sachverhalt konnte sich die Staatsanwaltschaft – in Ansehung des C* betreffenden Anklagepunkts - auf die kriminalpolizeilichen Ermittlungen stützen, insbesondere die Aussagen des Opfers F* (ON 10.2.15, 4 iVm ON 10.2.27; vgl auch ON 10.2.16) und die Angaben der Zeugin G* (ON 10.2.14, ON 12.8, 2 iVm ON 10.2.27), die C* auf Lichtbildern als an den Tathandlungen beteiligt identifizierten. Bereits vor der Erstellung der Wahllichtbildbeilage übermittelte F* ein (unter anderen) C* zeigendes Foto - auch C* erkannte sich auf diesem (ON 10.2.32, 3) – und gab hiezu an, dass es sich dabei um einen der Täter handle (ON 10.2.16, 9; ON 10.2.29, 2f). Dazu kommt, dass auf den von der Tat angefertigten Videoaufnahmen eine Person mit ähnlicher Statur wie C* zu sehen ist, die zumindest zwei Mal auf F* eintritt (ON 13.1, Min 0:02; ON 2.2.25, 4 [UT 2 {insofern unrichtig in ON 18,6; vgl ON 10.2.10}]; ON 10.2.26). Schließlich ergibt sich die Wegnahme der Gegenstände des F*, nämlich seiner Schultasche, seines Handys und seiner Schuhe, sowohl aus dessen Aussage (ON 10.2.16, 6) als auch aus der (schriftlichen) Äußerung des Beschuldigten D* B* (ON 10.2.17, 4). Zu den schweren Verletzungen des F* konnte die Staatsanwaltschaft auf das Sachverständigengutachten (ON 16.2. 3f), das polizeiärztliche Gutachten (ON 12.6) und die Spitalsbefunde (ON 10.2.37, ON 10.2.47) abstellen und sind die Verletzungen durch Lichtbilder dokumentiert (ON 10.2.21).

Den gesetzlich geforderten Vorsatz mit der für die Anklageerhebung benötigten einfachen Wahrscheinlichkeit, nämlich das Handeln der Angeklagten mit dem Vorsatz, mit Gewalt gegen eine Perso F* Wertgegenstände wegzunehmen und sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern sowie dem Genannten durch die Schläge, Tritte und Kopfstöße schwere Verletzungen zuzufügen, leitete die Staatsanwaltschaft mängelfrei aus den äußeren Tatumständen ab (RIS-Justiz RS0098671 [T5]; Ratz, WKStPO § 281 Rz 452).

Im Hinblick auf die belastenden Angaben der Zeugen G* und F* vermag die bisherige Verantwortung des C*, der lediglich angab, nicht auf den Videos der Tat zu sehen zu sein und sich nicht weiter in die Sache einlassen zu wollen (ON 12.9, ON 10.2.32, 3 [keine Verletzung des rechtlichen Gehörs: RIS-Justiz RS0108342]), den gegen ihn bestehenden Tatverdacht nicht zu entkräften.

Dem folgend ist der Sachverhalt hinreichend geklärt und können die in der Anklageschrift angeführten relevanten Beweismittel – inklusive bereits eingeholtem Sachverständigengutachten (ON 12.6) - gesamthaft überblickt werden. Der Vollständigkeit halber ist auf ein im Amtsvermerk vom 12. Juni 2025 (ON 10.2.36) angeführtes (weiteres) (Tat)Video hinzuweisen, das offenbar noch nicht zum Akt genommen wurde.

Im Lichte dieser Prämissen reichen die Verfahrensergebnisse aus, die Tat unter §§ 142 Abs 1, 142 Abs 2 erster Fall StGB zu subsumieren, weshalb auch der Einspruchsgrund des § 212 Z 1 StPO nicht vorliegt.

Ob sich der Tatverdacht zu einem Schuldnachweis verdichten lassen wird, muss dem erkennenden Gericht vorbehalten bleiben (Birklbauer aaO § 215 Rz 25; Mayerhofer, StPO6 § 215 E 4).

Da nach amtswegiger Prüfung der Anklage kein Grund besteht, der die Verurteilung der Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt (§ 212 Z 1 StPO), der Sachverhalt hinreichend geklärt (§ 212 Z 2 StPO) und aufgrund der angeführten Verdachtslage eine Verurteilung naheliegend ist (§ 212 Z 3 StPO), die Anklageschrift überdies auch sonst an keinem wesentlichen formellen Mangel leidet (§ 212 Z 4 StPO), die hiezu berechtigte Staatsanwaltschaft (§ 212 Z 7 StPO) im Hinblick auf den Tatort das örtlich und gemäß § 32 Abs 1a Z 2 StPO sachlich zuständige Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht in Jugendstrafsachen (§ 28 Abs 1 JGG) angerufen hat (§ 212 Z 5 und 6 StPO) und keine nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens (§ 205 Abs 2 StPO, § 38 Abs 1 oder 1a SMG) erfolgt ist (§ 212 Z 8 StPO), liegt keiner der Fälle des § 215 Abs 2 bis 4 StPO vor, sodass gemäß § 215 Abs 6 StPO der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen ist.

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